Urteil
8 Sa 360/17
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2019:0108.8Sa360.17.00
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Leitsätze
1. Im Bereich § 58 ALTV 2 ist es ausreichend (aber auch erforderlich), wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe und Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden. Die Tätigkeitsmerkmale de § 58 ALTV 2 bauen in der Weise aufeinander auf, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers.(Rn.72)
2. Soweit der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausführt, die den konkreten Beispielen zu den Gehaltsgruppen aufgeführt ist, ist bereits deshalb die Erfüllung der Erfordernisse der betreffenden tariflichen Vergütungsgruppe anzunehmen. Andernfalls muss für die tarifliche Bewertung auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden.(Rn.73)
3. Zur Eingruppierung eines angestellten Lagerarbeiters bei den alliierten Streitkräften und zu den Anforderungen an die Darlegung in einem Einzelfall.(Rn.74)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.06.2017, Az.: 4 Ca 855/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich § 58 ALTV 2 ist es ausreichend (aber auch erforderlich), wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe und Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden. Die Tätigkeitsmerkmale de § 58 ALTV 2 bauen in der Weise aufeinander auf, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers.(Rn.72) 2. Soweit der Arbeitnehmer eine Tätigkeit ausführt, die den konkreten Beispielen zu den Gehaltsgruppen aufgeführt ist, ist bereits deshalb die Erfüllung der Erfordernisse der betreffenden tariflichen Vergütungsgruppe anzunehmen. Andernfalls muss für die tarifliche Bewertung auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden.(Rn.73) 3. Zur Eingruppierung eines angestellten Lagerarbeiters bei den alliierten Streitkräften und zu den Anforderungen an die Darlegung in einem Einzelfall.(Rn.74) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 14.06.2017, Az.: 4 Ca 855/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Auch die Umstellung der ursprünglichen Eingruppierungsfeststellungsklage auf eine für die Vergangenheit beschränkte und bezifferte Leistungsklage ist zulässig. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt. B. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen (vgl. hierzu BAG 28. April 1993 - 4 AZR 314/92 - zu I der Gründe). II. Die Klage ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist in dem angefochtenen Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger keine Vergütung nach Gehaltsgruppe C 5 beanspruchen kann. Dies gilt auch für den in der Berufung im Rahmen des zuletzt gestellten Zahlungsantrags allein noch maßgeblichen Zeitraum vom 4. Oktober 2016 bis 18. Juni 2017. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der TV-AL II Anwendung. 2. § 51 TVAL II, der sich mit der Eingruppierung befasst, lautet wie folgt: 1. Der Arbeitnehmer wird - entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit - der Lohngruppeneinteilung oder der Gehaltsgruppeneinteilung zugeordnet. 2. Der Arbeitnehmer wird in diejenige Lohngruppe oder Gehaltsgruppe eingruppiert, die durch Vergleich seiner Tätigkeit mit den zu jeder Gruppe tarifvertraglich vereinbarten Tätigkeitsmerkmalen ermittelt wird. 3. a) Für die Zuordnung nach Ziffer 1 und b) für die Eingruppierung nach Ziffer 2 ist die überwiegende Tätigkeit des Arbeitnehmers maßgebend. Der Kläger ist entsprechend den Merkmalen seiner Tätigkeit als Angestellter der in § 58 TV AL II geregelten Gehaltsgruppeneinteilung C zugeordnet. Nach § 58 TV AL II lauten die allgemeinen Anforderungen der Gehaltsgruppe C 5, die der Kläger begehrt, wie folgt: Angestellte, die aufgrund allgemeiner Aufsicht, schwierige und verantwortliche Arbeiten im Büro, im Betrieb, in Verwaltungs- und Finanzwesen und ähnlichem ausführen, oder vergleichbare untergeordnete Arbeiten auf wissenschaftlichem oder technischem Gebiet verrichten. Diese Gruppe erfordert: Umfassendere berufliche Ausbildung oder große Erfahrung bei Beaufsichtigungsarbeiten oder eine andere spezielle Erfahrung, oder gute Kenntnisse auf bestimmten Arbeitsgebieten, wie im Büro, im Laboratorium, auf technischem Gebiet, bei wissenschaftlichen Arbeiten oder anderen Tätigkeiten, u n d Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen und entsprechend den Aufgaben selbständige Leistungen zu erbringen. ... Die allgemeinen Anforderungen der Gehaltsgruppe C (4 und) 4 a, nach der der Kläger vergütet wurde, lauten: Angestellte, die unter unmittelbarer oder allgemeiner Aufsicht Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung im Büro, im Betrieb, im Verwaltungs- und Finanzwesen u. ä. ausführen, oder vergleichbare untergeordnete Arbeiten technischer Natur verrichten. Diese Gruppe erfordert: Berufsausbildung oder entsprechende Fachkenntnis und Erfahrung auf dem betreffenden Arbeitsgebiet, u n d Befähigung, persönliche Entscheidungen zu treffen. Bei Gehaltsgruppe C 4 a nennt der Tarifvertrag als Beispiel die Tätigkeit "Lagerangestellter". Die Tätigkeit "Lagerverwalter" findet sich als Beispiel sowohl zu der Gehaltsgruppe C 3 wie auch zu der Gehaltsgruppe C 4, C 5, C 5 a und C 6. Aus dem Aufbau der Gehaltsgruppen des TV AL II ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG 18. April 1993 - 4 AZR 314/92 – zu II 2 der Gründe mwN), dass die Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II für Angestellte - wie in Tarifverträgen allgemein üblich - insofern in allgemeiner Weise aufeinander aufbauen, als jeweils in den höheren Gehaltsgruppen höhere Anforderungen sowohl an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) als auch an die persönliche Qualifikation des Angestellten (subjektive Erfordernisse) gestellt werden (BAG 11. September 1991 - 4 AZR 64/91 - zu 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 27. Oktober 2015 - 6 Sa 53/15 - Rn. 37). Im Eingruppierungsrechtsstreit obliegt es dabei dem Arbeitnehmer, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2012 - 10 Sa 36/12 - Rn. 39). 