Urteil
8 Sa 160/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0302.8SA160.20.00
2mal zitiert
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Höchstbefristungsdauer für das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Post-Doc-Phase an einer Hochschule kann nicht wirksam gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert werden, wenn bereits die Promotionszeit mit sechs Jahren voll ausgeschöpft worden war.(Rn.80)
(Rn.85)
Tenor
1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. März 2020 - 3 Ca 1039/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Höchstbefristungsdauer für das Arbeitsverhältnis eines wissenschaftlichen Mitarbeiters in der Post-Doc-Phase an einer Hochschule kann nicht wirksam gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert werden, wenn bereits die Promotionszeit mit sechs Jahren voll ausgeschöpft worden war.(Rn.80) (Rn.85) 1. Die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. März 2020 - 3 Ca 1039/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der beklagten Partei ist zulässig, aber unbegründet. A. Die Berufung ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthaft. Sie ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519 Abs. 1 und 2, 520 Abs. 1 und 3 ZPO iVm. § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und - nach rechtzeitig beantragter und bewilligter Fristverlängerung - ebenso begründet worden. B. Die Berufung der beklagten Partei ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag zu Recht und mit zutreffender Begründung entsprochen. I. Die Klage ist als punktueller Feststellungsantrag zulässig (vgl. auch BAG 18. August 2005 - 8 AZR 523/04 - Rn. 21). Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ohne weiteres aus der drohenden Präklusionswirkung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG. II. Die Klage ist auch begründet, weil die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien in der Vereinbarung vom 8. Juni 2017 die hier zulässige sachgrundlose Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG überschreitet. In zeitlicher Hinsicht anwendbar ist hier mangels Übergangsregelungen das WissZeitVG idF vom 11. März 2017 mit Wirkung ab 17. März 2017, welches zu diesem Zeitpunkt die Vorgängerfassung vom 12. April 2007 abgelöst hatte (vgl. auch BAG 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - Rn. 13 mwN). 1. Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 erfolgte formwirksam. a) Der Arbeitsvertrag wurde von beiden Parteien unterzeichnet (Bl. 25 f. d.A) und wahrt deshalb die Schriftform des § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, § 14 Abs. 4 TzBfG. b) Er wahrt auch das Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG, denn er stützt die Befristung des Arbeitsverhältnisses in seinem § 2 ausdrücklich auf die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 1 WissZeitVG. 2. Der Kläger ist nicht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 KSchG mit seinen Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Befristungsvereinbarung vom 8. Juni 2017 aueschlossen, denn die hiergegen gerichtete Klage ging vor Ablauf der dreiwöchigen Klageerhebungsfrist, gerechnet ab dem Befristungstermin (12. August 2019), beim Arbeitsgericht Mainz bereits am 18. Juli 2019 vollständig ein und konnte so umgehend zugestellt werden (vgl. §§ 253 Abs. 1, 167 ZPO). Die vorfristige Klageerhebung begegnet keinen Bedenken (vgl. BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 783/10 - Rn. 8). 3. Da die Beklagte einen Sachgrund (§ 14 Abs. 1 TzBfG) für die Befristung des Arbeitsverhältnisses nicht behauptet hat, konnte die mehr als zweijährige Befristung (§ 14 Abs. 2 TzBfG) allein auf die sachgrundlose Befristungsregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG gestützt werden. Dessen Voraussetzungen lagen jedoch nicht vor, denn der Kläger wurde nach Abschluss seiner Promotion insgesamt mehr als sechs Jahre befristet beschäftigt und diese Höchstdauer konnte vorliegend nicht wirksam verlängert werden. a) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG idF vom 11. März 2016 ist nach abgeschlossener Promotion eine Befristung bis zur Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn diese befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt. Mit diesem Tatbestandsmerkmal soll Missbrauch verhindert werden, der dadurch entsteht, dass wissenschaftliches Personal allein für Daueraufgaben der Hochschule (Forschung und Lehre) in befristeter Beschäftigung geführt wird (vgl. BT-Drucks. 