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Urteil

8 Sa 150/21

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2022:0118.8SA150.21.00
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Stufenzuordnung einer Psychologin im öffentlichen Dienst.(Rn.53) 2. Eine einschlägige Berufserfahrung setzt voraus, dass der neu eingestellte Beschäftigte bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig ist. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit.(Rn.64)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2021, Az. 2 Ca 1849/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Stufenzuordnung einer Psychologin im öffentlichen Dienst.(Rn.53) 2. Eine einschlägige Berufserfahrung setzt voraus, dass der neu eingestellte Beschäftigte bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig ist. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit.(Rn.64) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2021, Az. 2 Ca 1849/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO, und damit zulässig. II. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der erstinstanzlich gestellte Feststellungsantrag ist zulässig. Mit ihm möchte die Klägerin erreichen, dass Vergütungspflicht, deren Höhe sich aus der Entgeltgruppe und der hier streitigen Stufenzuordnung ergibt, festgestellt wird (BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 13, zitiert nach juris, ebenso im Folgenden; Urteil vom 16. März 2016 – 4 AZR 502/14 –, Rn. 10; Hamacher, Antragslexikon ArbR, Eingruppierung Rn. 1). Den Zeitraum, für den diese Feststellung begehrt wird (ab dem 01.05.2019), hat die Klägerin in ihrem Antrag definiert. Das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da die Klägerin im Wege der Feststellungsklage eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erreichen kann (BAG, Urteil vom 15. Oktober 2021, - 6 AZR 268/20-, Rn. 11; Urteil vom 15. Februar 2011 - 9 AZR 584/09 - Rn. 21; Urteil vom 08. Dezember 2011 - 6 AZR 350/10 - Rn. 12; Urteil vom 27. Februar 2014 – 6 AZR 988/11 –, Rn. 42). 2. Auch die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge - der Antrag zu 1) in modifizierter Form und der erstmalig gestellte Hilfsantrag- sind zulässig. a. Mit der geänderten Formulierung des Antrags zu 1) ergänzt die Klägerin die Klage zweitinstanzlich um den Zinsanspruch. Die Feststellung der Zinsverpflichtung ist zulässig, weil dadurch deren Beginn geklärt wird (BAG, Urteil vom 29. April 2021 – 6 AZR 232/17 –, Rn. 9; Hamacher, Antragslexikon ArbR, Eingruppierung Rn. 2 m.w.N.). Die Antragsfassung ist auch nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Erweiterung des Antrags im Sinne dieser Vorschrift kann auch so erfolgen, dass der Art nach andere Ansprüche unter Beibehaltung desselben Klagegrundes hinzugefügt werden wie Ansprüche auf Früchte, Zinsen oder Rechnungslegung (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 264 Rn. 13). Die Formulierungsänderung von "Vergütung ab dem 01.05.2019" hin zu "seit dem 01.05.2019 die monatlichen Vergütungsdifferenzen nachzuzahlen" in der Antragsfassung vom 13.07.2021 ändert oder erweitert den Antrag nicht, da in beiden Fällen eine Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, die Klägerin nach dem genannten Datum entsprechend der Stufe 3 zu vergüten. § 533 ZPO steht der Antragsfassung nicht entgegen. b. Der erstmals in der Berufung gestellte Hilfsantrag ist "unbeachtlich". Er ist nicht als eigenständiger Antrag anzusehen, weil er als Weniger in dem gestellten Hauptantrag enthalten ist (BAG, Urteil vom 06. Juni 2007 – 4 AZR 505/06 –, Rn. 