3. Gemessen hieran war nicht davon auszugehen, dass die Tätigkeit des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vom 4. Oktober 2016 bis 18. Juni 2017 die Voraussetzungen der von ihm in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe C 5 erfüllt hat. Es fehlt an hinreichend substantiiertem Tatsachenvortrag zur Erfüllung der qualifizierenden Merkmale der begehrten Gehaltsgruppe, selbst wenn zugunsten des Klägers von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit ausgegangen wird. a) Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass vorliegend kein Fall der korrigierenden Rückgruppierung vorliegt, für den hinsichtlich der Darlegung- und Beweislast andere Grundsätze geltend würden. Die vertretungsweise Übertragung der höherwertigen Position des Herrn L. wurde mit E-Mail vom 11. Mai 2015 zum 31. Mai 2015 beendet. Der Kläger hat im Oktober 2016 seine Tätigkeit in neuen (hierarchischen) Strukturen in der HAZMAT-Abteilung wieder aufgenommen. Die formale Eingliederung in diese Strukturen bestreitet der Kläger nicht, auch wenn er davon ausgeht, inhaltlich "weitestgehend" weiter die Tätigkeit wie im Rahmen der Vertretung des Herrn L. auszuüben. b) Nach § 51 TVAL II erfolgt die Eingruppierung nach der überwiegenden Tätigkeit. Tatsächlich trennbare, selbständig zu bewertende und nicht im Zusammenhang stehende Tätigkeiten unterschiedlicher Art sind jeweils für sich zu bewerten. Damit kommt bei verschiedenen Aufgaben eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit nicht in Betracht. Es ist vielmehr diejenige Tätigkeit tariflich zu beurteilen, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. BAG 11. September 1991 - 4 AZR 64/91 - zu 2. der Gründe mwN). Es ist aber möglich, dass im Einzelfall die Tätigkeiten tatsächlich nicht trennbar sind und in derartigem Zusammenhang stehen, dass eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit anzunehmen ist (vgl. BAG 11. September 1991 - 4 AZR 64/91 - aaO). Der Kläger hat nicht konkret dargelegt, welche Einzeltätigkeiten er im streitgegenständlichen Zeitraum verrichtet hat. Auf die existierende Stellenbeschreibung für die im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübte Position kann ebenfalls nicht zurückgegriffen werden, da der Kläger vorträgt, sie sei unzutreffend und gebe seine (damalige) Tätigkeit nicht vollständig wieder. Aus dem Vortrag des Klägers wird daher an sich nicht ersichtlich, welche Tätigkeit er im Sinne der tarifrechtlichen Eingruppierungsvorschrift § 51 Ziff. 3 b TVAL II überwiegend verrichtet hat. Die Beklagte hat dies - u.a. in der Berufungsbegründung - gerügt. c) Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er eine Gesamttätigkeit ausübt, die in der HAZMAT-Abteilung (Gefahrstofflager) aus der Übernahme und Einlagerung von Material (medizinischen Gefahrstoffen) unter Verwendung des Logistiksystems TEWLS, sowie der davon nicht trennbaren Materialentnahme/-auslagerung besteht, besteht der geltend gemachte Anspruch nicht. Denn der Kläger hat die Heraushebungsmerkmale der Gehaltsgruppe C 5, nach der er Vergütung für den streitgegenständlichen Zeitraum verlangt, nicht hinreichend dargetan. aa) Im Bereich § 58 TV AL II ist es ausreichend (aber auch erforderlich), wenn die objektiven und subjektiven Erfordernisse der in Anspruch genommenen Gehaltsgruppe und Berücksichtigung der entsprechenden Tätigkeitsmerkmale der jeweils niedrigeren Gehaltsgruppen bestimmt und abgegrenzt werden (BAG 11. September 1991 - 4 AZR 64/91 - zu 3 a der Gründe). Die Tätigkeitsmerkmale des § 58 TVAL II bauen nämlich nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Weise aufeinander auf, dass in den höheren Gehaltsgruppen auch höhere Anforderungen nicht nur an die Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit (objektive Erfordernisse) gestellt werden, sondern auch an die persönliche Qualifikation des Arbeitnehmers (subjektive Erfordernisse). Soweit der Arbeitnehmer eine in den den Gehaltsgruppen beigefügten konkreten Beispielen aufgeführte Tätigkeit ausübt, ist bereits deshalb von der Erfüllung der Erfordernisse der betreffenden tariflichen Vergütungsgruppe auszugehen. Wenn dies jedoch nicht der Fall ist, muss für die tarifliche Bewertung auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückgegriffen werden (BAG 11. September 1991 - 4 AZR 64/91 - zu 3 a der Gründe). bb) Vorliegend arbeitet der Kläger nach seinem eigenen Vortrag in der Klageschrift als "Lager-Angestellter". Für die Gehaltsgruppe C 4 a, nach der der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vergütet wurde, wird der "Lagerangestellte" als Beispiel aufgeführt, während für die begehrte Gehaltsgruppe C 5 (wie auch für die Gehaltsgruppen C 3, C 4, C 5 a und C 6) als Beispielstätigkeit der "Lagerverwalter" genannt wird. Da mit Blick auf die Aufführung des Lagerverwalters sowohl in niedrigeren als auch in höheren Gruppen seine Abgrenzung zum Lagerangestellten - gerade auch mit Blick auf die Tätigkeit des Klägers - nicht trennscharf ist, ist vorliegend auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen. Hiernach wäre erforderlich, dass der Kläger ausgehend von Gehaltsgruppe C 4 a die jeweiligen Heraushebungsmerkmale in tatsächlicher Hinsicht in Abgrenzung zum jeweiligen Ausgangsmerkmal substantiiert darlegt. Er hätte bezüglich der objektiven Anforderungen (Schwierigkeit und Verantwortlichkeit der Tätigkeit) also darlegen müssen, dass er im streitgegenständlichen Zeitraum wie nach Gehaltsgruppe C 5 erforderlich "schwierige und verantwortliche Arbeiten" statt wie im Rahmen der Gehaltsgruppe C 4 a gefordert "Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung" ausgeführt hat. Der Kläger hätte Tatsachen vorbringen müssen, die den Rückschluss auf höhere Anforderungen an die Schwierigkeit und Verantwortung im Vergleich zur Gehaltgruppe C 4 a zulassen. Dies ist nicht geschehen. Der Kläger hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass er schwierige und verantwortliche Arbeiten (Gehaltsgruppe C 5) in Abgrenzung zu Arbeiten von mittlerem Schwierigkeitsgrad und gewisser Verantwortung (Gehaltsgruppe C 4 a) geleistet hat. Es fehlt hinsichtlich der Frage der Heraushebung durch eine durch größere Verantwortung oder durch andere erhöhte Anforderungen insbesondere an einer substantiierten und nachvollziehbaren Abgrenzung zu der Verantwortung und den Anforderungen, wie