Beschluss
8 TaBV 20/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2021:1130.8TABV20.21.00
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Leitsätze
1. Es ist von dem eingesetzten Wahlvorstand im Rahmen der Durchführung der Betriebsratswahl, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung der Wählerliste, zu klären, für welche betrieblichen Organisationseinheit/en der Betriebsrat zu wählen ist. Diese Festlegung steht nach der gesetzlichen Konzeption zunächst dem Wahlvorstand in eigener Verantwortung zu. Es handelt sich hierbei um eine Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl, die sich erst nach erfolgter gerichtlicher Einsetzung des Wahlvorstands für diesen stellt.(Rn.34)
2. Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als weiterer Antragsteller bei, liegt darin eine subjektive Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO bestimmt.(Rn.38)
Demnach muss ein Beitritt auf Antragstellerseite die Zustimmung der Antragsgegnerseite finden oder sachdienlich sein (§ 533 Nr 1 ZPO).(Rn.39)
3. Da die Notwendigkeit der Einladung aller Arbeitnehmer dem Interesse der Förderung einer demokratischen Betriebsratslegitimation dient, ist ein Fehler bei der Einladung dann relevant, wenn der Arbeitgeber eine von ihm geforderte Mitwirkungshandlung unterlassen hat.(Rn.49)
4. Das Merkmal "trotz Einladung" in § 17 Abs 4 S 1 BetrVG dient dem Schutz der Interessen der Gesamtbelegschaft gegenüber den Initiatoren einer Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb. Es soll allen betroffenen Arbeitnehmern wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrates selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes kommt.(Rn.50)
5. Ein Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist. Damit ist ein Abweichen von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einladung nicht per se ausgeschlossen.(Rn.51)
6. Stehen einer Einladung zu einer Betriebsversammlung insoweit Hindernisse entgegen, als dass die tatsächliche Durchführung einer Betriebsversammlung in geschlossenen Räumen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wäre, aufgrund der geltenden Corona-Vorschriften nicht möglich wäre, geht die Einladung ins Leere.(Rn.53)
7. Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher hinsichtlich ihres Verfahrens eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl.(Rn.58)
Dies spricht für eine großzügige Auslegungsweise des § 17 Abs 4 BetrVG im Sinne einer weitreichenden Bildung von Betriebsräten. Das Gesetz strebt eine demokratische Legitimation des Wahlvorstands an, verzichtet aber zugunsten einer effizienten Vorgehensweise auf besonders strenge oder unabdingbare Verfahrensgrundsätze. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands bei fehlender Möglichkeit einer Betriebsversammlung rechtfertigen.(Rn.59)
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. bis 7. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2020, Az. 9 BV 25/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist von dem eingesetzten Wahlvorstand im Rahmen der Durchführung der Betriebsratswahl, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung der Wählerliste, zu klären, für welche betrieblichen Organisationseinheit/en der Betriebsrat zu wählen ist. Diese Festlegung steht nach der gesetzlichen Konzeption zunächst dem Wahlvorstand in eigener Verantwortung zu. Es handelt sich hierbei um eine Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl, die sich erst nach erfolgter gerichtlicher Einsetzung des Wahlvorstands für diesen stellt.(Rn.34) 2. Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als weiterer Antragsteller bei, liegt darin eine subjektive Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs 3 ArbGG iVm. § 533 ZPO bestimmt.(Rn.38) Demnach muss ein Beitritt auf Antragstellerseite die Zustimmung der Antragsgegnerseite finden oder sachdienlich sein (§ 533 Nr 1 ZPO).(Rn.39) 3. Da die Notwendigkeit der Einladung aller Arbeitnehmer dem Interesse der Förderung einer demokratischen Betriebsratslegitimation dient, ist ein Fehler bei der Einladung dann relevant, wenn der Arbeitgeber eine von ihm geforderte Mitwirkungshandlung unterlassen hat.