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Urteil

8 Sa 21/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2021:1116.8SA21.21.00
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Leitsätze
Zur Eingruppierung einer Kundenberaterin bei einer Krankenkasse in die Entgeltgruppe 5 des zwischen der BKK Tarifgemeinschaft e.V. und den Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie und der IG Metall geschlossenen Entgeltgruppentarifvertrags (ETV) i.V.m. dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15.03.2010 (MTV) (vorliegend verneint, da keine Tätigkeiten erbracht werden, die sich in nicht unerheblichem Umfang durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 herausheben.).(Rn.66)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 1103/20 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung einer Kundenberaterin bei einer Krankenkasse in die Entgeltgruppe 5 des zwischen der BKK Tarifgemeinschaft e.V. und den Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie und der IG Metall geschlossenen Entgeltgruppentarifvertrags (ETV) i.V.m. dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15.03.2010 (MTV) (vorliegend verneint, da keine Tätigkeiten erbracht werden, die sich in nicht unerheblichem Umfang durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 herausheben.).(Rn.66) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - 2 Ca 1103/20 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Insbesondere hat die Beklagte durch Vorlage einer ordnungsgemäßen schriftlichen Originalvollmacht im Kammertermin - nach Rüge durch die Klägerin- die Bevollmächtigung ihrer Prozessbevollmächtigten im Sinne des § 80 ZPO nachgewiesen. Sie war gem. § 11 Abs. 4 ArbGG ordnungsgemäß vertreten. II. In der Sache hatte die Berufung der Beklagten Erfolg. Aus dem in zweiter Instanz zu Grunde liegenden Sachvortrag der Parteien ergibt sich, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht in die Entgeltgruppe 5 einzuordnen ist. Deswegen war die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen. 1. Die Klage ist als Zahlungs- und Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Feststellungsantrag gegeben. Die Frage, ob die Klägerin in die Entgeltgruppe 5 einzugruppieren ist, steht zwischen den Parteien im Streit. Der Vergütungsanspruch der Klägerin kann durch ein feststellendes Urteil abschließend geklärt werden (BAG, Urteil vom 26. August 2015 - 4 AZR 992/12 - Rn. 14, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden; BAG, Urteil vom 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 15; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05. Februar 2020 – 7 Sa 11/19 –, Rn. 80). 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin kann die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 des ETV und die Zahlung der entsprechenden Entgeltdifferenzen nicht beanspruchen. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden sowohl der ETV als auch der MTV für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen Anwendung. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit. Eine Eingruppierung der Klägerin in diese Entgeltgruppe ist dann vorzunehmen, wenn sich ihre Tätigkeit in nicht unerheblichem Umfang durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 heraushebt. Hierzu benennt die Entgeltgruppe 5 drei Beispiele. Anhand des zweitinstanzlich vorliegenden Sachvortrags der Parteien ist weder davon auszugehen, dass eine solche selbständige Leistung - nach dem tarifvertraglichen Verständnis dieses Begriffs- erfolgt, noch ist eines der Tätigkeitsbeispiele einschlägig. a. Die Eingruppierung in die EG 5 ergibt sich vorliegend noch nicht daraus, dass die Tätigkeit der Klägerin in ein in dieser Gruppe genanntes Beispiel eingeordnet werden könnte. aa. Bei tarifvertraglichen Vergütungsgruppen, in denen allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen konkrete Beispiele beigefügt sind, sind die Erfordernisse der Tätigkeitsmerkmale regelmäßig dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt (BAG, Urteil vom 23. September 2009, 4 AZR 333/08; Rn. 20; Urteil vom 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 - Rn. 32). Dies hat seinen Grund darin, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Tätigkeiten einer bestimmten Vergütungsgruppe zuordnen können. Ob es sich dabei um eine den allgemeinen Merkmalen entsprechende Tätigkeit handelt, braucht in diesem Fall nicht mehr geprüft zu werden (BAG, Urteil vom 10. März 1999 - 4 AZR 246/98). Auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale ist nur dann zurückzugreifen, wenn das Tätigkeitsbeispiel selbst unbestimmte Rechtsbegriffe enthält (BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 333/08; LAG Nürnberg, Beschluss vom 19.01.2021 – 7 TaBV 22/20). bb. Keines der in der Entgeltgruppe 5 genannten Beispiele bildet die Tätigkeit der Klägerin ab. (1) Die Klägerin ist keine Sozialversicherungsfachangestellte, so dass das erste Beispiel ausscheidet. Hierbei handelt es sich um einen nach der Sozialversicherungsfachangestellten-Ausbildungsverordnung des Bundes anerkannten Ausbildungsberuf. Eine solche Ausbildung hat die Klägerin unstreitig nicht absolviert. Die Entgelt-gruppe verlangt ausdrücklich diese Ausbildung. Eine Gleichsetzung mit der Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin vorgelegten "Steckbriefen" der Bundesagentur, zumal diese die Tätigkeiten und Einsatzgebiete unterschiedlich beschreiben. Hätten die Tarifparteien eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten oder Absolventen anderer Berufsausbildungen in das Beispiel aufnehmen wollen, hätten sie dies ohne weiteres tun können. Das spezielle Wissen über Sozialversicherungen erlernt man in diesem Ausbildungsberuf in besonderer Weise, so dass eine andere Berufsausbildung nicht ohne weiteres gleichzusetzen ist. In der von der Klägerin absolvierten Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten stehen diese Inhalte nicht im Vordergrund. