OffeneUrteileSuche
Urteil

8 Sa 239/19

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2020:0303.8Sa239.19.00
8Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Bei Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots kann der Arbeitnehmer, der sich für die Wettbewerbseinhaltung entscheidet, lediglich die vertraglich vereinbarte Entschädigung verlangen.(Rn.63) 2. Nach § 75a HGB kann der Prinzipal vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.(Rn.66) 3. § 75a HGB ermöglicht einen "Verzicht" , ohne seinerseits weitere Anforderungen an die Verzichtserklärung zu stellen. Dass in der Erklärung selbst nicht auf die gesetzliche Rechtsfolge verwiesen wurde, führt nicht zu einer mangelnden Rechtsklarheit.(Rn.73) 4. Der Wortlaut des § 126 Abs 1 BGB verlangt gerade nur die Unterzeichnung der Urkunde, nicht aber die der jeweiligen Willenserklärungen. Dies gilt sogar bei mehrseitigen Verträgen, so dass erst Recht eine Unterschrift auf der Urkunde genügt, wenn es sich lediglich um ein einseitiges Dokument handelt.(Rn.96)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2019 - 3 Ca 1349/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots kann der Arbeitnehmer, der sich für die Wettbewerbseinhaltung entscheidet, lediglich die vertraglich vereinbarte Entschädigung verlangen.(Rn.63) 2. Nach § 75a HGB kann der Prinzipal vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird.(Rn.66) 3. § 75a HGB ermöglicht einen "Verzicht" , ohne seinerseits weitere Anforderungen an die Verzichtserklärung zu stellen. Dass in der Erklärung selbst nicht auf die gesetzliche Rechtsfolge verwiesen wurde, führt nicht zu einer mangelnden Rechtsklarheit.(Rn.73) 4. Der Wortlaut des § 126 Abs 1 BGB verlangt gerade nur die Unterzeichnung der Urkunde, nicht aber die der jeweiligen Willenserklärungen. Dies gilt sogar bei mehrseitigen Verträgen, so dass erst Recht eine Unterschrift auf der Urkunde genügt, wenn es sich lediglich um ein einseitiges Dokument handelt.(Rn.96) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2019 - 3 Ca 1349/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen. I. Die nach § 64 Abs. 1, 2 b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch im Übrigen als zulässig. II. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Denn das Arbeitsgericht Trier ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von Karenzentschädigung zusteht. 1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere für die Klageänderung in der Berufungsinstanz durch Umstellung des Feststellungsantrags hinsichtlich der Monate März 2019 bis Juni 2019 auf eine bezifferte Leistungsklage, welche im vorliegenden Fall sachdienlich iSd. § 263 ZPO war. Denn dem Kläger war es (erst) in der Berufungsinstanz möglich, die Karenzentschädigung für diese Monate zu beziffern, weil sein tatsächlicher Verdienst für die Monate März bis Juni 2019 mit Ablauf dieses Zeitraumes feststand. 2. Die Klage ist allerdings unbegründet, da die Beklagte mit den Schreiben vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 wirksam auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichtet hat, so dass die Beklagte mit Ablauf eines Jahres ab dem Zugang der ersten Erklärung vom 15. Dezember 2015 an von der Verpflichtung zur Zahlung von Karenzentschädigung gemäß § 75a HGB frei wurde. a) Zwar haben die Parteien unter § 12 des Arbeitsvertrages vom 15. Juli 2014 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 30 % der letztgewährten Monatsvergütung durch die Beklagte an den Kläger für die Dauer des Wettbewerbsverbots vereinbart. Dem Anspruch auf Karenzentschädigung stand auch nicht entgegen, dass die Beklagte sich lediglich zur Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 30 % der zuletzt bezogenen Vergütung statt zu der Mindestentschädigung nach § 74 Abs. 2 HGB in Höhe von 50 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen verpflichtet hat. Denn der Arbeitnehmer hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts insoweit ein Wahlrecht, ob er das für ihn an sich unverbindliche Wettbewerbsverbot einhalten möchte, welches er endgültig zu Beginn der Karenzzeit für den gesamten Karenzzeitraum ausüben muss (vgl. BAG 17. Juli 2010 - 10 AZR 291/09 - Rn. 22; 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 31, juris). Im vorliegenden Fall hat der Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2018 - also vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2018 - sein Wahlrecht dahingehend ausgeübt, dass er sich für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes entschied. Entgegen der Auffassung des Klägers könnte dies jedoch allenfalls zu einem Anspruch auf die vertraglich vereinbarte, der Mindesthöhe des § 74 Abs. 2 HGB nicht entspreche, Entschädigung von 30 % der zuletzt bezogenen Vergütung führen. Denn bei Unverbindlichkeit eines Wettbewerbsverbots kann der