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Urteil

8 Sa 31/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0122.8Sa31.18.00
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Leitsätze
1. Macht der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend, dessen Zustandekommen streitig ist, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die Parteien durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen auf den Abschluss des Vertrags geeinigt haben. Soll der Arbeitsvertrag von einem Bevollmächtigten des Arbeitgebers geschlossen worden sein, hat der Arbeitnehmer substantiiert darzulegen, auf welche Weise die Vollmacht erteilt wurde.(Rn.59) (Rn.62) 2. Bei einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt kein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor.(Rn.79)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.12.2017 - Az.: 3 Ca 1291/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht der Arbeitnehmer Vergütungsansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend, dessen Zustandekommen streitig ist, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sich die Parteien durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen auf den Abschluss des Vertrags geeinigt haben. Soll der Arbeitsvertrag von einem Bevollmächtigten des Arbeitgebers geschlossen worden sein, hat der Arbeitnehmer substantiiert darzulegen, auf welche Weise die Vollmacht erteilt wurde.(Rn.59) (Rn.62) 2. Bei einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt kein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor.(Rn.79) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20.12.2017 - Az.: 3 Ca 1291/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und auch ordnungsgemäß begründet worden. Die Klage konnte zulässigerweise um die weiteren Zahlungsansprüche erweitert werden. 1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung ergibt (vgl. GMP/Schleusener, 9. Auflage, § 64 ArbGG Rn. 74). Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung anstehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen (BAG 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 21). Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 14. März 2017 - 9 AZR 635/15 - Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt jedenfalls der innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung eingegangene Schriftsatz vom 14. April 2018, in dem der Kläger ausführt, das Arbeitsgericht habe zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Vollmacht gestellt. Weiter stützt sich die Berufung auf die nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vorgelegte in englischer Sprache abgefasste Vollmacht vom 25. November 2016, die in der Entscheidung des Arbeitsgerichts nach § 296 a ZPO keine Berücksichtigung finden konnte. Diese Vollmacht hätte aber nach § 67 Abs. 4 ArbGG im Rahmen der Berufungsbegründung vorgelegt werden können. Sie kann, nachdem sie vorliegend schon vor der Einlegung der Berufung vorgelegt wurde, auch zur Begründung der Berufung herangezogen werden. Auch wenn das Arbeitsgericht Tatsachenvortrag nach § 296 a ZPO unberücksichtigt lässt, stellt dies keine Zurückweisung des Vorbringens iSd. § 67 Abs. 1 ArbGG dar; vielmehr kann dieser Sachvortrag in der Berufungsinstanz unter den Voraussetzungen des § 67 ArbGG berücksichtigt werden (vgl. GMP/Schleusener, 9. Auflage, § 67 Arb-GG Rn. 18). 2. Soweit es sich bei den auf einen weiteren Zeitraum erstreckten Zahlungsanträgen um Klageerweiterungen handelt, sind diese nach § 533 ZPO zulässig. Sie sind sachdienlich, da ihre Zulassung den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem weiteren Prozess vorbeugt. Sie sind weiter auch auf Tatsachen gestützt, die der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung hinsichtlich der bereits erstinstanzlich geltend gemachten Zahlungsansprüche ohnehin zugrunde zu legen sind. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Da ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet worden ist, hat der Kläger keinen Anspruch für Arbeitsvergütung für den Zeitraum von Mai 2017 bis Juli 2018 und keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt in Höhe von 1.400,00 EUR brutto für den Monat Mai 2017 aus § 611a Abs. 2 BGB iVm. einem Arbeitsvertrag. Zwischen den Parteien ist kein Arbeitsverhältnis gemäß § 145 ff. BGB begründet worden. Voraussetzung für das Zustandekommen eines Arbeitsvertrags ist, wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, dass sich die Parteien durch zwei aufeinander bezogene Willenserklärungen auf den Abschluss eines Vertrags mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt verständigt haben. a) Unstreitig war die Beklagte selbst am Abschluss eines Vertrags durch Abgabe einer Willenserklärung nicht beteiligt. b) Der Beklagten ist auch eine - unterstellt - von Herrn W. abgegebene Willenserklärung nicht zuzurechnen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, verpflichtet eine rechtsgeschäftliche Erklärung, die im Namen eines anderen abgegeben worden ist, den Vertretenen regelmäßig nur dann, wenn sie in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht erfolgt (§ 164 Abs. 1 Satz 1 BGB) oder vom Vertretenen nachträglich genehmigt worden ist (§ 177 Abs. 1 BGB) oder wenn die Grundsätze über die Anscheins- oder Duldungsvollmacht greifen. aa) Auch wenn man den Vortrag des Klägers, Herr W. habe im Namen der Beklagten mit ihm am 12. April 2017 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, als zutreffend unterstellt, fehlt es an der hinreichend substantiierten Darlegung, wann und auf welche Weise Herrn W. durch die Beklagte Vollmacht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB hierzu erteilt worden ist. (1) Der Kläger hat eine schriftliche, englischsprachige Vollmacht (Bl. 56 d. A.) vorgelegt und behauptet, es habe sich um eine unbegrenzte Vollmacht ohne Einschränkung gehandelt. Die Beklagte hat demgegenüber eingewandt, es habe sich um eine Spezialvollmacht für ein Geschäft mit einem äthiopischen Geschäftspartner gehandelt. Nach § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache Deutsch. Nach § 142 Abs. 3 ZPO kann das Gericht die Übersetzung eines ermächtigten Übersetzers anordnen, wenn nicht alle am Verfahren beteiligten Richter ausreichende sprachliche Sachkunde haben, um den Inhalt der Urkunde vollständig zu erfassen (vgl. zu den Anforderungen BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 305/16 - Rn. 57 f.). Dem Kläger war bereits mit gerichtlicher Verfügung vom 7. Mai 2018 aufgegeben worden, eine beglaubigte Übersetzung des Schreibens vom 25. November 2016 zur Akte zu reichen. Er hat im Kammertermin am 22. Januar 2019 die Übersetzung der Vollmacht (ohne Anschreiben) vorgelegt (Bl. 223 d. A.). Hiernach heißt es darin: "Hiermit bevollmächtige ich Herrn G. W. im Namen meines Unternehmens, Verträge, Vereinbarungen, etc. zu unterzeichnen." Unabhängig davon, ob die im Termin vorgelegte Übersetzung mit Blick auf einen Verstoß gegen die allgemeine Prozessförderungspflicht (§ 282 Abs. 2 ZPO) als verspätet zurückzuweisen wäre, bezieht sich die Vollmacht ihrem Wortlaut nach lediglich auf die Abgabe schriftlicher Willenserklärungen ("Verträge, Vereinbarungen etc. zu unterzeichnen"). Sie ist insofern, wie die Beklagte auch eingewandt hat, beschränkt, und zwar auf bestimmte Arten von - schriftlichen - Willenserklärungen. Der Vertrag mit dem Kläger wurde nach seinem eigenen Vortrag jedoch nur mündlich abgeschlossen. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Auslegung der Vollmacht vom 25. November 2016 dahingehend möglich ist, dass die Beschränkung auf schriftliche Willenserklärungen nicht beachtlich sein sollte und die Vollmacht dennoch umfassend auch für mündliche abgegebene Erklärungen gelten sollte. Die Beschränkung auf schriftliche, verkörperte Willenserklärungen ermöglicht nämlich eine weitergehende Kontrolle des Bevollmächtigten. Solche Erklärungen sind dokumentiert und damit überprüf- und nachvollziehbar. Bei einem Arbeitsverhältnis wäre eine schriftliche Abfassung des Vertrags im Übrigen auch mit Blick auf das NachwG angezeigt. Daher ist davon auszugehen, dass die aufgenommene Beschränkung durchaus von Relevanz und Bedeutung sein sollte. (2) Darüber hinaus hat der Kläger auch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass das zur Akte gereichte Schreiben vom 25. November 2016 tatsächlich im Rahmen des Gesprächs Mitte April 2017 vorgelegt und für die Einstellung des Klägers gefertigt wurde. Der Kläger hatte zunächst (nur) einen mündlichen Hinweis des Zeugen W. auf seine Bevollmächtigung behauptet und dann die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Beklagten mit dem sinngemäßen Inhalt "Hiermit bestätige ich, dass ich eine Firma gründen will und dass Herr W. voll handlungsbefähigt ist". Dies entspricht - auch nicht sinngemäß - dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten übersetzten Schreibens vom 25. November 2016. Zu dieser Frage war auch kein Beweis zu erheben. Der Zeuge T. war zwar dazu benannt, dass die vorgelegte, in englischer Sprache verfasste Vollmacht für die Unterzeichnung von Verträgen vom 25. November 2016 für die (mündliche) Einstellung des Klägers am 12. April 2017 erstellt wurde. Der entsprechende Vortrag war jedoch nicht hinreichend substantiiert und konkret. Bei einer Vernehmung des Zeugen T. hätte sich um einen Ausforschungsbeweis gehandelt. Gemäß § 373 ZPO muss die beweispflichtige Partei diejenigen Tatsachen bezeichnen, zu denen ein Zeuge vernommen werden soll. Entsprechen die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen nicht diesen Anforderungen, hat die Beweiserhebung aufgrund eines unzulässigen Ausforschungsbeweisantritts zu unterbleiben (BAG 25. März 2015 - 5 AZR 368/13 - Rn. 23). So lag es hier. Der Zeuge T. hätte erst im Einzelnen den Zeitpunkt und die Umstände der Vollmachtserteilung schildern müssen und insoweit den Vortrag erbringen, den der Kläger zur Substantiierung dieses Beweisantritts hätte leisten müssen. Denn der Kläger hat lediglich knapp behauptet, der Zeuge T. sei zugegen gewesen, als die Beklagte die Vollmacht für den Zeugen W. unterschrieben und diesem ausgehändigt habe, sowie den Zeugen W. beauftragt habe, den Kläger einzustellen. Dieser Vortrag wird nach Ort und Datum nicht konkretisiert. Gerade letzteres wäre angezeigt gewesen, da die Vollmacht bereits vom 25. November 2016 datiert und die vorgetragene Einstellung des Klägers am 12. April 2017, d. h. fast ein halbes Jahr später erfolgte. Dass im November 2016, zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht in englischer Sprache bereits Kontakte zwischen Herrn W. und dem Kläger hinsichtlich eines zur Beklagten zu begründenden Arbeitsverhältnisses bestand, behauptet der Kläger nicht. Der gesamte Vortrag zu hierauf gerichteten Kontakten mit Herrn W. bezieht sich, soweit er zeitlich konkretisiert ist, auf die Monate April und Mai 2017. Ein (weiterer) richterlicher Hinweis war insoweit nicht erforderlich. Auf die Erforderlichkeit substantiierten Vortrags hat bereits das Arbeitsgericht in seinem Urteil und auch die Gegenseite in ihren Schriftsätzen hingewiesen. bb) Unstreitig ist eine nachträgliche Genehmigung eines etwaigen Verhaltens des Herrn W. nach § 177 Abs. 1 BGB durch die Beklagte nicht erfolgt. cc) Etwaige Erklärungen des Herrn W. sind der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungsvollmacht zuzurechnen. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Duldungsvollmacht vor, wenn es der Vertretene willentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftspartner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht oder auch verstehen darf, dass der als Vertreter handelnde zu den vorgenommenen Erklärungen bevollmächtigt ist (BGH 22. Juli 2014 - VII ZR 313/13 - Rn. 26 mwN). Substantiierter Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagten einen solchen Duldungstatbestand geschaffen hätte, liegt nicht vor. Allein die Anmietung einer Halle reicht hierfür nicht aus. Dass die Beklagte Kenntnis von seiner (streitigen) Tätigkeit für sie gehabt hätte oder überhaupt von dem "Betrieb" in der Halle, trägt der Kläger nicht vor. dd) Etwaige Erklärungen des Herrn W. sind der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden und im Urteil ausgeführt. Eine Anscheinsvollmacht ist gegeben, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und wenn der Geschäftspartner annehmen durfte, der Vertretene kenne und billige das Handeln des Vertreters. Allerdings greifen die Rechtsgrundsätze der Anscheinsvollmacht in der Regel nur dann ein, wenn das Verhalten des einen Teils, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten glaubt schließen zu können, von einer gewissen Dauer und Häufigkeit ist (MüKoBGB/Schubert, 8. Auflage, § 167 BGB Rn. 111 mwN). Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beklagte mit dem Auftreten ihres Lebensgefährten als ihr Vertreter hätte rechnen müssen. Soweit der Kläger innerhalb der Berufungsbegründungsfrist weiter vorgetragen hat, der Zeuge W. habe den Betrieb geführt "als ob es sein eigener wäre", und habe ohne schriftliche Vollmacht "seit Jahren" Maschinen für den Betrieb der Beklagten gekauft, ist dieser Vortrag sowohl zeitlich als auch inhaltlich unsubstantiiert. Es fehlen konkrete Angaben zu etwaigen durch Herrn W. getätigten Geschäften (wann, mit wem, worüber). Darüber hinaus ist dieser Vortrag auch nicht nachvollziehbar, weil, worauf das Gericht den Kläger in der Kammerverhandlung hingewiesen hat, nach der vom Kläger eingereichten Gewerbeanmeldung das Unternehmen der Beklagten überhaupt erst seit November 2016 existiert. ee) Es war auch kein Beweis darüber zu erheben, ob der Kläger im Zeitraum 2. Mai bis 10. Mai 2017 tatsächlich in der von der Beklagten angemieteten Halle gearbeitet hat. Anders als der Kläger meint, kann allein hierdurch auch kein faktisches Arbeitsverhältnis "begründet" werden. Von einem faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis spricht man, wenn ein Arbeitnehmer ohne wirksame Vertragsgrundlage Arbeit geleistet hat. Es bedarf aber in jedem Fall eines - wenn auch gestörten - Vertragsschlusses (vgl. ErfK/Preis, 19. Auflage, § 611a BGB Rn. 145). Beim faktischen oder fehlerhaften Arbeitsverhältnis geht es um eine durch den vollzogenen Lebenssachverhalt gebotene Reduktion der Nichtigkeits- und Anfechtungsfolgen. Fehlt aber jede rechtsgeschäftliche Übereinkunft, liegt auch kein faktisches oder fehlerhaftes Arbeitsverhältnis vor (BAG 26. September 2007 - 5 AZR 857/06 - Rn. 13). Da hiernach durch die bloße Arbeitsleistung kein Arbeitsverhältnis (auch kein "faktisches") begründet werden kann, kommt es vorliegend für die Frage der Begründung eines Arbeitsverhältnisses also nicht auf die vom Kläger behaupteten Arbeitsleistungen an. 2. Da ein Arbeitsverhältnis nicht begründet wurde, sind auch die weiteren Zahlungsanträge Ziffer 3 bis Ziffer 16 für die Monate Juni 2017 bis Juli 2018 (bis 5. Juli 2018), wie sie im Kammertermin am 22. Januar 2019 gestellt worden sind, zurückzuweisen. 