Urteil
8 Sa 200/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0219.8SA200.20.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Arbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung.(Rn.80)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24. Juni 2020 - 5 Ca 709/19 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:
1a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.771,27 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2019 zu zahlen.
1b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.120,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2019 zu zahlen.
2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3) Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 3.057,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2020 zu zahlen.
4) Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 Prozent und die Beklagte zu 55 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 62 Prozent und die Beklagte zu 38 Prozent.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zum Anspruch auf Arbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung.(Rn.80) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 24. Juni 2020 - 5 Ca 709/19 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst: 1a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.771,27 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2019 zu zahlen. 1b) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.120,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. Juli 2019 zu zahlen. 2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3) Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 3.057,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2020 zu zahlen. 4) Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger zu 45 Prozent und die Beklagte zu 55 Prozent. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 62 Prozent und die Beklagte zu 38 Prozent. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur zum Teil begründet. A. Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und ebenso begründet worden. Zur Entscheidung des Berufungsgerichts angefallen sind die Anträge des Klägers aus dem letzten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht, denn der Kläger hat in der Berufungsschrift klargestellt, dass er mit der Berufung seine Zahlungsansprüche weiterverfolgt, soweit die Klage abgewiesen wurde und im übrigen an dem Abweisungsantrag hinsichtlich der Widerklage festhält (Bl. 165 d.A). Unschädlich ist deshalb, dass der Berufungsantrag nunmehr durchgängig vermeintlich „Bruttobeträge“ fordert, die nominal erkennbar jeweils die Differenz von 746,- Euro zu den erstinstanzlichen Anträgen aufweisen, und für den Klageantrag zu 2 auch die Zinsforderung erster Instanz nicht ausdrücklich wiederholt (vgl. Heßler in: Zöller 33. Aufl. ZPO § 520 Rn. 28 mwN; Natter/Gross 2. Aufl. ArbGG § 66 Rn. 19). Im Wege der Antragsauslegung war erkennbar, dass mit der Berufung des Klägers nach dessen „Schlussanträgen erster Instanz“ entschieden werden sollte. B. Die Berufung ist aber nur zum Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Widerklageantrag zu 1 mit zutreffender Begründung stattgegeben und konnte seiner Entscheidung noch nicht den erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten Arbeitsvertrag mit der Verfallklausel zugrunde legen, die dem Widerklageantrag zu 2 entgegensteht. Allerdings ging es nach Auffassung der Berufungskammer unzutreffenderweise vom Vorliegen einer hinreichend bestimmten Aufrechnungserklärung der Beklagten und damit vom Vorliegen einer wirksamen Aufrechnung aus. Dementsprechend war auf die Berufung des Klägers seinen Klageanträgen - bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung - zu entsprechen. I. Die Klage ist bis auf einen geringen Teil der Nebenforderung begründet. 1. Die Klageforderungen in Höhe von 1.771,27 Euro netto als Arbeitsvergütung für Juni 2019 aus § 611a Abs. 2 BGB und weiteren 1.120,00 Euro brutto als Urlaubsabgeltung aus § 7 Abs. 4 BUrlG sind unstreitig entstanden und mit den Lohnabrechnungen der Beklagten (Bl. 24 und 25 d.A) auch der Höhe nach unstreitig und für die Belange arbeitsvertraglicher Ausschlussfristen damit zudem streitlos gestellt. 2. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte hiergegen nicht wirksam die Aufrechnung mit einer Gegenforderung iSd. § 388 BGB erklärt, weil sie nicht klargestellt hat, in welcher Rangfolge die Forderungen des Klägers zum Erlöschen gebracht werden sollten, falls diese oder die Gegenforderung der Beklagten nicht in voller Höhe bestehen. Dabei leitet das Gericht die mangelnde Bestimmtheit der Aufrechnungserklärung, die zu ihrer Unwirksamkeit führt (vgl. BAG 23. Februar 2016 - 9 AZR 226/15 - Rn. 24), daraus ab, dass die Beklagte mit der Aufrechnungserklärung im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 allein erklärt hat, sie rechne gegen „den Anspruch“ des Klägers auf, ohne klarzustellen, inwiefern sich diese Aufrechnungserklärung gegen welchen der beiden Ansprüche des Klägers in