Arbeitnehmer, der sich für die Wettbewerbseinhaltung entscheidet, lediglich die vertraglich vereinbarte Entschädigung verlangen (vgl. BAG 17. Juli 2010 - 10 AZR 291/09 - Rn. 38; 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 31, juris). Somit wäre im vorliegenden Fall, ohne wirksamen Verzicht der Beklagten auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot, ein Anspruch auf Zahlung einer Karenzentschädigung in Höhe von 30 % der zuletzt bezogenen Vergütung für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien entstanden. b) Die Beklagte hat jedoch unstreitig mit Schreiben vom 21. Juni 2018 wirksam auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots verzichtet. Nach § 75a HGB kann der Prinzipal vor Beendigung des Dienstverhältnisses durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot mit der Wirkung verzichten, dass er mit dem Ablauf eines Jahres seit der Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Entschädigung frei wird. Danach endete die Pflicht zur Zahlung einer Karenzentschädigung spätestens mit Ablauf des Monats Juni 2019, was von dem Kläger bei der Geltendmachung seiner Ansprüche berücksichtigt worden ist. c) Allerdings hat die Beklagte bereits mit Schreiben vom 15. Dezember 2015, das dem Kläger im Monat Dezember 2015 zuging, wirksam auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot aus § 12 des Arbeitsvertrages verzichtet, so dass sie spätestens seit Januar 2017 - somit lange vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses - von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wurde. aa) Die in dem oberen Teil des Schreibens vom 15. Dezember 2015 enthaltene Erklärung "Daher verzichten wir auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot." genügt den inhaltlichen Anforderungen an einen Verzicht iSd. § 75a HGB und ist hinreichend bestimmt und klar verständlich. Das Arbeitsgericht Trier hat hierzu Folgendes ausgeführt (unter A) II. 1. a) der Entscheidungsgründe, S. 7-9 des Urteils, Bl. 91-93 dA.): Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Es ist also darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die vom Erklärenden gewählten Ausdrucksformen hätte verstehen können und müssen (BGH 10. Dezember 2014 - VIII ZR 25/14 - NZM 2015, 207). Die von der Beklagten abgegebene Erklärung war als Verzichtserklärung im Sinne von § 75a HGB zu verstehen. Unmittelbar vor der Erklärung, die wörtlich den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot nennt, erläutert die Beklagte, dass in Zukunft für den potentiellen Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses den Mitarbeitern keine Steine mehr in den Weg gelegt werden sollen, wobei sie ausdrücklich auf das Wettbewerbsverbot in § 12 des Arbeitsvertrages verweist. In diesem Zusammenhang ergibt sich zunächst nach Auffassung der Kammer hinreichend klar, dass für die Zukunft eine Wettbewerbstätigkeit nach dem Ende einer Anstellung nicht mehr verhindert werden soll. Die hinreichende Bestimmtheit ergibt sich zudem daraus, dass textlich abgesetzt unter der beschriebenen Motivation der Beklagten dann die Erklärung „Daher verzichten wir (…)“ folgt. Dass darüber hinaus ein sofortiger Verzicht ohne irgendwelche Vorbehalte erklärt wurde, ergibt sich zum einen aus der Erläuterung, generell keine derartigen Verbote mehr mit Mitarbeitern aufrecht erhalten zu wollen oder neu zu begründen. Zum anderen ergibt sich dieses Verständnis auch aus Zusammenhang zur zusätzlich angebotenen Vertragsänderung, in welcher es „ab sofort“ zur Aufhebung des Verbotes kommen soll. Dies ist nach Auffassung der Kammer hinreichend klar verständlich. Zwar wurde die Rechtsfolge der Verzichtserklärung selbst nicht erläutert. Dies verlangt aber der Wortlaut des § 75a HGB gerade nicht. Er ermöglicht einen „Verzicht“, ohne seinerseits weitere Anforderungen an die Verzichtserklärung zu stellen. Dass in der Erklärung selbst nicht auf die gesetzliche Rechtsfolge verwiesen wurde, führt nicht zu einer mangelnden Rechtsklarheit. Dies ergibt sich auch aus systematischen Erwägungen. So ist etwa im Falle einer Mahnung bei Verbrauchern auf die Verzugsfolgen gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 BGB hinzuweisen. Erfolgt der Hinweis nicht, ordnet das Gesetz selbst das Ausbleiben dieser Folgen an. Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine entsprechende Rechtsfolge im Falle der Verzichtserklärung ohne Rechtsfolgenerläuterung nicht beabsichtigt hat, da er sie anderenfalls gesetzlich niedergelegt hätte. Teleologische Erwägungen sprechen ebenfalls nicht für ein anderes Ergebnis. So wäre etwa die Verzichtserklärung dann nicht hinreichend klar, wenn sie etwa an eine Bedingung geknüpft oder aber sich die Beklagte die Durchsetzung des Wettbewerbsverbotes in irgendeiner Form vorbehalten hätte. In derartigen Fällen herrschte für den Arbeitnehmer Unklarheit. Ein solcher Fall ist jedoch nach Auffassung der Kammer vorliegend nicht gegeben. Die Rechtsfolge tritt ipso iure ein, musste aber von der Beklagten selbst nicht mitgeteilt werden. Diesbezüglich besteht auch kein besonderes Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers. Dass der Kläger es zunächst nicht für möglich hielt, dass eine derartige Rechtsfolge durch einseitige Erklärung herbeigeführt werden kann, vermag die hinreichende Bestimmtheit und Rechtsklarheit der Erklärung nicht zu hindern. In einem vergleichbaren Fall hat zudem das Bundesarbeitsgericht keinen Anstoß an der Formulierung der Verzichtserklärung genommen, die der streitgegenständlichen Erklärung ähnelte. Zwar enthielt die dem Bundesarbeitsgericht vorliegende Verzichtserklärung ergänzend die Ausführung, dass der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der Beschränkung frei wird, aber ebenfalls wie die streitgegenständliche Erklärung keinen Hinweis auf die weitergehende Zahlungspflicht des Arbeitgebers (vgl. BAG 31. Juli 2002 - 10 AZR 513/01 - NZA 2003, 100). Dass der Verzicht zum sofortigen Entfall der Beschränkung führt, ergibt sich nach alldem aus der Auslegung der Erklärung. Diesen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt die Berufungskammer sich voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Auch das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern der Satz "Daher verzichten wir auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot.", welcher nach Auffassung der Berufungskammer eine eindeutige, uneingeschränkte Verzichtserklärung darstellt, "lapidar" sein sollte. Wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, setzt der Verzicht gemäß § 75a HGB nicht voraus, dass auf die gesetzliche Rechtsfolge des Freiwerdens von der Verpflichtung zur Karenzentschädigung nach Ablauf eines Jahres hingewiesen wird. Darüber hinaus sieht der Wortlaut des § 75 a HGB lediglich vor, dass der Prinzipal durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichtet, nicht hingegen, dass er "ab sofort" auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 1978 (3 AZR 822/76) verweist, hat das Arbeitsgericht in seinen Entscheidungsgründen bereits ausgeführt, dass die Verzichtserklärung zwar nicht hinreichend klar wäre, wenn sie an eine Bedingung geknüpft wäre oder die Beklagte sich die Durchsetzung des Wettbewerbsverbots in irgendeiner Form vorbehalten hätte, dass ein derartiger Fall hier jedoch nicht gegeben ist. In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 1978 zugrundeliegenden Fall hatte der Arbeitgeber nämlich lediglich "rein vorsorglich darüber hinaus" auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots für den Fall, dass er nicht nach § 75 Abs. 3 HGB von der Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung befreit wäre, verzichtet. Da die Besonderheit des § 75 Abs. 3 HGB (wegen Nichtigkeit aufgehoben nach BAG 23. Februar 1977 - 3 AZR 620/75 -) gerade darin bestand, dass der Arbeitnehmer zur Wettbewerbsunterlassung verpflichtet blieb, musste der Kläger im dortigen Fall annehmen, dass der Arbeitgeber weiterhin auf der Erfüllung der Unterlassungspflicht bestand. Er geriet in eine ungewisse Lage, weil er der Erklärung nicht entnehmen konnte, ob er in der zweijährigen Karenzzeit Wettbewerb unterlassen musste oder in seiner beruflichen Entfaltung frei sein sollte (BAG 13. April 1978 - 3 AZR 822/76 - Rn. 32 f.). Der Fall ist somit mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar. Zutreffend ist lediglich, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts von dem allgemeinen Grundsatz auszugehen ist, dass die Verzichtserklärung deutlich und zweifelsfrei sein muss und klar zum Ausdruck bringen muss, dass der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der vertraglich vereinbarten Unterlassungspflicht frei sein soll (BAG 13. April 1978 - aaO. - Rn. 35). Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Verzicht ohne Einschränkungen und Vorbehalte erfolgte und die sofortige Wirkung sich kraft Gesetzes ergibt. Entgegen der Auffassung des Klägers folgt auch aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Juli 2003 (7 Sa 674/03) kein anderes Ergebnis. Denn im dortigen Fall hat der Arbeitgeber das Wettbewerbsverbot erst zum Zeitpunkt der mit § 75 a HGB beschriebenen Jahresfrist aufgekündigt, also ausdrücklich nicht mit Zugang der Erklärung, sondern zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbots verzichtet, woraus der dortige Kläger nicht ableiten konnte, dass er mit sofortiger Wirkung von dem Wettbewerbsverbot befreit ist (LAG Hamm 11. Juli 2003 - 7 Sa 674/03 - Rn. 33, juris). Im vorliegenden Fall wurde jedoch gerade kein Zeitpunkt benannt, zu dem das nachvertragliche Wettbewerbsverbot enden solle, so dass die sofortige Wirkung mit Zugang der einseitigen Willenserklärung eintrat. Darüber hinaus war das Arbeitsgericht Trier auch nicht verpflichtet, die beiden inhaltlich unterschiedlichen, in dem Schreiben vom 15. Dezember 2015 räumlich voneinander abgesetzten, Erklärungen isoliert voneinander einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Wie bereits dargelegt, sind empfangsbedürftige Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste - nicht hingegen, wie sie der Empfänger tatsächlich verstanden hat. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat, wobei der durch normative Auslegung zu ermittelte objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden entscheidend ist (BGH 12. Dezember 2014 - VIII ZR 25/14 - Rn. 24, juris). Danach ist die von dem Arbeitsgericht angestellte Gesamtschau der von der Beklagten mit dem Schreiben vom 15. Dezember 2015 abgegebenen Erklärungen nicht zu beanstanden. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass es sich um zwei inhaltlich unterschiedliche Erklärungen, die unabhängig voneinander abgegeben werden und unterschiedliche Rechtsfolgen haben, handelt. Jedoch ist gerade aus dem Aufbau des Schreibens, aus der Präambel mit dem Ziel, den Mitarbeitern für den Fall der Beendigung der Zusammenarbeit für das berufliche Fortkommen keine Steine in den Weg legen zu wollen, aus der Erklärung des Verzichts auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot sowie dem Hinweis, dass "darüber hinaus" die sofortige Aufhebung des Wettbewerbsverbotes durch einvernehmliche Abänderung des Arbeitsvertrages angeboten wird, nach dem objektiven Empfängerhorizont eindeutig erkennbar, dass die Beklagte in jedem Fall zumindest einseitig auf die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes verzichten wollte und darüber hinaus für den Fall des Einverständnisses des Arbeitnehmers den Arbeitsvertrag einvernehmlich entsprechend abändern wollte. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausführt, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger es zunächst nicht für möglich hielt, dass eine derartige Rechtsfolge durch einseitige Erklärung herbeigeführt werden kann und daher nicht von einem einseitigen Verzicht und dem Angebot der Vertragsänderung, sondern lediglich von der Möglichkeit der Vertragsänderung ausging. bb) Darüber hinaus hat die Beklagte auch die für den wirksamen Verzicht erforderliche Schriftform des § 75 a HGB in Verbindung mit §126 Abs. 1 BGB gewahrt. Das Arbeitsgericht hat hierzu in den Entscheidungsgründen (unter A) II. 1. b), S. 10 des Urteils, Bl. 94 dA.) Folgendes ausgeführt: Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss gemäß § 126 Abs. 1 BGB die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Eine solche eigenhändige Unterzeichnung durch die Beklagte ist gegeben. Für die Beklagte wurde das Schreiben vom 15. Dezember 2015 auf der linken unteren Seite unterzeichnet, wobei unstreitig ist, dass es sich um eine Originalunterschrift handelte. Diese Unterschrift bezieht sich auf sämtliche auf dem Dokument abgegebene Willenserklärungen. Zu diesem Ergebnis kommt die Kammer aufgrund des Zusammenspiels zwischen der Verzichtserklärung und dem Änderungsangebot durch die Folgeformulierung „Darüber hinaus (…)“. Zudem ergibt sich dies aufgrund des Aufbaus des Dokuments, welches hinsichtlich des Verzichts und der Kenntnisnahme nur die Unterschrift des Arbeitnehmers überhaupt vorsah. Diese gestalterische Aufteilung des Dokuments deutet nach Auffassung des Gerichts darauf hin, dass bereits von vornherein die Unterschrift unten linksseitig auf dem Dokument die Erklärungen durch die Beklagte in ihrer Gesamtheit abdeckt. Der Wortlaut des § 126 Abs. 1 BGB verlangt gerade nur die Unterzeichnung der Urkunde, nicht aber die der jeweiligen Willenserklärungen. Dies gilt sogar bei mehrseitigen Verträgen (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 49. Ed. 01.02.2019, BGB § 126 Rn. 6), so dass erst Recht eine Unterschrift auf der Urkunde genügt, wenn es sich lediglich um ein einseitiges Dokument handelt. Folglich ist mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verzichtserklärung die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der Karenzentschädigung entfallen. Diesen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts schließt die Berufungskammer sich voll inhaltlich an und stellt dies hiermit ausdrücklich gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Insbesondere ergibt sich aus der Tatsache, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15. Dezember 2015 gar kein Unterschriftsfeld unmittelbar unter der Erklärung des einseitigen Verzichts auf das Wettbewerbsverbot vorsah, gerade nicht, dass sie nicht den Willen hatte, ihre einseitige Erklärung zu unterzeichnen und erst Recht nicht, dass sie gar nicht den Willen hatte, diese Erklärung überhaupt abzugeben. Nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte ist nämlich gerade nicht davon auszugehen, dass die