18/6489 v. 28. Oktober 2015 S. 7, 8). Dieses Tatbestandsmerkmal wurde in § 2 Abs. 1 WissZeitVG erstmals aufgenommen mit Wirkung vom 17. März 2017 (vgl. BGBl. I v. 16. März 2016, S. 442 f.; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung) und gilt deshalb auch für den vorliegenden Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017. Einzelheiten hierzu wurden nicht vorgebracht. Insbesondere hat die für die Wirksamkeit der Befristung darlegungspflichtige Beklagte nicht vorgetragen, inwiefern die Beschäftigung des Klägers als Lehrkraft für besondere Aufgaben (vgl. § 58 HochSchG RLP) zugleich seiner eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung, etwa der Anfertigung einer Habilitationsschrift, diente. Dem Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 ließ sich hierzu unter § 1 allerdings entnehmen, dass der Kläger „als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 56 Absatz 1 HochSchG weiterbeschäftigt“ werde. Die in § 56 Abs. 2 HochSchG RLP geregelte Tandem-Professur wird als ein Instrument zur Personalgewinnung auf dem Weg zu einer ordentlichen Professur angesehen und dürfte damit auch der wissenschaftlichen Qualifikation des Stelleninhabers - unabhängig von der Anfertigung einer Habilitationsschrift - dienen, vgl. auch zu den Einstellungsvoraussetzungen für die Stelle eines Professors an einer Fachhochschule § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b HochSchG RLP. Die Frage konnte hier aber offenbleiben, weil auch die zulässige Höchstbefristungsdauer überschritten wurde. b) Die Beklagte konnte die Höchstbefristungsdauer in der Post-Doc-Phase des Klägers nicht wirksam gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängern, weil dieser bereits seine Promotionszeit mit sechs Jahren voll aueschöpft hatte. aa) Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG verlängert sich die zulässige Befristungsdauer des bereits promovierten wissenschaftlichen Personals [Post-Doc-Phase] in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. (1) Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine zügige Erstellung der Promotionsschrift honorieren. Diejenigen Promovenden, die in weniger als sechs Jahren iSd. § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG ihre Promotion abschließen, sollen die Möglichkeit erhalten, die „eingesparte“ Zeit als befristete Beschäftigung an einer Hochschule im Rahmen einer Post-Doc-Phase durch eine entsprechend länger zulässige Befristung ihres Arbeitsverhältnisses in Anspruch zu nehmen, so dass auch ihnen im Laufe ihrer wissenschaftlichen Ausbildung vor und nach der Promotion insgesamt zwölf Jahre in einem Beschäftigungsverhältnis mit einer Hochschule offenstehen (vgl. BT-Drucks 14/6853 v. 31. August 2001, S. 33; BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 35). Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte es für die Honorierung zügiger Promotion iRd. Verlängerungsregel ausdrücklich „gleichgültig“ sein, ob die vorangegangene Promotionsphase „innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses“ nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG absolviert wurde (vgl. BT-Drucks 14/6853 v. 31. August 2001, S. 33 [zur insoweit gleichlautenden Vorgängerregelung in § 57b Abs. 1 HRG]; APS/Schmidt 6. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 19 mwN). (2) Soweit die Promotion nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erfolgt, kommt es entscheidend auf die Feststellung der Dauer der Promotion an. Hierzu hatte der Gesetzgeber drei Personengruppen im Auge (vgl. BT-Drucks 14/6853 v. 31. August 2001, S. 33): 1) Studenten: Hier müsse nachgewiesen werden, wann das Promotionsthema und -vorhaben vereinbart und wann die Prüfung abgelegt wurde. 2) Mitglieder einer Hochschule aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses: Die genaue Dauer der Promotionszeit sei hier „irrelevant, da“ gleichzeitig ein zeitlich anzurechnendes Beschäftigungsverhältnis bestanden habe. 3) sonstige Promovenden: Als Promotionszeit sei hier zukünftig die Zeit der Einschreibung als Doktorand nach § 21 Abs. 1 HRG zu berücksichtigen. Mit der zweiten Fallgruppe ging der Gesetzgeber wohl davon aus, dass die Promotion im Beschäftigungsverhältnis mit einer Hochschule stets vor dem Ende der Beschäftigung abgeschlossen wird, weshalb die - kürzere - Promotionszeit „irrelevant“ sei. Das dürfte in der Praxis auch die Regel sein; zwingend ist das indes nicht, weshalb die beklagte Partei mit gutem Grund einen Abschnitt B in die „Erklärung zu Vorbeschäftigungen (Anlage zum Personalbogen)“ aufgenommen und eine Offenlegung der tatsächlichen Promotionszeit durch den Kläger erwartet hatte. Ausgehend von dem klar formulierten gesetzgeberischen Ziel (vgl. BT-Drucks 14/6853 v. 31. August 2001, S. 33 - zu § 57b Abs. 1 HRG als Vorgängerregelung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG), eine zügige Promotion - und nicht etwa eine kurze Beschäftigungsdauer an einer Hochschule - honorieren zu wollen, muss die gesetzgeberische Erläuterung zur zweiten Fallgruppe wohl dahingehend verstanden werden, dass in den (Ausnahme-)Fällen, in denen die Promotion nicht innerhalb der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG befristeten Beschäftigungsdauer abgeschlossen wird, wieder die gesamte Promotionszeit bis zur erfolgreichen Verteidigung der Dissertation maßgeblich sein muss, wie in der Fallgruppe 1) beschrieben. (3) Dieses Ziel hat auch im Wortlaut des Gesetzes Ausdruck gefunden, denn in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG heißt es in der hier anzuwendenden Fassung vom 11. März 2016 wie schon in der Fassung vom 12. April 2007 und ebenso in der letzten Vorgängerfassung des § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG vom 27. Dezember 2004: „[...]; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.“ Die Zeiten der Promotion in einem Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sind also zu den Promotionszeiten ohne eine solche Beschäftigung hinzuzuaddieren, soweit sie sich nicht bereits zeitlich überlagern. Überlagern sich diese Zeiten und dauert die tatsächliche Promotionszeit („Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1“) als solche länger als die befristete Beschäftigungszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG zum Zweck der Promotion, ist allein die erstere maßgebend (vgl. BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 32 [Zusammenrechnung verschiedener Promotionsvorhaben; zur insoweit wortlautidentischen Fassung des Gesetzes vom 12. April 2007]). Auch für sog. externe Promovenden, die beispielsweise berufsbegleitend ohne eine Beschäftigung an einer Hochschule promovieren, kann es für die Belange des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG nur auf deren tatsächliche Promotionszeit ankommen; sie haben insoweit „Zeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1“ absolviert. (4) Da nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG die Beschäftigungszeiten der Pre-Doc-Phase nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und die tatsächliche Promotionszeit ohne eine solche Beschäftigung zusammen zu betrachten sind, kommt es auf eine kürzere Beschäftigungszeit nicht mehr an, wenn die tatsächliche Promotionszeit länger oder gar länger als die Höchstbefristungsdauer von sechs Jahren währte. Deshalb mag die Auffassung der Beklagten zur „gesetzlichen Intention“ des § 2 Abs. 3 WissZeitVG durchaus zutreffend sein (vgl. auch APS/Schmidt 6. Aufl. WissZeitVG § 2 Rn. 46 mwN). Sie wirkt sich nach der gesetzlich angeordneten gemeinsamen Berücksichtigung beider Zeiten iRd. § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG jedoch nur dann aus, wenn die tatsächliche Promotionszeit von der Annahme des Themas durch die Hochschule bis zur erfolgreichen Disputation kürzer war als die Gesamtdauer der berücksichtigungsfähigen befristeten Arbeitsverhältnisse zum Zweck der Promotion. Insofern enthält § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG eine speziellere Regelung, die dem Regelungszweck der Belohnung zügiger Promotion dient. bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für die Verlängerungsregelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG bei zeitlichem Überschneiden der dort genannten Zeitspannen die längere von beiden maßgeblich: entweder die Gesamtdauer der berücksichtigungsfähigen befristeten Beschäftigungsverhältnisse zum Zweck der Promotion oder die rein tatsächliche Promotionszeit. Soweit sie sich nicht überschneiden, sind sie zu addieren. Die tatsächliche Promotionszeit des Klägers betrug unstreitig mehr als sechs Jahre. Seine zum Zweck der Promotion eingegangenen befristeten Beschäftigungsverhältnisse sind damit nicht mehr relevant. cc) Angesichts der Fristenregelung in § 124 Abs. 1 und 2 BGB und der Zustellung der Klageschrift mit Offenlegung der tatsächlichen Promotionsdauer im Fall des Klägers bereits am 26. Juli 2019 bedarf es mit Blick auf dessen lückenhafte „Erklärung zu Vorbeschäftigungen (Anlage zum Personalbogen)“ unter dem 11. Mai 2014 (Bl. 46 d.A, vorgelegt mit Schriftsatz vom 7. August 2019) keiner Ausführungen mehr (zum Fragerecht: BAG 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - Rn. 37 mwN; vgl. auch Palandt/Ellenberger 78. Aufl. BGB § 124 Rn. 1; Palandt/Sprau 78. Aufl. BGB § 853 Rn. 1). c) Die Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 hat gemäß § 16 Satz 1 TzBfG zur Folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien unbefristet fortbesteht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Da die Voraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG vorliegen und höchstrichterliche Rechtsprechung zum Verhältnis des § 2 Abs. 3 WissZeitVG zu § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG nicht ersichtlich ist, war die Revision zuzulassen. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung. Der 1969 geborene Kläger wurde von der J. W. G.