14). Die Klägerin strebt mit ihrem Hauptantrag an, mehr als eine Stufe höher vergütet zu werden als die Arbeitgeberin bislang zugesteht. Es handelt sich bei dem Ziel des Antrags nicht um etwas Anderes, sondern nur um ein Weniger, über welches das Gericht bereits aufgrund des Hauptantrags zu entscheiden hat. Da die Klägerin die aus ihrer Sicht zutreffende Stufe in den Hauptantrag aufgenommen hat, kann ihr Hilfsantrag als "unbeachtlich" angesehen werden (BAG, Urteil vom 06. Juni 2007, - 4 AZR 505/06, Rn. 14ff.; Hamacher, Antragslexikon ArbR, Eingruppierung Rn. 8). 2. Die zulässige Klage ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte die Klägerin nicht von Beginn der Tätigkeit an nach Stufe 3 der EG 13 vergüten musste. Die Berufungskammer folgt vollumfänglich der Begründung der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit nach § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende rechtliche Beurteilung. Bezogen auf das Vorbringen der Klägerin zur Begründung ihrer Berufung gelten jedoch die folgenden Ausführungen. a. Die Parteien gehen rechtlich zutreffend und übereinstimmend davon aus, dass in Anwendung des § 16 Abs. 2 TV-L für die Zuordnung der Stufe die "einschlägige Berufserfahrung" maßgeblich ist. Die Klägerin hat während der Dauer ihrer Arbeitsverhältnisse mit der Universitätsmedizin A-Stadt und auch der F-Klinik keine "einschlägige" Berufserfahrung in dem Sinne, wie der Tarifvertrag sie an dieser Stelle verlangt, erworben. Sie war daher bei Einstellung bei der Beklagten nicht der begehrten Stufe 3 der Entgeltgruppe 13 TV-L zugeordnet. Das Arbeitsgericht legt ein zutreffendes Verständnis des § 16 Abs. 2 TV-L sowie der zugehörigen Protokollerklärung zu Grunde. Nach dieser Protokollerklärung ist eine einschlägige Berufserfahrung eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. Der Beschäftigte muss also in der früheren Tätigkeit einen Kenntnis- und Fähigkeitszuwachs erworben haben, der für die nach der Einstellung konkret auszuübende Tätigkeit erforderlich und prägend ist und ihm damit weiterhin zugutekommt. Das ist nach dem hinter dem Stufensystem des TV-L stehenden Leistungsgedanken der Fall, wenn die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt wird oder zumindest gleichartig war. Eine einschlägige Berufserfahrung setzt voraus, dass der neu eingestellte Beschäftigte bezogen auf die gesamte Bandbreite der nunmehr geschuldeten Arbeitsleistung einsatzfähig ist. Die Beurteilung, ob eine einschlägige Berufserfahrung vorliegt, bezieht sich stets auf die in Aussicht genommene Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber. Bei dieser Prüfung ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich zwischen den in der Vergangenheit erlangten Kenntnissen und Fähigkeiten mit den nach der Einstellung künftig zu bewältigenden Aufgaben erforderlich. Diese eigenständige Prüfung weist nur bezüglich der Wertigkeit der zu vergleichenden Tätigkeiten einen Bezug zum Eingruppierungsrecht auf. Im Übrigen ist Beurteilungsmaßstab allein der Vergleich der fachlichen Anforderungen der bisherigen und der nunmehr auszuübenden Tätigkeit. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L will den Entfall einer Einarbeitungszeit honorieren. Eine Einarbeitung ist schon dann entbehrlich, wenn der für die aktuelle Eingruppierung weiterhin maßgebliche Tätigkeitsanteil der bisherigen Tätigkeit dem Beschäftigten die erforderliche einschlägige Berufserfahrung vermittelt hat. Nach der Vorstellung der Tarifvertragsparteien versetzt die in früheren Arbeitsverhältnissen erworbene Berufserfahrung den Beschäftigten somit nur dann in die Lage, ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber auszuüben, wenn die Vorbeschäftigung "qualitativ im Wesentlichen die gesamte inhaltliche Breite der aktuellen Beschäftigung abdeckte und deshalb einschlägig ist" (BAG, Urteil vom 18. Februar 2021 – 6 AZR 205/20 –, Rn. 18; Urteil vom 17. Januar 2019 - 6 AZR 585/17 - Rn. 11; Urteil vom 03. Juli 2014 - 6 AZR 1088/12 -, Rn. 22; Sächsisches LAG, Urteil vom 21. September 2021, - 3 Sa 345/20-). Das Merkmal der "Einschlägigkeit" unterliegt damit strengen Anforderungen. Die enge Auslegung des Begriffs der einschlägigen Berufserfahrung folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis zwischen dem Regelfall der Zuordnung zur Entgeltstufe 1 und dem Ausnahmefall der Zuordnung zu einer höheren Entgeltstufe (BAG, Urteil vom 08. Mai 2014 – 6 AZR 578/12 –, Rn. 17). b. Hiervon ausgehend hat die Klägerin keine einschlägige Berufserfahrung im Sinne des § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L erworben. aa. Zwar gibt es durchaus nicht unerhebliche Überschneidungen der Aufgabeninhalte, wenn man die vorausgegangenen Arbeitsverhältnisse und die aktuelle Tätigkeit der Klägerin betrachtet. Die Aufgabe war und ist durch Gesprächsführungen mit Patienten in belasteten Lebenssituationen und mit deren Angehörigen charakterisiert. Es war in der Vergangenheit und ist derzeit Aufgabe der Klägerin, unter Anwendung ihres psychologischen Fachwissens, diesen Menschen zu einer Verbesserung ihrer Lebensqualität, zu psychischer Gesundheit und der Möglichkeit einer möglichst eigenständigen Lebensführung zu helfen. Die Klägerin arbeitete dabei sowohl in Einzeltherapiegesprächen als auch in Gruppentherapien. Auch musste sie Ergebnisse und Verläufe des Genesungsprozesses dokumentieren, bewerten und mit Kollegen abstimmen. All dies zeigt jedoch allein den äußeren Rahmen der Tätigkeit der Klägerin auf, den ein therapeutisch tätiger Psychologe regelmäßig ausfüllt. bb. Inhaltlich zeigen sich hingegen deutliche Unterschiede, wenn man die vorausgegangenen Aufgabenfelder mit der nunmehrigen Tätigkeit vergleicht. Hierbei kann der von der Klägerin gehaltene Sachvortrag zu den Gewichtungen ihrer Arbeitsanteile als zutreffend unterstellt werden. (1) Bei der Beklagten ist die Klägerin in einem mobilen geriatrischen Dienst eingesetzt. Zunächst unterscheidet sich dies von den vergangenen Aufgaben bereits dadurch, dass die Patienten andere Leiden bzw. andere Erkrankungen haben. Zuvor war die Klägerin primär im Bereich der Suchterkrankungen tätig. Die Therapieansätze sind auch nach ihrem Vortrag nicht die gleichen wie die, die bei älteren Menschen typischerweise angewendet werden. Es müssen naturgemäß andere Inhalte besprochen und andere Konzepte entwickelt werden. Das spezifische Erfahrungswissen über den Umgang mit Suchtkranken konnte der Klägerin nicht in dem Maße wie zuvor nützlich sein. (2) Zudem unterscheidet sich die aktuelle von der früheren Arbeitsweise auch dadurch, dass die Klägerin Patienten zu Hause aufsucht im Wege eines mobilen Dienstes und nicht in der Klinik tätig ist. Die Alltagsbewältigung der Patienten soll verbessert werden. Bei Patienten in der Klinik steht diese Alltagsanleitung regelmäßig noch nicht im Vordergrund, sondern zunächst das Erreichen eines Zustands, in dem die Klinik überhaupt verlassen werden kann. In der Klinik muss und kann auch auf akute Situationen reagiert werden, ein mobiler Dienst kann dies weniger zur Aufgabe haben. Die "gesamte inhaltliche Breite" der neuen Aufgabe deckt die Vorerfahrung somit