3. Da zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Damit war auch der Antrag Ziffer 2., wie er im Kammertermin am 22. Januar 2019 gestellt worden ist, zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist und daraus resultierend über Vergütungsansprüche des Klägers sowie seinen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Die Beklagte, deren Lebenspartner ist Herr G. W. ist, hatte in N. eine Halle angemietet. Sie stand in Kontakt mit Herrn T., der gemeinsam mit Frau A. neben der von der Beklagten angemieteten Halle wohnte. Der Kläger ist mit Herrn T. bekannt. Mit seiner am 23. August 2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger Vergütung ab Mai 2017 und die Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Er hat vorgetragen: Zum 1. Mai 2017 sei zwischen ihm und der Beklagten ein Arbeitsvertrag zu einem Festgehalt von 1.400,00 EUR brutto abgeschlossen worden. Das Arbeitsverhältnis sei zustande gekommen, da er in dem Betrieb der Beklagten in N. in der ersten Maiwoche als Betriebsschlosser gearbeitet habe (Vortrag in der Klageschrift). Eingestellt worden sei er von Herrn W., dem Lebensgefährten der Beklagten. Herr W. habe zu ihm gesagt, er sei voll berechtigt, für die Beklagte einzustellen und für alles, was im Betrieb geschehe (Vortrag Gütetermin). Herr W. sei mehrfach bei ihm (dem Kläger) zu Hause gewesen. Am 12. April 2017 habe sich Herr W. mit ihm getroffen und ihm erklärt, er solle zum 2. Mai 2017 die Arbeit beginnen. Es sei ein Monatsgehalt von 1.400,00 EUR brutto vereinbart worden (Schriftsatz vom 5. Oktober 2017). Herr W. habe bei dem Gespräch über den Arbeitsvertrag eine Vollmacht vorgelegt, auf der sinngemäß gestanden habe: "Hiermit bestätige ich, dass ich eine Firma gründen will und dass Herr W. voll handlungsbefähigt ist." Bei diesem Gespräch habe Herr T. dabei gesessen (Vortrag im erstinstanzlichen Kammertermin am 20. Dezember 2017). Herr W. habe ihm Rechnungen an die Firma C. vorgelegt. Er, der Kläger, habe diese an die Beklagte gerichteten Rechnungen beglichen und zwar am 29. März 2017 in Höhe von 117,94 EUR, am 13. April 2017 in Höhe von 421,13 EUR und am 13. April in Höhe von 551,85 EUR. Deswegen habe er (der Kläger) davon ausgehen können, dass Herr W. Vollmacht habe. Er habe am 2. Mai 2017 angefangen zu arbeiten, wobei Herr W. ihm Anweisungen gegeben habe. Bis zum Erscheinen des Herrn W. gegen 10:00 Uhr zum Frühstück bei Frau A. habe er die Halle um die Anlage und unter der Anlage gefegt. Am zweiten Tag habe er sich geweigert, den Gabelstapler zu fahren, da dieser keinen TÜV gehabt habe und die Bremse nicht funktioniert habe. Herr W. habe deswegen mit Entlassung gedroht. An mehreren Tagen habe er den Elektriker, Herrn R., kommen lassen, der ihn dann bei der Arbeit gesehen habe. Herr W. habe ihm eine Edelstahlabzugshaube gegeben, um diese an den Produktionsauswurf anzupassen, u. a. habe er auch geschweißt. Er habe an allen Arbeitstagen bis zum 10. Mai 2017 jeden Tag Material in die Maschine gebracht und zuvor auf dem "Tisch" von Grobteilen getrennt. Er habe jeweils zwischen 8:30 Uhr und 9:00 Uhr mit der Arbeit begonnen und einschließlich einer Mittagspause von 45 Minuten jeweils neun Stunden als Betriebsschlosser gearbeitet. Herr W. habe ihm gesagt, dass er am 15. Mai 2017 wiederkommen solle, jedoch habe er dann vor verschlossenen Türen gestanden und ein Eintritt sei nicht mehr gewährt worden. Die Halle sei dann nicht mehr begehbar gewesen. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Mai 2017 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 466,66 EUR brutto für den Monat Juni 2017 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Sie habe den Kläger erstmals im Gütetermin getroffen. Lediglich als Bekannter des seitens des Klägers benannten Zeugen T. sei er ihr namentlich bekannt gewesen. Sie habe den Kläger nicht eingestellt und bestreite, dass ihr Lebensgefährte, Herr W., den Kläger für sie eingestellt habe. Es habe die vom Kläger behaupteten Gespräche zwischen ihm und Herrn W. nicht gegeben. Herr W. sei hierzu weder bevollmächtigt noch angewiesen worden. Sie habe die vom Kläger im Kammertermin am 20. Dezember 2017 beschriebene Vollmacht Herrn W. nicht erteilt. Der Kläger habe auch zu keinem Zeltpunkt irgendeine Art von Arbeitsleistung für sie erbracht. Er sei in dem von ihm angegebenen Zeitraum ab dem 2. Mai 2017 bis zum 10. Mai 2017 