sie im Rahmen Gehaltsgruppe C 4 a vorausgesetzt werden. (1) Alleine der Hinweis des Klägers darauf, dass der wesentliche Unterschied zu seiner ursprünglichen Tätigkeit darin liege, dass er ausschließlich mit Gefahrstoffen zu tun habe, reicht hierfür nicht aus. Die Art der zu lagernden Ware ist, wovon das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen ist, vorliegend für sich allein nicht ausschlaggebend dafür, ob eine im Vergleich zu Gehaltsgruppe C 4 a, die eine gewisse Verantwortung vorsieht, gesteigerte Verantwortung gegeben ist. Schließlich war der Kläger schon bei seiner ursprünglichen, nach Gehaltsgruppe C 4 a vergüteten Tätigkeit ausschließlich mit Medikamenten befasst. Alle medizinischen Produkte sind, wie die Beklagte zutreffend ausführt, mit größter Sorgfalt zu behandeln, weil sie für die Behandlung von Menschen und Tieren bestimmt sind. (2) Darüber hinaus ergibt sich allein aus dem Umgang mit Gefahrstoffen nicht zwangsläufig eine höhere Verantwortung als die "gewisse Verantwortung" wie sie bereits Voraussetzung für die Eingruppierung in Gehaltsgruppe 4 a ist. Soweit der Kläger darauf abstellen will, seine Entscheidungen hätten im streitgegenständlichen Zeitraum "vom Ergebnis her deutlich schwerer" gewogen, da Fehler "zu einer Katastrophe" hätten führen könnten, hat er dies nicht näher ausgeführt. Er hat insbesondere nie konkret vorgetragen, auf welche konkreten Gefahrstoffe er sich insoweit bezieht und welche genauen Risiken von diesen ausgehen und welche konkreten Vorschriften er zur Vermeidung dieser Risiken angewendet hat. Dies wäre, gerade da die Beklagte eingewandt hat, die medizinischen Gefahrstoffe seien nach Auffassung des Gefahrstoffbeauftragten der Streitkräfte wie andere Medikamente zu behandeln, aber erforderlich gewesen. Der Kläger hat sich darauf beschränkt, diesen Einwand als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen. Der Kläger leitet seine größere Verantwortung weiter daraus ab, dass er meint, selbst wenn das Logistiksystem TEWLS einen Lagerplatz vorgebe, müsse er diesen "aufgrund seiner Erkenntnisse" überprüfen, da das System die anzuwendenden Vorschriften nicht kenne. Ebenso meint er, dass sich seine Verantwortung im Verhältnis zu seinem Vorgesetzten daraus ergebe, dass er "der Einzige sei, der überhaupt beurteilen könne, ob die Regularien eingehalten würden". Der Vorgesetzte könne keine Verantwortung tragen und seine Arbeit auch nicht überwachen, da er sich nicht auskenne. Auch wenn man diesen Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt, ergibt sich daraus nicht eine über die schon nach Gehaltsgruppe C 4 a zu tragende hinausgehende Verantwortung im Tarifsinn. Der Kläger räumt selbst ein, dass sowohl der Teamleiter als auch der Supervisor "hierarchisch" über ihm stehen. Ihnen ist von der Beklagten im Zuge der Umstrukturierung der HAZMAT-Abteilung die Verantwortung für die korrekte Einlagerung und Sicherheit der medizinischen Gefahrstoffe zugewiesen worden. Nur auf diese vom Arbeitgeber zugewiesene Verantwortung kann es für die Eingruppierung aber ankommen, nicht auf eine "faktische" Verantwortung kraft (ggf.) überlegener Fachkenntnisse. Allein die Tatsache, dass der Kläger von seinen Kenntnissen und Fähigkeiten her die rechtliche Verantwortung übernehmen könnte und sie ihm während der Vertretung des Herrn L. auch vorrübergehend übertragen wurde, führt nicht dazu, dass der Kläger sie im streitgegenständlichen Zeitraum in einer anderen Teamstruktur mit ihm übergeordneten Mitarbeitern immer noch getragen hätte. Insofern erschöpft sich die Reorganisation, anders als der Kläger meint, nicht allein darin, der Tätigkeit einen anderen Namen und eine andere Qualifizierung zu geben. Vor diesem Hintergrund ist es - anders als der Kläger meint - auch nicht entscheidend, ob der Vorgesetzte und der Supervisor die Tätigkeit des Klägers überwachen (und überwachen können). Entscheidend ist, dass der Vorgesetzte nach der Struktur der HAZMAT-Abteilung, die der Kläger als solche nicht in Abrede stellt, die Verantwortung für die korrekte Einlagerung der Gefahrstoffe trägt. Auch wenn der Vorgesetzte die korrekte Einlagerung nicht prüft oder sie sogar gar nicht prüfen kann, liegt sie demnach dennoch in seiner Verantwortung. Jedenfalls reicht die "faktische" Verantwortung, in der sich der Kläger sieht, zur Darlegung einer über die nach Gehaltsgruppe C 4 a geforderte "gewisse Verantwortung" hinausgehenden höhere Verantwortung nicht aus. Soweit der Kläger vorgetragen hat, die Übernahme von Verantwortung und das Treffen von Entscheidungen durch ihn sei doch gewollt, beziehen sich sowohl dieser Vortrag und wie auch die Beweisangebote auf einen Zeitraum, der vorliegend nicht (mehr) streitgegenständlich ist. Es kann damit dahin stehen, ob dieser Vortrag mit dem Verweis auf die - vom Kläger an sich für nicht zutreffend gehaltene - Stellenbeschreibung und ein diese interpretierendes "Post-it" überhaupt zu einer anderen Beurteilung führen könnte. (3) Aus Sicht der Kammer ist auch nicht ersichtlich, dass die ggf. über die nach Gehaltgruppe C 4 a erforderlichen Kenntnisse (Berufsausbildung oder entsprechende Fachkenntnis) hinausgehenden Kenntnisse, die der Kläger nach seinem Vortrag aufweist, für die zugewiesene und ausgeübte Position tatsächlich erforderlich sind. Dies wäre aber notwendig, denn nach dem Tarifvertrag ist davon auszugehen, dass nur tatsächlich für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse eingruppierungsrelevant sind, nicht allein nützliche. Anders als der Kläger meint, lässt sich allein daraus, dass er weitergehende Qualifikationen aufzuweisen hat, als sie in der Stellenbeschreibung gefordert werden, nicht rückschließen, dass die Stellenbeschreibung deswegen an dieser Stelle unzutreffend wäre. Die vom Kläger vorgetragenen Äußerungen des Supervisors, man könne bestimmte Qualifikationen wie die EO-Qualifizierung nicht in die Stellenbeschreibung aufnehmen, weil man dann keine Bewerber / keinen Ersatz finde, spricht gerade dafür, dass diese Zusatzqualifikationen für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich sind. Wenn - den Vortrag des Klägers als zutreffend unterstellt - der Supervisor Herr G. gesagt hat, wenn er diese