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Urteil

8 Sa 320/18

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2019:0507.8Sa320.18.00
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Leitsätze
Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann mit der Rentenberechtigung, wenn nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente besteht.(Rn.43)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.08.2018 - Az.: 3 Ca 545/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann mit der Rentenberechtigung, wenn nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI die Möglichkeit zum Bezug einer Teilrente besteht.(Rn.43) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28.08.2018 - Az.: 3 Ca 545/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. 519, 520 ZPO). Die Berufung des Klägers hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsklage ist unbegründet. Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere hat der Kläger den Antrag auf Hinweis des Gerichts auf den Zeitraum bis zum 31. Oktober 2019 beschränkt, da er ab dem 01. November 2019 einen Anspruch auf Bezug der Regelaltersrente hat, so dass das Feststellungsinteresse entfällt. Der Antrag auf Feststellung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe für die Zeit vom 01. Oktober 2017 bis längstens 31. Oktober 2019 ist jedoch unbegründet. Zwar ist der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe mit der von ihm aufgenommenen Beschäftigung bei der technischen Universität A. nach § 4 Ziffer 1 Buchst. a TV SozSich unstreitig entstanden. Er ist jedoch bereits am 01. Juli 2017 erloschen, da der Kläger seitdem die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer Teilrente erfüllt. § 8 Ziffer 1 Buchst. c TV SozSich hat den nachfolgenden Wortlaut: „§ 8 Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse 1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschüsse werden nicht gezahlt für Zeiten, ... c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ...." Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe endet danach mit der Rentenberechtigung und zwar auch mit der Möglichkeit des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente mit Rentenabschlägen. Auch eine Teilrente im Sinne von § 42 SGB VI ist als gesetzliche Altersrente in diesem Sinne anzusehen, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichert und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf diese soziale Sonderleistung führt. 1. Mit der Überbrückungsbeihilfe als einer steuerfinanzierten sozialen Sonderleistung, die von der beklagten Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Verpflichtung aus dem TV SozSich gezahlt wird, erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen. Der Lebensunterhalt soll gesichert werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aufgrund von Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Zugleich soll ein Anreiz dafür geschaffen werden, dass der Arbeitnehmer durch Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte im Arbeitsprozess bleibt. Der TV SozSich geht von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus, der längstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Mit Erwerb einer Rentenberechtigung besteht der durch die Überbrückungsbeihilfe zu deckende Sicherungsbedarf nach der Beurteilung der Tarifvertragsparteien unabhängig von der konkreten Höhe der Rente nicht mehr. Daher entfällt mit dem frühestmöglichen Rentenbezug das Bedürfnis für die Überbrückungsbeihilfe, deren Zweck nicht die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist. Die Kompensation von Rentennachteilen, die sich u.a. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien. Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente aufgrund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 15 und 16, juris). 