-U., A-Stadt, mit Annahmebescheid vom 6. Mai 1998 als Doktorand im Promotionsfach Philosophie gemäß der dort geltenden Promotionsordnung vom 20. Januar 1988 angenommen. Seine Promotionszeit endete nach etwas mehr als sechs Jahren und sieben Monaten am 15. Dezember 2004 mit der erfolgreichen Verteidigung der Dissertation, woraufhin ihm mit Urkunde vom selben Tag der Grad eines Doktors der Philosophie verliehen wurde (Bl. 7 d.A). Über Beginn und Ende der Promotionszeit erteilte die G.-U.dem Kläger eine Bescheinigung zur Vorlage beim Arbeitgeber unter dem 7. August 2019 (Bl. 64 d.A). Der Kläger war nach seiner Promotion auf der Grundlage mehrerer Arbeitsverträge mit der G.-U. F. als wissenschaftlicher Mitarbeiter in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt wie folgt: - vom 1. April 2008 bis 31. März 2009 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 17. März 2008 (12 Monate) und - vom 1. April 2009 bis 31. März 2011 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 26. Januar 2009 (24 Monate). Er bewarb sich danach bei der Beklagten und füllte in diesem Zusammenhang deren Vordruck „Erklärung zu Vorbeschäftigungen (Anlage zum Personalbogen)“ unter dem 11. Mai 2014 unter Abschnitt A [nach Erreichen des Hochschulabschlusses in folgenden befristeten Beschäftigungsverhältnissen gestanden] aus, nicht jedoch die Erklärung zu Abschnitt B [Beginn und Ende des Promotionsvorhabens]. Der Vordruck endet mit der Zeile: „Mir ist bekannt, dass wahrheitswidrige Angaben die Anfechtung des Arbeitsvertrages zur Folge haben können.“ gefolgt von einer Unterschrift des Klägers (Bl. 46 d.A). Vor diesem Hintergrund war der Kläger sodann auf der Grundlage mehrerer Arbeitsverträge mit der U. K.-L. gemäß § 56 Abs. 1 HochschulG RLP als Lehrkraft für besondere Aufgaben in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt wie folgt: - vom 13. Mai 2014 bis 12. Mai 2017 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 12. Mai 2014 mit der Beklagten (36 Monate), - vom 13. Mai 2017 bis 12. August 2019 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 27. April 2017 mit der Beklagten (27 Monate) und diesen Vertrag mit Wirkung zum 30. Juni 2017 auflösend zuletzt - vom 1. Juli 2017 bis 12. August 2019 aufgrund des Arbeitsvertrags vom 8. Juni 2017 (Bl. 25 f. d.A) mit der Beklagten. Im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 heißt es, soweit hier von Bedeutung (Bl. 25 f. d.A): „§ 1 Herr Dr. A. wird ab 01.07.2017 bis 12.08.2019 als vollbeschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter nach § 56 Absatz 1 HochSchG weiterbeschäftigt. Die Lehrverpflichtung beträgt 8 Wochenstunden. § 2 [...] Die Befristung des Vertrages beruht auf § 30 Absatz 1 Satz 1 TV-L i.V.m. § 2 Absatz 1 WissZeitVG.“ Die Dauer aller befristeten Arbeitsverhältnisse des Klägers in der Post-Doc-Phase an der G.-U. F. und an der U. K.-L. betrug inesamt acht Jahre und drei Monate, mithin 99 Monate (Bl. 45 d.A). Mit der am 18. Juli 2019 beim ArbG Mainz eingereichten Klageschrift, die der Beklagten am 26. Juli 2019 (Bl. 40 d.A) zugestellt wurde, wendet sich der Kläger gegen die Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017. Der Kläger hat vorgetragen: Die Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 sei unwirksam, weil gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nach abgeschlossener Promotion eine Befristung des Arbeitsverhältnisses nur bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig sei, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolge. Er sei aber bereits seit dem 1. April 2008 an deutschen Hochschulen befristet beschäftigt, womit die zulässige Befristungshöchstdauer überschritten sei (Bl. 4 d.A). Nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG dürfe die zulässige Befristungsdauer für die Beschäftigung in der Post-Doc-Phase nur in dem Umfang verlängert werden, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben (Bl. 62 d.A). Da seine Promotionszeit - insoweit unstreitig - mehr als sechs Jahre betragen habe, dürfe seine befristete Beschäftigung in der Post-Doc-Phase eine Gesamtdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. Sinn und Zweck der Regelung sei es, den zügigen Abschluss des Promotionsvorhabens zu honorieren. Wer weniger als sechs Jahre benötige, könne mit der „eingesparten“ Zeit als Bonus die befristeten Beschäftigungen in der Post-Doc-Phase entsprechend verlängern. Damit werde sichergestellt, dass die gesamte Befristungshöchstdauer von zwölf Jahren aueschöpft werden könne, aber auch nicht überschritten werde (Bl. 62 d.A). Für diese Berechnung seien insbesondere Promotionszeiten ohne Beschäftigung zu berücksichtigen. Hieraus ergebe sich auch die Anrechenbarkeit von befristeten Beschäftigungsverhältnissen mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Bestimmung der Ausschöpfung der zulässigen Befristungshöchstdauer (Bl. 63 d.A). Nach Maßgabe seiner Aufstellung (Bl. 82-88, 142-145 d.A) habe er die Zeiten seiner befristeten Beschäftigung in der Pre-Doc-Phase zum Zweck der Anfertigung seiner Dissertationsschrift genutzt, auch, soweit der Beschäftigungsumfang weniger als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit betragen habe. Als Beleg werde auf näher bezeichnete Stellen seiner gesamten Dissertationsschrift Bezug genommen (vgl. Bl. 153-382 d.A). Es sei die gefestigte Intention des Gesetzgebers sowohl zur Vorgängerregelung in § 57b Abs. 1 Satz 2 HRG (BT-Drucks. 