Qualifizierung aufnähme, würde er keinen Ersatz finden, falls der Kläger ausfallen sollte, impliziert das doch gerade, dass ein solcher Ersatz auch ohne die EO-Qualifizierung die Tätigkeiten ausüben könnte. Ohne dass es auf die Stellenbeschreibung im Einzelnen ankäme, ergibt sich hieraus, dass jedenfalls diese weitergehende Qualifikation nicht erforderlich und damit nicht eingruppierungsrelevant ist. Nur weil der der Kläger eine EO-Qualifizierung hat, ist sie nicht für jede Tätigkeit, die er ausübt, erforderlich. Der Rückschluss, den der Kläger explizit zieht - da er eine höherwertige Qualifikation habe, sei auch die von ihm ausgeübte Tätigkeit höherwertiger - trägt nicht. Nur weil der Kläger ggf. für die im streitgegenständlichen Zeitraum ausgeübte Tätigkeit überqualifiziert war - schließlich war er unstreitig auf Grund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten in der Lage, vertretungsweise eine Tätigkeit auszuüben, bei der weitergehende Kenntnisse benötigt wurden - führt dies nicht zu einer höherwertigen Tätigkeit im Tarifsinn. Vielmehr hätte der Kläger die für die ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse konkret von den Fachkenntnissen abgrenzen müssen, wie sie bereits für eine nach Gehaltsgruppe C 4 a eingruppierte Tätigkeit erforderlich sind. Insgesamt kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Kläger dazu qualifiziert und in der Lage ist, höherwertige Arbeit zu leisten und mehr Verantwortung zu tragen. Für die Eingruppierung im streitgegenständlichen Zeitraum kommt es auf die Arbeit an, die der Kläger tatsächlich erledigen sollte. Dass der Kläger mehr leisten kann und ggf. auch mehr geleistet hat, kann nicht zu einer anderen Eingruppierung führen. Ansonsten hätten es Arbeitnehmer durch eigene qualitative Bestimmung ihres Aufgabengebiets in der Hand, eine Höhergruppierung zu erreichen. Dies entspricht der bereits thematisierten Problematik der aus Sicht des Kläger unzutreffenden Anforderungen in der Stellenbeschreibung: Der Kläger meint, da er weitergehende Kenntnisse und bestimmte Qualifikationen habe, sei die Stellenbeschreibung insoweit unzutreffend. Damit verkennt er, dass die Nicht-Aufnahme bestimmter Qualifikationen gerade dafür spricht, dass sie aus Sicht des Arbeitgebers für die auszuübende Tätigkeit nicht erforderlich sind. (4) Auch die Tatsache, dass der Kläger in einem Memorandum des Teamleiters (Bl. 141 d.A.) als "Leader" bezeichnet wird, führt nicht zur Annahme einer höheren Eingruppierung im streitgegenständlichen Zeitraum. Auch insoweit fehlt jede substantiierte Abgrenzung zu den Merkmalen der Gehaltsgruppe 4 a. Es wird aus dem Vortrag des Klägers nicht ersichtlich, inwieweit und weshalb ein "Leader" mehr als eine "gewisse Verantwortung" trägt. Die pauschale Behauptung, es handele sich beim Kläger (und seinen Kollegen) um "führende Mitarbeiter", reicht hierfür ebenfalls nicht aus. cc) Schließlich hat sich der Kläger - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich noch ankäme - auch mit den subjektiven Erfordernissen der Gehaltsgruppen nicht auseinandergesetzt. Hier erfordert die Gehaltsgruppe C 5 neben der auch in Gehaltsgruppe C 4 a geforderten Befähigung persönliche Entscheidungen zu treffen weiter das Erbringen selbständiger Leistungen entsprechend den Aufgaben. Auch insoweit fehlt es an einer konkreten Auseinandersetzung und Abgrenzung mit den Anforderungen der niedrigeren Gehaltsgruppe und an Vortrag dazu, welche selbständigen Leistungen der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit im streitgegenständlichen Zeitraum erbracht hat. C. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Eingruppierung des Klägers im Zeitraum vom 4. Oktober 2016 bis 18. Juni 2017. Der 1979 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 2003 bei den US-Stationierungsstreitkräften als Lagerangestellter in P. in der Dienststelle "U." (U.) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Zivilbeschäftigten bei den Stationierungsstreitkräften (TV AL II) Anwendung. Ursprünglich wurde der Kläger nach Gehaltsgruppe C 4 a (gemäß § 58 TV AL II) vergütet. Für seine damalige Position existiert eine Stellenbeschreibung (Army Position Description) mit der Bezeichnung PD # HU 242493 (Bl. 91 d.A.). Zum 1. Februar 2010 wurde der Kläger mit seiner Zustimmung vertretungsweise und "vorübergehend" auf die Stelle eines langzeiterkrankten Arbeitnehmers, Herrn W. L., gesetzt. Auf dieser Stelle wurde er nach C 5 eingruppiert und vergütet, was eine Differenz zu seiner bisherigen Vergütung von 353,66 EUR ausmachte. Für diese Stelle existiert eine Stellenbeschreibung mit der Bezeichnung PD # HU0G57F (Bl. 97 f. d.A). Der Kläger war dann selbst von Februar 2014 bis September 2016 arbeitsunfähig erkrankt. Noch während dieser Arbeitsunfähigkeit wurde ihm per E-Mail am 11. Mai 2015 (Bl. 102 d.A.) mitgeteilt, dass er ab 1. Juni 2015 auf seine vorherige Stelle zurückversetzt und dann wieder in der ursprünglichen Gehaltsgruppe vergütet werde. Ab 4. Oktober 2016 arbeitete der Kläger wieder. Wegen zwischenzeitlicher Umstrukturierungen und auf Verlangen des Klägers wurde eine neue Stellenbeschreibung für die nun ausgeübte Stelle mit der Bezeichnung PD # HU482379 (Bl. 103 f. d.A.) erstellt. Ob diese die vom Kläger auszuübenden und ausgeübten Tätigkeiten und die an den Stelleninhaber zu stellenden Anforderungen zutreffend widerspiegelt, ist zwischen den Parteien streitig. In dem Lager, in dem der Kläger tätig ist, werden medizinische Gefahrstoffe gelagert und für den Transport fertig gemacht. Hierfür wird ein Logistiksystem (TEWLS) verwendet. Der Kläger ist als Lagerangestellter tätig. Er nimmt Material (medizinische Gefahrstoffe) an und lagert es unter Verwendung des Logistiksystems ein und ggf. um. Weiter gehören zu seinen Aufgaben die Materialentnahme und der Austrag wegen Verfall oder Versand oder Umlagerung. Die Einzelheiten, insbesondere die Frage inwieweit das Logistiksystem den konkreten Lagerplatz (korrekt) vorgibt, sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger ist einem Team zugeordnet, das von einem dem Kläger hierarchisch übergeordneten Teamleiter, Herrn Z., geführt wird; ebenfalls in der Hierarchie über dem Kläger steht der