nicht ab. cc. Ein anderes Ergebnis ist nicht deswegen geboten, weil die Einarbeitung der Klägerin unstreitig kurz ausfiel. Nach den obigen Grundsätzen der Rechtsprechung honoriert die höhere Stufenzuordnung die Tatsache, dass die Einarbeitung aufgrund einschlägiger Berufserfahrung kürzer ausfallen kann. Diese Kausalität ist jedoch vorliegend nicht ersichtlich. Die Klägerin konnte die Tätigkeit früh eigenständig durchführen, da aber die Erfahrung in der Klinik nicht im Wesentlichen auf die neue Aufgabe übertragbar war, kann die Berufserfahrung nicht ausschlaggebend für die knappe Einarbeitungszeit gewesen sein. Entgegen der Ausführung der Berufung hat das Arbeitsgericht zu Recht abgeführt, dass die schnelle Einarbeitung auch an der persönlichen Eignung der Klägerin und ihrer psychologischen Ausbildung gelegen haben kann. Schließlich kann die Dauer der Einarbeitungszeit auch eine rein organisatorisch begründete Entscheidung der Beklagten gewesen sein. Dass der Tarifvertrag nicht alleine auf die Einarbeitungsdauer abstellt, folgt daraus, dass er diesen Begriff nicht ausdrücklich als Abgrenzungskriterium verwendet und auch daraus, dass ein Arbeitgeber andernfalls durch eine einfache Festsetzung einer langen Einarbeitungszeit im Wege des Direktionsrechts die Stufenzuordnung zu Lasten des Arbeitnehmers nach unten lenken könnte. Deswegen folgt alleine aus der kurzen Einarbeitungszeit im vorliegenden Fall keine Einstufung in die Stufe 3. 4. Aus den gleichen Gründen - dem Fehlen vorausgegangener einschlägiger Berufserfahrung im tarifvertraglichen Sinne- ist auch keine Einstufung in die Stufe 2 geboten. Das Arbeitsgericht hat somit zu Recht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG liegt nicht vor. Die Parteien streiten um die Stufenzuordnung der Klägerin innerhalb der Entgeltgruppe 13 des TV-L. Die Klägerin ist Diplom-Psychologin. Nach ihrem Hochschulabschluss im Jahr 2013 nahm sie am 15.10.2013 an der Universitätsmedizin der E.-Universität A-Stadt eine Tätigkeit als Wissenschaftliche Mitarbeiterin auf. Sie wurde hierbei in die Entgeltgruppe 13 Stufe 1 des Manteltarifvertrags Universitätsmedizin A-Stadt eingruppiert. Ab dem 15.10.2014 wurde die Klägerin nach Stufe 2, ab dem 15.10.2016 nach Stufe 3 vergütet. Bis zum 14.10.2017 war sie dort an einem Institut für Lehrergesundheit tätig. Laut Zwischenzeugnis vom 15.08.2017 gehörten zu dem Aufgabengebiet der Klägerin dort verschiedene Leistungen des Gesundheitsmanagements und der betrieblichen Gesundheitsförderung an Schulen, etwa die arbeitspsychologische Betreuung von Lehrkräften, die Beratung von Schulleitungen, die konzeptionelle Erstellung von Fortbildungen oder die Bearbeitung von Gefährdungsbeurteilungen, außerdem die Mitarbeit an verschiedenen Forschungsprojekten. Ab dem 15.10.2017 wurde sie innerhalb der Universitätsmedizin A-Stadt an die Klinik und Poliklinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie versetzt. Sie war dort im Rahmen ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin tätig. Vom 16.04.2018 bis zum 30.04.2019 war die Klägerin im F-hospital in G-Stadt tätig. Mit dieser Arbeitgeberin schloss sie sowohl einen Weiterbildungsvertrag über eine Weiterbildung als Psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung (PPiA) ab als auch einen Arbeitsvertrag als Teilzeitbeschäftigte mit 40 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ab. Letzteres sollte, wie ausdrücklich in § 2 des Weiterbildungsvertrags festgehalten, erfolgen, um eine wirtschaftliche Absicherung der Klägerin zu gewährleisten und um die während der