welcher Höhe richten solle. Auch das Arbeitsgericht ist hier möglicherweise einer gewissen Unklarheit der Aufrechnungserklärung erlegen, wenn es den auf eine Bruttozahlung gerichteten Klageantrag zu 2 angesichts der Aufrechnungserklärung der Beklagten selbst insoweit abgewiesen hat, als sich die Forderung des Klägers auf die Zahlung der Lohnnebenkosten bezog, die einer Aufrechnung nicht unterliegen, vgl. § 394 BGB iVm. § 850e Abs. 1 Nr. 1 ZPO. In Betracht zu ziehen war insoweit eine Stattgabe des Klageantrags zu 2 in Höhe von 1.120,- Euro brutto abzüglich eines pfändbaren Betrags von (831,18 Euro netto - 746,00 Euro unpfändbarer Regelbedarf =) 85,18 Euro netto, den die Beklagte bei wirksam erklärter Aufrechnung einbehalten konnte, im übrigen aber an den Kläger auszuzahlen bzw. abzuführen hatte. Den besonderen Erfüllungseinwand der Abführung der Lohnnebenkosten hatte die Beklagte nicht erhoben (dazu grundlegend: BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 21 f.). 3. Der Ausspruch zu den Nebenforderungen ergibt sich aus dem Gesetz. a) Der Ausspruch zu den geltend gemachten Verzugszinsen für den Klageantrag 1 (Lohn Juni 2019) folgt aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm. § 288 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB. Die Verzinsungspflicht beginnt entsprechend § 187 Abs. 1 BGB erst mit Beginn des Tages, der dem Tag folgte, an dem das maßgebliche Ereignis (hier: Fälligkeit nach dem Kalender) eintrat (BAG 17. Oktober 2012 - 5 AZR 697/11 - Rn. 21). Nach dem Arbeitsvertrag wurde das monatlich zu zahlende Entgelt jeweils am 15. des Folgemonats fällig, § 614 BGB. b) Für den Urlaubsabgeltungsanspruch (Klageantrag 2) konnten Verzugszinsen nicht zugesprochen werden, weil diese Forderung nicht nach dem Kalender fällig wurde, sondern frühestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 20. Juli 2019. Die zuvor vom Kläger ausgesprochene Mahnung im Schreiben vom 27. Juni 2019 mit Fristsetzung zum 5. Juli 2019 war damit wirkungslos und nicht verzugsbegründend. Damit konnten lediglich Prozesszinsen zuerkannt werden, wobei zu beachten war, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch frühestens mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 20. Juli 2019 fällig wurde. Der Ausspruch zu den Prozesszinsen beruht auf § 291 iVm. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Rechtshängigkeit trat zwar bereits mit Zustellung der Klageschrift bei der Beklagten am 18. Juli 2019 (Bl. 8 d.A) ein, vgl. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO. Die Verzinsungspflicht für Prozesszinsen beginnt nach §§ 291, 187 Abs. 1 BGB mit dem Folgetag der Rechtshängigkeit (vgl. BAG 16. September 2008 - 9 AZR 791/07 - Rn. 64 mwN), hier jedoch nicht vor Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 20. Juli 2019. II. Mit Erfolg wendet sich der Kläger gegen seine Verurteilung auf den Widerklageantrag zu 2 zur Rückzahlung der überzahlten Vergütung für Mai 2019 in Höhe von 534,63 Euro nebst Zinsen, denn dieser Anspruch der Beklagten ist aufgrund der arbeitsvertraglichen Verfallklausel erloschen. Dabei kann sich die Beklagte nicht zu ihren Gunsten auf die unangemessen kurze Verfallfrist von nur einem Monat nach Erteilung der letzten Lohnabrechnung berufen, sondern muss sich an ihrem eigenen Vertragswerk festhalten lassen (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 509/15 - Rn. 20). Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie ihre Rückforderung innerhalb eines Monats nach Erteilung der „letzten“ Lohnabrechnung beim Kläger schriftlich geltend gemacht hat. Sie bezieht sich insoweit lediglich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die nach der Vertragsbestimmung aber nicht maßgebend ist. Der bereicherungsrechtliche Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist auch ein solcher „aus dem Arbeitsverhältnis“ im Sinne der vertraglichen Verfallklausel, denn er bezieht sich auf die Rückzahlung überzahlter Arbeitsvergütung (vgl. auch MünchHdbArbR/Krause 3. Aufl. § 64 Rn. 21). III. Zutreffend hat das Arbeitsgericht den Kläger zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.057,80 Euro nebst Prozesszinsen an die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 619a, 249 ff. BGB wegen vorsätzlicher Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten verurteilt. Die dem Ausspruch zugrundeliegenden Feststellungen hat das Arbeitsgericht in einer das Berufungsgericht bindenden Weise getroffen (näher unten zu 1). Soweit mit der Berufung nun erstmals geltend gemacht wird, diese Widerklageforderung sei nach der vertraglichen Ausschlussfrist verfallen, konnte dem nicht gefolgt werden, denn die vertragliche Verfallklausel erfasst den streitgegenständlichen Anspruch aus Vorsatzhaftung des Klägers gegenüber der Beklagten nicht (näher unten zu 2). 