(Rn.49) 4. Das Merkmal "trotz Einladung" in § 17 Abs 4 S 1 BetrVG dient dem Schutz der Interessen der Gesamtbelegschaft gegenüber den Initiatoren einer Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb. Es soll allen betroffenen Arbeitnehmern wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrates selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes kommt.(Rn.50) 5. Ein Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung kann allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist. Damit ist ein Abweichen von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einladung nicht per se ausgeschlossen.(Rn.51) 6. Stehen einer Einladung zu einer Betriebsversammlung insoweit Hindernisse entgegen, als dass die tatsächliche Durchführung einer Betriebsversammlung in geschlossenen Räumen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wäre, aufgrund der geltenden Corona-Vorschriften nicht möglich wäre, geht die Einladung ins Leere.(Rn.53) 7. Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher hinsichtlich ihres Verfahrens eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl.(Rn.58) Dies spricht für eine großzügige Auslegungsweise des § 17 Abs 4 BetrVG im Sinne einer weitreichenden Bildung von Betriebsräten. Das Gesetz strebt eine demokratische Legitimation des Wahlvorstands an, verzichtet aber zugunsten einer effizienten Vorgehensweise auf besonders strenge oder unabdingbare Verfahrensgrundsätze. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands bei fehlender Möglichkeit einer Betriebsversammlung rechtfertigen.(Rn.59) 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. bis 7. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.12.2020, Az. 9 BV 25/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Die Beteiligten zu 4) bis 7) sind Unternehmen, die Produkte und Dienstleistungen für medizinische Früherkennung, Diagnostik und Prognose von Autoimmunerkrankungen anbieten. Sie beschäftigen - zusammen- 186 Arbeitnehmer (davon 147 bei der Beteiligten zu 4), 26 bei der Beteiligten zu 5), 12 bei der Beteiligten zu 6) und eine Mitarbeiterin bei dem Beteiligten zu 7). Geschäftsführer der Beteiligten zu 4) bis 6), bzw. deren jeweiliger persönlich haftender Gesellschafterin, ist Herr Dr. P., der auch einer der Vorsitzenden des Vorstands des Beteiligten zu 7) ist. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind bei der Beteiligten zu 4) beschäftigte Arbeitnehmer. Sie gehören dem Betrieb länger als sechs Monate an, sind über 18 Jahre und alt bereit, das Amt des Wahlvorstands wahrzunehmen. Beteiligte zu 8) ist die IG Metall, die zweitinstanzlich ihren Beitritt zum Verfahren erklärt hat. Bislang ist bei den Beteiligten zu 4) -7) kein Betriebsrat gebildet. Mit Schreiben vom 15.06.2020 haben die Beteiligten zu 1) bis 3) die Beschäftigten der Beteiligten zu 4) bis 7) zu einer Versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes für den 30.06.2020 eingeladen. Sie hängten elf Exemplare des Schreibens am 15.06.2020 im Betrieb der Beteiligten zu 4) bis 7) in allen vier Gebäuden an allen schwarzen Brettern aus und versandten das Schreiben zusätzlich per E-Mail an die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) bis 7). Darüber hinaus baten die Beteiligten zu 1) bis 3) auch Herrn Dr. P., das Einladungsschreiben auch denjenigen Beschäftigten zuzuleiten, die etwa im Homeoffice, im Außendienst oder wegen Mutterschutz oder Elternzeit nicht im Betrieb anwesend waren, und auch ihnen die Teilnahme an der Versammlung zu ermöglichen. Herr Dr. P. kam dieser Bitte nicht nach, so dass etwa zehn Arbeitnehmer über die für den 30.06.2020 avisierte Betriebsversammlung uninformiert blieben. Mit Schreiben vom 24.06.2020 erklärte Herr Dr. P., die Veranstaltung am 30.06.2020 könne im Hinblick auf die geltenden Vorgaben der 10. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz nicht stattfinden. Es kam weder am 30.06.2020 noch an einem anderen Tag zu einer Betriebsversammlung. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben mit am 29.06.2020 bei dem Arbeitsgericht Mainz eingegangener Antragsschrift die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands beantragt. Zur Begründung ihres Antrags haben sie erstinstanzlich vorgetragen, die Durchführung einer Betriebsversammlung sei nicht möglich gewesen. Alternativen zu der für den 30.06.2020 geplanten Veranstaltungen seien nicht in Betracht gekommen. Eine Veranstaltung unter freiem Himmel wäre nicht als betriebsinterne Versammlung - unter Ausschluss der Öffentlichkeit- organisierbar gewesen. Eine Veranstaltung in geschlossenen Räumen hätte bedeutet, dass man wegen des in der im Juni 2020 geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung geregelten Abstandsgebots für 186 Teilnehmer eine Mindestgröße des Versammlungsraums von 930qm benötigt hätte. Ein solcher Raum hätte weder auf dem Betriebsgelände noch in der näheren Umgebung zur Verfügung gestanden. Auf die Ordnungsmäßigkeit der Einladung komme es nicht an, da die Veranstaltung ohnehin nicht stattfinden konnte. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. einen aus Frau A., Herrn C. und Herrn Dr. E. bestehenden Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Antragsgegnerinnen zu bestellen, 2. als Ersatzmitglieder aller Angehörigen des Wahlvorstandes zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Antragsgegnerinnen Herrn Q., Q-Straße, Q-Stadt und Herrn R., R-Straße, R-Stadt in dieser Reihenfolge zu bestellen. Die Antragsgegnerinnen haben erstinstanzlich beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie haben hierzu erstinstanzlich vorgetragen, eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands komme nur in Betracht, wenn trotz ordnungsgemäßer Einladung keine Betriebsversammlung stattfinde. Dies gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber etwa erforderliche Mitwirkungshandlungen zum Zustandekommen einer ordnungsgemäßen Einladung unterlassen hat. Da -unstreitig- nicht alle Mitarbeiter eine Einladung erhalten haben, fehle es an der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einladung zur Betriebsversammlung. In Konstellationen wie der vorliegenden, in denen eine Betriebsversammlung, wie hier wegen der Corona-Pandemie, nicht stattfinden könne, sei eine Einleitung einer Betriebsratswahl vorübergehend nicht möglich. Das Arbeitsgericht Mainz hat mit Beschluss vom 10.12.2020 den Anträgen stattgegeben. Hierzu hat das Gericht - zusammengefasst- ausgeführt, die Bestellung des Wahlvorstands dürfe durch das Gericht erfolgen, obwohl keine Betriebsversammlung stattgefunden habe. Nach der Rechtsprechung des BAG bedeute die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals "trotz Einladung" in § 17 BetrVG, dass allen Arbeitnehmern grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet werden sollte, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrates selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands komme. Eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands sei ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden könne, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt hätten, einen demokratisch legitimierten Wahlvorstand zu wählen. Auf eine vorige Einladung könne nicht schon dann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber eine ihm obliegende, für die Übermittlung der Einladung notwendige Mitwirkungshandlung verweigere. Anderes gelte, wenn einer Einladung Hindernisse entgegenstünden, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar seien. Nach diesen Grundsätzen sei das Fehlen des Merkmals "trotz Einladung" vorliegend unerheblich. Es habe eine Fallgestaltung vorgelegen, in der auf die Einladung habe verzichtet werden können. Im Zeitpunkt des letzten Anhörungstermins habe die 12. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz eine Versammlung von 186 Menschen in geschlossenen Räumen nicht zugelassen. Es sei unzumutbar, eine Einladung auszusprechen, wenn gar keine Versammlung stattfinden könne. Dass das Gesetz dem Interesse daran, eine Wahl überhaupt in Gang zu setzen, mehr Gewicht gebe als dem Interesse, allen Arbeitnehmern zu ermöglichen, ihre eigenen kollektiven Interessen durch die Teilnahme an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, zeige die 2001 neu eingeführte Vorschrift des § 17 Abs.1 BetrVG (Bildung des Wahlvorstands als Aufgabe des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats in Betrieben ohne eigenen Betriebsrat). Der Beschluss des Arbeitsgerichts wurde den Beteiligten zu 4) bis 7) am 06.05.2020 zugestellt. Mit am 07.06.2020 bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag haben die Beteiligten zu 4) bis 7) gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie haben sie mit Schriftsatz vom 23.07.2021, am gleichen Tag bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen, begründet. Zur Begründung der Beschwerde tragen die Beteiligten zu 4) bis 7) vor, die Anträge seien bereits unzulässig. Sie ließen nicht erkennen, für welche Organisationseinheit der Wahlvorstand bestellt werden soll. Die Anträge seien auch unbegründet. Es liege kein Gemeinschaftsbetrieb vor, jedenfalls gehöre aber die Beteiligte zu 7) nicht hierzu. Deren Tätigkeitsziel bestehe in der Förderung interdisziplinärer Forschung auf dem Gebiet der Immunerkrankung. Hierzu beschäftige die Beteiligte zu 7) nur eine einzige Mitarbeiterin, zudem sei diese überwiegend im Homeoffice tätig. Insofern gehöre die Beteiligte zu 7) nicht zu einer betrieblichen Organisationseinheit mit den Beteiligten zu 4) bis 6). Für eine aus den Beteiligten zu 4) bis 7) bestehende Organisationseinheit, die somit nicht existiere, könne kein Wahlvorstand bestellt werden. Die pandemiebedingte Unmöglichkeit einer Betriebsversammlung, gesetzlich ungeregelt, könne nicht durch eine Auslegung contra legem in dem Sinne behandelt werden, dass auf eine Betriebsversammlung gänzlich verzichtet werde. Dies widerspreche dem gesetzgeberischen Grundgedanken, dass Betriebsratswahlen von vornherein demokratisch legitimiert sein müssen. Auch § 17 Abs.1 BetrVG erlaube den Verzicht auf eine Betriebsversammlung nicht, denn in den dort geregelten Fällen erfolge die Bestellung des Wahlvorstands durch ein demokratisch legitimiertes Organ (den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat). Die Beteiligten zu 4) bis 7) haben zweitinstanzlich beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 10.Dezember 2020, Az. 9 BV 25/20, abzuändern und die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sowie zu 8) haben zweitinstanzlich beantragt, die Beschwerde der Antragsgegnerinnen zurückzuweisen. Die Beteiligten zu 1) bis 3) und 8) haben zweitinstanzlich vorgetragen, eine nähere Bestimmung der Organisationseinheit im Verfahren zur Bestellung des Wahlvorstands sei nicht erforderlich gewesen. Erst der eingesetzte Wahlvorstand müsse im Rahmen der Durchführung der Betriebsratswahl klären, für welche Organisationseinheit ein Betriebsrat zu wählen sei. Auch dass die Beteiligte zu 7) nur eine Arbeitnehmerin beschäftige, ändere nichts hinsichtlich der Durchführung der Betriebsratswahl. Wenn die Beteiligte zu 7) ein selbständiger Betrieb wäre, der nicht die Kriterien des § 1 Abs. 1 BetrVG erfüllen würde, wäre sie gem. § 4 Abs. 2 BetrVG dem Hauptbetrieb zuzuordnen. Wäre sie Teil des Gemeinschaftsbetriebs, würde ihre Mitarbeiterin an derselben Wahl teilnehmen. Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts für die Bestellung des Wahlvorstands setze auch nicht voraus, dass eine Betriebsversammlung möglich sein muss. Die Anforderungen an eine gerichtliche Einsetzung seien nicht sehr hoch und müssten in dem vorliegenden, gesetzgeberisch nicht geregelten Fall als gegeben betrachtet werden, da andernfalls das gesetzliche Ziel der Bildung möglichst vieler Betriebsräte gefährdet sei. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 4) bis 7) ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, dass ein Wahlvorstand, wie erstinstanzlich beantragt, zu bestellen ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstandes gem. § 17 Abs. 4 BetrVG sind gegeben. 1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 4) bis 7) ist zulässig. Sie ist gem. § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft, wurde form- und fristgerecht erhoben und begründet (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) und ist auch im Übrigen zulässig. 