sogenannte Supervisor. Mit seiner am 28. November 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass er über den 30. Mai 2015 in die Gehaltsgruppe C 5 des TV AL II einzugruppieren sei. Er hat vorgetragen, die Tätigkeit, die er nach der Rückkehr aus der Arbeitsunfähigkeit seit dem 4. Oktober 2016 ausübe sei die gleiche wie die, die er als Vertreter des Herrn L. ausgeübt habe und die damals nach der Gehaltsgruppe C 5 vergütet worden sei. Bevor er ab Februar 2010 die Vertretung von Herrn L. übernommen habe, sei er in einem normalen Lager tätig gewesen. Die Vertretung habe dann in dem Gefahrstofflager stattgefunden, in dem er auch jetzt noch arbeite. Dies stelle eine höherwertige Tätigkeit dar. Die vorgelegten Stellenbeschreibungen seien nicht relevant, weil sie seine tatsächliche Tätigkeit nicht abbildeten. Die Schilderungen der Beklagten von seiner Tätigkeit nach seiner Genesung seien unvollständig und falsch, denn er übe "weitestgehend" die gleiche Tätigkeit aus wie vorher im Rahmen der Vertretung des Herrn L.. Bei der Beurteilung seiner Tätigkeit durch die Beklagte werde nicht berücksichtigt, dass er ausschließlich mit medizinischen Gefahrstoffen zu tun habe und die Verantwortung hierfür trage. Die von der Beklagten vertretene Auffassung, die Gefahrstoffe seien wie normale medizinische Waren zu behandeln, sei nicht nachvollziehbar. Er nehme die Gefahrstoffe entgegen, gebe sie in den Computer ein und müsse dann entscheiden, wo er sie lagere. Nicht jeder Gefahrstoff könne neben dem anderen gelagert werden. Es müssten gewisse Mindestabstände eingehalten werden. "Nominell" habe zwar der Vorgesetzte M. Z. die Verantwortung, aber nicht so, dass er die Entscheidungen treffe. Er (der Kläger) wisse nicht, ob Herr Z. die entsprechenden Regularien überhaupt kenne. Er (der Kläger) kenne dagegen die Army Regulation TM 38-410 (Umfang 272 Seiten) und die deutschen Vorschriften TRGS 510 (57 Seiten). Wahrscheinlich sei Herrn Z. die deutsche Vorschrift TRGS 510 überhaupt nicht bekannt, denn um diese wüssten amerikanische Staatsbürger im Regelfall nicht. Er (der Kläger) habe daher nach wie vor die alleinige Verantwortung für die Einlagerung der Gefahrstoffe. Weiterhin arbeite er auch mit den örtlichen Sicherheitsbeauftragten zusammen, zB um geänderte Vorschriften zu berücksichtigen. Die Sicherheitsbeauftragten klärten Fragen im Gespräch mit ihm und Herrn Z.. Die Einlagerung und Umlagerung im Logistiksystem TEWLS nehme er (der Kläger) selbst vor, ebenso wie Materialentnahme und der Austrag wegen Verfall oder Versand oder Umlagerung. Die in der neuen Stellenbeschreibung geforderten Fachkenntnisse seien zu niedrig bewertet. Der Supervisor Herr G. habe ausdrücklich erklärt, dass er in der neuen Stellenbeschreibung nur 350 Punkte beim Kenntnisstand angegeben habe, weil es sonst Probleme gebe, gleichqualifiziertes Personal finden, falls er (der Kläger) einmal ausfallen sollte. Die EO-Qualifizierung für Gefahrstoffe, die er habe, könne laut Herrn G. auch nicht in die Stellenbeschreibung aufgenommen werden, weil er dann keine Bewerber finde. Die EO-Qualifizierung für Gefahrstoffe sei eine Steigerung gegenüber der normalen Lagerverwaltung und erfordere eine jährliche Überprüfung der Qualifikation, an der er teilnehme. Schließlich sei er (der Kläger) einem Memorandum des Herrn Z. (Bl. 141 d.A.) - wie die anderen Arbeitnehmer - als "Supply Technician Materials Handler Leader" bezeichnet, was deutlich mache, dass er ein führender Mitarbeiter sei. Der Kläger hat beantragt: festzustellen, dass der Kläger über den 30.05.2015 hinaus in der Gehaltsgruppe C 5 des TV AL II einzugruppieren ist. Die Beklagte hat beantragt: die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen die Struktur der Dienststelle U. habe sich geändert. Die U. unterteile sich in mehrere Abteilungen, zunächst (u.a.) die Abteilungen Lagerung (Storage Branch) und Transport (Transportation Branch). Die Lagerung medizinischer Güter habe dabei in der Storage Branch stattgefunden. Hierfür seien zwei Arbeitnehmer eingesetzt gewesen. Dabei seien freiwillig die Standards für Fluggesellschaften (IATA) eingehalten worden. Die Tätigkeit des Klägers habe bis zur Übernahme der Vertretung des Herrn L. in Folgendem bestanden (vgl. Bl. 86 d.A.): - Übernahme und Einlagerung von palettierten und losen medizinischen Waren nach abgeschlossener Eingangskontrolle - Bestätigung der Einlagerung/Umlagerung im Logistiksystem (TEWLS) - Materialentnahme/-auslagerung zwecks Verfall, Kundenanforderung, Umlagerung und Versand - Verwendung von Lagerförderfahrzeugen - weitere auf den Lagerbereich bezogene Tätigkeiten, wie sie in der Arbeitsplatzbeschreibung genannt sind. Der Kläger habe dann die Tätigkeit des Herrn L. übernommen und sei nach Gehaltsgruppe C 5 vergütet worden. Dabei sei es seine Hauptaufgabe gewesen, die alleinige Verantwortung für die korrekte Einlagerung und Sicherheit der medizinischen Gefahrstoffe zu übernehmen. Zudem seien u.a. die folgenden Aufgaben auszuüben gewesen (vgl. Bl. 87 d.A.): - Verantwortung für die Warenentnahme - alleinige Verantwortung für die korrekte Einlagerung und Sicherheit der eingelagerten medizinischen Gefahrstoffe - enge Zusammenarbeit mit örtlichen Sicherheitsbeauftragten, um geänderte Sicherheitsvorschriften bei der Lagerung bzw. Behandlung zu berücksichtigen - Ausführung von regelmäßigen Inventuren - verantwortlich für die Rotation zwischen operativem und für Krisensituationen vorgelagertem Bestand - Mitarbeit beim Erstellen bzw. der Revision von Vorschriften - Verwendung von Lagerförderfahrzeugen, zB Gabelstaplern. Es habe dann eine Strukturveränderung stattgefunden, die ab Oktober 2012 dazu geführt habe, dass die Gefahrstoffe in einer eigenen Abteilung, der sogenannten HAZMAT-Abteilung, gelagert und für den Transport vorbereitet würden. Dadurch seien die Storage Branch und die Transportation Branch für Gefahrstoffe nicht mehr zuständig. Die Arbeitnehmer, die mit den medizinischen Gefahrstoffen zu tun gehabt hätten, seien in die HAZMAT-Abteilung umgesetzt worden. Diese werde von einem Teamleiter mit Gesamtverantwortung geführt, dem 5 bis 7 Arbeitnehmer, darunter der Kläger, unterstellt seien. Der Teamleiter arbeite die Arbeitnehmer ein