Urteil
8 Sa 345/21
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2022:0524.8SA345.21.00
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Leitsätze
Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Prozessvergleichs.(Rn.76)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2021, Az. 2 Ca 3993/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfallentscheidung zur Auslegung eines Prozessvergleichs.(Rn.76) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.08.2021, Az. 2 Ca 3993/20, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. 519, 520 ZPO). Insbesondere ist die Berufung auch hinsichtlich des Klageantrags zu 4 zulässig. 1. Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die zivilprozessuale Regelung soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Dabei dürfen im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie zwar keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden. Die Berufungsbegründung muss aber auf den Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, in welchen Punkten rechtlicher oder tatsächlicher Art und aus welchen Gründen das angefochtene Urteil fehlerhaft sein soll. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder es zu wiederholen (BAG 27. Januar 2021 – 10 AZR 512/18 – Rn. 15 mwN). 2. Nach diesen Grundsätzen ist die Berufung hinsichtlich des Antrags zu 4 zulässig. Der Kläger setzt sich in der Berufungsbegründung (noch) hinreichend mit dem angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts auseinander. Der Kläger hat der Urteilsbegründung schon in der Antragstellung Rechnung getragen und den seiner Meinung nach zu zahlenden (Gesamt-)Betrag nun beziffert. Er trägt in der Berufungsbegründung außerdem vor, es sei für die Beklagte klar, welche Sozialversicherungsträger für den Kläger hinsichtlich der Zahlung der Versicherungsbeiträge zuständig sei. Die Beklagte könne ohne Probleme ermitteln, wie hoch der Betrag sei, der erforderlich sei, um die entsprechenden Beträge an die jeweiligen Versicherungsträger zu leisten. Diesem Vortrag ist eine Wiederholung der Ausführungen des Arbeitsgerichts vorangestellt, demzufolge unklar sei, welche Summen an welchen Träger unter welcher Zweckbestimmung noch zur erbringen seien. Aus diesem Aufbau des Schriftsatzes ist erkennbar, dass der Kläger vortragen will, allen drei Anforderungen des Arbeitsgerichts sei dadurch Genüge getan, dass die Beklagte wisse, was an wen zu zahlen sei. II. Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Dem folgt das Landesarbeitsgericht in weiten Teilen der Begründung sowie im Ergebnis. 1. Die Anträge zu 1 - 3 sind zulässig aber unbegründet. a. Zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen wird hinsichtlich der Zulässigkeit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zu den Anträgen 1 - 3 verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). b. Die mit den Anträgen zu 1 - 3 verfolgten Ansprüche stehen dem Kläger nicht (mehr) zu. aa. Es kann unterstellt werden, dass sowohl der unter Ziffer 1 geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung für die Zeit vom 28. März bis 30. September 2019 auf Basis der vormaligen Bruttomonatsbezüge in Höhe von 12.073,00 EUR gem. § 611a Abs. 2, § 615 Satz 1, §§ 293, 296 BGB als auch der Anspruch auf Kfz-Nutzungsentschädigung gem. § 280 Abs. 1 Satz 1, § 283 Satz 1, § 249 Abs. 1, § 251 Abs. 1 BGB zunächst entstanden sind. Soweit der Anspruch auf Zahlung der Annahmeverzugsvergütung aufgrund der Inanspruchnahme von Sozialleistungen gem. § 115 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen ist, hat der Kläger dem inzwischen Rechnung getragen und diesbezüglich keine Berufung gegen die zweitinstanzliche Entscheidung eingelegt. Mit dem Antrag zu 3. verfolgt der Kläger das Ziel, dass ein - nicht (mehr) gleichzeitig von Antrag 1 erfasster - Teil der Annahmeverzugsvergütungsansprüche nicht an ihn ausgezahlt, sondern entsprechend der Vereinbarung der Parteien zur Entgeltumwandlung an die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft abgeführt wird. bb. Die Ansprüche sind von der Ausgleichsklausel in Ziff. 7 des Prozessvergleichs vom 13. August 2020 erfasst und damit endgültig zum