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann dieses Kriterium des Tätigkeitsbei-spiels auch nicht durch die langjährige Tätigkeit der Klägerin, die zweifellos wertvolle Berufserfahrung mit sich bringt, kompensiert werden. Denn die "fachbezogene bzw. mehrjährige Berufserfahrung" wird in der Entgeltgruppe 4 berücksichtigt. In den Beispielen der Entgeltgruppe 5 kommt sie sprachlich nicht gesondert zum Ausdruck. Der Wortlaut der Entgeltgruppe 5 ist insoweit eindeutig und bietet keinen Anlass zu einer abweichenden Auslegung. Das Kriterium der Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten wird in dem Tätigkeitsbeispiel nicht als durch Erfahrung ersetzbar beschrieben. (2) Das Beispiel zwei scheidet aus, da die Klägerin als Rechtsanwaltsfachangestellte keine für die dort genannten Bereiche einschlägige Ausbildung absolviert hat. Dies hat sie auch selbst nicht vorgetragen. (3) Das dritte Beispiel scheidet aus, da die Klägerin auch nach ihrem eigenen Vortrag weder eine Gruppe noch ein Team leitet. Somit kann aufgrund der Beispiele der Entgeltgruppe die Zugehörigkeit der Klägerin zu der Entgeltgruppe nicht hergeleitet werden und es kommt auf den einleitenden, den Beispielen vorangestellten ersten Satz der Entgeltgruppenbeschreibung an. b. Hiernach muss eine sich nicht in unerheblichem Umfang durch selbständige Leistung aus der Entgeltgruppe 4 heraushebende Tätigkeit gegeben sein. aa. Die Entgeltgruppen 1 bis 5 bauen insofern aufeinander auf. Voraussetzung für die Zugehörigkeit zur Entgeltgruppe 5 ist nach dem Wortsinn der Gruppenbeschreibung, dass die von den darunterliegenden Entgeltgruppen verlangten Anforderungen erfüllt sind und sich die Tätigkeit der Klägerin noch darüber hinaus qualifiziert, somit "heraushebt". Somit ist bei derartigen tarifvertraglichen Aufbaugruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der (weiter) qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt (BAG, Urteil vom 16. Oktober 2002 - 4 AZR 579/01). Soweit jedoch die Parteien die Tätigkeit als unstreitig an-ehen und der Arbeitgeber selbst die Merkmale einer bestimmten Vergütungs-gruppe als erfüllt ansieht, reicht eine pauschale Überprüfung aus (BAG, Urteil vom 20. Juni 2001 - 4 AZR 288/00). Zur Begründung einer höheren Eingruppierung genügt die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht. Der Tatsachenvortrag muss darüber hinaus einen wertenden Vergleich ermöglichen, ob auch die Tätigkeitsmerkmale mit den hierauf aufbauenden gesteigerten Anforderungen erfüllt sind (BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 20/08 (BAG, Urteil vom 27. Januar 2010 – 4 AZR 567/08 –, Rn. 25). bb. Vorliegend besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin die Anforderungen der Entgeltgruppe 4 erfüllt. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Da die Entgeltgruppe 4 die Kundenbetreuung ausdrücklich als Beispiel benennt, ist bei der gebotenen pauschalen Überprüfung diese Gruppe als Ausgangsvergütungsgruppe anzunehmen. cc. Maßgeblich ist somit, ob die Klägerin Tätigkeiten erbringt, die sich in nicht unerheblichem Umfang durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 herausheben. Dies ist nach Ansicht der Kammer nicht der Fall. (1) Ermittlung der tariflich zu bewertenden Tätigkeit der Klägerin / Anwendung des Begriffs des "Arbeitsvorgangs": (1.1) Der Begriff stammt, wie die Beklagte zu Recht darlegt, aus der Protokoller-klärung Nr. 1 zu § 12 I TV-L und ist damit ursprünglich für den Bereich des öffentlichen Diensts definiert. Unter einem Arbeitsvorgang ist unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer vernünftigen, sinnvollen praktischen Verwaltungsübung eine nach tatsächlichen Gesichtspunkten abgrenzbare und tarifrechtlich selbständig bewertbare Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Beschäftigten zu verstehen. Entscheidendes Bestimmungskriterium ist das Arbeitsergebnis (Schaub/ Treber, ArbR-HdB, 2021, § 64. Eingruppierungsrecht Rn. 42, m.w.N., zitiert nach beck-online, ebenso im Folgenden). (1.2) Die Eingruppierung anhand von tariflichen Vergütungsordnungen außerhalb des öffentlichen Dienstes, die von Tätigkeitsmerkmalen ausgehen, ist grundsätzlich anhand der im maßgebenden Tarifvertrag enthaltenden Eingruppierungsbestimmungen vorzunehmen. Da diese Tarifverträge regelmäßig nicht den Begriff des Arbeitsvorgangs verwenden, ist für die Bestimmung der, je nach tariflicher Regelung, überwiegenden oder mindestens zur Hälfte ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob eine Gesamttätigkeit oder mehrere Teiltätigkeiten vorliegen, und welche Teiltätigkeit die überwiegende Tätigkeit bildet. Dafür gelten jedoch vergleichbare Regeln und Kriterien wie bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs. Ähnlich wie bei der Bildung von Arbeitsvorgängen ist darauf zu achten, dass keine Tätigkeitsbereiche eigenständig erfasst werden, die mit anderen Teiltätigkeiten derart in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen, dass sie als unselbständiges Teilstück einer anderen, namentlich einer höherwertigen Teiltätigkeit erscheinen. Die ermittelten Gesamt- oder Teiltätigkeiten sind sodann tariflich zu bewerten und die maßgebende Entgeltgruppe zu bestimmen (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19, Rn. 16; Schaub/ Treber, ArbR-HdB, 2021, § 64. Eingruppierungsrecht Rn. 80, 81). (1.3) Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Annahme des Arbeitsgerichts zutreffend, dass eine Unterteilung der Aufgaben in "Bearbeitung bzw. Beurteilung mit Ermessensspielraum/ Selbständigkeit" einerseits und "Bearbeitung/ Beurteilung Standard" andererseits nicht vorgenommen werden darf. Denn damit würde eine Einteilung nicht nach Tätigkeiten erfolgen, sondern die Bewertung der Tätigkeit würde die Einteilung vorgeben. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Tätigkeiten der Klägerin zunächst ermittelt und gegebenenfalls als einheitliche Prozesse zusammengeführt und sodann bewertet werden müssen. Die Tätigkeit der Kläger kann daher, wie es das Arbeitsgericht vorgenommen hat, in die Teilbereiche oder Aufgabenbereiche "Bearbeitung Rentenantrag", "Versicherungsrechtliche Beurteilung/ Prüfung und Entscheidung Beitragserhebung" sowie "Organisation und Bestandspflege" gegliedert werden. Hierauf kommt es vorliegend nicht an, denn unabhängig davon, wie man die Tätigkeiten ordnet und klassifiziert, fehlt es, unter Zugrundelegung des zweitinstanzlich vorliegenden Sachvortrags der Parteien, an einer selbständigen Tätigkeit der Klägerin in dem Sinne, wie der Tarifvertrag diesen Begriff versteht. (2) Selbständigkeit der Leistung (2.1) Haben die Tarifvertragsparteien - wie vorliegend- nicht näher erläutert, was sie unter dem Begriff "selbständig" verstehen, ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Tarifvertrag vom allgemeinen, abstrakten Begriff der Selbständigkeit auszugehen. Danach verlangt Selbständigkeit eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung seiner Leistungen jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich auch eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereiches, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG, Beschluss vom 13. November 2019 – 4 ABR 3/19 –, Rn. 40; Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 333/08; Beschluss vom 18. Mai 2011 - 4 ABR 82/09 - Rn. 29). Dabei darf das Tatbestandsmerkmal "selbständige Leistungen" nicht mit dem Begriff "selbständig arbeiten" im Sinne von allein arbeiten, das heißt ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu sein, verwechselt werden (LAG Hamm, Urteil vom 07. Juli 2016 – 8 Sa 306/16 – Rn. 61). Es müssen Ermessens-, Entscheidungs- oder Beurteilungsspielräume bestehen. Von dem Angestellten werden Abwägungsprozesse verlangt, es werden Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt, der Angestellte muss also unterschiedliche Informationen verknüpfen, untereinander abwägen und zu einer Entscheidung gelangen (BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 4 AZR 514/16 - Rn. 19; Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 –, Rn. 45; Urteil vom 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 27; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. November 2020 – 7 Sa 50/20 –, Rn. 151; LAG Niedersachsen, Urteil vom 04. November 2019 - 1 Sa 394/19 E - Rn. 30). Handelt der Angestellte nach eng ausgestalteten gesetzlichen Vorgaben sowie nach Maßgabe von Dienstanweisungen, ist eine eigene Beurteilung bzw. eine eigene Entschließung nahezu ausgeschlossen (LAG Hamm 1. August 2001 - 18 Sa 1700/99 - Rn. 73). (2.2) Betrachtet man die von der Klägerin dargelegten Abläufe ihres Arbeitsall-tags, so sind diese oben genannten Kriterien nicht erfüllt. Dies ergibt sich aus den folgenden Gründen: (2.2.1) Die Klägerin beschreibt ihre Tätigkeit dahingehend, dass sie bei jedem Vorgang zunächst den Versicherungsstatus des Mitglieds prüfen und sodann entscheiden muss, ob sich der Status ändert. Dies erläutert sie mit Schriftsatz vom 19.10.2020 unter Nennung von Beispielen zur Vorgehensweise. Auch kann dies weitestgehend dem in der Stellenbeschreibung skizzierten Aufgabenkatalog entnommen werden. Dabei wird deutlich, dass die Klägerin die für die Entscheidung maßgeblichen Parameter (Einkünfte des Mitglieds, Familienstatus, Wohnstaat) kennen bzw. ermitteln und erfassen muss. Nach diesen richtet sich die Entscheidung über den versicherungsrechtlichen Status oder die Beitragspflicht. Die Klägerin selbst trägt vor, dass sich diese Entscheidung nach gesetzlichen Vorgaben richtet. Es gibt regelmäßig kein Ermessen für sie, eine individuelle Lösung zu entwickeln. Die Klägerin muss sorgfältig analysieren und zusammentragen, welche Informationen ihr bezüglich des Mitglieds vorliegen und dann anhand vorgegebener Kriterien in einem festgelegten Prüfungsablauf ermitteln, welche versicherungsrechtlichen Folgen sich hierbei ergeben. Dabei würde es dem Grundgedanken des Sozialversicherungssystems nicht entsprechen, wenn die Kundenberaterin bei diesem Vorgang ein Ermessen regelmäßig ein Ermessen ausüben dürfte. Die versicherungsrechtliche Beurteilung hat, wie auch die Klägerin vorträgt, eine erhebliche finanzielle Bedeutung sowohl für das einzelne Mitglied als auch für die Gemeinschaft der Versicherten. Im Sinne einer Gleichbehandlung aller Versicherten ist es notwendig, dass strenge Vorgaben bezüglich der von der Klägerin zu treffenden Entscheidungen bestehen. Hierauf beruhend ist es nachvollziehbar, dass die Beklagte eine spezifizierte Software verwendet, die diese Ergebnisse vorgibt, und die die Bewertung gerade nicht in das Ermessen der bearbeitenden Person stellt. Soweit die Beklagte diese Besonderheiten unter genauer Darstellung sämtlicher einzelner Arbeitsabläufe erst zweitinstanzlich bis ins tiefste Detail gehend dargelegt hat, war dieser Vortrag entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gem. § 67 ArbGG nicht zuzulassen. Weder wurde er im ersten Rechtszug zurückgewiesen, noch wurde er dort nach einer substantiierten Frist verspätet vorgetragen, insbesondere aber führte er auch zu keiner Verzögerung. Dass ein Grundsystem und eine hierauf fußende umfassende Software für die Bearbeitung vorgegeben sind, hat die Klägerin auch nicht in Abrede gestellt. Die Klägerin hat hierzu zwar vorgetragen, dass sie die