14/6853, S. 30) als auch zu der Vorgängerregelung des § 2 WissZeitVG (BT-Drucks. 16/3438, S. 11), dass auch Beschäftigungsverhältnisse bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit auf die Pre-Doc-Phase angerechnet würden und diese verbrauchten, wenn diese Beschäftigungsphase zum Zweck der Anfertigung einer Doktorschrift benutzt werde. In der nunmehr geltenden Fassung des § 2 WissZeitVG sei diese Intention in den Wortlaut aufgenommen worden, so dass die jeweils befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgen müsse. Dem folge das BAG im Umkehrschluss in seiner Entscheidung vom 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - (Bl. 89, 141 d.A). Im übrigen verkürze bereits der Eintritt des Doktoranden in die Promotionsphase durch Immatrikulation als Promotionsstudent oder Zuweisung eines Promotionsthemas gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG die Bonuszeit ohne Rücksicht auf Vorhandensein, Art und Umfang einer Beschäftigung. Damit sei der Stundenumfang der Beschäftigungsverhältnisse in der Pre-Doc-Phase nicht relevant (Bl. 90 d.A). Den ursprünglichen Weiterbeschäftigungsantrag zu 2 haben die Parteien im Kammertermin vor dem Arbeitericht angesichts einer zwischenzeitlich erfolgten Prozessbeschäftigung übereinstimmend für erledigt erklärt (Bl. 384 d.A). Der Kläger hat zuletzt beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der im Arbeitsvertrag vom 08.06.2017 vereinbarten Befristung mit Ablauf des 12.08.2019 endet. Die beklagte Partei hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die beklagte Partei hat vorgetragen: Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG sei die Befristung von Arbeitsverträgen von Personal, das nicht promoviert sei, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig (Pre-Doc-Phase). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 WissZeitVG sei die Beschäftigung nach abgeschlossener Promotion bis zu einer Dauer von 6 Jahren zulässig (Post-Doc-Phase). Sodann enthalte § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 ff. WissZeitVG verschiedene Verlängerungsmöglichkeiten im Hinblick auf die zulässige Befristungsdauer. § 2 Abs. 3 WissZeitVG regele schließlich, dass abweichend vom TzBfG nicht nur die Befristungsdauer bei einem Arbeitgeber (Hochschule oder Forschungseinrichtung) zu betrachten sei, sondern entsprechende Vertragsverhältnisse mit sämtlichen deutschen Hochschulen und Forschungseinrichtungen. Wenn der Kläger nun rüge, dass die Beschäftigungsdauer in seiner Post-Doc-Phase bereits mehr als sechs Jahre betrage, so sei das rechnerisch richtig. Er übersehe dabei jedoch, dass in seinem Fall die Verlängerung der Beschäftigungsdauer der Post-Doc-Phase gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG einschlägig sei. Danach verlängere sich die zulässige Befristungsdauer in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Im Ergebnis heiße dies, dass eine in der Pre-Doc-Phase nicht voll aueschöpfte Beschäftigungsdauer an die Post-Doc-Phase angehangen werden könne (Bl. 44 d.A). Ein solcher Fall sei beim Kläger gegeben, denn aus der Aufstellung seiner Vorbeschäftigungszeiten in der Pre-Doc-Phase (Bl. 55 d.A) ergebe sich, dass weite Teile der dortigen Beschäftigungsverhältnisse unberücksichtigt bleiben müssten, weil bei diesen Beschäftigungsverhältnissen der notwendige Beschäftigungsumfang von einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschritten worden sei, vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 WissZeitVG. Der Gesamtumfang der berücksichtigungsfähigen Beschäftigungsverhältnisse des Klägers in der Pre-Doc-Phase betrage - rechnerisch unstreitig - lediglich 44,97 Monate (Bl. 55, 80 - 82 d.A) und habe deshalb 27,03 Monate der möglichen sechs Jahre nicht aueschöpft (Bl. 45 d.A). Der Kläger habe infolgedessen in seiner Post-Doc-Phase im Umfang von sechs Jahren und 27,03 Monaten = 99,03 Monaten befristet beschäftigt werden dürfen. Damit seien die bislang mit dem Kläger in der Post-Doc-Phase vereinbarten Befristungszeiten im Umfang von 99 Monaten zulässig gewesen und auch die Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 wirksam. Auch die Beschäftigungszeiten der Pre-Doc-Phase mit einem Beschäftigungsumfang von mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit seien nicht zu berücksichtigen, wenn betreffende Beschäftigung nicht der wissenschaftlichen Qualifizierung diene. Somit seien die Beschäftigungen des Klägers aus der Pre-Doc-Phase nicht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2, Abs. 3 WissZeitVG anzurechnen, unabhängig davon, ob diese der wissenschaftlichen Qualifikation gedient hätten (Bl. 138 d.A). Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger alle Zeiten seiner befristeten Beschäftigung in der Pre-Doc-Phase zur Anfertigung seiner Doktorarbeit genutzt habe (Bl. 138 d.A). Mit Urteil vom 5. März 2020 - 3 Ca 1039/19 - hat das Arbeitsgericht Mainz der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt: Für die Frage nach der Beachtlichkeit von Arbeitsverhältnissen mit weniger als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit bei der Ermittlung der Höchstbefristungsdauer einer Post-Doc-Stelle sei das Zusammenspiel von § 2 Abs. 3 WissZeitVG und § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG zu beachten; hier komme es auf die Auslegung des Gesetzes an. § 2 Abs. 3 WissZeitVG beziehe sich auf den gesamten § 2 Abs. 1 WissZeitVG und damit auf die zulässige Befristungsdauer vor wie auch nach der Promotion. Mit der Wendung „zulässige Befristungsdauer“ in § 2 Abs. 3 WissZeitVG sei jeweils der Zeitraum von sechs Jahren gemeint und bei der Vorschrift zur Anrechnung alle in den jeweiligen Zeitraum fallenden befristeten Beschäftigungsverhältnisse mit einer deutschen Hochschule oder Forschungseinrichtung gemeint. Die Anrechnung beziehe sich auf die jeweilige Phase. Demgegenüber enthalte § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG eine Sonderregelung, die ausweislich ihres Wortlauts neben Zeiten einer befristeten Beschäftigung auch Promotionszeiten ohne Beschäftigung einbeziehe. Mit der Einbeziehung von Promotionszeiten ohne Beschäftigung liege es nahe, Zeiten mit Beschäftigung unabhängig davon, ob es sich um Zeiten mit geringen Beschäftigungsumfang handele, in den Anwendungsbereich der Norm einzuordnen. Für die Verlängerung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG käme nach dieser Auslegung die einschränkende Anrechnung nach § 2 Abs. 3 WissZeitVG nicht zum Tragen. Diese Auslegung vermeide einen Widerspruch, der darin bestehe, dass nach dem Verständnis der beklagten Partei Zeiten mit einer Beschäftigung im Volumen Null und mit einem Volumen ab 25 % Anrechnung fänden, nicht aber solche mit einem Volumen zwischen 0 und 25 %. Ein solches Verständnis lasse sich auch mit den Zielen des Gesetzes nicht in einen sinnvollen Einklang bringen. Ausweislich der Gesetzesbegründung in der BT-Drucks. 16/3438 solle mit der Verlängerungsregel im § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG eine zügige Promotionsphase honoriert werden, gleichgültig, ob sie innerhalb oder außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG absolviert worden sei. Wer innerhalb oder außerhalb eines solchen Beschäftigungsverhältnisses schneller als in sechs Jahren zum Abschluss seiner Promotion gelange, der könne die eingesparte Zeit in der Post-Doc-Phase entsprechend anhängen. Die Anrechnungsregelung stelle sicher, dass die inesamt zulässige Höchstdauer von zwölf Jahren nicht überschritten werde, andererseits aber auch aueschöpft werden könne. Die Berücksichtigung von Promotionszeiten ohne Beschäftigungsverhältnis bei der Berechnung des nach der Promotion zur Verfügung stehenden Befristungsrahmens folge aus dem Verständnis der nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG eröffneten Möglichkeiten zum Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse als typisierte Qualifizierungsphase. Zielsetzung der Regelung sei nicht, den „Nichtverbrauch“ von befristeten Beschäftigungsmöglichkeiten vor Abschluss der Promotion zu honorieren. Dementsprechend könne es auch nicht darauf ankommen, ob die Promotion im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses oder außerhalb eines solchen absolviert worden sei. Beschäftigungsverhältnisse, die realistischerweise nicht zur wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung genutzt werden, seien nicht in die Befristungshöchstdauer einzurechnen. Nach dem Grundprinzip des § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG sei aber auch diese Zeit anzurechnen, wenn diese Beschäftigungsphase zum Zweck der Anfertigung einer Doktorschrift genutzt werde. Aus diesem Grund habe das BAG in der Entscheidung vom 27. September 2017 - 7 AZR 629/15 - eine teleologische Reduktion auf Zeiten solcher befristeten Beschäftigungsverhältnisse angenommen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation genutzt werden könnten. Andere Beschäftigungen an Hochschulen, wie etwa