überhaupt nicht in der Halle gewesen. Herr T. habe das auf diesem Grundstück neben der von ihr angemieteten Halle befindliche Bürogebäude gemietet und dort zusammen seiner Lebensgefährtin, Frau A., gewohnt (unstreitig). Aufgrund der räumlichen Begebenheiten habe er Zutritt zu der von ihr angemieteten Halle gehabt, da der Zugang zu seiner Wohnung hierüber erfolgt sei. Herr T. und sie hätten eine Zeit lang beabsichtigt, gemeinsame Projekte zu realisieren und eine Zusammenarbeit angestrebt. Zu einer tatsächlichen Zusammenarbeit sei es letztlich nie gekommen. Zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf dem Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 20. Dezember 2017 (Bl. 72-76 d. A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20. Dezember 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Die Beklagte selbst sei (unstreitig) am Vertragsschluss durch Abgabe einer Willenserklärung nicht beteiligt gewesen. Ihr sei auch keine von Herrn W. ggf. abgegebene Willenserklärung zuzurechnen. Ausgehend vom Vortrag des Klägers, Herr W. habe im Namen der Beklagten mit ihm am 12. April 2017 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen, fehle es an der Darlegung, wann, auf welche Weise Herrn W. durch die Beklagte Vollmacht gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB erteilt worden sei und an einem Beweis für die Vollmachtserteilung durch die Beklagte an Herrn W.. Etwaige Erklärungen des Herrn W. seien der Beklagten auch nicht nach den Grundsätzen der Duldungs- oder Anscheinsvollmacht zuzurechnen. Zur weiteren Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 bis 10 des Urteils (Bl. 76 - 80 d. A.) verwiesen. Die nach Urteilsverkündung vorgelegte englischsprachige Vollmachtskopie sei nach § 296 a Satz 1 ZPO nicht mehr zu berücksichtigen gewesen. Gegen das ihm am 31. März 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 1. Februar 2018 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Neben der vor Zustellung des begründeten Urteils erfolgten Berufungsbegründung hat die damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers bis zum Ablauf der Frist zur Berufungsbegründung am 31. Mai 2018 drei weitere Schriftsätze vom 14. April 2018, 24. Mai 2018 und 30. Mai 2018 beim Landesarbeitsgericht eingereicht. Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, dass erstinstanzliche Urteil sei rechtsfehlerhaft, da es nicht etwas - eine schriftliche Vollmacht - verlangen könne, das gesetzlich nicht vorgeschrieben sei. Auf die Anscheins- oder Duldungsvollmacht komme es nicht an, da der Zeuge W. eine schriftliche Vollmacht vorgelegt habe. Im Übrigen habe der Zeuge W. ohne schriftliche Vollmacht wie seit Jahren in Holland, in Deutschland Maschinen, Motoren, etc. für den Betrieb der Beklagten eingekauft. Die englischsprachige Vollmacht vom 25. November 2016 (Bl. 56 d. A., beglaubigte Übersetzung vorgelegt im Kammertermin beim Landesarbeitsgericht am 22. Januar 2019, Bl. 223 d. A.) habe keine Begrenzungen. Der Zeuge T. sei auch zugegen gewesen, als die Beklagte die Vollmacht für den Zeugen W. unterschrieben und diesem ausgehändigt habe, sowie den Zeugen W. beauftragt habe, ihn (den Kläger) einzustellen. Zudem habe das Arbeitsgericht das faktische Arbeitsverhältnis verkannt, welches zwischen den Parteien bestanden habe. Er sei nachweisbar und unter Beweisantritt zur Arbeit erschienen und habe auch gearbeitet. Hiermit sei ein faktisches Arbeitsverhältnis entstanden. Auf die mögliche Erteilung einer Vollmacht komme es letzten Endes nicht an, da die Beklagte nachweisbar den Arbeitsort angemietet habe und er an diesem gearbeitet habe. Das Arbeitsgericht sei zu Unrecht der Frage nicht nachgegangen, ob er seiner Arbeit vor Ort nachgegangen sei. Die von ihm hierfür benannten Zeugen hätten vernommen werden müssen, um die Frage des faktischen Arbeitsverhältnisses beantworten zu können. Das