als "Workflows" oder "Prozessketten" von der Beklagten zur Akte gereichten Schemata nicht kenne. Bei diesen Anlagen handelt es sich, wie die Beklagte im Kammertermin erläutert hat, aber auch nicht um ein für den Verwender sichtbares Bearbeitungssystem, sondern diese Diagramme beschreiben den hinter der Software stehenden Verfahrensablauf, auf dem die durch die Software angebotenen Handlungsschritte basieren. Richtet sich die Tätigkeit aber nach einem solchen strengen Gerüst, so sind gemessen an den oben genannten Kriterien zur Auslegung des Begriffs der Selbständigkeit keine Spielräume für die Einbindung eigener Überlegungen in die Entscheidungsfindung. (2.2.2) Die von der Klägerin genannten Beispiele, in denen sie eine freie Vorgehensweise ohne Vorgabe beschreibt, ergeben nichts anderes. Hier benennt sie exemplarisch die Konstellation, dass ein Rentenbezieher eine freiberufliche Tätigkeit angibt, jedoch keine Angaben zur Höhe der erwarteten Einkünfte macht, sondern den aktuellen Steuerbescheid vorlegt. Die Klägerin entscheidet hierbei nach ihrem Vortrag, ob sie die im aktuellen Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte zur vorbehaltlichen Beitragsberechnung heranzieht, oder ob sie zur vorbehaltlichen Beitragsberechnung eine Angabe des Mitglieds zu erwarteten Einkünften anfordert. Dies ist jedoch nur eine unterschiedliche Modalität bei der Vorgehensweise zur Ermittlung des für die eigentliche Entscheidung, nämlich die tatsächliche Beitragsfestsetzung, maßgeblichen Betrags. Unabhängig davon, wie die Klägerin hier vorgeht, erfolgt nur eine vorbehaltliche Festsetzung, da das zu erwartende Einkommen eben noch nicht feststeht. Die Tätigkeit der Klägerin dient dazu, dass letztendlich das richtige Ergebnis bezüglich der Beitragsbemessung oder des Versicherungsstatus gefunden werden kann. Sie muss die hierzu relevanten Entscheidungsparameter ermitteln und erfassen. Dass im Vorfeld der endgültigen Entscheidung zahlreiche Varianten in der Vorgehensweise möglich sind, auch vorbehaltliche Festsetzungen, bedeutet noch nicht, dass sie hinsichtlich der Beitrags- oder Statusentscheidung als solcher ein Ermessen hat. Bezugspunkt des Ermessens im tarifvertraglichen Sinne müsste die zu treffende Entscheidung sein, die Ziel der Tätigkeit der Klägerin ist - nämlich die versicherungsrechtliche Beurteilung und die Entscheidung über Beitragsfestsetzungen. Ein solches ist nicht gegeben. So kann die Bearbeiterin möglicherweise durchaus auch entscheiden, wie lange sie etwa Erinnerungs- oder Wiedervorlagefristen festsetzt oder sie kann andere organisatorische - nicht fachliche- Vorfragen, die auf das letztliche Ergebnis keinen Einfluss haben, eigenständig treffen. Dass hierbei ein Spielraum besteht, kann keine Selbständigkeit im tarifvertraglichen Sinne meinen. Denn die Tarifparteien hätten dann einen sehr weiten Begriff gewählt, der nahezu bei sämtlichen Tätigkeiten erfüllt wäre. Die Tarifparteien wollten aber, was der Aufbau der Fallgruppen und auch die in der Gruppe angeführten Beispiele zeigen (dazu unten), eine bezogen auf das Tätigkeitsziel - das "Arbeitsergebnis" - fachliche Ermessensfreiheit honorieren. Ähnlich verhält es sich hinsichtlich der von der Klägerin weiter beispielhaft genannten Aufgabe der Statusüberwachung und der Vorgehensweise bei fehlendem Beleg über die Elterneigenschaft, auch hinsichtlich der Bearbeitung bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung durch einen Rentenbezieher (Minijob, Teilzeit oder Selbständigkeit). Im letztgenannten Fall trifft der Rentenbezieher die Entscheidung über seine Tätigkeit, die Beiträge folgen dieser Entscheidung. Bei der Überwachung hat die Klägerin Änderungen des Status zu erkennen und ggf. zu überprüfen. Die Folge der Änderung ist jedoch auch hier vorgegeben und steht nicht im Ermessen der Klägerin. Ein fehlender Beleg über die Elterneigenschaft stellt die Klägerin ebenfalls nach ihrem Vortrag -nur- vor Entscheidungen hinsichtlich der weiteren Vorgehensweise. Gleiches gilt mit Blick auf die von der Klägerin als Anlagen BB1 vorgelegten Anschreiben, bezüglich derer sie angibt, einen Textbaustein eingefügt zu haben. Diese enthalten jedoch jedenfalls inhaltlich vorgegebene Informationen, etwa über die Höhe einer Beitragsrückerstattung. Auch enthalten die vorgelegten Dokumente eine Anforderung des Namens und der Rentenversicherungsnummer eines verstorbenen Ehepartners oder eine Mitteilung über das Datum des Versicherungslaufzeitendes wegen eines Umzugs ins Ausland. Auch hier bezieht sich die Tätigkeit der Klägerin auf die Erfassung der für den Versicherungsstatus erforderlichen Informationen. Die Gestaltungsfreiheit, die Beklagte im Übrigen in Abrede gestellt hat, bezieht sich allein auf die Modalitäten der Ermittlung dieser Informationen. Auch die Vorgehensweise im Falle der Widerspruchbearbeitung, bei der die Klägerin den Fall nur bei Rücknahme des Widerspruchs bearbeitet und dieser andernfalls an den Teamleiter weitergegeben wird, zeigt, dass sie inhaltlich vorgegebenen Wegen folgt. Auch wenn sie fachübergreifend tätig ist, richtet sich die von der Klägerin zu treffende Entscheidung weiterhin nach strengen und genauen gesetzlichen Vorgaben. Sie führt die Tätigkeit eigenständig durch, legt die inhaltlichen Ergebnisse aber nicht selbständig fest. Sie entscheidet nicht etwa, welche versicherungsrechtliche Einstufung "angemessen" oder im Einzelfall ermessensgerecht wäre (wodurch sich der Aufgabenbereich der Klägerin etwa von einer im Rahmen eines "Streifengangs“ zu erbringenden Tätigkeit unterscheidet, bei der ordnungsrechtliche Normen angewendet werden und regelmäßig entschieden werden muss, welche Maßnahme im Einzelfall ermessensgerecht erscheint, vgl. BAG, Urteil vom 21. März 2012 – 4 AZR 266/10 –, Rn. 45). Die für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Entscheidungsbefugnis ist nach der Rechtsprechung des BAG nicht schon dann anzunehmen, wenn lediglich die Wahl zwischen zwei vorgegebenen Handlungsalternativen besteht (BAG, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 333/08 –, Rn. 44). (2.2.3) Die Selbständigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beklagte diese durch die Verwendung dieses Begriffs in der Stellenbeschreibung oder auch in dem Personalgesprächs- / Bewertungsbogen "anerkannt" hätte. Es handelt sich bei der Prüfung, ob das tarifvertragliche Merkmal erfüllt ist oder nicht, um eine Rechtsanwendung durch das Gericht (entsprechend für den Begriff des Arbeitsvorgangs: Schaub/Treber, ArbR-HdB, 2021, § 64. Eingruppierungsrecht, Rn. 42). Eine Stellenbeschreibung dient lediglich der Dokumentation der Tätigkeit des Stelleninhabers. Sie kann nicht ohne weiteres mit den tarifvertraglichen Vorgaben gleichgesetzt werden und kann die notwendige rechtliche Bewertung entsprechend den tariflichen Vorgaben durch die Gerichte nicht ersetzen (ebenfalls zum Arbeitsvorgang: BAG, Urteil vom 13. November 2013 – 4 AZR 53/12 –, Rn. 18). Nach dem umfangreichen Sachvortrag der Parteien in zweiter Instanz ergab sich daher- wie ausgeführt- dieses Ergebnis, abweichend von den Formulierungen in der Stellenbeschreibung, nicht. (2.2.4) Weiter wird die Annahme der fehlenden Selbständigkeit im tarifvertraglichen Sinne durch einen Vergleich mit den in der Entgeltgruppe 5 genannten Tätigkeitsbeispielen und auch mit der Entgeltgruppe 4 bestärkt. Dies zeigt insbesondere ein Vergleich mit dem Tätigkeitsbeispiel des "Gruppenleiter/ Teamleiter". Nach dem Vortrag der Klägerin trifft in den Fällen, in denen sich ausnahmsweise eine Unklarheit ergibt, der Teamleiter letztlich die Entscheidung. Auch wenn die Klägerin diese inhaltlich vorbereitet hat und ihre Einschätzung durch den Teamleiter regelmäßig geteilt wird, so verantwortet sie der Teamleiter. Er muss entscheiden, wie er den Fall fachlich weiter behandelt. Der Teamleiter fällt in die Entgeltgruppe 5. Die Tätigkeit der Klägerin umfasst diesen Punkt nicht. Daher ist es bei Gesamtanschauung der Entgeltgruppen 4 und 5 gerechtfertigt, die Tätigkeit in der Entgeltgruppe 4 anzusiedeln, um diese Differenzierung nicht unbeachtlich werden zu lassen. Der Sachvortrag der Klägerin lässt gerade nicht im Wege eines wertenden Vergleichs mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten die Schlussfolgerung zu, dass eine "sich in nicht unerheblichem Umfang durch selbständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 heraushebende" Tätigkeit der Klägerin anzunehmen wäre. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 war daher nicht geboten. Die Klage war abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin anhand des Entgeltgruppensystems des Tarifvertrags für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, seit 2012 als Kundenberaterin in der Organisationseinheit "Kundenberatung Rentenbezieher". Im Vorfeld der Beschäftigung bei der Beklagten hat sie eine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachgehilfin absolviert. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen des BKK-Tarifvertrages und die Dienstvereinbarungen der C. Anwendung. Derzeit ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 4 des zwischen der BKK Tarifgemeinschaft e.V. und den Gewerkschaften Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, Industriegewerkschaft Bergbau Chemie Energie und der IG Metall geschlossenen Entgeltgruppentarifvertrags (im Folgenden: ETV) eingruppiert. Der ETV enthält auszugsweise folgende Regelungen: Entgeltgruppe 4 Tätigkeiten, die Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern, die durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworben worden sind. Diese Kenntnisse und Fertigkeiten können auch durch eine fachbezogene bzw. mehrjährige Berufserfahrung erworben werden. Beispiele: - Beschäftigte mit Tätigkeiten, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist. - Beschäftigte, die Kunden betreuen und beraten, Leistungsanträge/Sachverhalte bearbeiten und sachlich und rechnerisch richtig prüfen, oder Zahlungen sachlich und rechnerisch richtig feststellen und dabei i.d.R. von der Unterstützung durch Vorgesetzte und Prüfer abhängig sind. Entgeltgruppe 5 Tätigkeiten, die sich in nicht unerheblichem Umfang durch selbstständige Leistungen aus der Entgeltgruppe 4 herausheben. Beispiele: - Sozialversicherungsfachangestellte, die das breite Spektrum der Aufgaben des Berufsbildes bezogen auf mindestens einen Aufgabenbereich (Krankengeld, Pflegeversicherung, Meldewesen, Beitragswesen, Ersatzleistungswesen usw.) erledigen. - Beschäftigte mit einschlägiger Ausbildung, die in einem der Aufgabenbereiche Haushalt, Finanzen, Vermögen oder Beschaffung wesentlicher Teile bearbeiten, wenn sie die dafür erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fertigkeiten besitzen. - Leiter einer Gruppe/Team für einfache Verwaltungsarbeiten. Der Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen vom 15.03.2010 (im Folgenden: MTV) enthält auszugsweise folgende Regelungen: § 11 Eingruppierung (1) Die Beschäftigten werden entsprechend der von ihnen ausgeführten Tätigkeit eingruppiert. Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Bezeichnung, sondern allein die Tätigkeit maßgebend. Die Eingruppierung richtet sich nach den Oberbegriffen. Hierzu sind als Erläuterung die in den Entgeltgruppen aufgeführten Tätigkeitsbeispiele heranzuziehen. Passen die Oberbegriffe nicht auf die ausgeübte Tätigkeit, so sind die Beschäftigten in diejenige Entgeltgruppe einzugruppieren, die ihrer Tätigkeit am nächsten kommt. (2) Übt ein Beschäftigter innerhalb seines Aufgabengebiets ständig wiederkehrend mehrere Tätigkeiten aus, auf die verschiedene Entgeltgruppen zutreffen, so ist er in der Entgeltgruppe einzugruppieren, deren Anforderungen den Charakter seines Arbeitsbereichs im Wesentlichen bestimmen. § 26 Ausschlussfrist Ansprüche nach diesem Tarifvertrag müssen innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts Anderes bestimmt ist. Die Klägerin ist innerbetrieblich in eine Organisationseinheit der Beklagten eingegliedert, die sich mit der Krankenversicherung für Rentner befasst. Die Mitarbeiter kümmern sich um die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung im Zusammenhang mit Rentenantrag und Rentenbezug. Sie führen u.a. das Meldeverfahren durch und stellen Beitragspflichten fest, ermitteln die erforderlichen Informationen zur Beitragsfestsetzung, prüfen den Versicherungsstatus und den bisherigen Versicherungsverlauf, veranlassen Beitragsrückerstattungen oder überprüfen auch die Voraussetzungen einer Freistellung von der Versicherungspflicht. Für die Tätigkeit der Klägerin gibt es eine Stellenbeschreibung. Diese wurde von beiden Parteien inhaltlich übereinstimmend zur Akte gereicht, wobei die Zeitanteile der jeweiligen Tätigkeiten (rechte Spalte) nur durch die Beklagte in die Tabelle eingefügt wurden: Die Beklagte stellt zur Bearbeitung der Aufgaben der Kundenberater eine Software zur Verfügung. Es steht zwischen den Parteien im Streit, ob und inwieweit trotz der Verwendung dieser Software bei der Bearbeitung noch Raum für eigene Ermessensausübungen der Kundenberater/innen besteht. Mit Schreiben vom 21.11.2018 informierte die Beklagte ihre Mitarbeiter darüber, dass sämtliche Stellen bei der Beklagten hinsichtlich der Eingruppierung überprüft würden. Hierbei hat die Beklagte per E-Mail mitgeteilt, dass, sollte sich eine Höhergruppierung ergeben, diese mit Rückwirkung zum 01.01.2018 Anwendung fände. Das Ergebnis dieser Überprüfung - für die Klägerin den Verbleib in der Entgeltgruppe 4- teilte die Beklagte der Klägerin mit E-Mail vom 30.09.2019 mit. Mit Schreiben vom 19.12.2019 hat die Klägerin der Beklagten mitgeteilt, aufgrund der Komplexität ihrer Aufgaben beantrage sie rückwirkend ab Januar 2018 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, sie übe neben der Bewältigung der Routinearbeiten, wie etwa der Prüfung und Bearbeitung von Rentenanträgen oder Anträgen auf Befreiung von der Versicherungspflicht, komplexe Tätigkeiten mit einem hohen Anteil an Selbständigkeit und Ermessensspielräumen aus. Die Einstufung in die höhere Entgeltgruppe sei auch deswegen gerechtfertigt, weil sie etwa im Falle der Bearbeitung von Kundenanliegen hinsichtlich einer Beschäftigungsaufnahme schwierige Sachverhalte bearbeite. Sie habe einen großen Handlungsspielraum bei fast allen Entscheidungen. Dabei habe sie regelmäßig unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen und Entscheidungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Die durch die Stellenbeschreibung vorgesehene Unterteilung in "Bearbeitung Standard" und "Bearbeitung mit Selbständigkeit/ Ermessensspielraum" sei nicht in zutreffender Weise geschehen, da die Punkte zwei und vier der Tabelle, in denen eine Selbständigkeit/ ein Ermessensspielraum anerkannt werde, prozentual zu niedrig angesetzt seien. Diese Bewertung entspreche nicht dem Arbeitsalltag der Klägerin. Sie erfülle das erste Tätigkeitsbeispiel der Entgeltgruppe 5, da sie nicht nur einen Aufgabenbereich, sondern drei Aufgabenbereiche selbständig bearbeite (Meldewesen, Versicherungswesen, Beitragswesen). Mit nahezu jedem ihrer Arbeitsvorgänge finde ein selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung eigener geistiger Initiative statt. Jeder Vorgang erfordere umfassende Fach- und Rechtskenntnisse. In verschiedenen Konstellationen, beispielsweise bei einem Wechsel des Mitglieds von der Pflichtversicherung in die freiwillige Versicherung oder bei einem Umzug ins Ausland, müsse sie Entscheidungen mit weitreichenden Folgen für das Mitglied oder auch für die Beklagte treffen. Insgesamt sei die Tätigkeit im Team "Rentenbezieher" sehr komplex. Sie erledige diese Aufgaben aufgrund ihrer langjährigen Erfahrung ohne Unterstützung. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Monate Januar 2018 bis inklusive Juni 2020 den Differenzbetrag von 14.387,66 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Klägerin ab dem 01.01.2018 nach der Entgelt-gruppe EG 5 des Entgeltgruppentarifvertrages vom 15.03.2010 i.V.m. § 11 des Manteltarifvertrages (MTV) für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen zu vergüten ist. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie erstinstanzlich vorgetragen, die Klage sei bereits unschlüssig. Die genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit und von Einzelaufgaben reiche nach der Rechtsprechung des BAG nicht aus, um Heraushebungsmerkmale darzulegen. Die Klägerin lege nicht dar, inwiefern die von ihr genannten Tätigkeiten den Qualifizierungsvoraussetzungen als Grundlage für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 5 erfüllen. Die Anforderungen der Entgeltgruppe 5 - Erbringen selbständiger Leistungen in erheblichem Umfang- sei nicht erfüllt. Nur ausnahmsweise werde eine Entscheidung erforderlich, die vom täglichen Standardgeschäft abweiche, etwa aufgrund eines Auslandbezugs. Im Übrigen handele es sich um Aufgaben, die nach detaillierter Vorgabe oder Arbeitsanweisung erfolgten, bei welcher der Weg zur Aufgabenerledigung vorgezeichnet sei. Bei diesen Aufgaben verbleibe kein Raum für eigene geistige Initiative, die Entscheidung sei ein rein rechnerisches Ergebnis und die Entscheidung reduziere sich auf eine "Ja- Nein-Entscheidung" ohne Spielräume. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 09.11.2020 weitestgehend stattgegeben. Lediglich für die Monate Januar bis April 2018 hat es die Zahlungsansprüche der Klägerin wegen der Versäumung der tarifvertraglichen Ausschlussfrist als unbegründet angesehen und insoweit die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht - zusammengefasst- ausgeführt, die Gliederung der Bearbeitung der Rentenanträge und der Versicherungsrechtlichen Beurteilungen/ Prüfentscheidungen in "Standard" und "Selbständigkeit/Ermessensspielraum", wie die Stellenbeschreibung sie vornehme, basiere auf einer unzutreffenden Aufspaltung der Tätigkeiten. Bezugsobjekt der tarifvertraglichen Bewertung sei nach der Rechtsprechung des BAG der Arbeitsvorgang, bei dessen Bestimmung das Arbeitsergebnis maßgeblich sei. Wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten könnten zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die Aufgabenbereiche der Bearbeitung der Rentenanträge einerseits sowie der versicherungsrechtlichen Beurteilung und der Prüfentscheidung zur Beitragserhebung andererseits könnten nicht, wie die Beklagte es getan hat, in die Kategorien "Standard" und "Selbständigkeit/ Ermessensspielraum" aufgeteilt werden. Die Tätigkeit der Klägerin beinhalte die Arbeitsvorgänge "Bearbeitung der Rentenanträge", "Versicherungsrechtliche Beurteilungen / Prüfentscheidungen" und "Organisation/ Bestandspflege". Es sei nicht erforderlich, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs zu mindestens 50% selbständige Leistung anfielen. Vielmehr sei ausreichend, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen enthalten seien und ohne sie ein sinnvolles, verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde. Die sei der Fall, da die Klägerin die für die selbständigen Leistungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten während der gesamten auszuübenden Tätigkeit vorhalten müsse. Dies sei bei den Arbeitsvorgängen "Bearbeitung Rentenanträge" und "Versicherungsrechtliche Beurteilung/ Prüfentscheidung Beitragserhebung" laut Stellenbeschreibung der Fall. Da die beiden genannten Arbeitsvorgänge zusammen 85% der Tätigkeit ausmachten, erfülle die Tätigkeit der Klägerin in einem Umfang von mehr als 50% die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5. Wegen der weiteren Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Gegen das ihr am 23.12.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.01.2021, eingegangen bei dem LAG Rheinland-Pfalz am 18.01.2021, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.02.2021, eingegangen am gleichen Tag, begründet. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, eine selbständige Tätigkeit der Klägerin im Sinne des Tarifvertrags liege nicht vor. Die durch das Arbeitsgericht zur Begründung herangezogenen Entscheidungen bezögen sich alleine auf Eingruppierungen nach dem TV-L. Nur letztere verwendeten den Begriff des Arbeitsvorgangs. Diesen Begriff gebe es hingegen im Tarifvertrag der Betriebskrankenkassen nicht, so dass die Rechtsprechung nicht übertragbar sei. Mit der Formulierung in § 11 des MTV haben die Tarifvertragsparteien festgelegt, dass Tätigkeiten einzeln bewertet werden müssten und dass es bei einer Mischtätigkeit auf die wesentlichen Tätigkeiten ankomme. Damit seien nicht Arbeitsvorgänge maßgeblich, wodurch sich der MTV vom TV-L unterscheide. In der Protokollerklärung zum TV-L werde der Arbeitsvorgang definiert, worauf das BAG in den durch das Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen Bezug nehme. Eine Hinzurechnung von Zusammenhangstätigkeiten sei jedoch in den Tarifverträgen der Betriebskrankenkassen gerade nicht vorgesehen. Arbeitsprozesse von unterschiedlicher tarifvertraglicher Wertigkeit dürften nicht zeitlich addiert werden. Einzelne Bearbeitungsvorgänge könnten - auch wenn sie nach außen hin gleichartig oder ähnlich erschienen- dennoch von unterschiedlicher Wertigkeit und Schwierigkeit sein. Sie dürften dann nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Es liege keine selbständige Tätigkeit der Klägerin im Tarifsinne vor, da für "letztlich jeden Handgriff", den die Klägerin vornehme, eine Arbeitsanweisung vorliege. Es müsse bundesweit eine einheitliche Handhabung stattfinden und die Organisation und Entscheidungsfindung müsse sich in die durch die DRV Bund vorgesehenen Abläufe einfügen. Die für die Bearbeitung durch die Klägerin maßgeblichen Fristen des Versicherungsverlaufs des Mitglieds und die Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten seien durch Gesetz und Rechtsprechung vollständig vorgegeben. Die Klägerin treffe in der Regel reine "Ja-Nein"-Entscheidungen, bei denen aufgrund umfassender interner Arbeitshilfen -basierend auf Workflows- kein Abwägungsprozess stattfinde. Das den Mitarbeitern zur Verfügung stehende "Gemeinsame GKV- Rundschreiben", auf dem auch die Software der Beklagten basiere, decke alle wesentlichen Sach- und Rechtsfragen ab. Aufgrund dieses Rundschreibens müsse ein Kundenberater nur die Vorgaben anwenden und keine Abwägungsentscheidungen treffen. Bei Eingang eines Antrags stünden die weiteren Arbeitsschritte bereits fest. Zudem seien in der von der Beklagten verwendeten Krankenkassen-Software sämtliche nötigen internen Abläufe und Formulare hinterlegt. Hierzu ergänzend gebe es auch auf dem SharePoint zahlreiche Arbeitsanweisungen. Die Kommunikation mit den Versicherten werde durch innerhalb des digitalen Systems generierte Anschreiben geführt. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, eigene Schreiben zu erstellen. Ein Entscheidungsspielraum der Kundenbetreuer bestehe nicht. Die Teamleitung unterziehe die Arbeit der Kundenberater regelmäßig einer Qualitätskontrolle, bei der auf die Einhaltung der Arbeitsanweisungen und der Verwaltungspraxis geachtet werde. Bei der Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht bei Versicherten, die einen Rentenantrag gestellt haben, laufe die Bearbeitung wie beschrieben anhand eines vorgegebenen Workflows ab. In den Einzelfällen, in denen nicht wie in über 90% eine Standardsituation zu beurteilen, sei, existiere dennoch eine vorgegebene Verwaltungspraxis. Hierzu müsse die Klägerin kein gesondertes Spezialwissen bereithalten. Im Bearbeitungsbereich "Versicherungsrechtliche Beurteilung/ Prüfung - Entscheidung Beitragserhebung" gebe die Beklagte ebenfalls vollumfänglich Workflows vor. Das System führe die erforderlichen Berechnungen selbständig durch. Weit überwiegend handele es sich bei den zu bearbeitenden Eingängen um Standard-Konstellationen. Nur in sehr wenigen Fällen (z.B. Waisenrentner, Bezug Auslandsrente ohne Nachweis über deren Höhe, nebenberufliche Selbständigkeit und fehlende Nachweise) gebe es Fragestellungen, die nicht vollständig in die Arbeitsabläufe integriert seien. Auch diese seien jedoch im GKV-Rundschreiben erläutert und würden ebenfalls mit der Teamleitung abgestimmt. Sie dürften nicht eigenständig nach Ermessen entschieden werden. Diejenigen Ausnahmefälle, in denen die Klägerin keine vorgegebene Entscheidung heranziehen könne und eine individuelle Entscheidung erforderlich sei, da keine passende Arbeitsanweisung vorliege, seien verschwindend gering und machten nicht mehr als einige wenige Prozent aller Fälle aus. Diese Fälle würden dann direkt von der jeweiligen Teamleitung oder unter deren Anleitung bzw. mit deren Abstimmung bearbeitet. Eine fachlich qualifizierte Kundenberatung bei komplexen Fragestellungen erfolge durch die Klägerin nie ohne Unterstützung des Fachteams. Die von der Klägerin in der Klageschrift genannten Beispiele machten etwa 1% ihrer Tätigkeit aus. Auch über derartige Sonderfälle werden die Mitarbeiter bereits bei der Einarbeitung informiert und instruiert, damit diese einheitlich gehandhabt werden. Wenn in der Stellenbeschreibung der Begriff "selbständig" genannt sei, sei dies nicht mit dem tarifvertraglichen Verständnis des Begriffs gleichzusetzen. Es bedeute nur, dass es hierfür zwar keinen vollständigen Workflow, jedoch andere Arbeitsanweisungen gebe. Auch in diesen Fällen fehle es an einem eigenen Entscheidungsspielraum und damit an einer selbständigen Leistung im Tarifsinne. Die Klägerin sei ihrer Darlegungslast nicht gerecht geworden, da sie nicht vorgetragen habe, inwiefern sie trotz der Verwaltungspraxis und der Vielzahl der verwendeten Muster und Vordrucke dennoch selbständige Leistung erbringen will. Zweitinstanzlich hat die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, auf die Berufung hin das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.11.2020, 2 Ca 1103/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte hat zweitinstanzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angegriffene Urteil. Das Arbeitsgericht habe zutreffend die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 5 geprüft und deren Vorliegen bejaht. Der Arbeitsvorgang sei Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung. Trotz des Vorhandenseins von Arbeitsanweisungen könne eine eigene Beurteilung mit eigenem Ermessen möglich sein. Nach dem Vortrag der Beklagte liege eine völlig unselbständige Tätigkeit vor. Dem widerspreche bereits die von der Beklagten bestätigte Stellenbeschreibung, die die Begriffe "selbständig" und "Ermessen" gerade verwende. Zumindest im Umfang von 13 % Prozent der Tätigkeit habe die Beklagte durch die Angaben in der Stellenbeschreibung die Selbständigkeit der Arbeit der Klägerin anerkannt. Auch bei Verwendung des Rundschreibens der GKV sei immer noch ein eigener Abwägungs- und Ermessensspielraum vorhanden. Gleiches gelte bezüglich der Arbeitsanweisungen und -hilfen. Zudem verfasse die Klägerin regelmäßig Schreiben, die nicht auf Mustern basierten. Dies tue sie in selbständiger Leistung. Die Klägerin hierzu hat als Anlage zu ihrem Schriftsatz vom 02.09.2021 von ihr erstellte Schreiben zur Akte gereicht. Auch bei der Entscheidung über die Anerkennung von Vorversicherungszeiten oder über die Beitragsbemessung müsse sie eigenständig denken und schlussfolgern. So müsse sie beispielsweise in folgender Situation eine eigene Entscheidung treffen: Wenn ein Rentenbezieher eine selbständige Tätigkeit angebe und den Steuerbescheid einreiche, jedoch keine Angaben zu künftig zu erwartenden Einnahmen mache, könne sie entweder die im aktuellen Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte zur vorbehaltlichen Beitragsberechnung heranziehen oder - alternativ- Kontakt zu dem Mitglied aufnehmen und nachfragen, welche Einkünfte es aktuell erwarte. Diese Entscheidung sei nicht automatisiert vorgegeben. Auch müsse sie überprüfen, ob die Meldung eines Statuswechsels an den Rentenversicherungsträger korrekt erfolgt sei. Im Rahmen der Beratung teile sie Rentenbeziehern mit, welche Beiträge er bei welcher Berufskonstellation, etwa bei der Wahrnehmung eines Minijobs, an die Krankenkasse zu entrichten habe, wozu ein umfangreiches Fachwissen nötig sei. Auch im Falle von Widersprüchen sei nicht für jedes mögliche Widerspruchsthema ein Standardschreiben hinterlegt. Auch diesbezüglich hat die Klägerin ein von ihr verfasstes Widerspruchsschreiben als Anlage zur Akte gereicht. Nur dann, wenn ein Widerspruch nicht zurückgenommen werde, werde der Fall, versehen mit einer kurzen Stellungnahme der Klägerin, an den Teamleiter weitergeleitet. Für komplexe Fallbearbeitungen werde ein erheblicher Zeitaufwand erforderlich. Zu berücksichtigen seien bei der tarifvertraglichen Bewertung auch die weitreichenden finanziellen Folgen für den Versicherten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.