2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, denn die Anträge der Beteiligten zu 1) bis 3) und 8) sind zulässig und begründet. a. Die Anträge zu 1) und 2) sind zulässig. aa. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) bis 7) sind die Anträge zu 1) und 2) hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Hierbei ist nicht erforderlich, dass der Antrag die Organisationseinheit/en, für die der Wahlvorstand eingesetzt werden soll, näher bezeichnet. Die aus dem Rubrum erkennbare Bezeichnung der Arbeitgeberinnen reicht für die Bestimmtheit des Antrags aus. Es ist sodann von dem eingesetzten Wahlvorstand im Rahmen der Durchführung der Betriebsratswahl, insbesondere im Zusammenhang mit der Aufstellung der Wählerliste, zu klären, für welche betrieblichen Organisationseinheit/en der Betriebsrat zu wählen ist. Diese Festlegung steht nach der gesetzlichen Konzeption zunächst dem Wahlvorstand in eigener Verantwortung zu. Es handelt sich hierbei um eine Frage der ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratswahl, die sich erst nach erfolgter gerichtlicher Einsetzung des Wahlvorstands für diesen stellt (LAG Nürnberg, Beschluss vom 08. Februar 2011 – 6 TaBVGa 17/10 -Rn. 50, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden; Hessisches LAG, Beschluss vom 30. September 2019 – 16 TaBV 95/19 –, Rn. 28). Hierfür spricht § 1 WO, wonach dem Wahlvorstand die Leitung der Wahl obliegt. Auch aus § 2 WO, nach dem der Wahlvorstand eine Wählerliste aufzustellen hat, folgt, dass der Wahlvorstand in eigener Verantwortung zu prüfen hat, für welche betriebliche Organisationseinheit die Betriebswahl, zu deren Durchführung er eingesetzt wurde, zu erfolgen hat, und welche Arbeitnehmer insoweit wahlberechtigt sind. Mit dem Hessischen LAG (a.a.O.) ist weiter davon auszugehen, dass für diese rechtliche Bewertung auch spricht, dass der Wahlvorstand in § 18 Absatz 2 BetrVG als möglichen Antragsteller eines derartigen Verfahrens vorgesehen ist, dass also zunächst ein Wahlvorstand gebildet sein muss. Die Klärung der betriebsverfassungsrechtlichen Strukturen gehört zur Vorbereitung der Wahl durch den Wahlvorstand und damit zu dessen Aufgabe. Sie muss deswegen nicht im Vorfeld des Bestellungsverfahrens feststehen und kann nicht zum Zulässigkeitserfordernis im Bestellungsverfahren gemacht werden. bb. Der Zulässigkeit des Antrags der Beteiligten zu 8) steht auch nicht entgegen, dass die Beteiligte zu 8) erst in der Beschwerdeinstanz als weitere Antragstellerin dem Verfahren beigetreten ist. Tritt eine in erster Instanz im Beschlussverfahren nicht beteiligte Person oder Stelle erst in der Beschwerdeinstanz dem Verfahren als weitere Antragstellerin bei, liegt darin eine subjektive Antragsänderung, deren Zulässigkeit sich nach § 81 Abs. 3 ArbGG i.V.m. § 533 ZPO bestimmt (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 7 ABR 40/17 –, Rn. 27; Musielak/Voit/Foerste, 18. Aufl. 2021, ZPO § 263 Rn. 23-27). Demnach muss bei einem Beitritt auf Antragstellerseite die Zustimmung der Antragsgegnerseite finden oder sachdienlich sein (§ 533 Nr. 1 ZPO). Eine Antragsänderung muss nach § 533 Nr. 2 ZPO zudem auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Erfordernisse des § 533 Nr. 1 ZPO sind gegeben. Eine Zustimmung der Beteiligten zu 4) bis 7) liegt zwar nicht vor. Die Änderung ist jedoch sachdienlich. Eine Sachdienlichkeit im Sinne des § 533 ZPO ist nur ausnahmsweise zu verneinen, insbesondere, wenn die Bejahung zur Beurteilung eines völlig neuen Streitstoffes führen würde, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden könnte. Maßgeblicher Gesichtspunkt ist der Gedanke der Prozesswirtschaftlichkeit. Es kommt darauf an, ob und inwieweit die Zulassung geeignet ist, den Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits auszuräumen und weiteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 533 ZPO, Rn. 6). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Auch die Gewerkschaft darf gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG den gerichtlichen Antrag auf Bestellung eines Wahlvorstands stellen. Hierbei gelten gem. § 17 Abs. 4 BetrVG die Voraussetzungen, die auch bei einer Antragsstellung durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer zu beachten sind. Es ist daher prozessökonomisch, wenn nicht zwei Verfahren geführt werden müssen, die die identischen Fragen zum Gegenstand haben. Einer Antragsstellung der Gewerkschaft in einem separaten Verfahren und damit einem weiteren Rechtsstreit kann vorgebeugt werden, so dass die Antragsänderung sachdienlich ist. Auch § 533 Nr. 2 ZPO steht der Antragsänderung nicht entgegen. Es wird kein ausgeschlossener Vortrag unzulässig in das Verfahren eingebracht (vgl. Niemann, NZA 2021, 1378). cc. Die Antragsbefugnis ist für die Beteiligten zu 1) bis 3) und für die Beteiligte zu 8) gegeben. Für den Antrag ist das erforderliche Quorum von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Betriebs erfüllt; die antragstellende Gewerkschaft ist nach § 17 Abs. 4 BetrVG antragsbefugt. Sie ist im Betrieb vertreten, was sie durch die als Anlage vorgelegte Bestätigung nachgewiesen hat und von den Beteiligten zu 4) bis 7) im Anschluss hieran nicht mehr in Abrede gestellt wurde. b. Die Anträge zu 1) und 2) sind auch begründet. Die Beteiligten zu 1) bis 3) und 8) können die Bestellung eines Wahlvorstands durch das Gericht erfolgreich durchsetzen. aa. In Fällen, in denen wie vorliegend weder ein Betriebsrat, noch ein Gesamtbetriebsrat oder auch ein Konzernbetriebsrat besteht, wird grundsätzlich in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt, § 17 Abs. 1 und 2 BetrVG. Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, § 17 Abs. 4 BetrVG. bb. Da die zweite Alternative des § 17 Abs. 4 BetrVG (keine Vorstandswahl anlässlich der Betriebsversammlung) vorliegend offensichtlich nicht einschlägig ist, können sich die Antragssteller allein auf die erste Alternative berufen (Nicht-Stattfinden einer Betriebsversammlung trotz Einladung), dies jedoch, wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, mit Erfolg. (1) Eine Einladung erfolgte zwar, jedoch erreichte diese nicht sämtliche Arbeitnehmer und war daher nicht ordnungsgemäß. (1.1) Aus wessen Sphäre dieser Fehler der Nichtbenachrichtigung von vorliegend etwa zehn der 186 Mitarbeiter stammte, spielt keine Rolle. Da die Notwendigkeit der Einladung aller Arbeitnehmer dem Interesse der Förderung einer demokratischen Betriebsratslegitimation dient, ist ein Fehler bei der Einladung auch dann relevant, wenn der Arbeitgeber eine von ihm geforderte Mitwirkungshandlung - wie hier das Weiterleiten- unterlassen hat (BAG, Beschluss vom 26. Februar 1992 – 7 ABR 37/91, Rn. 19; Richardi BetrVG/Thüsing, 16. Aufl. 2018, BetrVG § 17 Rn. 31). Das Merkmal "trotz Einladung" dient dem Schutz der Interessen der Gesamtbelegschaft gegenüber den Initiatoren einer Betriebsratswahl in einem betriebsratslosen Betrieb. Es soll allen betroffenen Arbeitnehmern wenigstens die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrates selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstandes kommt. Die Arbeitnehmer des Betriebs können zwar nach der gesetzlichen Regelung die Initiatoren rechtlich nicht hindern, die Wahl eines Betriebsrats zu betreiben; denn eine gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands ist auch möglich, wenn die Betriebsversammlung zwar stattfindet, auf ihr jedoch kein Wahlvorstand gewählt wird. Durch das Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung wird jedoch der Vorrang der Belegschaft des Betriebes gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen (BAG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 7 ABR 40/17 –, Rn. 40; Beschluss vom 26. Februar 1992 – 7 ABR 37/91, Rn. 19). (1.2) Gleichzeitig führt jedoch das Bundesarbeitsgericht in der zitierten Entscheidung (Beschluss vom 26. Februar 1992, 7 ABR 37/91) aus, dass ein Verzicht auf das Erfordernis der vorherigen Einladung zu einer Betriebsversammlung "allenfalls" dann gerechtfertigt sein könne, wenn einer solchen Einladung Hindernisse entgegenstehen, deren Beseitigung dem die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes Betreibenden nicht möglich oder doch