2. Wegen dieses Regelungszwecks endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit der Rentenberechtigung. Dies gilt auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs einer vorzeitigen Altersrente mit Rentenabschlägen besteht. Darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an. Eine Rentenberechtigung i.S.d. § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich bestand allerdings nach § 34 Abs. 2 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung (a.F.) nicht, wenn die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB VI a.F. überschritten worden sind, was beim Kläger bis zum 30. Juni 2017 der Fall war. Nach der durch das Flexirentengesetz mit Wirkung zum 01. Juli 2017 in Kraft getretenen Änderung des § 34 SGB VI besteht für den Kläger seitdem nach § 34 Abs. 3 SGB VI n.F. ein Anspruch auf Teilrente, der vom Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich erfasst wird. Nach § 34 Abs. 2 SGB VI n.F. besteht Anspruch auf eine Rente wegen Alters als Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR nicht überschritten wird. Wird diese Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente überschritten, besteht nach § 34 Abs. 3 Satz 1 SGB VI n.F. nunmehr grundsätzlich ein Anspruch auf Teilrente. Die Teilrente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Vollrente abgezogen wird (§ 34 Abs. 3 Satz 2 SGB VI n.F.). Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Abs. 3a, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen (§ 34 Abs. 3 Satz 3 SGB VI n.F.). Der Rentenanspruch besteht nach § 34 Abs. 3 Satz 4 SGB VI n.F. nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Vollrente erreicht, was beim Kläger nicht der Fall ist. 3. Entgegen der Ansicht des Klägers wird der nach § 34 Abs. 3 SGB VI n.F. bestehende Teilrentenanspruch vom Ausschlusstatbestand des § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich erfasst. Die Teilrente soll einen "gleitenden Übergang" in den Ruhestand ermöglichen und stellt abweichend vom "Alles-oder-nichts-Prinzip" sicher, dass der Rentenanspruch nicht gänzlich entfällt, wenn der für eine Vollrente zulässige Hinzuverdienst überschritten wird. Der Rentenanspruch bleibt zumindest teilweise erhalten. Der Teilrentenanspruch gibt eine besondere Rentenberechnung vor. Die Teilrente ist gemäß der unverändert gebliebenen Formulierung des § 42 Abs. 1 SGB VI keine eigene Rentenart, sondern eine anteilige Altersrente im Sinn einer quotierten Vollrente. Die Altersrente kann als Voll- oder Teilrente in Anspruch genommen werden. Teil- und Vollrente betreffen dabei stets denselben individuellen Altersrentenanspruch. § 42 Abs. 1 SGB VI eröffnet dem rentenberechtigten Arbeitnehmer lediglich ein Wahlrecht hinsichtlich des Rentenumfangs und damit der Rentenhöhe. Mit der Möglichkeit, eine Teilrente als quotierte Vollrente zu beziehen, ist der Überbrückungsbedarf, den der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe abdecken soll, beendet. Die Tarifvertragsparteien haben den durch die tarifliche Leistung gesicherten Überbrückungsbedarf mit dem Erwerb des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente als befriedigt angesehen. Sie haben sich in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 19 - 21, juris). 4. Entgegen der Ansicht des Klägers steht dieses aus der Tarifsystematik folgende Ergebnis auch nach der durch das Flexirentengesetz in Kraft getretenen Gesetzesänderung mit dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe im Einklang. Die Ausweitung der Hinzuverdienstmöglichkeiten durch das Flexirentengesetz mag dazu führen, dass künftig Arbeitnehmer nicht mehr ihre Berechtigung zur vorzeitigen Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente dadurch ausschließen können, dass sie weiter arbeiten und damit die Hinzuverdienstgrenzen überschreiten, um weiterhin Überbrückungsbeihilfe beziehen zu können. Dadurch entfällt allerdings der vom Bundesarbeitsgericht angeführte verstärkte Anreiz für die früheren Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte, sich um eine Beschäftigung mit möglichst hohem Arbeitszeitvolumen und entsprechend hohem Verdienst zu bemühen, um die - seinerzeit geltenden - Hinzuverdienstgrenzen zu überschreiten. Weiterhin wird nicht verkannt, dass das Flexirentengesetz eine Ausdehnung der Hinzuverdienstmöglichkeiten zugunsten der rentenberechtigten Arbeitnehmer vorsieht, die sich für diese in Bezug auf den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nachteilig auswirkt, da die Berechtigung zum Bezug einer Teilrente anspruchsvernichtend wirkt. Das ändert aber nichts daran, dass mit der erworbenen Rentenberechtigung - auch nur zum Bezug einer Teilrente - kein durch die Überbrückungsbeihilfe abzudeckender, zeitlich begrenzter Überbrückungsbedarf