1. Das Arbeitsgericht hat in bindender Weise festgestellt, dass der Kläger sich in der Zeit von Januar 2016 bis Juli 2019 den mit der Widerklage streitgegenständlichen Kraftstoff auf Kosten der Beklagten in seiner Freizeit vorsätzlich zugeeignet hat. a) Gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszugs festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts ist zwar hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht lediglich auf Verfahrensfehler beschränkt. Eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht ist aber nach der Formulierung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nur als Ausnahme ("soweit nicht") vorgesehen. Das Berufungsgericht ist damit im Grundsatz an die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung gebunden, soweit sie bereits "vollständig und überzeugend" getroffen wurde. Die Anforderungen an die Voraussetzungen einer erneuten Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht dürfen im Interesse einer zutreffenden Tatsachenfeststellung und einer materiell gerechten Entscheidung nicht überspannt werden (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 118, 124); "vernünftige" Zweifel sollen genügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu verpflichten (vgl. BT-Drucks. 14/6036, S. 124). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es somit nicht, dass die erstinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist; auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen sind für das Berufungsgericht dann nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlich getroffenen Feststellungen entfallen lässt, können sich weiter aus Verfahrensfehlern ergeben, etwa wenn die Beweiswürdigung nicht den Anforderungen genügt, weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstößt (BGH 12. März 2004 - V ZR 257/03 - zu II 2 a aa der Gründe). Auch Verfahrensfehler dadurch, dass Tatsachenvortrag der Parteien übergangen wird oder nicht vorgetragene Tatsachen verwertet wurden, können Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen (LAG Rheinland-Pfalz 11. Mai 2012 - 9 Sa 676/11 - zu II 2 b der Gründe mwN, BeckRS 2012, 71887). b) In Anwendung dieser Grundsätze ergaben sich für die Berufungskammer keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Arbeitsgerichts. Denn angesichts des Umstands, dass es unbestritten zu den Betankungen durch den Kläger außerhalb seiner Arbeitszeit gekommen ist, obwohl auf den Baustellen der Beklagten zwei Tankfässer mit einem Fassungsvermögen von 300 Litern und 1000 Litern Kraftstoff zum Betanken der Baumaschinen vorgehalten wurden, ist die Einschätzung des Arbeitsgerichts nicht zu beanstanden, dass der bestreitende Sachvortrag des Klägers unsubstantiiert geblieben war. Der Kläger hat insbesondere nicht vorgetragen, inwiefern es angesichts der vorhandenen Tankfässer überhaupt zu Kanisterbetankungen der Baumaschinen durch ihn gekommen sein mag. In keinem einzigen Fall hat der Kläger konkret dargelegt, wann und wo er welche Menge der in seiner Freizeit mit seinem Privat-PKW auf Kosten der Beklagten getankten Kraftstoff auf das Betriebsgelände der Beklagten verbracht und dort welche konkrete Baumaschine betankt habe. Eines substantiierten Vortrags durch den Kläger bedurfte es aber, weil es Sache des Arbeitnehmers ist, den Verbleib der ihm unstreitig in Besitzdienerschaft überlassenen Vermögensgegenstände des Arbeitgebers - wie hier den von der Beklagten bezahlten Kraftstoff - zumindest so nachvollziehbar darzulegen, dass der Arbeitgeber zum Verbleib der Gegenstände weitere Nachforschungen anstellen kann. Auch auf eine Ausschlussklausel kann sich der Arbeitnehmer insoweit nicht berufen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 8. Februar 2017 - 1 Sa 490/16 - zu B II 2 a bb der Gründe, BeckRS 2017, 106874; BAG 14. Dezember 2011 - 10 AZR 283/10 - Rn. 28). Die pauschale Behauptung, er habe mit dem in seiner Freizeit auf Kosten der Beklagten getankten Kraftstoff nicht näher bezeichnete Baumaschinen der Beklagten an nicht näher bezeichneten Orten betankt, genügt dem nicht, weil sie den ersten Anschein der privaten Vereinnahmung des Kraftstoffs nicht entkräften kann (§ 286 Abs. 1 ZPO). Im vorliegenden Fall war besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger an zahlreichen Tagen große Mengen Kraftstoff während der Arbeitszeit getankt hatte und kurz danach - nach Ende der von ihm aufgezeichneten Arbeitszeit - nochmals an derselben Tankstelle eine kleinere einzelhandelsübliche Menge. Ebenso, wie ein Mitarbeiter die Rückgabe des im Eigentum des Arbeitgebers stehenden und dem Arbeitnehmer überlassenen Werkzeugs substantiiert nach Ort und Zeit darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen hat, war es vorliegend am Kläger, die Rückführung des auf Kosten der Beklagten außerhalb seiner Arbeitszeit bezogenen Treibstoffs in den Zugriffsbereich der Beklagten darzulegen. Auf die vermeintliche Erlaubnis des Betankens außerhalb der Arbeitszeit oder gar während seines Urlaubs durch den Betriebsleiter kam es schon deshalb nicht an, weil der Betriebsleiter nicht befugt war, die Tankkarte der Beklagten für private Betankungen freizugeben. Zu Recht hat das Arbeitsgericht deshalb in Anwendung