Erlöschen gebracht worden, § 397 Abs. 2 BGB. Wie das Arbeitsgericht mit ausführlicher Begründung zutreffend erkannt hat, ist die in Ziffer 7 Satz 1 des Vergleichs enthaltene Regelung als negatives konstitutives Schuldanerkenntnis einzuordnen. aaa. Welche Rechtsqualität und welchen Umfang Ziffer 7 des Vergleichs vom 13. August 2020 hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge - auch Prozessvergleiche - so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zunächst vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Parteiwillens sind darüber hinaus die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BAG 23. Februar 2021 – 3 AZR 618/19 – Rn. 74 mwN). Als rechtstechnische Mittel für den Willen der Parteien, ihre Rechtsbeziehungen abschließend zu bereinigen, kommen insbesondere der Erlassvertrag, das konstitutive und das deklaratorische Schuldanerkenntnis in Betracht (BAG 28. Oktober 2021 – 8 AZR 371/20 – Rn. 32 mwN). Ein Erlassvertrag ist anzunehmen, wenn die Parteien vom Bestehen einer bestimmten Schuld ausgehen, diese aber übereinstimmend nicht mehr erfüllt werden soll. Ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn der Wille der Parteien darauf gerichtet ist, alle oder eine bestimmte Gruppe von bekannten oder unbekannten Ansprüchen zum Erlöschen zu bringen (BAG 28. Oktober 2021 – 8 AZR 371/20 – Rn. 32 mwN). Ein deklaratorisches negatives Schuldanerkenntnis ist anzunehmen, wenn die Parteien nur die von ihnen angenommene Rechtslage eindeutig dokumentieren und damit fixieren wollen (BAG 28. Oktober 2021 – 8 AZR 371/20 – Rn. 32 mwN). bbb. Obwohl die Parteien in Ziffer 7 unbekannte Ansprüche nicht in den Vergleichstext aufgenommen haben, haben sie erkennbar "mit Erfüllung" der Verpflichtungen aus dem Vergleich einen umfassenden Anspruchsausschluss "aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung" zum Ziel gehabt. Wie auch Satz 2 der Ziffer 7 zeigt, wollten die Parteien nicht nur den Kündigungsschutzrechtsstreit erledigen, sondern das Arbeitsverhältnis umfassend bereinigen und jedenfalls alle bekannten Ansprüche ausgleichen und zum Erlöschen bringen. Diesem Verständnis tritt der Kläger - soweit erkennbar - nicht wirklich entgegen. ccc. Entgegen der Ansicht des Klägers erfasst das konstitutive negative Schuldanerkenntnis die vorliegend streitgegenständlichen Annahmeverzugslohn- und Entschädigungsansprüche. (1) Bei den mit den Anträgen zu 1 - 3 geltend gemachten Ansprüchen handelt es sich zweifelsohne um solche aus dem Arbeitsverhältnis. Die Ansprüche gehören nicht zu den "vorstehenden Verpflichtungen" deren Erfüllung dem Erlöschen der erfassten Ansprüche voraus zu gehen hat. Insoweit wird auf die ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Gegenteiliges wird vom Kläger soweit erkennbar nicht behauptet. Ergänzend sei ausgeführt, dass sich insbesondere die vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Ansprüche auf Abführung der Entgeltumwandlungsbeträge an den Versicherungsträger nicht aus Ziffer 5 des Vergleichs ergeben. Die Regelung nimmt Bezug auf die "vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Entgeltumwandlung". Einen eigenständigen Anspruch auf Abführung von Entgeltumwandlungsbeträgen auch in Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht, begründet die Vereinbarung nicht. Sie entspricht damit dem gesetzlichen Leitbild. § 1a Abs. 4 BetrAVG stellt klar, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, während entgeltfreier Beschäftigungszeiten die Entgeltumwandlungsanwartschaft weiter anwachsen zu lassen (BeckOK ArbR/Clemens, 64. Ed. 1.6.2022, BetrAVG § 1a Rn. 3). Durch den Verweis auf die "vertraglichen Ansprüche" in Ziffer 5 des Vergleichs wird deutlich, dass die Parteien von diesem Grundsatz nicht abweichen wollten. Der vom Kläger argumentativ ins Feld geführte Vergangenheitsbezug in Satz 2 der Ziffer 5 steht dieser Auslegung nicht entgegen. Er ist auch ohne die Vereinbarung eines eigenständigen Anspruchs auf Abführung von Entgeltumwandlungsbeträgen in Zeiten, in denen kein Entgeltanspruch besteht und bei Erlöschen der streitgegenständlichen Annahmeverzugslohnansprüche sinnvoll, weil der Vergleich in Ziffer 3 für einen anderen