Beklagte eine Willenserklärung in die Urkunde aufnimmt, um diese bereits im Vorhinein nicht wirksam erklären zu wollen. Die Regelung unter § 126 BGB, wonach lediglich die Urkunde, nicht hingegen jede einzelne in ihr beinhaltete Willenserklärung, eigenhändig unterzeichnet sein muss, ist eindeutig. Die Unterschrift muss den Urkundentext grundsätzlich räumlich abschließen, sich also in der Regel am Ende der Urkunde, bei mehreren Seiten unten auf der letzten, befinden (vgl. BeckOK BGB/Wendtland, 53. ED. 1. Februar 2020, BGB § 126, Rn.6). Aufgrund des somit auch formal wirksamen Verzichts der Beklagten auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot steht dem Kläger kein Anspruch auf die geltend gemachte Karenzentschädigung und dementsprechend auch kein Anspruch auf Zinsen zu. B. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere weicht das Urteil weder von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts noch von der eines anderen Landesarbeitsgerichts ab, weil die von dem Kläger zitierten Urteile andere Fallgestaltungen betrafen. Da es sich um die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall handelt, ist auch eine grundsätzliche Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht erkennbar. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Zahlung einer Karenzentschädigung aus einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Der Kläger war bei der Beklagten auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 15. Juli 2014 (Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 7-14 dA.) als Konstrukteur zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt durchschnittlich 4.491,20 € bis zum 30. Juni 2018 beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag beinhaltet die nachfolgende Regelung: "§ 12 Wettbewerbsverbot Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der EU weder für einen Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, noch unmittelbar an der Gründung oder im Betrieb eines solchen Unternehmens mitzuwirken. Das Wettbewerbsverbot bezieht sich ausschließlich auf Hersteller von Schleif-, Polier- und Entgratanlagen. Für die Dauer des Wettbewerbsverbots zahlt die Firma dem Arbeitnehmer 30 % der letztgewährten Monatsvergütung. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 74 ff. HGB." Die Beklagte übergab dem Kläger im Dezember 2015 ein mit der Originalunterschrift des Geschäftsführers H.-P. L. der Beklagten versehenes Schreiben (vgl. Anl. K14 zum Kläger-Schriftsatz vom 9. April 2019, Bl. 66 dA.) mit folgendem Inhalt: "Sehr geehrte / r Herr / Frau _A._, in unserem Arbeitsvertrag mit Ihnen ist unter § 12 ein Wettbewerbsverbot vereinbart. Wir haben uns dazu entschlossen, die Arbeitsverträge in diesem Punkt abzuändern und unseren Mitarbeitern im hoffentlich nicht eintretenden Fall der Beendigung der Zusammenarbeit mehr Freiheiten zu gewähren und Ihnen für das berufliche Fortkommen keine Steine in den Weg zu legen. Daher verzichten wir auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot. Zur Kenntnis genommen: _C-Stadt__15.12.2015_ Ort, Datum __________________ Unterschrift Mitarbeiter / in Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, den Arbeitsvertrag mit folgender Vereinbarung einvernehmlich dahingehend zu ändern, dass das Wettbewerbsverbot ab sofort aufgehoben wird: Die Firma C. und Herr / Frau ___A.___ sind sich dahingehend einig, dass im Arbeitsvertrag vom ___15.07.2014___das unter § 12 enthaltene Wettbewerbsverbot ab sofort einvernehmlich aufgehoben wird. _C-Stadt__15.12.2015___ Ort, Datum _____________________ Ort, Datum Stempel Firma C. ______________________ und Unterschrift H. P. L. Unterschrift Mitarbeiter" Der Kläger unterzeichnete das Dokument nicht. Ein identisches Schreiben, lediglich datiert auf den 16. Februar 2016 und versehen mit der Originalunterschrift der Prokuristin der Beklagten S. L., übergab die Beklagte dem Kläger im Februar 2016. Auch dieses Dokument unterzeichnete der Kläger nicht. Auf Nachfrage der Prokuristin der Beklagten Mitte Februar 2016 erklärte er ihr gegenüber ausdrücklich, dass er mit einer Änderung des Arbeitsvertrages nicht einverstanden und daher auch nicht bereit sei, das Schriftstück gegenzuzeichnen. Am 20. Juni 2018 übersandte der Kläger der Beklagten ein Schreiben, in dem er "fristgerecht Anspruch auf den im Arbeitsvertrag unter § 12 aufgeführten Wettbewerbsverbot" erhob (vgl. K2 zur Klageschrift, Bl. 15-16 dA.). Hierauf teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2018 (Anlage K3 zur Klageschrift, Bl. 17 dA.) unter Bezugnahme auf die Schreiben vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 mit, dass die Beklagte bereits zweimal den Verzicht auf das Wettbewerbsverbot gemäß § 12 des Arbeitsvertrages schriftlich erklärt habe. Höchst vorsorglich erklärte die Beklagte nochmals ausdrücklich nach § 75a HGB den Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und wies darauf hin, dass sie spätestens mit Ablauf eines Jahres nach Zugang dieser Erklärung von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei werde. Zum 15. Juli 2018 nahm der Kläger ein neues Arbeitsverhältnis bei der Firma C. in Luxemburg, die hochwertige Aluminiumdosen für den Bereich Kosmetik herstellt, auf. Unstreitig handelt es sich bei diesem Unternehmen nicht um einen Wettbewerber der Beklagten. Mit Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2018 (Anlage K4 zur Klageschrift, Bl. 18 dA.) und mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11. Dezember 2018 (K 7 zur Klageschrift, Bl. 21 f. dA.) machte der Kläger erneut die Zahlung der Karenzentschädigung geltend. Die Beklagte lehnte eine Zahlung zuletzt mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2018 ab. Am 20. Dezember 2018 erhob der Kläger bei dem Arbeitsgericht Trier Klage auf Zahlung von Karenzentschädigung in Höhe von 8.352,77 € brutto für die Monate Juli 2018 bis einschließlich November 2018 zuzüglich Verzugspauschale und Zinsen und beantragte zugleich die Feststellung des Bestehens einer Zahlungsverpflichtung für die Monate Dezember 2018 bis einschließlich Juni 2019. Die Klage wurde der Beklagten am 03. Januar 2019 zugestellt. Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, dass der Verzicht mit den Schreiben vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 nicht rechtswirksam erklärt worden sei. Da die Beklagte nicht darauf hingewiesen habe, dass mit sofortiger Wirkung auf das Verbot verzichtet werde und die Pflicht zu Entschädigungszahlung erst ein Jahr nach Abgabe der Erklärung entfalle, sei der Verzicht nicht hinreichend klar verständlich geworden. Darüber hinaus mangele es an der erforderlichen Schriftform der Erklärung nach §§ 75a HGB, 126 BGB. Daher könne das Wettbewerbsverbot frühestens ein Jahr nach der Erklärung vom 21. Juni 2018 entfallen, so dass bis zum diesem Zeitpunkt die Entschädigung zu zahlen sei. Die Höhe der Entschädigung müsste mindestens 50 % seiner letzten Bezüge, also 2.245,60 € brutto betragen. Nach einer Klageerweiterung vom 09. April 2019 hat der Kläger erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.352,77 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.245,60 Euro seit dem 01.08.2018, aus weiteren 1.762,83 Euro seit dem 01.09.2018 aus weiteren 1.450,59 Euro seit dem 01.10.2018 aus weiteren 1.589,26 Euro seit dem 01.11.2018 aus weiteren 1.304,49 Euro seit dem 01.12.2018 zuzüglich einer Schadenspauschale in Höhe von 40,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 4.182,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 1.113,56 Euro seit dem 01.01.2019 aus weiteren 1.762,83 Euro seit dem 01.02.2019 und aus weiteren 1.306,41 Euro seit dem 01.03.2019 zu zahlen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch für die Monate März 2019, April 2019, Mai 2019 und Juni 2019 eine monatliche Karenzentschädigung in Höhe von 2.245,60 Euro brutto zu zahlen abzüglich der Differenz zwischen dem aktuellen Verdienst des Klägers zuzüglich 2.245,60 Euro und einem Betrag von 4.940,32 Euro brutto. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Verzicht sei hinreichend deutlich erklärt worden. Dies ergebe sich bei Auslegung der Erklärung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Darüber hinaus sei auch die Schriftform gewahrt, da nach dem Wortlaut des § 126 BGB die Urkunde, nicht aber jede einzelne Willenserklärung, der Schriftform bedürfe. Jedenfalls habe der Kläger selbst im Falle eines unwirksamen Verzichts lediglich einen Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von 30 % der zuletzt bezogenen vertragsgemäßen Leistungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (S. 2-6 des Urteils, Bl. 86-90 dA.) sowie den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Urteil vom 10. Mai 2019 - 3 Ca 1349/18 - (Bl. 85-97 dA.) hat das Arbeitsgericht Trier die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils (S. 6-11 des Urteils, Bl. 90-95 dA.), welche unten näher erläutert werden, wird Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 28. Mai 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 10. Mai 2019 hat der Kläger am 27. Juni 2019 Berufung bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. August 2019 - mit Schriftsatz vom 28. August 2019, der am selben Tag bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz einging, begründet. Der Kläger ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass die von der Beklagten aufgesetzten Schriftstücke vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 zwei räumlich abgesetzte, inhaltlich und tatsächlich voneinander unabhängige Sachverhalte regeln möchten, mit angestrebten unterschiedlichen Rechtsfolgen, so dass es geboten sei, jeden Sachverhalt für sich und isoliert voneinander einer