des § 138 Abs. 3 ZPO (dazu Zöller/Greger 33. Aufl. ZPO § 138 Rn. 8b) den Vortrag der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Mit dieser Anwendung des Prozessrechts setzt sich die Berufungsbegründung in keiner Weise auseinander (vgl. Bl. 165 d.A). Sie rügt eine unterbliebene Beweisaufnahme, verkennt aber, dass es einer Beweisaufnahme deshalb nicht bedurfte, weil der Vortrag der Beklagten aus prozessualen Gründen (vgl. § 138 Abs. 2 ZPO) der Entscheidung zugrunde zu legen war. Insoweit folgt die Berufungskammer den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu dieser Frage zur Vermeidung von Wiederholungen und stellt dies hiermit ausdrücklich fest, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im übrigen wäre eine Beweisaufnahme zur Frage, ob es dem Kläger vom damaligen Betriebsleiter der Beklagten gestattet gewesen sei, mit der Tankkarte der Beklagten für sich privat zu tanken oder auch nur außerhalb der Arbeitszeit auf Kosten der Beklagten Betankungen vorzunehmen, unzulässig gewesen, weil es darauf nicht ankommt. Entscheidend war allein der tatsächliche Verbleib des Kraftstoffs, denn der Betriebsleiter war unstreitig nicht befugt, dem Kläger das private Tanken auf Kosten der Beklagten zu gestatten. 2. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten ist auch nicht etwa aufgrund der zweitinstanzlich eingeführten arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen, denn diese Klausel erfasst nicht Schadensersatzansprüche wegen Vorsatzhaftung, wie sie vorliegend vom Arbeitsgericht zu Recht bejaht wurden. Deshalb wäre es auch unerheblich, wenn die nach Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes vereinbarte Verfallklausel im Vertrag vom 7. April 2015 deshalb unwirksam wäre, weil sie den Mindestlohn nicht ausdrücklich ausklammert. Auf den Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. April 2015 findet das BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung. Demzufolge kann gemäß § 202 Abs. 1 BGB die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. Diese Vorschrift ergänzt den allgemeinen Grundsatz des § 276 Abs. 3 BGB, wonach die Haftung wegen Vorsatzes dem Schuldner nicht im voraus erlassen werden kann. § 202 Abs. 1 BGB erfasst nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen. Es handelt sich um eine Verbotsnorm iSd. § 134 BGB. Im Hinblick auf diese klare Gesetzeslage ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit solchen Vertragsklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm iSd. § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsabschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstoßen, sind wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergibt, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel gar nicht erfasst werden sollen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18. Juli 2019 – 5 Sa 169/18 - BeckRS 2019, 20879 Rn. 57; BAG 19. Dezember 2018 - 10 AZR 233/18 - Rn. 48; BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 - Rn. 20 mwN). Auch im vorliegenden Fall ging die Auslegung der Ausschlussfrist im Arbeitsvertrag vom 7. April 2015 deshalb dahin, dass die streitigen Schadensersatzansprüche nicht erfasst sind, weil sie als absolute Ausnahmefälle nicht für regelungsbedürftig gehalten wurden. 3. Anhaltspunkte für eine Verwirkung ihres Schadensersatzanspruchs hat der Kläger nicht dargelegt. Die Verwirkung ist ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung, wenn der Schuldner nach einem gewissen Zeitablauf und dem Vorliegen vertrauensbegründender Umstände nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) annehmen darf, wegen seiner Verbindlichkeiten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Solche vertrauensbegründenden Umstände hat der Kläger hier nicht dargelegt. Es bestanden keine Anhaltspunkte im Verhalten der Beklagten dafür, sie wolle den Kläger wegen der unberechtigten Privatbetankungen nicht in Anspruch nehmen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO bezüglich der erstinstanzlichen Kosten und aus § 97 Abs. 1 ZPO bezüglich der Kosten des Berufungsverfahrens. D. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen, war die Revision nicht zuzulassen. Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung und widerklagend um Schadensersatz. Der Kläger, der einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig war (Bl. 141 d.A), wurde bei der Beklagten seit dem 13. April 2015 auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. April 2015 (Bl. 168 ff. d.A) bei einem Stundenlohn von 14,00 Euro brutto als LKW-Fahrer beschäftigt. Das Unternehmen der Beklagten ist mit Erd- und Abbrucharbeiten befasst. Der Arbeitsvertrag sah vor, dass die Vergütung monatlich bargeldlos zum 15. des Folgemonats erfolgt. Nach einer Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 2019 war das Arbeitsverhältnis vom 11. bis 18. März 2019 unterbrochen, wurde dann aber auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 7. April 2015 einvernehmlich fortgesetzt. Der Kläger war jedenfalls bis zum 21. Juni 2019 bei der Beklagten „beschäftigt“ (Bl. 2 d.A). Mit Schreiben vom 20. Juli 2019, dem Kläger zugegangen am 23. Juli 2019, erklärte die Beklagte die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 7. April 2015 war die folgende Ausschlussklausel vereinbart (Bl. 170 d.A): „Ausschlussklausel Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis müssen innerhalb eines Monats nach Zugang der letzten Lohnabrechnung, schriftlich geltend gemacht werden, andernfalls sind sie verwirkt.