reine Verwaltungstätigkeiten, habe es bei der Anrechnung auenommen. Auch in der nachfolgenden Entscheidung vom 21. August 2019 - 7 AZR 563/17 - habe das BAG ausdrücklich offengelassen, ob § 2 Abs. 3 WissZeitVG mit der Möglichkeit der zeitlich unbegrenzten Fortführung derartiger befristeter Teilzeitverträge aus europarechtlichen Gründen unwirksam sei. Die Frage könne auch hier aber offenbleiben, weil nach Auslegung von Wortlaut und Gesetzeszweck jedenfalls dann keine anrechnungsfreien Zeiten aus der Phase vor der Promotion vorlägen, wenn der Gesamtzeitraum für die Anfertigung der Promotionsschrift genutzt worden sei. Dies habe der Kläger vorgetragen. Die Einwände der Beklagten seien in tatsächlicher Hinsicht nicht konkret erhoben worden. Maßgeblich sei nicht, dass der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses als wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Promotionsschrift geschrieben habe, sondern ausweislich der Zwecksetzung des Gesetzes, dass er den Zeitraum für die Förderung seines Promotionsprojekts genutzt habe. Die Darlegung und Beweislast für die Wirksamkeit der Befristung treffe den Arbeitgeber. Das betreffe auch die Frage, ob eine frühere Beschäftigung zur wissenschaftlichen Qualifizierung habe genutzt werden können und daher auf die Höchstdauer anzurechnen sei. Das bestreiten mit Nichtwissen seitens der Beklagten genüge daher nicht. Demnach sei die Höchstbefristungsdauer überschritten und die Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 nicht nach § 2 WissZeitVG gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgeerichts wird auf die Entscheidungsgrründe seines Urteils Bezug genommen (Bl. 387 ff. d.A). Gegen das ihr am 15. Mai 2020 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2020, beim Landesarbeitsgeericht Rheinland-Pfalz eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 2. Juli 2020, eingegangen am selben Tag, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. August 2020 beantragt. Dem Antrag wurde entsprochen. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2020, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangen am 31. Juli 2020, hat die beklagte Partei die Berufung begründet. Hierzu trägt sie im wesentlichen vor: § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG bestimme, dass die zulässige Befristungsdauer sich in dem Umfang verlängere, indem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 (Pre-Doc-Phase) und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betrügen. Mit anderen Worten verlängere sich die Befristungshöchstdauer der Post-Doc-Phase um den Zeitraum, der während der Pre-Doc-Phase gegenüber den vorgesehenen sechs Jahren habe eingespart werden können. Gemäß § 2 Abs. 3 WissZeitVG seien auf die in Abs. 1 geregelte zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen worden seien, anzurechnen. Soweit das Arbeitsgericht davon ausgehe, dass die einschränkende Regelung in § 2 Abs. 3 WissZeitVG auf die Verlängerung der Befristungshöchstdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG keine Anwendung finde, also jegliche Beschäftigung zu berücksichtigen sei, könne dem nicht gefolgt werden. Das Arbeitsgericht verkenne die Intention des Gesetzgebers, erst ab einem gewissen Beschäftigungsumfang davon auszugehen, dass die Beschäftigung zur eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung genutzt werde. Nach der gesetzgeberischen Intention dürften solche Beschäftigungsverhältnisse nicht in die Berechnung der Befristungshöchstdauer eingerechnet werden, die realistischerweise nicht zur wissenschaftlichen Qualifizierung haben genutzt werden können, was bei Arbeitsverhältnissen bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit angenommen werde. Insbesondere untergeordnete Nebenbeschäftigungen blieben damit anrechnungsfrei, was zum inhaltleichen früheren Recht bereits in der BT-Drucks. 14/6853 S. 30 ausgeführt worden sei (Bl. 425 d.A). Entscheidend für die Anrechnung sei deshalb der zeitliche Umfang der Beschäftigung. Das Arbeitsgericht hingegen habe aus § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG, wonach auch Promotionszeiten ohne Beschäftigung in die Befristungsdauer einbezogen werden könnten, den Schluss gezogen, dass jegliche Beschäftigungsverhältnisse während der Pre-Doc-Phase unabhängig vom Beschäftigungsumfang auf die Befristungshöchstdauer anzurechnen seien. Diese Auslegung habe zur Folge, dass § 2 Abs. 3 WissZeitVG in diesem Zusammenhang überhaupt nicht zur Anwendung käme. Das stehe jedoch in eindeutigem Widerspruch zur gesetzlichen Intention, wonach bestimmte Beschäftigungen, die ihrem Umfang nach nicht der Förderung der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dienen (könnten), nicht auf die Befristungsdauer angerechnet werden sollten. Es erscheine deshalb