wenigstens nicht zumutbar ist. Hiernach ist ein Abweichen von dem Erfordernis einer ordnungsgemäßen Einladung nicht per se ausgeschlossen. (1.3) Nach Auffassung der Beschwerdekammer ist ein Abweichen vom Erfordernis der vorausgegangenen ordnungsgemäßen Einladung sämtlicher Arbeitnehmer in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation geboten. (1.3.1) Der Einladung zu einer Betriebsversammlung stehen insoweit Hindernisse entgegen, als dass die tatsächliche Durchführung einer Betriebsversammlung in geschlossenen Räumen, bei denen die Öffentlichkeit ausgeschlossen wäre, aufgrund der geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz nicht möglich wäre. Die Einladung würde ins Leere gehen. § 4 Abs. 2 der 26. CoBeLVO Rheinland-Pfalz verbietet zwar Betriebsversammlungen nicht grundsätzlich, es gilt jedoch das Abstandgebot des § 3 Abs. 1 CoBeLVO, das einen Abstand von 1,5 m pro Teilnehmer der Zusammenkunft verlangt. Eine derartige Versammlungsmöglichkeit steht für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 4) bis 7) nicht zur Verfügung. Auch die Arbeitgeberinnen haben keinen Ort benannt, an dem im Zeitpunkt des letzten mündlichen Anhörungstermins eine Durchführung einer Betriebsversammlung mit bis zu 186 Teilnehmern möglich gewesen wäre. Die Antragssteller hätten somit bei einer gescheiterten Zustellung der Einladungen an einzelne Arbeitnehmer diese auch nicht sinnvoll nachholen können, da die Versammlung als solche nicht hätte stattfinden können. (1.3.2) Dafür, dass die Norm ein Abweichen vom Erfordernis der ordnungsgemäßen Einladung zu einer Betriebsversammlung im besonderen Einzelfall erlaubt, spricht das Regelungsgefüge von § 17 Abs. 1 und 2 BetrVG. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht angenommen. Besteht nach diesen Regelungen in einem Betrieb kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. Nur dann, wenn weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat bestehen oder auch dann, wenn diese die Bestellung eines Wahlvorstands unterlassen, wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt. Dies zeigt, dass das Gesetz primär den Konzern- oder Gesamtbetriebsrat mit der Wahlvorstandsbestellung beauftragt, und erst als sekundäre Option die Betriebsversammlung. Eine demokratische Repräsentation, die unmittelbar aus der Arbeitnehmerschaft des betroffenen Betriebs stammt, hätte aber die Betriebsversammlung. Hingegen werden die Gesamtbetriebsratsmitglieder gem. § 47 Abs. 2 BetrVG durch einen bereits gebildeten Betriebsrat entsendet, die Konzernbetriebsratsmitglieder gem. § 55 BetrVG sogar durch die Entsendung von Gesamtbetriebsratsmitgliedern. Das Gesetz verlangt zudem nur den Versuch der Wahl durch eine Betriebsversammlung. Die zweite Alternative des § 17 Abs. 4 BetrVG zeigt, dass auch ohne die erfolgreiche Einsetzung im Wege einer Betriebsversammlung die gerichtliche Bestellung möglich und vorgesehen ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht einmal erforderlich, dass die Betriebsversammlung auch tatsächlich stattfindet. Damit verlangt das Gesetz gewisse Hürden und Bemühungen der Initiatoren einer Wahlvorstandsbestellung im Interesse einer demokratischen Legitimation, verknüpft die Einsetzung des Wahlvorstands aber letztlich nicht zwingend an die Wahl durch die Betriebsversammlung oder die Bestellung durch ein Organ wie den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat. (1.3.3) Im Sinne einer Zulässigkeit der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kann auch die Rechtsprechung zur Beurteilung der Nichtigkeit einer Wahlvorstandseinsetzung herangezogen werden. Die Wahl eines Wahlvorstands ist nur dann nichtig, wenn in einem so hohen Maße gegen allgemeine Grundsätze einer ordnungsgemäßen Wahl verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl besteht. Es muss sich um einen offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften für die Durchführung der Wahl handeln. Die Nichtigkeit der Bestellung des Wahlvorstands ist auf ausgesprochen schwerwiegende Errichtungsfehler beschränkt, die dazu führen, dass das Gremium rechtlich inexistent ist. Selbst erhebliche Fehler bei der Bestellung des Wahlvorstands reichen insoweit nicht aus, da Maßnahmen, die eine Betriebsratswahl vorbereiten sollen, nicht unnötig erschwert werden dürfen. Dies gilt umso mehr, als die Kompetenzen eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl nach §§ 18 und 18a BetrVG eng begrenzt und dessen Pflichten durch das Betriebsverfassungsgesetz und die Wahlordnung genau umrissen sind (BAG, Beschluss vom 27. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 47; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2020 - 7 TaBVGa 2/20 - Rn. 42; LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Februar 2021 – 21 TaBVGa 1271/20 –, Rn. 45). Die Wahl des Wahlvorstands dient nur der Vorbereitung der Betriebsratswahl und unterliegt daher hinsichtlich ihres Verfahrens eher einer weniger strengen Beurteilung als die Durchführung der Betriebsratswahl (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. September 2019 – 5 TaBV 29/18 –, Rn. 30). Dies spricht für eine großzügige Auslegungsweise des § 17 Abs. 4 BetrVG im Sinne einer weitreichenden Bildung von Betriebsräten. Das Gesetz strebt eine demokratische Legitimation des Wahlvorstands an, verzichtet aber zugunsten einer effizienten Vorgehensweise auf besonders strenge oder unabdingbare Verfahrensgrundsätze. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands bei fehlender Möglichkeit einer Betriebsversammlung rechtfertigen. (1.3.4) Schließlich hätte auch keine Betriebsversammlung etwa im Wege einer Videokonferenz stattfinden können, so dass die Antragssteller auf das Erfordernis einer Einladung hierzu hätten verwiesen werden müssen. § 129 BetrVG (in der Fassung bis 30.06.2021), der Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie erlaubte, bot diese Vorgehensweise nicht an. Diese zunächst seit 01.07.2021 außer Kraft getretene Vorschrift, die ein Betriebsversammlung per Videokonferenz erlaubt, ist erneut Gegenstand des Gesetzesentwurfs zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie (BT- Drucksache 20/188 vom 06.12.2021, Artikel 5). Die Norm regelte und regelt - laut Entwurf- jedoch keine Teilnahme an einer Wahl und verlangt zudem, sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Insbesondere aber war diese Vorschrift im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht in Kraft. (1.3.5) Da im vorliegenden Fall nach den infektionsschutzrechtlichen Regelungen eine Betriebsversammlung auf unabsehbare Zeit nicht stattfinden kann und weder ein Gesamt- noch ein Konzernbetriebsrat gebildet sind, würde die Wahl eines Betriebsrats - somit ebenfalls auf unabsehbare Zeit- unmöglich gemacht, würde man nicht die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands erlauben. Die Beteiligten zu 1) bis 3) haben zunächst versucht, über Einladungsschreiben, Aushänge am schwarzen Brett und auch durch die Aufforderung an den Geschäftsführer, Einladungsschreiben weiterzuleiten, die Bildung eines Wahlvorstands nach den Vorgaben des Wortlauts des § 17 BetrVG zu initiieren. Wie oben bereits ausgeführt, war ihnen eine Wiederholung dieser Vorgehensweise wegen der Corona-Pandemie rechtlich und tatsächlich nicht möglich. In dieser Sondersituation ist es gerechtfertigt, die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands auch ohne ordnungsgemäße Einladung zu einer Betriebsversammlung vorzunehmen (so im Ergebnis auch ArbG Saarland, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 10 BV 94/20; ArbG Lingen, Beschluss vom 19. März 2021 – 1 BV 1/21 ; Carlson/Kummert, in: Helm/Bundschuh/Wulff, Arbeitsrechtliche Beratungspraxis in Krisenzeiten, 2020, § 12, Rn. 56; Bafteh/Vitt, Infektionsschutz als Waffe im Arbeitsrecht, BB 2021, 183-187). Die Wahl eines Betriebsrats würde andernfalls erheblich erschwert bzw. sogar auf unabsehbare Zeit unmöglich gemacht. Der Wahlvorstand war daher - einschließlich der Ersatzmitglieder - wie beantragt zu bestellen. Dies hat das Arbeitsgericht zu Recht entschieden. Die Beschwerde war zurückzuweisen. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, §§ 2a Abs. 1 ArbGG, 2 Abs. 2 GKG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.