“ Im hier streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2016-2019 besaß die Beklagte zwei Tankfässer mit einem Fassungsvermögen von 300 Litern und 1000 Litern, die zur Betankung der Baumaschinen mit den Firmenwagen zu den jeweiligen Baustellen transportiert und zur Betankung der dortigen Baumaschinen mit Diesel benutzt wurden (Bl. 95 d.A). Am 18. Februar 2016 übergab die Beklagte dem Kläger als LKW-Fahrer eine Tankkarte zu dem Kennzeichen WXX-XX 00 inklusive PIN, womit der Kläger während seiner Arbeitszeit in Ausnahmefällen (Bl. 95 d.A) auch die von ihm zu benutzenden Baumaschinen betanken konnte. Die Tankkarte war dem Kläger ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen. Private Betankungen waren dem Kläger nicht gestattet (Bl. 17 d.A). Am 7. Dezember 2017 übergab die Beklagte dem Kläger eine R.-Tankkarte mit der Nr. 0000, laut Begleitschreiben vom selben Tag (Bl. 26 d.A) „zum Gebrauch für Firmenfahrzeuge“, was der Kläger mit seiner Unterschrift bestätigte (Bl. 20 d.A). Für den Monat März 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Lohnabrechnung (Bl. 135 d.A), der ein Rechenfehler zugrundelag. Die Beklagte hatte dem Kläger für den Arbeitstag am 29. März 2019 eine erbrachte Arbeitsleistung von 109,5 Stunden abgerechnet, obwohl der Kläger an diesem Tag 9,5 Stunden gearbeitet hatte. Aus diesem Rechenfehler ergab sich ein Zahlbetrag von 1.400,- Euro brutto, der mit der Lohnabrechnung für März 2019 versehentlich zur Auszahlung an den Kläger gelangte (Bl. 101 d.A). Für den Monat Juni 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Lohnabrechnung (Bl. 24 d.A), die als Ergebnis der Lohnarten „Lohnfortz.-Stdbasis, Stundenlohn, Feiertagslohn“ einen Nettoauszahlungsbetrag von 1.771,27 Euro auswies. Für den Monat Juli 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Lohnabrechnung (Bl. 25 d.A), die mit der Bezeichnung „Urlaubslohn-Stdbasis“ einen Gesamtbruttobetrag von 1.120,00 Euro und als Auszahlungsbetrag einen Nettobetrag von 831,18 Euro auswies. Der Kläger forderte von der Beklagten mit Schreiben vom 27. Juni 2019 unter Fristsetzung bis zum 5. Juli 2019 (Bl. 4 f. d.A) unter anderem die Abgeltung von zehn Urlaubstagen. Mit Widerklageschriftsatz vom 23. Oktober 2019 forderte die Beklagte Zahlung von Schadensersatz wegen unberechtigter privater Betankungen seitens des Klägers mit den Tankkarten der Beklagten auf deren Kosten und gab - nach kommentarloser Bezifferung der jeweiligen Nettobeträge der beiden streitgegenständlichen Klageforderungen - folgende Erklärung ab (Bl. 17 d.A): „Der Kläger hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der Vergütung für den Monat Juni 2019 sowie auf Zahlung der Urlaubsabgeltung noch auf Zahlung der Zinsen. Sämtliche Ansprüche sind durch Aufrechnung der Beklagten gemäß § 387 BGB erloschen. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.168,25 Euro, mit dem sie gegen den Anspruch des Klägers aufrechnet.“ Die Beklagte kündigte in diesem Widerklageschriftsatz an, zu beantragen (Bl. 16 d.A), „den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1.565,80 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen. hilfsweise, für den Fall des Obsiegens des Klägers mit seinen Klageanträgen, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 4.168,25 Euro zuzüglich Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.“ Der Kläger hat vorgetragen: Aus dem beendeten Arbeitsverhältnis habe er Anspruch auf Abgeltung von zehn Urlaubstagen, die er bislang nicht habe nehmen können. Der Anspruch errechne sich wie folgt: 10 Urlaubstage x 8 Stunden x 14,00 Euro brutto = 1.120,00 Euro brutto. Es sei einleuchtend, dass er die zu betankenden Baumaschinen nicht direkt an eine Tankstelle zur Zapfsäule habe vorfahren können. Aus diesem Grund sei der Treibstoff für die Baumaschinen fast ausnahmslos in Kanister getankt und dann auf der Baustelle in die Maschinen umgefüllt worden. Die Betankung der Kanister sei „stets“ auf Weisung des Bauleiters mit dessen ausdrücklicher Kenntnis erfolgt. Der Vorwurf der Beklagten sei auch deshalb unzutreffend, weil der Tank des klägerischen Fahrzeugs lediglich ein Fassungsvermögen von 62 Litern habe und die beklagtenseits vorgelegten Tankbelege „deutlich höhere“ Kraftstoffmengen auswiesen. Den Belegen lasse sich auch nicht entnehmen, ob die Betankungen für Baumaschinen oder über Kanister für die Maschinen erfolgt seien. Deshalb werde mit Nachdruck bestritten, dass der Kläger seinen privaten Pkw betankt habe (Bl. 