Arbeitsverhältnis sei bis zum heutigen Tage nicht gekündigt worden (Schriftsatz vom 11. Januar 2019). Er habe einen durchgehenden Anspruch auf Arbeitsentgelt, da er durchgehend seine Arbeitskraft angeboten habe. Im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht am 22. Januar 2019 hat der Kläger dann unstreitig gestellt, dass er am 5. Juli 2018 eine fristlose Kündigung des streitigen Arbeitsverhältnisses erhalten hat, die er nicht mit einer Kündigungsschutzklage angegriffen hat. Der Kläger beantragt vor diesem Hintergrund zuletzt: Das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 20.12.2017- 3 Ca 1291/17 - wird abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, 1. an den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Mai 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen. 2. An den Kläger ein wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. 3. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Juni 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2017 zu zahlen. 4. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Juli 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen. 5. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat August 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2017 zu zahlen. 6. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat September 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2017 zu zahlen. 7. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Oktober 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2017 zu zahlen. 8. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat November 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2017 zu zahlen. 9. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Dezember 2017 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen. 10. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Januar 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2018 zu zahlen. 11. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Februar 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2018 zu zahlen. 12. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat März 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2018 zu zahlen. 13. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat April 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 zu zahlen. 14. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Mai 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen. 15. An den Kläger 1.400,00 EUR brutto für den Monat Juni 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 zu zahlen. 16. An den Kläger 233,33 EUR brutto für den Monat Juli 2018 nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil ein Arbeitsverhältnis nicht begründet worden sei. Bei der vom Kläger verspätet vorgelegten Vollmacht vom 25. November 2016 habe es sich um eine Spezialvollmacht gehandelt, die für ein einzelnes von ihr in der Vergangenheit geplantes Projekt mit einem äthiopischen Geschäftspartner erteilt worden sei. Es habe sich nicht um eine Generalvollmacht zum Abschluss jeglicher Verträge gehandelt. Hierzu sei auf das zur Vollmacht gehörende, ebenfalls englischsprachige Anschreiben zu verweisen (Bl. 121 d. A.). Herr W. sei weder zur Einstellung des Klägers bevollmächtigt noch angewiesen gewesen, noch habe es die behaupteten Gespräche überhaupt gegeben. Es treffe nicht zu, dass sie in Gegenwart des Zeugen T. die verspätet vorgelegte Vollmacht vom 25. November 2016 unterzeichnet und den Zeugen W. mit der Einstellung des Klägers beauftragt habe. Das erstinstanzliche Gericht habe keineswegs das Vorliegen eines faktischen Arbeitsverhältnisses verkannt. Ein solches habe nicht vorgelegen. Weder die Beklagte, noch ein von ihr hierzu beauftragter und bevollmächtigter Dritter, habe Arbeitsleistungen von dem Kläger angefragt, abgerufen oder entgegengenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.