Dauer der Ausbildung als PPiA für die Gesellschaft eigenständig erbrachte Arbeit der Ausbildungsteilnehmerin zu vergüten. In dem der Klägerin von der F-Klinik erstellten Bescheinigung über die praktische Tätigkeit vom 29.04.2019 heißt es: Frau A. ist auf unserer Station für Alkohol- und Medikamentenvergiftungen sowie dem hieran angegliederten Modellprojekt nach § 64 SGB V eingesetzt. (…) Ihre Tätigkeit umfasst die Durchführung psychotherapeutischer Diagnostik, Anamnese sowie Durchführung psychotherapeutischer Behandlungen im Einzel-Setting und in Form von Angehörigengespräche. Frau A. führt zudem eigenständig Gruppentherapie-Sitzungen zu suchtspezifischen Themen. Frau A. ist mit der Versorgung von Patienten betraut, die an folgenden Krankheitsbildern leiden: Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen, nicht - stoffgebundene Abhängigkeitserkrankungen, psychotische Störungen, affektive Störungen, Angst- und Anpassungsstörungen, Essstörungen und Persönlichkeitsstörungen. Auch in diesem Arbeitsverhältnis erfolgte eine Vergütung nach EG 13, Stufe 3. Ab dem 01.05.2019 begann die Klägerin ihre Tätigkeit bei der Beklagten. Gemäß § 1 des Arbeitsvertrags wurde sie als Diplom-Psychologin in Teilzeit in der von der Beklagten geführten Geriatrischen Fachklinik H. beschäftigt. Einsatzgebiet der Klägerin bei der Beklagten ist die "mobile geriatrische Rehabilitation". Die Klägerin sucht ältere Menschen zur Behandlung zu Hause auf. Laut der von der Beklagten für diese Stelle verfassten Aufgabenbeschreibung fallen hierbei folgende Aufgaben an: Einzelfallbezogene Diagnostik und Behandlung: - Mitwirkung bei der Anamnese und Befunderhebung - Dokumentation des Verlaufs, Berichtwesen - Teilnahme an der wöchentlichen Teamkonferenz (Fallbesprechung) - Unterstützung der Patienten und deren Angehörigen bei der Krankheitsverarbeitung wie beispielsweise chronische Leiden, stark eingeschränkte Belastbarkeit (psychisch und körperlich), Seh-, Hör oder Sprachbehinderung und Demenz - Aufsuchen zu Hause im Rahmen der mobilen Geriatrischen Rehabilitation: - Führen von Einzelgesprächen mit Patienten - Führen von Gesprächen mit Angehörigen, Familiengespräche - Einzelpsychotherapie - Krisenintervention Mittelbar patientenbezogene Tätigkeiten: - administrative Tätigkeiten - Konzeptbesprechungen im Team - Teilnahme an Maßnahmen zur Fort- und Weiterbildung Die Beklagte nahm bei Einstellung der Klägerin innerhalb der EG 13 des TV-L eine Einordnung in die Stufe 1 vor. Hinsichtlich der Stufenzuordnung regelt § 16 Abs. 2 TV-L: Bei der Einstellung werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. Verfügen Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr aus einem vorherigen befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, erfolgt die Stufenzuordnung unter Anrechnung der Zeiten der einschlägigen Berufserfahrung aus diesem vorherigen Arbeitsverhältnis. Ist die einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr in einem Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber erworben worden, erfolgt die Einstellung in Stufe 2, beziehungsweise - bei Einstellung nach dem 31. Januar 2010 und Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens drei Jahren - in Stufe 3. (…) Protokollierung zu § 16 Absatz 2: 1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit. 2. Ein Berufspraktikum nach dem Tarifvertrag über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten beziehungsweise nach dem Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung. 3. Ein vorheriges Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 2 besteht, wenn zwischen dem Ende des vorherigen und dem Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses ein Zeitraum von längstens sechs Monaten liegt; bei Wissenschaftlerinnen/ Wissenschaftlern ab der Entgeltgruppe 13 verlängert sich der Zeitraum auf längstens zwölf Monate. (Nr. 4 ab 1. März 2017:) 4. Sofern gemäß § 16 Absatz 3 Satz 2 für die Tätigkeit eine besondere Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 gilt, erfolgt in den Fällen des Satzes 3 die Einstellung in Stufe 3 bei Vorliegen einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren. Gegen die Einordnung in Stufe 1 wendet sich die Klägerin. Erstinstanzlich hat sie hierzu vorgetragen, aufgrund der einschlägigen Berufserfahrung, die sie in den vorausgegangenen Arbeitsverhältnissen gesammelt habe, sei sie in Stufe 3 einzugruppieren. So sei bereits die Tätigkeit in der Universitätsmedizin, am Institut für Lehrergesundheit, als einschlägig zu bewerten. Sie habe dort zu etwa 20% ihrer Arbeitszeit Fortbildungen organsiert, zu 30% der Arbeitszeit Workshops konzipiert, zu 10% Sprechstunden mit Bediensteten durchgeführt und dokumentiert, zu 20% die jährliche Gesundheitsberichtserstattung bearbeitet, etwa 15% der Zeit in Forschung Lehre investiert und weitere 5% für interdisziplinäre Teamsitzungen. Schwerpunktmäßig sei sie somit im klinischen Bereich/ der Prävention tätig gewesen. An der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universität A-Stadt sei sie zu 15% ihrer Arbeitszeit mit Einzelpsychotherapien befasst gewesen, zu 20% mit psychoedukativen Gruppensitzungen, zu 20% mit dem Verfassen von Gruppensitzungsdokumentationen und Entlassungsberichten, 30% mit interdisziplinären Teamsitzungen, Visiten und mit Supervision, daneben zu 10% mit Organisatorischem. Schwerpunkt sei bei dieser Tätigkeit die selbständig geführte Einzelpsychotherapie gewesen. In dem Arbeitsverhältnis mit der F.- Klinik sei sie zu 25% ihrer Arbeitszeit mit Einzelpsychotherapien befasst gewesen, zu 10% in psychoedukativen Gruppen, habe mit einem Umfang von 5% der Tätigkeit psychiatrische Morgenrunden geleitet, zu 30% der Arbeitszeit an Teamsitzungen und Supervision teilgenommen, sowie 25% mit Dokumentation und 5% mit Organisation verbracht. Diese genannten Tätigkeiten seien für die nunmehr bei der Beklagten durchgeführte Tätigkeit hinsichtlich der Berufserfahrung von Relevanz. Dies zeige sich insbesondere darin, dass die Einarbeitungszeit bei der Beklagten -insoweit unstreitig- nur eine Woche betrug. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 gemäß Teil I der Entgeltordnung zum TV-L in der Entgeltgruppe 13 des TV-L in der Stufe 3 einzuordnen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu hat sie erstinstanzlich vorgetragen, die von der Klägerin dargelegten Tätigkeiten ließen keine andere Stufenzuordnung als die zur Erfahrungsstufe 1 im tarifvertraglichen Sinne zu. Die Tätigkeit im Institut für Lehrergesundheit werde in den von der Klägerin vorgelegten Zeugnisses als wissenschaftliche Tätigkeit dargestellt, sie sei keine Aufgabe im klinischen oder geriatrische rehabilitativen Gebiet gewesen. Die Praktische Tätigkeit im Rahmen der Psychotherapeutenausbildung könne nicht als einschlägige Berufserfahrung anerkannt werden, zumal die Psychotherapeutenausbildung nicht im Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen und Praktikanten der Länder (TVPraktL) erfasst sei. Mit der Behandlung multimorbider älterer Patienten habe die Klägerin keine Erfahrung gesammelt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 24.02.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht - im Wesentlichen- ausgeführt, die maßgeblichen Voraussetzungen für eine höhere Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L seien bei Einstellung der Klägerin nicht gegeben gewesen. Nach der Rechtsprechung des BAG verlange eine einschlägige Berufserfahrung, dass die frühere Tätigkeit im Wesentlichen unverändert fortgesetzt werde oder zumindest gleichartig sei. Der Fokus der jetzigen Tätigkeit der Klägerin liege auf der Unterstützung der Patienten und deren Angehörigen bei der Krankheitsverarbeitung. Aus der Beschreibung ihrer Tätigkeit im Institut für Lehrergesundheit erschließe sich nicht, inwieweit sie hierdurch in die Lage versetzt worden sein soll, Patienten aus dem Stand heraus zu betreuen. Vorstellbar sei zwar der Erwerb entsprechender Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen der Tätigkeit an der Klinik für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie der Universitätsmedizin A-Stadt sowie am F-hospital in G-Stadt. Jedoch belegten sowohl das Abschlusszeugnis an der Universitätsmedizin als auch das des F. Hospitals eine Tätigkeit der Klägerin in Ausbildung. Grundsätzlich seien Ausbildungszeiten und Berufspraktika nicht als Berufserfahrung zu bewerten. Dies ergebe sich aus der Protokollerklärung zum Tarifvertrag, wonach nur bestimmte Praktika, nämlich solche nach dem Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen für die Praktikanten der Länder als einschlägige Berufserfahrung anzusehen sind. Auch der neben dem Weiterbildungsvertrag geschlossene Arbeitsvertrag mit der F-Klinik stehe diesem Ergebnis nicht entgegen. Inwiefern hier Erfahrungen für den geriatrischen Bereich gesammelt worden sein sollten, sei nicht ersichtlich. Das Urteil wurde der Klägerin am 01.04.2021 zugestellt. Sie hat hiergegen am Montag, dem 03.05.2021 Berufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 13.07.2021 mit an diesem Datum eingegangenem Schriftsatz begründet. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin vor, sie habe sämtliche übertragenen Tätigkeiten, insbesondere diejenigen, die sie während der "formalen" Ausbildungszeit ausgeübt habe, selbständig und eigenverantwortlich durchgeführt. Grundsätzlich solle die Ausbildung zwar unter fachkundiger Anleitung erfolgen, bei der Klägerin sei dies jedoch nicht der Fall gewesen. Es haben lediglich Supervisionen stattgefunden, innerhalb derer die Klägerin Behandlungen mit den leitenden Oberärztinnen oder mit psychologischen Psychotherapeuten besprochen habe. Die Tätigkeit am Institut für Lehrergesundheit sei einschlägig. Auch hier sei Schwerpunkt der Tätigkeit die Gesundheitsförderung gewesen. Dort seien Menschen mit meist psychischen Beschwerden, oft mit psychosomatischen Beschwerden, behandelt worden. Auch die gleiche Software wie in der mobilen geriatrischen Reha - MS Office- sei verwendet worden. Entspannungsverfahren und Stressbewältigung seien in beiden Arbeitsverhältnisses gegenständlich gewesen. Im Rahmen der Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin habe, so wie bei der Tätigkeit für die Beklagte, ein Schwerpunkt auf der selbständig durchgeführten Einzelpsychotherapie gelegen. Dies habe die Anamnese und Befunderhebung beinhaltet. Kein Ausbilder habe im Rahmen der Weiterbildung die Einzelgespräche überwacht oder angeleitet. Eine Superversion habe auch für Psychologinnen stattgefunden, die sich nicht in einer Weiterbildung befanden. Sowohl in der mobilen geriatrischen Rehabilitation als auch in der klinischen Tätigkeit während der Ausbildung seien Menschen behandelt worden, die in ihrer Belastbarkeit stark eingeschränkt gewesen seien. Psychoedukative Gruppen, in denen z.B. Kommunikation oder auch Schlafhygiene besprochen worden seien, habe es in beiden Tätigkeitsbereichen gegeben. Auch eine ausführliche Dokumentation habe in beiden Fällen stattgefunden. Im Fall der Tätigkeit für die F-Hospital habe die Arbeitgeberin selbst 40% der Tätigkeit als eigenständig erbrachte Arbeit anerkannt. Es habe keine trennscharfe Abgrenzung zwischen dem Weiterbildungsvertrag und dem Ausbildungsvertrag ergeben. Mit Ausnahme der Supervisionen habe die Klägerin keine Anleitungen erhalten. Eine zumindest gleichartige Tätigkeit liege daher vor. Auf die formale Bezeichnung eines Vertrags komme es nicht an, sondern nur auf den gelebten Inhalt. Ziel sei in beiden Tätigkeiten die Wiedererlangung größtmöglicher Selbständigkeit durch die Patienten. In beiden Fällen seien die Patienten chronisch erkrankt. Dass die Protokollerklärung zu § 16 Abs. 2 TV-L lediglich bestimmte Berufspraktika dem Erwerb einschlägiger Berufserfahrung gleichsetze, spreche nicht gegen die Anerkennung der Psychotherapeutenausbildung. Denn die tarifvertragliche Norm solle nach ihrem Sinn und Zweck gesammelte Erfahrung, unabhängig in welchem formalen Rahmen sie erlangt worden sei, würdigen. Die kurze Einarbeitungszeit von nur einer Woche belege die einschlägige Berufserfahrung. Zweitinstanzlich hat die Klägerin beantragt, 1. das Urteil das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24.02.2021, Az. 2 Ca 1849/19 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 gemäß der Entgeltordnung zum TV-L in der Entgeltgruppe 13 des TV-L in der Stufe 3 einzuordnen und rückwirkend seit dem 01.05.2019 die monatlichen Vergütungsdifferenzen nachzubezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Entgeltdifferenzen zwischen dem bezogenen und dem hiernach zustehenden Entgelt ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit, 2. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.05.2019 gemäß der Entgeltordnung zum TV-L in der Entgeltgruppe 13 des TV-L in der Stufe 2 einzuordnen und rückwirkend seit dem 01.05.2019 die monatlichen Vergütungsdifferenzen nachzubezahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf die monatlichen Entgeltdifferenzen zwischen dem bezogenen und dem hiernach zustehenden Entgelt ab der jeweiligen monatlichen Fälligkeit. Die Beklagte hat zweitinstanzlich beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und trägt hierzu vor, das Arbeitsgericht sei richtigerweise davon ausgegangen, dass der Klägerin die für die höhere Einstufung notwendige Berufserfahrung fehle, da die von der Klägerin in den Vorbeschäftigungen ausgeübten Tätigkeiten nicht gleichwertig mit der bei der Beklagten ausgeübten Tätigkeit seien. Die Aufgaben, die die Klägerin nach ihrem Vortrag als Wissenschaftliche Mitarbeiterin geleistet haben will, seien in den Zeugnissen nicht, bzw. nicht zu den vorgetragenen Anteilen, genannt. Auch die Tätigkeit im F-hospital sei nicht vergleichbar gewesen. Dort und auch währen des Beginns der Psychotherapeutenausbildung an der Uniklinik in A-Stadt habe die Ausbildung der Klägerin im Vordergrund gestanden, eine selbständige Erbringung der Arbeitsleistungen dort bestreite sie. Die Krankheitsbilder der behandelten Patienten seien anders als die Krankheitsbilder, an denen die Patienten in der mobilen geriatrischen Rehabilitation leiden. Die Klägerin habe keinerlei Erfahrungen in der Behandlung älterer Menschen mit multimorbiden Krankheitsbildern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.