und schule sie im Umgang mit den Gefahrstoffen. Er trage auch die Verantwortung für die korrekte Einlagerung und Behandlung der Gefahrstoffe. Es gebe außer ihm noch zwei speziell geschulte Arbeitnehmer, die ebenfalls Verantwortung übernähmen und zB die Transportpapiere unterzeichneten. Dies dürfe der Kläger nicht (unstreitig). Der Kläger habe lediglich die Verantwortung dafür, dass er die ihm zugewiesene Arbeit verantwortungsvoll und korrekt erledige. Er trage nicht die Verantwortung dafür, was wo eingelagert werde. Dies werde ihm vom Logistiksystem TEWLS vorgegeben. Bei Diskrepanzen habe der Kläger sich an seinen Vorgesetzten zu wenden und den Fall mit diesem zu besprechen. Dieser bzw. die zwei speziell ausgebildeten Arbeitnehmer seien es, die dann unter Einhaltung der Sicherheitsvorschriften eine Lösung zu finden hätten. Es könne auch sein, dass der Kläger um Rat gefragt werde, die Entscheidung treffe er aber nicht und er trage auch nicht die Verantwortung für die Einlagerung. Die Position des Herrn L., auf der der Kläger vertretungsweise tätig gewesen sei, sei im März 2014 gestrichen worden. Wegen der Änderung der Struktur (und auf Forderung des Klägers) sei für seine jetzige Tätigkeit, die im Wesentlichen seiner ursprünglichen Tätigkeit vor der Vertretung des Herrn L. entspreche, eine neue Stellenbeschreibung (PD # HU482379, Bl. 103 f. d.A.) erstellt worden (unstreitig). Diese bilde die Tätigkeit zutreffend ab. Ein neutraler Classifier der US Stationierungsstreitkräfte habe die Tätigkeit entsprechend dieser Stellenbeschreibung geprüft und entschieden, dass sie zutreffend in die Gehaltsgruppe C 4 a eingruppiert sei. Der Kläger sehe wohl die für Gehaltsgruppe C 5 nach dem TV AL II erforderliche "schwierige und verantwortungsvolle Arbeit" in seinem Umgang mit Gefahrstoffen. Es handele sich aber ausschließlich um medizinische Gefahrstoffe, wie sie auch in Apotheken und Krankenhäusern gelagert würden. Sie seien bereits von den Herstellern sicher verpackt und geschützt. Nur wegen der großen Mengen seien sie anders zu behandeln. Der Gefahrstoffbeauftragte der 7th Army sei der Auffassung, dass sie eigentlich wie andere medizinische Materialien zu behandeln seien. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Juni 2017 (Bl. 164 - 169 d.A.) Bezug genommen. Mit Urteil vom 14. Juni 2017 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, da es sich wegen der Zuweisung einer anderen Tätigkeit während der Arbeitsunfähigkeit nicht um einen Fall der korrigierenden Rückgruppierung handele, habe der Kläger darlegen müssen, dass er überwiegend eine Tätigkeit ausübe, die nach Gehaltsgruppe C 5 einzugruppieren sei. Dies sei ihm nicht gelungen. Er habe nicht darlegen können, dass mehr als ein mittlerer Schwierigkeitsgrad, der auch schon in der Gehaltsgruppe C 4 a gefordert sei, vorliege. Selbst wenn einmal Entscheidungen bei der Einlagerung oder der Auslagerung zu treffen seien, die als schwieriger als mittlerer Schwierigkeitsgrad zu qualifizieren seien, sei nicht erkennbar, dass diese Fälle die überwiegende Tätigkeit des Klägers darstellten. Auch die Verantwortung, die der Kläger trage, sei nicht höher an als die Verantwortung, die schon in der Gehaltsgruppe C 4 a abgebildet sei. Der Kläger habe unstreitig keine Personalverantwortung, dürfe keine Transportpapiere unterzeichnen und habe selbst vorgetragen, dass "nominell" die Verantwortung bei Herrn Z. liege. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 7 bis 11 dieses Urteils (Bl. 169 - 173 d.A.) verwiesen. Gegen das ihm am 11. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 4. August 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese, nachdem die Frist zur Berufungsbegründung bis 11. Oktober 2017 verlängert wurde, mit am 9. Oktober 2017 eingegangenem Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 begründet. Im ersten Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 16. Januar 2018 erklärte der Kläger, dass er, seit das erstinstanzliche Urteil gefällt worden sei, nicht mehr eigenverantwortliche Entscheidungen treffe wie er dies vorher getan habe. Es wurde damit unstreitig, dass seine nunmehrige Tätigkeit (nach dem 18. Juni 2017) die Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe C 5 nicht erfüllen kann. Daraufhin erfolgte im Kammertermin 16. Januar 2018 eine teilweise Klagerücknahme und die Antragsumstellung auf einen Zahlungsantrag auf die Differenzvergütung für die Vergangenheit, nämlich den damit im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Zeitraum vom 4. Oktober 2016 bis 18. Juni 2017. Der Kläger macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, er habe nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit ab dem 4. Oktober 2016 (bis 18. Juni 2017) dieselbe Tätigkeit ausgeübt wie zuvor auf der "Vertretungsposition". Insbesondere habe kein Wechsel zurück in das Lager stattgefunden, in dem er ursprünglich tätig gewesen sei, sondern er arbeite weiterhin im medizinischen Gefahrstofflager und ausschließlich mit Gefahrstoffen. Dies sei der große Unterschied zu der ursprünglichen Stelle. Es obliege ihm - so der Vortrag in der Berufungsbegründung vor der Begrenzung des streitgegenständlichen Zeitraums -, die palettierten und losen medizinischen Waren zu übernehmen und einzulagern, wobei er hierfür verantwortlich sei. Er gebe die Waren in den Computer ein und entscheide, wo genau er sie lagere. Dies sei insbesondere deswegen wichtig und besondere Kenntnisse seien erforderlich, da es sich ausschließlich um Gefahrstoffe handele und nicht jeder Gefahrstoff neben einem anderen Gefahrstoff gelagert werden könne. Zudem sei relevant, welche Menge des Stoffes neben einem anderen Stoff lagere. All dies habe er auf Basis des von ihm bedienten Computersystems/Einlagerungssystems zu entscheiden, was relativ kompliziert sei. Hierzu sei die vollumfängliche Kenntnis der Army Regulation TM 38-410 (Umfang 272 Seiten) und der deutschen Vorschriften TRGS 510 (57 Seiten) erforderlich. Da die Handhabung der Gefahrstoffe verantwortungsvoller erfolgen müsse, trage er eine exorbitant höhere Verantwortung, als dies zuvor der Fall gewesen sei. Er nehme die Einlagerung/Umlagerung im Logistiksystem (TEWLS) selbstständig