vorzugswürdig, die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 WissZeitVG einschränkend auszulegen. Zur Anrechnung auf die Befristungsdauer kämen hiernach nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die den Anforderungen des § 2 Abs. 3 WissZeitVG genügten, also mehr als 25 % des Vollzeitbeschäftigungsaufwandes aufwiesen (Bl. 425 d.A). Der vom Arbeitsgericht aufgeworfene vermeintliche Widerspruch, dass hiernach Beschäftigungsverhältnisse mit einem Beschäftigungsumfang zwischen einem und 25 % nicht angerechnet würden, Promotionszeiten ohne Beschäftigung hingegen schon, lasse sich vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 3 WissZeitVG erklären. § 2 Abs. 3 WissZeitVG wolle sicherstellen, dass nur Beschäftigungsverhältnisse bzw. solche Zeiten, die zweifelsfrei der wissenschaftlichen Qualifizierung dienten, anrechenbar seien. Reine Promotionszeiten ohne Beschäftigung dienten naturgemäß der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung und seien deshalb von den Anforderungen des § 2 Abs. 3 WissZeitVG ausgenommen. Da die streitgegenständlichen Zeiträume sich jedoch auf Beschäftigungs- und nicht auf Promotionszeiten bezögen, fänden die Einschränkungen des § 2 Abs. 3 WissZeitVG Anwendung. Demnach seien diejenigen Beschäftigungsverhältnisse mit einem Beschäftigungsumfang von weniger als 25 % der Vollzeitbeschäftigung herauszurechnen. Übrig blieben hiernach für die Pre-Doc-Phase des Klägers 44,97 Monate anrechenbare Beschäftigung, weshalb im Umfang von 27,03 Monaten die Höchstbefristungsdauer der Post-Doc-Phase des Klägers auf insgesamt 99,03 Monate habe erhöht werden können. Dies sei mit dem Arbeitsvertrag vom 8. Juni 2017 nicht überschritten worden. Die beklagte Partei beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. März 2020, Az. 3 Ca 1039/19, zugestellt am 4. Mai 2020, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.03.2020, AZ 3 Ca 1039/19, zurückzuweisen. Zur Verteidigung gegen die Berufung der beklagten Partei wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt im übrigen die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Auslegung des Arbeitsgerichts orientiere sich am Wortlaut und dem gesetzgeberischen Ziel. Danach lägen jedenfalls dann keine anrechnungsfreien Zeiten aus der Pre-Doc-Phase vor, wenn der Gesamtzeitraum von sechs Jahren gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG für die Anfertigung der Promotionsschrift genutzt worden sei. Das ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung in der BT-Drucks. 16/3438, S. 12: „Nach dem Grundprinzip des § 2 Abs. 1 Satz 2 ist aber auch diese Zeit anzurechnen, wenn diese Beschäftigungsphase zum Zweck der Anfertigung einer Doktorschrift genutzt wird.“ Unter Berücksichtigung der Intention des Gesetzgebers bei der Anwendung des § 2 Abs. 1 WissZeitVG habe bereits das BAG (27. September 2017 - 7 AZR 629/15) eine teleologische Reduktion auf Zeiten solcher befristeten Beschäftigungsverhältnisse angenommen, die zur wissenschaftlichen Qualifikation genutzt werden könnten. Daraus folge im Umkehrschluss, dass Beschäftigungsverhältnisse angerechnet werden könnten, wenn sie denn im Ergebnis zur wissenschaftlichen Qualifikation und Anfertigung der Promotionsarbeit genutzt werden könnten. Dem folge auch die Literatur. Danach verkürze der Eintritt des Doktoranden in die Promotionsphase durch Immatrikulation als Promotionsstudent oder Zuweisung eines Themas gemäß § 2 Satz 2 Halbs. 2 WissZeitVG die Bonuszeit ohne Rücksicht auf das Vorhandensein, Art und Umfang einer Beschäftigung. Den vom Arbeitsgericht aufgezeigten Widerspruch habe die Beklagte nicht entkräften können. Sie sei der Auffassung, dass reine Promotionszeiten ohne Beschäftigung naturgemäß der eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung dienten und deshalb von den Anforderungen des § 2 Abs. 3 WissZeitVG ausgenommen seien. Bei Beschäftigungsverhältnissen unter 25 % sei eine wissenschaftliche Qualifikation und eine Verwendung der Beschäftigungszeit zum Zweck der Anfertigung einer Promotionsschrift nicht möglich, so die Beklagte. Der Kläger habe jedoch substantiiert mit Beweisangeboten dargelegt, dass auch die Beschäftigungsverhältnisse mit einem Umfang von weniger als 25 % einer Vollzeittätigkeit in vollem Maße seiner wissenschaftlichen Qualifizierung und der Anfertigung seiner Promotionsschrift gedient hätten. Dem sei die Beklagte nicht entgegengetreten. Schließlich könne sich die Beklagte auf § 2 Abs. 3 WissZeitVG auch deshalb nicht berufen, weil die Regelung die Möglichkeit einer zeitlich unbegrenzten Fortführung befristeter Teilzeitverträge eröffne dies stehe offensichtlich im Widerspruch mit der Intention des Gesetzgebers und sei mit der Befristungsrichtlinie 1999/70/EG nicht zu vereinbaren. Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen.