Urteil
8 Sa 321/20
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:0817.8SA321.20.00
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Leitsätze
1. Einzelfall zum Anspruch des Arbeitgebers aus § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB auf Rückzahlung von versehentlich überzahlter Vergütung.(Rn.34)
2. § 814 Alt 1 BGB steht dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs 1 BGB ersetzt werden.(Rn.39)
3. Eine Entreicherung nach § 818 Abs 3 BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die überzahlte Vergütung zur Tilgung seiner Schulden einsetzt. Die Befreiung von Verbindlichkeiten stellt einen Vermögensvorteil dar, der einen Wegfall der Bereicherung ausschließt.(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2020 - 2 Ca 282/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall zum Anspruch des Arbeitgebers aus § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB auf Rückzahlung von versehentlich überzahlter Vergütung.(Rn.34) 2. § 814 Alt 1 BGB steht dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs 1 BGB ersetzt werden.(Rn.39) 3. Eine Entreicherung nach § 818 Abs 3 BGB liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die überzahlte Vergütung zur Tilgung seiner Schulden einsetzt. Die Befreiung von Verbindlichkeiten stellt einen Vermögensvorteil dar, der einen Wegfall der Bereicherung ausschließt.(Rn.41) 1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2020 - 2 Ca 282/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. II. Die Berufung ist nicht begründet. Wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, hat die Klägerin einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB auf Rückzahlung der streitgegenständlichen Summe, da der Beklagte diese ohne Rechtsgrund erlangt hat. 1. Der Kläger hat den Betrag von 18.557,76 EUR netto durch Zahlung der Beklagten erlangt. Hierzu bestand kein Rechtsgrund. Ein solcher bestand, entgegen der Ansicht des Beklagten, insbesondere nicht in dem vereinbarten Vergleich. Dieser stellt in Ziffer 2 fest, dass der Kläger bezahlt von der Arbeit freigestellt wird. An keiner Stelle enthält der Vergleich eine Verpflichtung der Arbeitgeberin, mehr zu zahlen als das, was an Vergütung für den Zeitraum 09.10.2018 bis 30.09.2019 tatsächlich geschuldet war. Wie auch der Beklagte selbst vorträgt, war jedoch geschuldet nur die Vergütung unter Anrechnung übergegangener Ansprüche. Andernfalls würde der Beklagte durch den Bezug von Arbeitslosengeld und den ungekürzten Erhalt der Nettoentgelte aus dem Arbeitsverhältnis übermäßig vergütet. Bezüglich dieser rechtlichen Ausgangslage führen die Parteien keinen Streit. Da der Vergleich keinen Anhaltspunkt dazu enthält, dass über die geschuldeten Beträge hinaus Vergütung an den Kläger für den Zeitraum der Freistellung gezahlt werden soll, liegt ein Rechtsgrund für die Zahlung des - hierüber hinausgehenden Betrags - nicht vor. Wollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Innenverhältnis von der gesetzlichen Regel der Anrechenbarkeit abweichen, müssen sie dies vereinbaren (BAG, Urteil vom 09. Oktober 1996 – 5 AZR 246/95). Dies haben die Parteien in dem Vergleich nicht getan. 2. Wie das Arbeitsgericht weiter zu Recht ausgeführt hat, steht auch § 814 Alt. 1 BGB dem Rückzahlungsanspruch nicht entgegen. a. Nach dieser Vorschrift kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Der Ausschluss der Kondiktion wegen Kenntnis des Fehlens des Rechtsgrundes beruht auf dem allgemeinen Gedanken der Unzulässigkeit widersprüchlichen Verhaltens (MüKoBGB/Schwab, 8. Aufl. 2020, BGB § 814 Rn. 2). Das Bestehen eines Bereicherungsanspruchs ist dann anzunehmen, wenn der Leistende sich im Irrtum befand. § 814 BGB greift nur ein, wenn dem Leistenden selbstwidersprüchliches Verhalten vorzuwerfen ist. Das ist dann nicht der Fall, wenn Zahlungen in Kenntnis der Rechtsgrundlosigkeit nur infolge von Irrtum weitergeführt werden. Der Leistende muss im Falle des § 814 BGB hingegen wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BAG, Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18; BeckOK BGB/Wendehorst, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 814 Rn. 10). Für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 814 BGB ist der Leistungsempfänger darlegungs- und beweispflichtig (BAG, Urteil vom 09. Februar 2005 - 5 AZR 175/04; Urteil vom 26. Juni 2019 – 5 AZR 178/18). b. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen und zutreffend begründet, dass diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt sind. Ein widersprüchliches Verhalten liegt nicht vor, sondern ein offensichtlicher Irrtum. Die leistende Person hatte keine positive Kenntnis von dem Anspruchsübergang und leistete deswegen in voller Höhe. Dass der Mitarbeiter der Personalabteilung den Anspruchsübergang kannte, ergibt kein anderes Ergebnis. An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09). c. Anders als der Beklagte zur Berufungsbegründung vorträgt, kommt es auch nicht darauf an, ob die Mitarbeiterin der Personalabteilung hätte wissen müssen, dass ein Anspruchsübergang vorliegt. Der Bezug von Arbeitslosengeld und ein Anspruchsübergang liegen nicht in jedem Fall vor, in dem zwischen fristloser Kündigung und vergleichsweiser Beendigung des Arbeitsverhältnisses längere Zeit vergangen ist. Die Mitarbeiterin ging unstreitig irrtümlich davon aus, dass das volle Nettogehalt auszuzahlen war. Damit lag gerade keine positive Kenntnis von der Nichtschuld vor. 3. Auch auf eine Entreicherung kann sich der Beklagte nicht berufen. Dies hat das Arbeitsgericht ebenfalls mit ausführlicher und zutreffender Begründung festgestellt. Gemäß § 818 Abs. 3 BGB ist eine Verpflichtung zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten oder zum entsprechenden Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist, das heißt, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überschuss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ursprüngliche Bereicherung vorhanden wäre. Bei der Überzahlung von Gehalt kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandene Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist anzunehmen, falls anderweitige Ersparnisse oder Anschaffungen vorliegen. Auch eine infolge Tilgung eigener Schulden mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes eingetretene Befreiung von Verbindlichkeiten zählt zu den weiterhin vorhandenen Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen. Hat der Bereicherungsschuldner die erlangte Summe dazu genutzt, Schulden zu tilgen, die er andernfalls nicht getilgt hätte, setzt sich der rechtsgrundlos erhaltene Betrag in der bestehenbleibenden Schuldbefreiung fort (BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 - 5 AZR 374/99; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2019, 7 Sa 499/17, Rn. 48 ff.). Durch die Tilgung seiner Schulden hat der Beklagte eine Befreiung von Verbindlichkeiten und damit einen weiterhin vorhandenen Vermögensvorteil erlangt. Dieser Vermögensvorteil schließt einen Wegfall der Bereicherung aus. 4. Auch die Ziffer sechs des Vergleichs steht der Forderung der Klägerin nicht entgegen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten zur Berufungsbegründung ist der Rückforderungsanspruch nicht deswegen von der Klausel erfasst, weil sein Entstehen im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses denkbar war. Das ergibt die Auslegung der Abgeltungsklausel, wie sie auch bereits das Arbeitsgericht vorgenommen hat. Bei der Auslegung der Abgeltungsklausel ist zunächst der übereinstimmende Parteiwille maßgeblich. Lässt sich ein übereinstimmender Wille nicht feststellen, sind die Erklärungen der Vertragspartner jeweils aus der Sicht des Erklärungsempfängers gemäß § 157 BGB so auszulegen, wie er sie nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte und musste. Dabei sind alle den Parteien erkennbaren Begleitumstände, die für den Erklärungsinhalt von Bedeutung sein können, zu berücksichtigen. Dabei sind Ausgleichsklauseln in Vergleichen im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen. Die Parteien wollen in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen und alle Ansprüche erledigen, gleichgültig ob sie bei Vertragsschluss daran dachten oder nicht (BAG 11. Oktober 2006 - 5 AZR 755/05; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. Februar 2018 – 2 Sa 302/17 –, Rn. 44 - 46, juris). Nach ihrem Sinn und Zweck kann die Klausel nicht so ausgelegt werden, dass von ihr zukünftige (Bereicherungs-) Ansprüche wegen einer später eintretenden Handlung, etwa einer Überzahlung, erfasst sind. Würde man solche später erst entstehenden Bereicherungsansprüche einbeziehen, so wären sämtliche Ausgleichsansprüche im Falle irrtümlich fehlerhafter Berechnung oder Zahlung von nicht vereinbarten Leistungen ausgeschlossen, was nicht dem Parteiwillen entsprochen haben kann (so auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 21. November 2011 – 7 Sa 649/11). Was zeitlich vor dem Vergleichsschluss geschah, wie die Abwicklung von Ansprüchen aus dem beendeten Arbeitsverhältnis, soll abgegolten werden, eine Regelung für eventuelle zukünftige Rechtsbeziehungen der Parteien kann aber nicht Vergleichszweck gewesen sein. Andernfalls müsste man auch jegliche eventuell später entstehenden, vom beendeten Arbeitsverhältnis unabhängigen Ansprüche verneinen. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB entstand nach Abschluss des Vergleichs. Auch die von der Beklagten zur Berufungsbegründung herangezogene Frage, ob die Klägerin den Fehler hätte vermeiden können, spielt an dieser Stelle keine Rolle. Der Beklagte ist daher zur Rückzahlung des eingeklagten Betrages verpflichtet. Die Berufung war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 72 ArbGG lagen nicht vor. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten, an ihn ausgezahlte Nettobeträge zurückzuzahlen. Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsverhältnis. Am 09.10.2018 sprach die Klägerin eine fristlose Kündigung aus. Vor dem Arbeitsgericht Mainz, Verfahren 2 Ca 1444/18, schlossen die Parteien am 19.08.2019 - bei umgekehrten Parteirollen- den folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 09.10.2018, sondern durch ordentliche Arbeitgeberkündigung vom 07.02.2019, ohne ein Verschulden des Klägers, am 30.09.2019 sein Ende finden wird. 2. Bis zu dem unter Ziffer 1 genannten Zeitpunkt stellt die Beklagte den Kläger unwiderruflich und bezahlt von der Arbeitsleistung frei unter Anrechnung auf mögliche Urlaubs- und Überstundenansprüche. 3. Als Ausgleich für den Verlust des sozialen Besitzstandes zahlt die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von EUR 110.000,00 brutto in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, die sich ursprünglich im Laptop der Beklagten, genutzt durch den Kläger, befindliche SDHC-Karte an diesen herauszugeben. 5. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollend formuliertes qualifiziertes Arbeitszeugnis, welches ihn in Leistung und Führung mit der Note „gut“ bewertet und das mit einer Dankesformel und Zukunftswünschen schließt. 6. Die Parteien sind sich im Übrigen darüber einig, dass mit Erfüllung des Vergleichs sämtliche geldwerten Forderungen bekannter oder unbekannter Art aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung erledigt sind. Hiervon ausgenommen sind Ansprüche des Klägers aus der betrieblichen Altersversorgung. 7. Damit ist der Rechtsstreit erledigt. Es fand ein Anspruchsübergang in Höhe des ausgezahlten Arbeitslosengeldes gem. § 115 SGB X statt, was die Bundesagentur der Klägerin mit Schreiben vom 11.12.2018 mitteilte. Der Beklagte erhielt Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 18.557,76 EUR. Im Verfahren 2 Ca 1444/18 vor dem Arbeitsgericht Mainz, in dem die Parteien den Vergleich geschlossen haben, hatte der Beklagte - dort Kläger- Vergütungsansprüche für den Zeitraum nach der fristlosen Kündigung geltend gemacht und hierbei den übergegangenen Betrag in Abzug gebracht. Aufgrund des Anspruchsübergangs entrichtete die Klägerin den vorgenannten Betrag von 18.557,76 EUR an die Bundesagentur. Im Nachgang des 30.09.2019 zahlte die Klägerin zur Vergütung der zwischen der außerordentlichen Kündigung am 09.10.2018 und der Beendigung am 30.09.2019 liegenden Zeit einen Nettobetrag vom 34.123,25 EUR an den Beklagten aus und erteilte Lohnabrechnungen. Hierbei brachte die Klägerin den Betrag von 18.557,76 EUR nicht in Abzug. Die Rückzahlung dieses Betrags macht sie mit der vorliegenden Klage geltend. Sie hat hierzu erstinstanzlich vorgetragen, der Vergleich stehe der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht entgegen. Sollte die Anrechenbarkeit der aufgrund des Forderungsübergangs nach § 115 SGB X an die Bundesagentur gezahlten Beträge ausgeschlossen sein, so hätte dies einer ausdrücklichen Regelung bedurft. Dies aber hätten beide Parteien bei Abschluss des Vergleichs nicht gewollt, was auch daraus erkennbar sei, dass der Kläger seine Zahlungsanträge unter Anrechnung übergegangener Ansprüche erhoben hatte. Auch da der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen der Überzahlung erst nach dem Vergleich entstanden sei, könne er von der Ausschlussklausel des Vergleichs nicht erfasst sein. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie EUR 18.557,76 nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2020 zu zahlen. Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass eine Überzahlung erfolgt sei. Zudem stehe die Ausschlussklausel einer Rückzahlung entgegen. Sofern die Klägerin den Abzug versäumt habe, stelle dies ihr Fehlverhalten dar, auf das er keinen Einfluss gehabt habe. Er habe auch im vorausgegangenen Verfahren nur das gefordert, was ihm zustehe. Er sei entreichert, da er den erhaltenen Betrag zur Tilgung von Verbindlichkeiten verwendet habe. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 16.09.2020 weitestgehend, bis auf eine Stattgabe des Zinsanspruchs nicht wie beantragt ab dem 05.02.2020, sondern erst ab dem 12.02.2020, stattgegeben. Hierzu hat das Gericht - zusammengefasst- ausgeführt, ein Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bestehe. § 814 BGB stehe dem nicht entgegen. Der die Auszahlung vornehmenden Mitarbeiterin sei nicht bekannt gewesen, dass die Klägerin nicht zur vollen Auszahlung des Nettoentgelts verpflichtet war. Eine Zurechnung der Kenntnis der Beschäftigungsbehörde, insbesondere des zuständigen Sachbearbeiters, der bei Beauftragung der Zahlung die Überleitungsanzeige versehentlich nicht mitgeteilt hatte, finde nicht statt. Das Erfordernis der positiven Kenntnis von der Nichtschuld im Sinne des § 814 BGB könne nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer Mitarbeiter entsprechend § 166 BGB ersetzt werden. Der Beklagte könne sich nicht auf Entreicherung berufen. Dadurch, dass er mit dem erhaltenen Geld eine Befreiung von Verbindlichkeiten erlangt habe, sei ein Vermögensvorteil weiter vorhanden. Schließlich stehe auch die Ausschlussklausel der Rückforderung nicht entgegen. Von der Klausel werden regelmäßig solche Forderungen nicht erfasst, die objektiv außerhalb des von den Parteien Vorgestellten lägen und bei Vergleichsschluss auch subjektiv unvorstellbar seien. Über den später entstandenen Fehler hätten die Parteien bei Vergleichsschluss keine Vorstellung haben können. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Bezug genommen. Das Urteil ist dem Beklagten am 01.10.2020 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 28.10.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 23.11.2020 bis einschließlich 30.12.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 16.12.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Zur Begründung der Berufung hat der Beklagte vorgetragen, er habe keine Leistung ohne Rechtsgrund erhalten, sondern Rechtsgrund sei der geschlossene Vergleich gewesen. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts stehe auch § 814 BGB der Forderung entgegen, da er im vorausgegangenen Verfahren seine Zahlungsansprüche unter Anrechnung übergegangener Forderungen gestellt habe und die Klägerin somit im Leistungszeitpunkt gewusst habe, dass sie die vollen Nettobeträge nicht schulde. Auch die Mitarbeiterin der Auszahlungsstelle müsse zwangsläufig wissen, dass nach einer langen Zeit zwischen Kündigung und Beendigung der Mitarbeiter Leistungen erhalten haben müsse. Die Leistung im Wissen einer fehlenden Verpflichtung hätte das erstinstanzliche Gericht bejahen müssen. Die Ausschlussklausel des Vergleichs stehe der Rückforderung entgegen. Ein Fehler der Auszahlung des Gehalts im Nachgang des Kündigungsschutzrechtsstreits sei durchaus vorstellbar und daher von der Klausel erfasst gewesen. Zweitinstanzlich hat der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, 2 Ca 282/20, vom 16. September 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat zweitinstanzlich beantragt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.09.2020, Az. 2 Ca 282/20 zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt vor, der geschlossene Vergleich sei nicht Rechtsgrundlage der Zahlung gewesen, sondern nur deren Anlass. Die Regelung in Ziffern eins und zwei des Vergleichs solle dem Kläger im Wege der bezahlten Freistellung nur das zukommen lassen, was ihm zustehe. Es könne offenbleiben, ob eine Zurechnung nach § 166 BGB bei der Frage der Kenntnis der Nichtschuld überhaupt in Betracht komme. Denn der Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, das in voller Höhe gezahlte Entgelt behalten zu dürfen, obwohl er für den gleichen Zeitraum bereits Arbeitslosengeld bezogen habe. Gegen eine Zurechnung der Kenntnis der Personalabteilung spreche auch, dass Unternehmen, die abteilungsmäßig organisiert seien, andernfalls kaum noch Rückforderungsansprüche geltend machen könnten, da es ausreichen würde, wenn auch nur einem ihrer Mitarbeiter die Nichtschuld bekannt gewesen sei. Ein widersprüchliches Verhalten läge hier nicht vor, sondern allein ein Organisationsmangel, Es sei nicht Aufgabe der §§ 166 und 814 BGB, den Beklagten bei fehlender Schutzbedürftigkeit aufgrund einer arbeitsteiligen Organisation zu begünstigen. Neben den vom Arbeitsgericht angeführten Gründen stehe die Abgeltungsklausel des Vergleichs auch deswegen dem Anspruch nicht entgegen, weil es sich nicht um eine Forderung "aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung" handele. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.