mehr besteht. Vielmehr handelt es sich lediglich um einen vorübergehenden oder dauernden Ergänzungsbedarf. Der Ergänzungsbedarf ergibt sich aus Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers daraus, dass die gesetzliche (Teil-)Rente nicht ausreicht, um den bisherigen Lebensstandard aufrechtzuerhalten. Diesen Ergänzungsbedarf wollten und mussten die Tarifvertragsparteien nicht abdecken. Sie wollten den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenbezug sicherstellen. Wird das Existenzminimum oder das Niveau der Grundsicherung durch die Summe aus (Teil-)Rente und etwaigem Hinzuverdienst nicht erreicht, ist diese Unterversorgung des rentenberechtigten früheren Arbeitnehmers nicht durch die Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe, sondern mit anderen sozialversicherungsrechtlichen Mitteln auszugleichen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - Rn. 25, juris). Auch soweit der zuvor bestehende verstärkte Anreiz zur Überschreitung der früher maßgeblichen Hinzuverdienstgrenzen mit dem Ziel einer Beibehaltung des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe nicht mehr besteht, bleibt die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit durch § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich gleichwohl unberührt. Soweit der Kläger darauf abstellt, seine Situation sei mit der eines noch bei den Streitkräften tätigen Arbeitnehmers zu vergleichen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Falle einer Weiterbeschäftigung bei den Stationierungsstreitkräften dann auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in Vollzeit hätte arbeiten müssen, um das zuletzt erzielte hohe Bruttomonatsentgelt zur Erhaltung seines Lebensstandards weiterhin zur Verfügung zu haben. Ein bei den Stationierungsstreitkräften weiterbeschäftigter Arbeitnehmer, der seine Arbeitszeit entsprechend der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit bei der technischen Universität A. auf zweiundzwanzig bzw. zuletzt dreißig Stunden reduziert, hat auch entsprechende Einkommenseinbußen zu verzeichnen. Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe ist - wie der Name sagt - die Überbrückung des Zeitraums bis zur Aufnahme einer anderen Vollzeittätigkeit oder bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn. Der Kläger, welcher auf seine persönliche Situation verweist, war bis zum 31. März 2004 als Teamleiter für Systemprogrammierung bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Er bezog für einen Zeitraum von Januar 2006 bis einschließlich September 2017 die Überbrückungsbeihilfe, d. h. mehr als 11 Jahre lang. Die Beihilfe hat ihren Zweck somit erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Wegfall des Anspruchs nach diesem langen Überbrückungszeitraum aufgrund der Möglichkeit des Bezugs einer Teilrente systemwidrig wäre. Der Argumentation des Klägers, es sei ihm gar nicht möglich, seinen Hinzuverdienst derart zu steigern, dass er die Hinzuverdienstgrenze überschreite, so dass der Anspruch auf die Teilrente entfalle, ist entgegenzuhalten, dass die bewusste Änderung des Arbeitsverdienstes zwecks Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze unter Umständen sogar als treuwidrig anzusehen wäre. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, dass sich nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB der ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte so behandeln lassen muss, als sei er rentenberechtigt, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bestehenden Arbeitsverhältnisses dergestalt geändert wird, dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI (a. F. - vor Inkrafttreten des Flexirentengesetzes) überschritten sind (BAG 19. Dezember 2013 – 6 AZR 383/12 –, juris). Erklärt der Kläger, selbst bei Steigerung seines Hinzuverdienstes bis zum Wegfall der Teilrente sei es ihm nicht möglich, sich den Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe zu sichern, da sein Verdienst dann zu hoch sei, so ist darauf hinzuweisen, dass er der Überbrückungsbeihilfe nicht bedarf, wenn er eine andere Tätigkeit ausüben kann, aus der er das gleiche Einkommen erzielt, welches er zuletzt bei den Stationierungsstreitkräften erhielt. Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe ist es nicht, den entlassenen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu eröffnen, mit einer Teilzeittätigkeit den gleichen Verdienst zu erzielen wie zuvor mit einer Vollzeittätigkeit, sondern sie soll lediglich die Einkommenseinbußen bis zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilweise ausgleichen. Der Einwand des Klägers, die Teilrente sichere nicht seine Existenz, ist nicht nachzuvollziehen, da er neben dieser das Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der technischen Hochschule A. bezieht und der Begriff der Existenz nicht gleichzusetzen ist mit dem des sozialen Lebensstandards. Ein Einkommen von lediglich 3.800,00 EUR brutto monatlich statt der bisherigen 5.400,00 EUR brutto sichert sehr wohl die Existenz, es führt lediglich zu einer Verringerung des bisherigen Lebensstandards. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überbrückungsbeilhilfe ab dem 01. Oktober 2017 trotz der ab dem 01. Juli 2017 bestehenden Möglichkeit des Klägers, eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach den durch das "Flexirentengesetz" eingetretenen Änderungen in Anspruch zu nehmen. Der 1954 geborene Kläger war vom 07. Oktober 1977 bis zum 31. März 2004 als Teamleiter für Systemprogrammierung bei den US-Stationierungsstreitkräften beschäftigt. Sein Bruttomonatsentgelt betrug zuletzt 5.394,44 EUR. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge für die Zivilbeschäftigten bei den Stationierungskräften Anwendung, insbesondere der Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich). Das Arbeitsverhältnis endete aus den in § 2 Ziffer 1 TV SozSich genannten Gründen. In der Zeit von Januar 2006 bis zum 30. September 2007 zahlte die Beklagte an den Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich. Der Kläger arbeitet seit Januar 2006 bei der Technischen Universität A-Stadt, anfangs 22 Stunden pro Woche und ab Dezember 2017 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatsentgelt in Höhe von zuletzt 2.467,64 EUR. Ab dem 01. März 2017 hätte der Kläger eine Altersrente als langjährig Versicherter gem. § 236 SGB VI mit Vollendung seines 63. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch nehmen können. Nach § 34 Abs. 2 und 3 SGB VI in der bis zum 30. Juni 2017 geltenden Fassung bestand allerdings wegen des Überschreitens der bis dahin geltenden Hinzuverdienstgrenze bis einschließlich Juni 2017 keine Rentenberechtigung. Zum 01. Juli 2017 trat das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs des Erwerbslebens in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) vom 08. Dezember 2016 in Kraft. Hierdurch wurde § 34 SGB VI dahingehend geändert, dass nach § 34 Abs. 3 S. 1 SGB VI in der ab dem 01. Juli 2017 geltenden Fassung (n. F.) ein Anspruch auf Teilrente besteht, wenn die für eine Vollrente neu festgelegte kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 EUR (§ 34 Abs. 2 SGB VI n. F.) überschritten wird. Der Kläger erfüllt danach seit dem 01. Juli 2017 die Voraussetzungen für den Bezug einer Teilrente nach §§ 42, 34, 236 SGB VI. Mit Schreiben vom 04. August 2017 (Anlage K1, Bl. 9 d. A.) und vom 25. August 2017 (Anlage K2, Bl. 10 d. A.) teilte die Lohnstelle Ausländische Streitkräfte der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) dem Kläger mit, dass sie die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe wegen des seit dem 01. Juli 2017 bestehenden Teilrentenanspruchs des Klägers zum 30. September 2017 einstelle, wobei die Verlängerung der regulären Einstellungsfrist aus "sozialverträglichen Gründen" gewährt werde. Mit seiner am 17. Mai 2018 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Feststellungsklage macht der Kläger den seiner Ansicht nach ab dem 01. Oktober 2017 weiterhin bestehenden Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe geltend. Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - 3 Ca 545/18 - Bezug genommen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass ihm auf Grundlage des mit dem Land Rheinland-Pfalz bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie seines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes in Höhe von 1.865,08 EUR (brutto monatlich) rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Oktober 2017 sowie ab dem 01. Dezember 2017 auf Grundlage eines Arbeitsverdienstes in Höhe von 2.467,64 EUR (brutto monatlich) die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 28. August 2018 - 3 Ca 545/18 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe nach § 8 Ziff. 1 c TV SozSich mit der ab dem 01. Juli 2017 bestehenden Möglichkeit, eine Teilrente in Anspruch zu nehmen, entfallen sei. Auch die Teilrente sei eine gesetzliche Altersrente, die den Arbeitnehmer wirtschaftlich absichere und deshalb nach der tariflichen Systematik und dem Zweck der Überbrückungsbeihilfe zur Beendigung des Anspruchs auf die soziale Sonderleistung führe. Insbesondere stelle die Teilrente keine eigene Rentenart dar, sondern sei eine anteilige Altersrente im Sinne einer quotierten Vollrente. Hieran ändere sich nichts durch die flexible Berechnung der Hinzuverdienstgrenze nach dem Flexirentengesetz. Es bleibe bei der zugrunde liegenden Wertung, dass die Flexirente zusammen mit dem Hinzuverdienst eine wirtschaftliche Absicherung des Arbeitnehmers darstelle und daher die zusätzliche Überbrückungsbeihilfe nicht mehr erforderlich sei. Die Tarifvertragsparteien hätten dabei den Ergänzungsbedarf, der sich daraus ergebe, dass der Arbeitnehmer die gesetzliche (Teil-)Rente als nicht ausreichend empfinde, gerade nicht abdecken wollen, da sie andernfalls eine Formulierung gewählt hätten, die auf den Bezug der Regelaltersrente und nicht auf den frühestmöglichen Rentenbezug auch einer Teilrente abstelle. Eine andere Auslegung als diese am Wortlaut orientierte sei nicht geboten. Die Überbrückungsbeihilfe solle nicht eine Vollversorgung bis zum regulären Renteneintritt darstellen, da die Tarifvertragsparteien eine derartige Regelung aufgrund des Schriftformerfordernisses nach § 1 Abs. 2 TVG ausdrücklich in den Tarifvertragstext hätten aufnehmen müssen. Gegen das ihm am 10. September 2018 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. Oktober 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. Dezember 2018 mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2018, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet. Der Kläger meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts stehe ihm der Anspruch auf die Überbrückungsbeihilfe auch für die Zeit nach dem 01. Oktober 2017 zu. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Teilrente den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Ziff. 1 c TV SozSich entfallen lasse, könne aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz keinen Bestand mehr haben. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts handele es sich bei der durch das Flexirentengesetz eingeführten flexiblen Berechnung der Hinzuverdienstgrenzen nicht nur um die Veränderung einzelner Werte. Vielmehr habe sich die grundlegende Systematik durch das Flexirentengesetz und die dadurch verbundene neue Berechnungsmethode geändert. Dies folge schon daraus, dass Arbeitnehmer in der Situation des Klägers plötzlich gar nicht mehr in der Lage seien, soviel Geld zu verdienen, dass der Anspruch auf Teilrente aufgrund des äußerst hohen Hinzuverdienstdeckels entfallen würde. Für ihn sei die Hinzuverdienstgrenze nach der Gesetzesänderung vier- bis fast achtmal höher als zuvor. Selbst bei Inanspruchnahme einer Teilrente, die dann auch noch für die Zukunft zu massiven Abschlägen bei seiner Altersrente (fast 10 %) führen würde, könne er niemals den bis zur Gesetzesänderung bestehenden oder auch schon vorher bei Ausübung der Tätigkeit bei den US-Stationierungsstreitkräften bestehenden Status halten. Er würde neben seinem Arbeitsverdienst lediglich 812,70 EUR erhalten, somit über ein Gesamteinkommen von lediglich 3.779,00 EUR verfügen, wohingegen er zuletzt ein Gesamtbrutto von über 5.400,00 EUR gehabt habe. Selbst wenn es ihm möglich wäre, in einem Maße zu arbeiten, dass den Teilrentenanspruch entfallen lassen würde, so wäre aufgrund des hohen Gehalts schon aus diesem Grunde ebenfalls keine Überbrückungsbeihilfe mehr zu zahlen, so dass das komplette System letztlich ad absurdum geführt werde. Die Teilrente sichere ihm gerade keinen "gleitenden Übergang" in die Altersrente. Der Kläger erklärt, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hätten die Tarifvertragsparteien den Ergänzungsbedarf abdecken wollen, der aus Sicht des ehemaligen Arbeitnehmers dadurch entsteht, dass die gesetzliche (Teil-)Rente nicht ausreiche, um den bisherigen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Auch die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass die Tarifvertragsparteien den Lebensunterhalt nicht bis zum Bezug der Regelaltersrente, sondern nur bis zum frühestmöglichen Rentenbezug sicher stellen wollten, sei falsch. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien sei die Systematik gerade so gestaltet worden, dass derjenige, der eine Arbeitstätigkeit entfalte, wie der TV SozSich dies vorgebe, und in diesem Rahmen ein Gehalt erziele, welches über der Hinzuverdienstgrenze der Teilrente liege, weiterhin Überbrückungsbeihilfe erhalte, so dass zumindest der Bedarf bis zum Beginn der Regelaltersrente abgedeckt worden sei. Denn die Tarifvertragsparteien hätten selbstverständlich den Bedarf ergänzen wollen, bis die Arbeitnehmer ihrerseits durch Annahme von anderweitigen Tätigkeiten weitestgehend Zahlungen in die Rentenkasse geleistet hätten. Die diesbezüglich bestehende Differenz sei durch die Überbrückungsbeihilfe ausgeglichen worden, so dass auch diese Arbeitnehmer dazu in der Lage gewesen seien, den Rentenbezug gemessen an ihrem ehemaligen Arbeitsverhältnis zu beginnen. Im Hinblick darauf, dass sich durch die Änderung der Berechnung der Hinzuverdienstgrenze der frühestmögliche Eintritt in die Rente um nahezu drei Jahre verschiebe und er auch noch nahezu 11 % seiner Rentenzahlungen dauerhaft einbüßen würde, müsse selbstverständlich von einer einschneidenden und somit grundlegenden Änderung der Systematik gesprochen werden. Die Argumentation des Arbeitsgerichts, dass die Regelungen des TV SozSich bezüglich der konkreten Voraussetzungen des Endes der Überbrückungsbeihilfe bei Rentenberechtigung nach der derzeitigen Auslegung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher angeblich kaum ein geschlossenes, sinnvolles System gebildet hätten, aus dem dann Rückschlüsse gezogen werden könnten, verfange ebenfalls nicht. Bei dem angestellten Vergleich zwischen einem Arbeitnehmer, der zu seinem relativ hohen und damit über der Hinzuverdienstgrenze liegenden Gehalt auch noch die Überbrückungsbeihilfe erhalten habe, und einem relativ gering verdienenden Arbeitnehmer, der eher auf Überbrückungshilfe angewiesen wäre und diese nicht erhalten habe, lasse das Arbeitsgericht außer Acht, dass ein Vergleich mit der Situation eines noch bei den Streitkräften tätigen Arbeitnehmers erfolgen müsse. Der über der (früheren) Hinzuverdienstgrenze tätige Arbeitnehmer sei gleichzusetzen mit einem weiterhin bei den Streitkräften tätigen Arbeitnehmer, der trotz Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Teilrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei den Stationierungsstreitkräften weiter arbeite. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien solle die Überbrückungsbeihilfe gerade die Unterschiede überbrücken, die deswegen entstünden, dass das Arbeitsverhältnis bei den Stationierungsstreitkräften eben nicht mehr bestehe. Nach der Systematik des TV SozSich solle der "arbeitswillige" Arbeitnehmer auch weiterhin die Möglichkeit haben, ohne Abschläge in Rente zu gehen. Hingegen würden diejenigen Arbeitnehmer, die dies nicht wollten und denen ein früherer Renteneintritt wichtig sei, selbstverständlich hierfür nicht noch Überbrückungsbeihilfe bekommen, weil sie ansonsten besser stehen würden, als wenn sie weiterhin bei den Stationierungsstreitkräften beschäftigt gewesen wären und ihr Arbeitsverhältnis zur Inanspruchnahme von Teilrente lösen würde. Der Kläger trägt vor, aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lasse sich entnehmen, dass es die Teilrente als eine Abkehr vom "Alles oder nichts-Prinzip" sehe, da der Rentenanspruch trotz Überschreitung der für eine volle Rente zulässigen Hinzuverdienstgrenze zumindest teilweise erhalten bleibe. Für die Bezieher von Überbrückungsbeihilfe bedeutet die Gesetzesänderung bezüglich der Flexirente jedoch letztlich "alles oder nichts". Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts habe sich in der Vergangenheit mangels Notwendigkeit nicht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Schaffung der Hinzuverdienstgrenze für die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe rechtswirksam bzw. nachvollziehbar sei. Weder bei der Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze in der Vergangenheit, noch bei anderen Gesetzesänderungen sei es zu derartigen tatsächlichen Änderungen für die Bezieher von Überbrückungsbeihilfe gekommen. Daher müsse die Rechtsprechung an die erfolgte Gesetzesänderung angepasst werden. Er müsse aufgrund des zu errechnenden Hinzuverdienstdeckels seinen jährlichen Hinzuverdienst auf über 54.250,00 EUR steigern, damit der Anspruch auf Teilrente für ihn nicht mehr bestehen würde, mithin monatlich über 4.520,00 EUR. Der Kläger rügt, dass das Arbeitsgericht die tarifvertragliche Regelung falsch lese, da in der Formulierung keineswegs auf den frühestmöglichen Rentenbezug einer Teilrente abgestellt werde, sondern dies erst das Bundesarbeitsgericht in den bisherigen Entscheidungen getan hat. Das Urteil sei insofern falsch, als das Gericht die Auslegung am Wortlaut anwende, der sich jedoch anders darstelle, als das Gericht ihn lese. Der Kläger beantragt, in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 28. August 2018 - 3 Ca 545/18 - festzustellen, dass ihm auf Grundlage des mit dem Land Rheinland-Pfalz bestehenden Arbeitsverhältnisses sowie auf Grundlage eines diesbezüglichen Arbeitsverdienstes des Klägers in Höhe von 1.865,08 EUR (brutto monatlich) rückwirkend für die Zeit ab dem 01. Oktober 2017 sowie ab dem 01. Dezember 2017 auf Grundlage eines Arbeitsverdienstes des Klägers in Höhe von 2.467,64 EUR (brutto monatlich die Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zu sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TASS) bis längstens zum 31. Oktober 2019 zusteht. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Teilrente erloschen sei. Die von ihr zitierte Argumentation des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 22. September 2016 - 6 AZR 397/15 - habe auch nach Einführung des Flexirentengesetzes noch Bestand. Ausgangspunkt sei der unveränderte § 42 Abs. 1 SGB VI, nach dem eine gesetzliche Altersrente sowohl die Vollrente als auch die Teilrente sei. Die Möglichkeit, eine solche Rente zu beziehen, habe anspruchsvernichtende Wirkung. Das System der Rentenzugangsberechtigung habe sich durch das Flexirentengesetz nicht verändert. Nach wie vor gebe es eine Vollrente und eine Teilrente. Die Teilrente sei keine eigene Rentenart. Lediglich die Hinzuverdienstmöglichkeiten seien verbessert worden. Dies stelle allerdings keinen Eingriff in das Rentensystem, insbesondere auch nicht in das Teilrentensystem dar. Auch vor Einführung des Flexirentengesetzes sei die Hinzuverdienstgrenze individuell berechnet worden. Soweit der Kläger auf den neu eingeführten Hinzuverdienstdeckel abstelle, stelle dies keine Systemänderung dar. Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in der genannten Entscheidung die bevorstehende Rechtsänderung bei den Hinzuverdienstgrenzen gesehen. Soweit der Kläger ausführe, dass durch die Möglichkeit eines erweiterten Hinzuverdienstes der Kreis der Teilrentenberechtigung steige, so sei dies zutreffend. Dies führe allerdings nicht dazu, dass der Tarifvertrag deswegen korrigierend ausgelegt werden müsse. Vielmehr würden seit 1971 sozialversicherungsrechtliche Änderungen stets bei der Anwendung des TV SozSich nachvollzogen. So führe beispielsweise die Anhebung der Regelaltersgrenze um zwei Jahre dazu, dass auch die Bezugsdauer der Überbrückungsbeihilfe um zwei Jahre steigen könne. Der Wegfall und die Heraufsetzung der Rentenberechtigung für vorgezogene Altersrenten hätten ebenfalls zu einer Ausweitung der Berechtigung zum Bezug der Überbrückungsbeihilfe geführt. Sozialversicherungsrechtliche Änderungen würden sich mithin teilweise zugunsten und teilweise zulasten der Parteien auswirken. Ein Grund, von diesem System im Rahmen der Teilrentenberechtigung nunmehr abzuweichen, sei nicht ersichtlich. Soweit der Kläger ausführe, dass die Teilrente für ihn nicht auskömmlich sei, so sei dies unerheblich. Der Ausschluss der Überbrückungsbeihilfe im Falle einer Teilrentenberechtigung widerspreche auch nicht dem Sinn und Zweck des TV SozSich. Zwar sei richtig, dass der TV SozSich Anreiz geben solle, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen. Entscheidend sei aber, dass die Überbrückungsbeihilfe nur zeitlich befristet gelten solle, bis überhaupt eine Rentenberechtigung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.