vor. Tatsächlich gebe das System teilweise die Lagerplätze vor, je doch müsse er in über 90% der Fälle die Angaben des Systems korrigieren und die zu lagernden Güter umbuchen. Er müsse hier die Entscheidung treffen, welche Güter wohin sortiert werden. Genau die Tatsache, dafür verantwortlich zu sein, dass die Gefahrstoffe richtig gelagert werden, kennzeichne seine Tätigkeit. Seine Verantwortung ergebe sich insoweit vor allem daraus, dass er letztlich der Einzige sei, der überhaupt beurteilen könne, ob die Regularien eingehalten würden. Der Vorgesetzte stehe zwar hierarchisch über ihm, eine Verantwortlichkeit für die Lagerung könne dieser jedoch überhaupt nicht tragen, da er sich hier nicht auskenne. Insoweit könne seitens seines Vorgesetzten und seines Supervisors eine Überwachung seiner Arbeit überhaupt nicht erfolgen. Somit trage er (der Kläger) faktisch die Verantwortung für seine Tätigkeit. Die Qualifizierung zu einer schwierigen Arbeit iSd. Gehaltsgruppe C 5 sei vorliegend insbesondere deswegen anzunehmen, da der er zur Findung der Entscheidung eine deutlich umfangreichere Ausbildung brauche und deutlich umfangreichere Kenntnisse benötige (Gefahrstoffkenntnisse), um die Entscheidung zu treffen und auch die getroffenen Entscheidungen vom Ergebnis her deutlich schwerer wögen, denn ein Fehler in der Entscheidung könne zu einer Katastrophe führen. Allein wegen der Handhabung der Gefahrstoffe sei die Tätigkeit verantwortungsvoller als der Umgang mit normalen Stoffen. Dies gehe auch aus der, wenn auch unvollständigen Stellenbeschreibung PD# HU482379 hervor, die ausweise, dass der Stelleninhaber Kenntnis über die Handhabung, Lagerung und Verpackung von Gefahrgut haben müsse. In der Bewertung und Klassifizierung versuche die Beklagte die Tätigkeit im Rahmen der Eingruppierung C 4 a zu halten. Wie sich jedoch schon bereits durch die vorgenommene Bewertung der Klassifikation in Höhe von 350 Punkten zeige, sei dies falsch. Dies entspreche seiner ursprünglichen Tätigkeit, obwohl für die neue Stelle ein "Mehr an Kenntnissen" erforderlich sei. Bei der Neubewertung der Stelle sei kommuniziert worden, dass die Kenntnisse lediglich mit 350 Punkten bewertet werden müssten, da die Einheit sonst Probleme habe, Ersatzleute zu finden, sollten Arbeitnehmer ausfallen bzw. ausscheiden, da eben die zusätzlichen Qualifikationen nur sehr wenige Arbeitnehmer besäßen. Der Supervisor Herr G. habe diesbezüglich geäußert, dass er nicht in die Anforderung hineinschreiben könne, dass eine "EO-Qualifizierung für Gefahrstoffe" erforderlich sei, da er sonst neue Bewerber für die Stellen nicht finden würde, da nur sehr wenige die "EO-Qualifizierung" hätten. Er (der Kläger) habe jedoch (unstreitig) diese Qualifizierung, woraus bereits hervorgehe, dass die vom ihm derzeit ausgeübte Tätigkeit höherwertiger sei. Hieran könne auch die von der Beklagten angeführte Reorganisierung nichts ändern, da die Beklagte derselben Tätigkeit lediglich einen anderen Namen und eine andere Qualifizierung gegeben habe. Hinzu komme, dass er über einen "Leader-Status" verfüge, also einen selbständigen und eigenverantwortlichen, "führenden" Mitarbeiter darstelle. Dem stehe auch nicht entgegen, dass alle Personen auf der Liste als Leader bezeichnet werden. Die liege daran, dass alle seine Kollegen, die dieselbe Tätigkeit ausübten, gerade deswegen als Leader bezeichnet würden, weil sie tatsächlich "Verantwortung" hätten bzw. übernähmen. Ergänzend hat er auf gerichtliche Auflage vom 16. Januar 2018 nach dem ersten Kammertermin vorgetragen, selbst wenn das Logistiksystem TEWLS einen Lagerplatz vorgebe, müsse er diesen überprüfen und er müsse aufgrund seiner Erkenntnisse entscheiden, ob der Lagerplatz richtig sei und die Gefahrstoffe dort gelagert werden könnten. Keinesfalls sei es so, dass diesbezüglich der Vorgesetzte oder der Teamleiter zur Entscheidung über die Lagerung gefragt werden müsse/solle. Dies sei auch so gewollt. Der neue Supervisor Mr. N. habe zur Kenntnis genommen, dass er (der Kläger), nachdem das Gerichtsurteil der ersten Instanz ergangen war, eben jene Arbeiten nicht mehr mache und habe ein Blatt Papier mit einer Haftnotiz von Herrn Z. zurückbekommen auf dem stehe, dass es die Aufgabe des Klägers sei festzulegen, wo die Artikel zu lagern seien. Das Lagersystem könne nicht unterscheiden, um welche Art von Gefahrstoff es sich handele, also auch nicht entscheiden, ob der im System irgendwann einmal festgelegte Lagerplatz (immer noch) den Vorschriften entspreche. Dies werde an folgendem (alltäglichen) Beispiel deutlich (Bl. 273 d.A.): Für Artikel A werde festgelegt, dass dieser auf Lagerplatz 1 eingelagert wird. Kurze Zeit später werde Artikel B (neu) auf Lagerplatz 2 festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt sei Artikel A nicht auf Lager gewesen und somit die Lagerung von Artikel B korrekt. Am nächsten Tag komme Artikel A wieder rein und werde vom System wieder auf Lagerplatz A gesetzt, weil dies so festgelegt sei. Dies könne dann aber gegen die Vorschriften sein, da diese Artikel zB nicht nebeneinander sitzen dürften oder einen Mindestabstand zwischen den Artikeln eingehalten werden müsse. Das könne das System nicht entscheiden/erkennen. Genauso wenig könne das System erkennen, ob/dass ein Lagerplatz voll sei und ein anderer gebraucht werde. Oder auf diesem Lagerplatz eine Inventur verhängt wurde und dieser Platz gesperrt sei. Genauso sei dem System nicht möglich zu erkennen, wenn zB ein bestimmter Artikel anhand der Lagersituation ausgelagert werden müsse (wird anhand eines Beispiels weiter ausgeführt). Das System könne nur verschiedene Lagerarten unterscheiden, für die es verschiedene Lagercodes gebe. Anders als die Beklagte meine, könnten diese Lagercodes im System nicht entscheiden, ob die Vorschriften, wie in seinen Beispielen genannt, eingehalten würden oder nicht, weil das System die Vorschriften gar nicht kenne. Deshalb müsse gerade beim Wegsetzen der Ware darauf geachtet werden, ob es zueinander passe oder nicht. Es sei falsch, dass derartige Entscheidungen nur vom Vorgesetzten getroffen würden, denn dann müsste dieser die ganze Zeit hinter ihm (dem Kläger) stehen um zu sagen, ob er diesen Artikel auf den Lagerplatz