70R d.A). Er habe auch häufig auf dem Weg nach Hause außerhalb der Arbeitszeit Kanister gefüllt, um sie am nächsten Tag dann dienstlich zu verwenden, damit er seine Maschinen betanken könne. In der ganzen Zeit seiner Beschäftigung bei der Beklagten habe er vielleicht ein- oder zweimal privat getankt. Der damalige Betriebsleiter und nunmehr von der Beklagten getrennt lebende Ehemann U. C. habe ihm gesagt, er solle sein Auto tanken, weil kein Firmenfahrzeug auf der Baustelle vorhanden sei (Bl. 85 d.A). Diese Tankvorgänge lägen aber auch schon mehr als drei Jahre zurück (Bl. 90 d.A). Er - der Kläger - sei nicht der einzige ehemalige Mitarbeiter der Beklagten, der nach dem Scheitern der Ehe der Beklagten mit ihrem vormaligen Betriebsleiter um seine Lohnansprüche gebracht werden solle. Als LKW-Fahrer habe er das von ihm geführte Fahrzeug regelmäßig betankt. Hieraus resultierten die größeren Betankungen von jeweils weit über 200 Liter Diesel. Soweit daneben die Betankung von Kanistern erfolgt sei, sei dies nötig gewesen, weil man einen Kettenbagger oder einen Radlader bekanntlich nicht zu einer Tankstelle fahren könne. Im Betrieb der Beklagten sei es alltägliche Übung gewesen, dass der Treibstoff für diese Maschinen von den Mitarbeitern oft auf dem Weg nach Hause in der Freizeit in Kanister getankt und dann am Folgetag in die Maschinen eingefüllt worden sei, um zu gewährleisten, dass das Gewerbe der Beklagten „am Laufen bleibe“ (Bl. 89 f. d.A). Im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 8. Januar 2020 nahm die Beklagte von ihrem Hauptantrag im Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 Abstand und stellte lediglich den Hilfsantrag in unverminderter Höhe von 4.168,25 Euro als nunmehr alleinigen Antrag der Widerklage (Bl. 85 d.A). Im zweiten Kammertermin vor dem Arbeitsgericht am 24. Juni 2020 stellte die Beklagte den Widerklageantrag zu 1 aus dem Widerklageerweiterungsschriftsatz vom 19. März 2020 erneut in unverminderter Höhe von 4.168,25 Euro „netto“. Zudem stellte sie den Widerklageantrag zu 2 aus dem Schriftsatz vom 6. März 2020 auf Rückzahlung überzahlter Vergütung für März 2019, der dem Kläger am 19. März 2020 zugestellt worden war. Der Kläger hat zuletzt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Nettolohn in Höhe von 1.771,27 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Juli 2019 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.120,00 Euro brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. Juli 2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte zuletzt beantragt: 1. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 4.168,25 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 534,63 Euro netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger hat beantragt: Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte hat vorgetragen: Mit der Zahlung von 1.771,27 Euro netto als Vergütung für Juni 2019 und von 1.120,00 Euro brutto als Urlaubsabgeltung fordere der Kläger ausweislich der Entgeltabrechnungen für Juni und Juli 2019 (Bl. 24, 25 d.A) insgesamt 2.602,45 Euro netto (Bl. 16 d.A). Gegen „den Zahlungsanspruch“ des Klägers in Höhe von 2.602,45 Euro erkläre sie mit ihrem Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.186,25 Euro die Aufrechnung (Schriftsatz vom 23. Oktober 2019, Bl. 22 d.A). Damit seien die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Vergütung und Urlaubsabgeltung durch Aufrechnung erloschen, denn die Beklagte habe gegen ihn einen Zahlungsanspruch in Höhe von 4.168,25 Euro als Schadensersatz für unberechtigte Privatbetankungen durch ihn mit der Tankkarte der Beklagten (Bl. 17 ff. d.A) und in Höhe weiterer 534,63 Euro netto. Die Widerklageforderung von 4.168,25 Euro ergebe sich daraus, dass der Kläger im Zeitraum vom 20. Januar 2016 bis zum 7. Februar 2019 ausweislich der Tankbelege (Bl. 28-69 d.A) und weiter bis zum 18. Mai 2019 (Bl. 96-101 d.A) stets nach dem Ende seiner jeweiligen täglichen Arbeitszeit auf Kosten der Beklagten mit deren Tankkarte für seinen privaten Gebrauch getankt habe. Auf Pfändungsfreigrenzen könne sich der Kläger nicht berufen, weil Forderungen aus positiver Vertragsverletzung nicht dem Aufrechnungsverbot des § 394 BGB unterfielen. Der Kläger habe durch die Privatbetankungen mit der dienstlich überlassenen Tankkarte der Beklagten wissentlich seine Vertragspflichten verletzt (Bl. 22 d.A). Es sei im allgemeinen nicht Aufgabe der LKW-Fahrer der Beklagten gewesen, die Baumaschinen zu betanken. Dies sei nur in absoluten Ausnahmefällen erfolgt, wenn die Baustellen über einen längeren Zeitraum nicht mit Baggerfahrern besetzt gewesen seien. Grundsätzlich würden die Baumaschinen von den Baumaschinenführern betankt (Bl. 95 d.A). Nicht nachvollziehbar sei der Einwand des Klägers, es sei ihm unmöglich gewesen, die Baumaschinen während seiner Beschäftigungszeit zu betanken. Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Kläger bis zum jeweiligen Dienstende habe zuwarten sollen, um anschließend - außerhalb seiner vergüteten Arbeitszeit - im Interesse der Beklagten deren Baumaschinen zu betanken. Die streitgegenständlichen Tankungen lägen - insoweit unstreitig - außerhalb der vom Kläger selbst aufgezeichneten Arbeitszeit. Sie seien ausschließlich für private Zwecke erfolgt (Bl. 74 d.A). Der Hinweis auf das Fassungsvermögen seines Privat-Pkws sei sinnwidrig, da man mit entsprechenden Kanistern auch mehr als 62 Liter Diesel tanken könne. Dass der Kläger zu privaten Zwecken getankt habe, zeige sich beispielhaft daran, dass er am 29. Januar 2016 neben der privaten Tankung gegen 17:46 Uhr über 59,72 Liter (Tankbeleg: Bl. 43 d.A) bereits zuvor um 17:08 Uhr noch innerhalb seiner Arbeitszeit 210,94 Liter Diesel (Tankbeleg: Bl. 77 d.A) getankt habe. Hier habe der Kläger (LKW-Fahrer) während seiner Arbeitszeit „Baumaschinen“ betankt und anschließend gegen 17:46 Uhr seinem Privatwagen (Bl. 74 d.A mit sieben ähnlichen Beispielen aus dem Jahr 2016). So habe der Kläger auch am 10. Juni 2016 um 9:37 Uhr mit der Tankkarte der Beklagten getankt, obwohl er an diesem Tag - unstreitig - Urlaub gehabt habe (Bl. 97 d.A). Angesichts der auf den Baustellen bereitgestellten Tankfässer der Beklagten, die - unstreitig - zur Betankung der Baumaschinen benutzt worden seien, erweise sich die Behauptung des Klägers als unzutreffend, er habe regelmäßig außerhalb der Arbeitszeit Kanister mit Diesel befüllt, um die Baumaschinen auf den Tankstellen zu betanken. Es erscheine widersinnig, wenn der Kläger behaupte, er habe den LKW unmittelbar an der Tankstelle betankt und sei dann anschließend nach seiner Arbeitszeit mit seinen Privat-PKW an dieselbe Tankstelle gefahren, um Kanister mit Diesel für die Baumaschinen der Beklagten zu befüllen (Bl. 95 d.A). Soweit der Kläger behaupte, der Betriebsleiter U. C. habe ihm die private Betankung erlaubt, sei dies unerheblich, weil Herr C. - insoweit unstreitig - nicht bevollmächtigt gewesen sei, solche Erlaubnisse zu erteilen (Bl. 96 d.A). Mit dem Widerklageantrag zu 2 fordere sie die Rückzahlung des für den Monat März 2019 versehentlich zu viel geleisteten Lohnbetrags von 1.400,00 Euro brutto, so dass sich ein Rückzahlungsanspruch der Beklagten in Höhe von 534,63 Euro netto ergebe (Bl. 101 d.A). Mit Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 Ca 709/19 - hat das Arbeitsgericht Trier die Beklagte zur Zahlung von jeweils 746,00 Euro netto auf die Klageanträge zu 1 und 2 an den Kläger sowie den Kläger zur Zahlung von 3.057,80 Euro an die Beklagte verurteilt. Im übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Aufgrund der Aufrechnung der Beklagten seien die beiden Forderungen des Klägers bis auf den Pfändungsfreibetrag von jeweils 746,00 Euro netto erloschen. Die Beklagte habe einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.168,25 Euro wegen der auf ihre Kosten erfolgten unberechtigten Privattankungen des Klägers. Gemessen an § 138 Abs. 2 ZPO sei es dem Kläger nicht gelungen, den subtantiierten Sachvortrag der Beklagten mit Erfolg anzugreifen. Seine pauschale Behauptung, er habe mit den gefüllten Kanistern am Folgetag die Baumaschinen der Beklagten betankt, erweise sich als nicht genügend substantiiert. Der Kläger habe Anhaltspunkte dafür nennen müssen, inwiefern das Verwenden der Tankkarte in seinem Urlaub zur Betankung der Baumaschinen gedient haben könne. Daher gehe die Kammer von Vorsatz des Klägers aus. Die Einzelfallumstände sprächen auch gegen eine Verwirkung der Schadensersatzforderung. Es seien keine Umstände ersichtlich, aus denen der Kläger habe ableiten können, dass er auf Kosten der Beklagten privat tanken dürfe. Das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB greife jedoch auch bei Vorsatzhaftung nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls nur bis zur Grenze des § 850d ZPO. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien im Kammertermin bemesse sich der Regelsatz nach der Anlage zu § 28 SGB XII für das Jahr 2019 mit Regelbedarfsstufe 1 für den Kläger und der Regelbedarfsstufe 4 für seine Unterhaltspflicht auf 746,00 Euro monatlich. In Höhe dieser 2 x 746,00 Euro habe die Aufrechnung nicht erfolgen dürfen, so dass die Forderungen des Klägers in dieser Höhe nicht erloschen seien, während die Klage im übrigen im Umfang der durch Aufrechnung erloschenen Forderung abzuweisen gewesen sei. Die Widerklageforderung zu 1 von 4.168,25 Euro sei dementsprechend durch Aufrechnung gegen die Forderungen des Klägers um 1.110,45 Euro (Klageforderung 2.602,45 Euro netto abzüglich 2 x 746,00 Euro) erloschen; es verbleibe eine Widerklageforderung zu 1 von 3.057,90 Euro. Die Widerklageforderung zu 2 sei begründet, denn gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB sei der Kläger verpflichtet, den überzahlten Betrag zurückzuzahlen. Auf Entreicherung habe er sich in der mündlichen Verhandlung nicht mit Erfolg berufen, denn er habe darzulegen und zu beweisen, dass er entreichert sei, woran es fehle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 144 ff. d.A). Gegen das ihm am 22. Juli 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. Juli 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am 23. Juli 2020, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 2. September 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, begründet. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger im wesentlichen vor: Die Widerklageforderung sei erstmals mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 vor dem Arbeitsgericht substantiiert unter Vorlage entsprechender Nachweise geltend gemacht worden. Ausweislich des - erstmals im Berufungsverfahren vorgelegten - Arbeitsvertrags vom 7. April 2015 stehe der Widerklageforderung jedoch die Ausschlussklausel entgegen. Es werde ausdrücklich die Verwirkungseinrede bezüglich der Widerklageforderung geltend gemacht. Erstinstanzlich habe der Kläger unter Beweisantritt vorgetragen, dass die jeweiligen von der Beklagten behaupteten privaten Betankungen nicht für den PKW des Klägers erfolgt seien, sondern über Kanister für die Baumaschinen der Widerklägerin. Das Arbeitsgericht habe es prozessual unzulässig unterlassen, dem Beweisantritt der zu diesem Thema benannten Zeugen nachzugehen. Es habe vielmehr nicht nachvollziehbar den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Die vertragliche Verfallklausel sei wirksam (Bl. 199 d.A). Er habe zwar erst mit Schreiben vom 11. Juni 2019 gegenüber der Beklagten die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 21. Juni 2019 erklärt. Das Arbeitsverhältnis sei aber - insoweit unstreitig - bereits zuvor vom 11. bis 18. März 2019 unterbrochen gewesen, womit die Beklagte mit ihren vermeintlichen Forderungen gegen ihn bis zum 11. März 2019 wegen der arbeitsvertraglichen Verwirkungsklausel ausgeschlossen sei (Bl. 212 d.A). Die danach erfolgten Betankungen von Kanistern für Baumaschinen am 2. April 2019 um 18:39 Uhr, am 30. April 2019 um 19:20 Uhr und am 18. Mai 2019 um 7:49 Uhr seien damit zu Zeitpunkten erfolgt, die zweifelsfrei mit den Angaben des Klägers „harmonisierten“, die betrieblichen Betankungen seien jeweils kurz vor Arbeitsbeginn oder unmittelbar nach Arbeitsende auf Weisung des Betriebsleiters auf dem Weg von oder zur Arbeit erfolgt. Soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen habe, verfolge er seine Zahlungsansprüche weiter (Bl. 165 d.A). Der Kläger beantragt: „Unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 24.06.2020 wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weiter 1025,27 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 sowie weitere Urlaubsabgeltung in Höhe von 374,00 brutto zu zahlen. Die Widerklage wird abgewiesen.“ Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Verteidigung gegen die Berufung des Klägers wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Da der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, habe das Arbeitsgericht zutreffend keinen Beweis erhoben, zumal die vom Kläger benannten Zeugen C., K. und S. auch bei den jeweiligen Betankungen des Privatfahrzeugs des Klägers nicht zugegen gewesen seien. Die Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag der Parteien erfasse nicht Schadensersatzansprüche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung. Das ergebe sich im Wege der Vertragsauslegung. Nach dem Vertragswortlaut sollten nur Ansprüche erfasst sein, die aus der Entgeltabrechnung ersichtlich seien. Die Forderung der Beklagten resultiere aber aus vorsätzlichen Pflichtverletzungen des Klägers. Der dahingehende Verdacht sei erstmals im Mai 2019 entstanden. Mit der Bezugnahme auf die Lohnabrechnung sei deutlich gemacht worden, dass nur vertragliche Ansprüche der Ausschlussfrist unterliegen sollten. Schadensersatzansprüche seien damit aber nicht geregelt worden; die Parteien hätten keine Regelung treffen wollen, die gegen §§ 202 Abs. 1 iVm. 134 BGB verstoße und damit nichtig sei. Auch das LAG Rheinland-Pfalz habe bereits entschieden, dass derartige Ausnahmefälle von der Klausel nicht erfasst seien (Bl. 190 d.A unter Hinweis auf LAG Rheinland-Pfalz 18. Juli 2019 - 5 Sa 169/18 -). Die Schadensersatzforderung sei schon deshalb nicht verfallen, weil der Kläger - insoweit unstreitig - mit Schreiben vom 5. Juli 2019 seitens der Beklagten aufgefordert worden sei, zu den Tankungen außerhalb seiner Arbeitszeit Stellung zu nehmen und weil die Beklagte mit Schreiben vom 26. August 2019 mit Übersendung der Lohnabrechnung für Juli 2019 angekündigt habe, dass mit den Privattankungen aufgerechnet werde. Wenn der Kläger darauf verweise, am 18. Mai 2019 dienstlich getankt zu haben, so sei das schon deshalb erkennbar wahrheitswidrig, weil er an diesem Tag nicht für die Beklagte tätig gewesen sei. Eine Kündigung des Klägers vom 11. Juni 2019 zum 21. Juni 2019 habe sie nicht erhalten. Sofern der Kläger bei dieser Behauptung bleibe, müsse er allerdings konsequenterweise auch seine Klageforderung zu 1 auf 784,00 Euro (56 Stunden x 14,00 Euro brutto / Stunde) reduzieren. Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.