tatsächlichen und rechtlichen Beurteilung zu unterziehen. Bei Beachtung des unterschiedlichen Charakters der zu regelnden Sachverhalte hätte das Arbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die gleichlautenden Erklärungen vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 den inhaltlichen Anforderungen des § 75a HGB nicht genügen und auch die erforderliche Schriftform der §§ 75a HGB, 126 BGB nicht eingehalten sei. Somit sei die Sach- und Rechtslage von dem Arbeitsgericht verkannt worden. Im oberen Teil der genannten Schriftstücke äußere die Beklagte zwar ihren Wunsch, bzw. ihre Absicht, den bestehenden Arbeitsvertrag in Bezug auf § 12 abzuändern. Die diesem Ansinnen hinzugefügte, lapidare Erklärung "Daher verzichten wir auf das vertraglich festgelegte Wettbewerbsverbot", lasse jedoch weder erkennen, dass die Beklagte den Kläger mit sofortiger Wirkung von dessen Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot entbinden wolle, noch, dass mit dieser sofortigen Entbindung auch eine Begrenzung der Zahlungspflicht der Beklagten auf ein Jahr seit Abgabe der Erklärung verbunden sei. Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 1978, in der es ausgeführt hat, dass die Erklärung deutlich und zweifelsfrei sein und klar zum Ausdruck bringen müsse, dass der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der vertraglich vereinbarten Unterlassungspflicht frei sein solle. Wenn insoweit für den Arbeitnehmer Zweifel bestünden, insbesondere solange der Arbeitgeber sich Rechte aus dem Wettbewerbsverbot vorbehalte, liege noch kein wirksamer Verzicht vor. Dieses Urteil habe das Arbeitsgericht Trier nicht beachtet und die inhaltlichen Anforderungen an eine einseitige Lösung von der Wettbewerbsabrede verkannt. Insoweit sei es auch nicht statthaft, zur Auslegung der einseitigen Lösung von der Wettbewerbsabrede Regelungen aus dem unteren Teil der Schriftstücke vom 15. Dezember 2015 bzw. 16. Februar 2016 heranzuziehen, da die insoweit angestrebte Regelung ja gerade auf eine einvernehmliche Aufhebung der Wettbewerbsabrede ausgerichtet sei, also einen völlig anderen Charakter habe. Die unterschiedlichen Sachverhalte seien nicht nur räumlich durch verschiedene Unterschriftsblöcke voneinander getrennt, sondern grenzten sich auch inhaltlich voneinander ab, was sich durch die Worte "wir bieten Ihnen darüber hinaus an, …" verstärke. Zudem nimmt der Kläger Bezug auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 11. Juli 2003 (7 Sa 674/03), in dem es ausgeführt hat, dass die Verzichtserklärung des Arbeitgebers eindeutig sein und den Willen zu sofortigen Befreiung des Handlungsgehilfen vom Wettbewerbsverbot zum Ausdruck bringen müsse, so dass dem aus dem Verbot verpflichteten Arbeitnehmer zweifelsfrei bewusst werde, dass er mit sofortiger Wirkung von seinen Pflichten aus dem Verbot entbunden sei. Dies habe die Beklagte mit dem genannten lapidaren Satz nicht zum Ausdruck gebracht. Da bei der angestrebten einvernehmlichen Aufhebung des Wettbewerbsverbots die Abänderung "ab sofort" so hervorgehoben werde und eine solche von dem Einverständnis des Arbeitnehmers abhängig gemacht werde, habe sich für den Kläger geradezu aufdrängen müssen, dass die einseitige Verzichtserklärung gerade nicht die Entbindung mit sofortiger Wirkung vom Wettbewerbsverbot zur Folge habe. Darüber hinaus sei dies von der Beklagten gerade nicht gewollt worden, was sich aus dem weiteren Wunsch nach einvernehmlicher Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung mit sofortiger Wirkung ergebe. Dieses Ansinnen habe die Beklagte gerade nicht einseitig verfolgen wollen, weshalb sie zur Herbeiführung auch zwei Unterschriftsfelder vorgesehen habe, eines für sich und eines für den Kläger. Der Kläger meint, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Trier sei der Versuch der Beklagten, sich einseitig von der Wettbewerbsabrede zu lösen, von ihr nicht eigenhändig unterzeichnet worden. Die beabsichtigte einseitige Lösungserklärung sehe noch nicht einmal ein Unterschriftsfeld für die Beklagte vor, sondern lediglich ein Unterschriftsfeld für die Kenntnisnahme durch den Kläger. Schon vom inhaltlichen und räumlichen Aufbau der Schriftstücke her liege es völlig fern, die auf die einvernehmliche Aufhebung der Wettbewerbsvereinbarung gerichtete Unterschrift der Beklagten auch auf die einseitige Lossagung der Beklagten zu beziehen, da es sich um inhaltlich und rechtlich völlig unterschiedliche Gestaltungen handele. Ansonsten hätte nichts nähergelegen, als die Verzichtserklärung mit einem eigenen Unterschriftsfeld zu versehen und zu unterzeichnen. Die linksseitige Unterschrift unter den Schriftstücken habe also gerade nicht die Erklärungen der Beklagten in ihrer Gesamtheit abdecken sollen. Somit stehe ihm die gesetzmäßige Entschädigung gemäß § 74 Abs. 2 HGB zu. Im Übrigen nimmt der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Sach- und Rechtsvortrag einschließlich der nicht erledigten Beweisanträge Bezug. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier - 3 Ca 1349/18 - vom 10.05.2019 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 18.266,46 € brutto, nebst jeweils Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB aus 2.245,60 € seit dem 01.08.2018, aus weiteren 1.762,83 € seit dem 01.09.2018, aus weiteren 1.450,59 € seit dem 01.10.2018, aus weiteren 1.589,26 € seit dem 01.11.2018, aus weiteren 1.304,49 € seit dem 01.12.2018, aus weiteren 1.113,56 € seit dem 01.01.2019, aus weiteren 1.762,83 € seit dem 01.02.2019, aus weiteren 1.306,41 € seit dem 01.03.2019, aus weiteren 1.685,69 € seit dem 01.04.2019, aus weiteren 1.762,83 € seit dem 01.05.2019, aus weiteren 1.240,32 € seit dem 01.06.2019, und aus weiteren 1.042,05 € seit dem 01.07.2019 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe mit den Erklärungen vom 15. Dezember 2015 und 16. Februar 2016 wirksam auf das Wettbewerbsverbot verzichtet. Es handele sich nicht jeweils um zwei räumlich abgesetzte, inhaltlich und tatsächlich voneinander unabhängige Sachverhalte und es seien auch keine unterschiedlichen Rechtsfolgen angestrebt. Es diene der Übersichtlichkeit und damit nicht zuletzt der besseren Lesbarkeit, dass die Erklärungen voneinander abgesetzt seien. Bei dem Verzicht handele es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, für die nur der Zugang beim Arbeitnehmer maßgeblich sei und die nach dem objektiven Empfängerhorizont ausgelegt werden müsse. Beide Erklärungen richteten sich darauf, dass das Wettbewerbsverbot aufgehoben werden solle bzw. die Beklagte auf dieses verzichte. Die Erklärungen bezögen sich inhaltlich aufeinander, so dass die Einheitlichkeit der Urkunde zum Ausdruck komme. Die Verzichtserklärung müsse nicht exakt nach dem Wortlaut des § 75a HGB verfasst sein, der lediglich regele, dass der Prinzipal durch schriftliche Erklärung auf das Wettbewerbsverbot verzichten könne und im Weiteren die Rechtsfolge ausführe, die mit der Verzichtserklärung ipso iure eintrete, ohne dass es noch eines dezidierten Hinweises in der Verzichtserklärung bedürfte. Der Wortlaut des § 75a HGB verlange weder eine explizite Erläuterung der Rechtsfolge einer Verzichtserklärung, noch müsse der Eintritt des Verzichts "mit sofortiger Wirkung" erklärt werden. Da die Erklärung mit ihrem Zugang wirksam werde, bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass eine spätere Wirksamkeit eintreten solle. Anders als in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. April 1978 habe sich die Beklagte nicht vorbehalten, noch weitere Rechte aus dem Wettbewerbsverbot abzuleiten. Sie habe inhaltlich unmissverständlich einen Verzicht auf das Wettbewerbsverbot erklärt, ohne Vorbehalt oder ähnliche Beschränkungen. Dies ergebe sich zum einen aus der Erläuterung, generell keine derartigen Verbote mehr mit Mitarbeitern aufrecht erhalten zu wollen oder neu zu begründen und zum anderen auch aus dem Zusammenhang zu der zusätzlich angebotenen Vertragsänderung, in der es "ab sofort" zur Aufhebung des Verbots kommen solle. Die Formulierungen in beiden Urkunden seien hinreichend klar bestimmt und nach diesen Auslegungsmaßstäben hinreichend verständlich. Die Beklagte erklärt, die Schriftform der §§ 75a HGB, 126 BGB sei eingehalten, da ihre jeweils auf der linken unteren Seite des Schriftstückes vorhandene Originalunterschrift sich auf sämtliche in dem Dokument abgegebene Willenserklärungen beziehe. Dies ergebe sich daraus, dass für die Verzichtserklärung im oberen Teil des Schriftstückes schon gar kein Unterschriftsfeld für einen Vertreter der Beklagten vorgesehen sei, woraus folge, dass die am Ende der Urkunde geleistete Unterschrift für alle in den Schriftstücken abgegebenen Erklärungen Gültigkeit haben solle. Die - aus Gründen der Übersichtlichkeit gewählte - Gestaltung der Urkunde, die für alle anderen Arbeitnehmer ebenfalls in dieser Art und Weise gewählt wurde, und die Gesamtschau im Rahmen der Auslegung der Urkunde nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass die geleistete Unterschrift sowohl die einseitige Verzichtserklärung als auch das Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages umfasse. Dafür spreche auch die Formulierung des zweiten Absatzes der Schriftstücke, in dem es heiße "Wir bieten Ihnen darüber hinaus an, …". Darin liege ein deutlicher Bezug zu dem vorgenannten. Es erschließe sich nicht, weshalb die Beklagte eine Willenserklärung in eine Urkunde aufnehmen sollte, um diese im Vorhinein nicht wirksam erklären zu wollen. Die Beklagte bestreitet hilfsweise, dass dem Kläger eine Karenzentschädigung in der genannten Höhe zustehe. Ergänzend nimmt sie auf die erstinstanzlich unterbreiteten Beweisangebote Bezug. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.