setzen dürfe oder nicht. Dies sei so nicht durchgeführt worden. Der Kläger beantragt zuletzt: unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 14. Juni 2017 - 4 Ca 855/17 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum 4. Oktober 2016 bis 18. Juni 2017 insgesamt Vergütungsdifferenzen in Höhe von 3.182,94 EUR brutto zu zahlen zuzüglich den Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Kläger habe - auch in der Berufungsinstanz - den Anforderungen der Rechtsprechung an die ihn treffende Darlegungslast nicht genügt. Er habe nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die von ihm beanspruchten Tätigkeits- bzw. Heraushebungsmerkmale der vom ihm begehrten Gehaltsgruppe erfüllt seien. Da die Gehaltsgruppen des § 58 TV AL II aufeinander aufbauten und jeweils Heraushebungsmerkmale enthielten, sei ein wertender Vergleich erforderlich. Der Kläger hätte - was er nicht hinreichend getan habe - nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellen müssen, sondern auch Tatsachen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen. Der Kläger habe nicht dargelegt, welche Aufgaben wie oft, wie genau und mit welcher Entscheidung ausgeführt würde. Ebenso habe er nicht zu den konkreten Arbeitsvorgängen vorgetragen und hierzu auch keinen Beweis angeboten, und auch nicht zu Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern und Einrichtungen der US Stationierungsstreitkräfte oder zu Arbeitsergebnissen. Die Darstellung bloß pauschaler Tätigkeitsvorgänge genüge nicht, da ihr nicht zu entnehmen sei, welche Arbeitsvorgänge exakt erforderlich seien und welcher zeitliche Aufwand benötigt werde, um die Aufgaben zu erledigen. Im Übrigen lasse sich aus den Angaben des Klägers schon nicht seine überwiegende Tätigkeit im Tarifsinn erkennen. Der Kläger sei - wie die übrigen Mitarbeiter der HAZMAT-Abteilung auf vergleichbarer Position - dafür zuständig, dass angelieferte Materialien nach der Eingangskontrolle und nach Vorgabe des Logistiksystems eingelagert werden. Er übe dabei seine Tätigkeit ausschließlich unter Anweisung der dafür geschulten Mitarbeiter aus. Dass der Kläger für die sichere Lagerung der gefährlichen Stoffe selbst zuständig sei und Entscheidungen hierüber treffe, sei nicht richtig. Insbesondere sei es nicht richtig, dass er hierfür allein verantwortlich wäre. Dass die US Stationierungsstreitkräfte als Arbeitgeber des Klägers erwarteten, dass die Einlagerung entsprechend der Vorgaben des Logistiksystems korrekt erfolge und die Waren auf etwaige Beschädigungen hin kontrolliert würden, führe nicht zur Übertragung der Zuständigkeit für die korrekte und entsprechend der Sicherheitsvorschriften getätigte Einlagerung und Behandlung der Materialien oder - wie vom Kläger dargestellt - zur Übernahme einer "faktischen Verantwortung". Keinesfalls treffe es zu, dass der Kläger in 90% der Fälle die Angaben des Logistiksystems TEWLS korrigieren und die zu lagernden Güter umbuchen müsse. Vielmehr habe der Kläger etwaige Diskrepanzen lediglich in das System einzutragen, ohne jedoch Entscheidungen über den weiteren Umgang mit dem Material zu treffen. Vom Kläger werde zur Ausübung seiner Position auch nicht verlangt, dass er vollumfängliche Kenntnis der Army Regulation "TM38-410" sowie der deutschen Vorschrift "TRGS 510" habe. Soweit der Kläger hinsichtlich der Bewertung seiner Tätigkeit auf die Besonderheit der zu lagernden Materialien, nämlich medizinischer "Gefahrstoffe", hinweise, überzeuge dies nicht. Bei den Gefahrstoffen handele es sich um Medikamente, wie sie in Krankenhäusern, Kliniken, Apotheken und in Haushalten vorhanden seien. Soweit der Kläger darauf abstelle, dass er bei seiner ursprünglichen Tätigkeit in einem "normalen medizinischen Lager" (der Storage Branch) tätig gewesen sei, sei darauf hinzuweisen, dass sich Unterschiede zwischen den Lagern Storage Branch und HAZMAT-Abteilung im Wesentlichen wegen der unterschiedlichen "Lagerplätze" ausmachen lassen, ohne dabei Rückschlüsse auf Schwierigkeitsgrad oder Verantwortung der Tätigkeit zuzulassen. Bei sämtlichen medizinischen Materialien sei jeweils größte Sorgfalt bei der Behandlung notwendig, da sie bei Mensch und Tier Anwendung fänden. Selbst wenn der Kläger - was sie bestreite - in 90% der Fälle die Angaben des Logistiksystems eigenständig korrigieren und die zu lagernden Güter umbuchen müsste, würde dies keine erhöhte Schwierigkeit gegenüber der Tätigkeit als Lagerist ohne Gefahrenstoffe darstellen. Das Arbeitsgericht weise in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch ohne Gefahrenstoffe bei der Lagerverwaltung gewisse Regeln zu beachten seien. Soweit der Kläger behaupte, es seien im Rahmen des Umgangs mit Gefahrstoffen spezifizierte und auch regelmäßig abgeprüfte Kenntnisse notwendig, sei dies nicht nachvollziehbar. Um welche diesbezüglich über bloße logistische Regeln hinausgehende sich handeln solle und welcher spezifizierten Kenntnisse es bedürfe, werde vom Kläger nur pauschal behauptet und nicht als Darstellung seines Arbeitsablaufes detailliert beschrieben. Ergänzend hat sie auf gerichtliche Auflage vom 16. Januar 2018 nach dem ersten Kammertermin vorgetragen, der Kläger habe die Lagerung auszuüben, wie ihm dies durch das Logistiksystem vorgegeben werde. In den Fällen, in denen das Logistiksystem keine Lagerung vorgebe, weshalb die Vorgänge noch ins Logistiksystem einzupflegen seien, sei jeweils der Vorgesetzte oder der Teamleiter zur Entscheidung über die Lagerung befugt, nicht jedoch der Kläger. Keinesfalls sei vom Kläger je erwartet worden, dass er die vorgenannten Entscheidungen/Eintragungen selbständig und ohne Rücksprache mit seinem Vorgesetzten, dem Teamleiter oder den Sicherheitsbeauftragten treffe. Soweit der Kläger anhand eines fiktiven Beispielsfalls behaupte, es sei dem System nicht möglich zu unterscheiden, ob der festgelegte Lagerplatz den Vorschriften (immer noch) entspreche, sei richtig zu stellen, dass die verschiedenen Gefahrstoffe, die getrennt gelagert werden müssten, von vornherein in unterschiedliche Lagerbereiche - nach Gefahrstoffen sortiert - abgetrennt würden. Diese seien im System TEWLS anhand von Lagertypen abgebildet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.