Zeitraum Annahmeverzugslohnansprüche für die Vergangenheit beinhaltet (vom 1. Oktober 2019 bis zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses). (2) Satz 2 der Ziffer 7 des Vergleichs bestätigt, dass die hier und vor dem Vergleichsschluss im Verfahren 11 Ca 3614/19 streitgegenständlichen Ansprüche von dem negativen konstitutiven Schuldanerkenntnis in Satz 1 erfasst ein sollen. Wie das Arbeitsgericht schon ausgeführt hat, war unstreitig das Verfahren 11 Ca 3614/19 gemeint. Durch Satz 2 der Ziffer 7 haben die Parteien diesen Rechtstreit für erledigt erklärt, und dadurch das Ende der Rechtshängigkeit der dort geltend gemachten Ansprüche bewirkt (BAG 24. April 2014 - 8 AZR 429/12 - Rn. 16). Dies war nur folgerichtig, nachdem die dort rechtshängigen Ansprüche nach dem oben Gesagten durch Satz 1 der Ziffer 7 erloschen waren und nun der darum geführte Rechtsstreit prozessual zu einem Ende geführt werden musste. Die Auslegung des Klägers als richtig unterstellt, wären die im Verfahren 11 Ca 3614/19 geltend gemachten Ansprüche weder im Vergleich tituliert noch erloschen. Die Erledigung des Verfahrens 11 Ca 3614/19 nur aufgrund einer Art "stillschweigenden Anerkenntnisses" der dortigen Ansprüche vor ihrer tatsächlichen Erfüllung entspräche weder der Verkehrssitte, noch wäre es im Interesse des Klägers, der - wie das vorliegende Verfahren zeigt - im Falle der Nichterfüllung erneut Klage erheben muss, oder mit dem durch Satz 1 der Ziffer 7 verfolgten Zweck, eine Befriedung und einen Abschluss der zwischen den Parteien offenen Streitfragen und Konflikte zu finden, zu vereinbaren. (3) Auch außerhalb der Vereinbarung liegende Umstände, lassen nicht den Schluss auf den vom Kläger behaupteten Parteiwillen zu. i. Im Rahmen der Vertragsauslegung sind zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrags und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden bei der Frage, ob ein bestimmtes willentliches Verhalten eine Willenserklärung darstellt (vgl. BAG 14. Dezember 2016 – 7 AZR 717/14 – Rn. 17 mwN). ii. Wie das Arbeitsgericht geht auch die Berufungskammer davon aus, dass die Richtigkeit des klägerischen Vortrags insoweit unterstellt werden kann. Das gilt sowohl für die behauptete Aussage der Vorsitzenden, es bedürfe keiner Regelung zu den streitgegenständlichen Ansprüchen, weil die außerordentliche Kündigung unwirksam oder "vom Tisch" sei, als auch für das behauptete korrespondierende Kopfnicken des Beklagtenvertreters. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass ein Prozessvergleich ein Vertrag zwischen den Parteien ist. Auf Wissen, Wollen und Erklärungen der Vorsitzenden kann es daher nur dann ankommen, wenn aus deren Verhalten auf einen entsprechenden Willen beider Parteien geschlossen werden kann. Selbst wenn die Vorsitzende also der Meinung gewesen sein sollte, dass die streitgegenständlichen Ansprüche nicht von Ziffer 7 erfasst sind, hätte das nur dann Bedeutung, wenn die Erklärung der Beklagten im Lichte dieser erkennbaren Vorstellung der Vorsitzenden entsprechend zu verstehen wäre - etwa, weil die Beklagte zu erkennen gegeben hätte, ebenfalls dieser Ansicht zu sein. In diesem Zusammenhang ist weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um einen gerichtlichen Vergleichsvorschlag handelt, dem die Parteien nach Erläuterung durch die Vorsitzende zugestimmt haben. Es ist vielmehr unstreitig, dass lange und aufreibende, auch hitzig geführte Verhandlungen zwischen den Parteien nach mehreren Sitzungsunterbrechungen letztlich zu dem Vergleichstext geführt haben. Die Vorsitzende hat nach dem klägerischen Vortrag keine ausdrückliche Äußerung zum Fortbestehen der streitgegenständlichen Ansprüche, sondern zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung und zu fehlendem diesbezüglichen Regelungsbedarf abgegeben. Dem könnte entnommen werden, dass ihrer Ansicht nach Annahmeverzugslohnansprüche bestanden haben. Ob daraus auch geschlossen werden kann, dass die Vorsitzende davon ausging, Ziffer 7 erfasse diese Ansprüche nicht, ist unklar. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, können die behaupteten Äußerungen auch auf Ziffer 1 des Vergleichs bezogen gewesen sein, der den praxisüblichen, aber hier nicht zwingenden, ausdrücklichen Hinweis auf die Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung nicht enthält. Letztlich kann der mögliche Erklärungsinhalt der behaupteten Äußerung der Vorsitzenden aber dahinstehen, weil dem behaupteten Kopfnicken des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auch dann nicht die vom Kläger gewünschte Bedeutung beigemessen werden kann, wenn sich die Vorsitzende entsprechend geäußert hätte. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann das behauptete Kopfnicken - im Lichte der Interessenlage der Beklagten - auch so verstanden werden, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vom Entstehen der streitgegenständlichen Ansprüche ausging, dazu aber keine Regelung für notwendig hielt, gerade weil diese Ansprüche durch die Regelung in Ziffer 7 erlöschen würden, ohne dass sie zuvor ausdrücklich im Vergleich benannt worden waren. Diese Mehrdeutigkeit des behaupteten Kopfnickens ist auch vor dem Hintergrund des erkennbaren Interesses des Klägers an einem ungeminderten Rentenbezug gegeben. Der Vergleich beinhaltet im Hinblick auf den Beendigungszeitpunkt und die Entgelthöhe ab dem 1. Oktober 2019 ein deutliches Entgegenkommen der Beklagten. Auch wenn - naturgemäß - dem Kläger erkennbar ein noch weiteres Entgegenkommen lieber gewesen wäre, so steht dem doch die für den Kläger erkennbare Interesse der Beklagten an einer in Höhe und Dauer möglichst niedrig gehaltenen Entgeltverpflichtung entgegen. Ergänzend sei angemerkt, dass der Vergleich erst durch die Genehmigung nach Vorspielen des Diktats endgültig zustande kam. Hinsichtlich aller im Laufe der Verhandlungen abgegebenen Erklärungen müsste deshalb deren Aktualität zum Zeitpunkt des tatsächlichen Vertragsschlusses geprüft werden. (4) Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommen Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein vom 18. Mai 2011 - 3 Sa 63/11 -. Der Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde, der eine andere Auslegung rechtfertigte. Eine Übertragbarkeit der Argumentation des LAG Schleswig-Holstein auf den vorliegenden Fall ist nicht gegeben. Im dortigen Fall war eine Gegenleistung für einen möglichen Verzicht auf Annahmeverzugsvergütung nicht erkennbar. Der Vergleich ging erkennbar von einer Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung aus, ohne dass die Parteien eine Abfindung vereinbart hatten. Auch hätte der Kläger im dortigen Verfahren bei Zugrundelegung der Auslegung der Beklagten nicht nur auf Annahmeverzugsentgelt für den Zeitraum bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern auf das Entgelt für den Zeitraum bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der schon im Arbeitsvertrag festgelegten Befristung verzichtet, obwohl insoweit kein Streit bestand. Die Beklagte hatte im Laufe der Vergleichsverhandlungen angeboten, das Entgelt für den Zeitraum zwischen dem Ende der Kündigungsfrist und dem Ende des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf der Befristung als Abfindung zu zahlen und damit zu erkennen gegeben, dass der dahinterstehende Anspruch nicht in Abrede gestellt werden sollte. Die dort vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf der Befristung hätte für den Kläger darüber hinaus den Verlust seiner Ansprüche auf Arbeitslosengeld für den fraglichen Zeitraum bedeutet. Der Vergleichsschluss hätte dem Kläger mithin bei einer anderen Auslegung - abgesehen von der Titulierung eines unstreitigen Zeugniserteilungsanspruchs - im Vergleich zu einer Klageabweisung ausschließlich Nachteile und keinerlei Vorteile gebracht. Dies ist im vorliegenden Fall ganz anders. Der Vergleich beinhaltet im Hinblick auf den Beendigungszeitpunkt und die Entgelthöhe ab dem 1. Oktober 2019 ein erhebliches Entgegenkommen der Beklagten und hat für ihn - im Vergleich mit einer Klageabweisung - auch dann Vorteile, wenn die streitgegenständlichen Ansprüche durch Ziffer 7 des Vergleichs erloschen sind. Außerdem unterscheiden sich beide Fälle durch das Fehlen einer Formulierung, wie sie sich hier in Ziffer 7 Satz 2 des Vergleichs findet. cc. Die Beklagte darf sich auf das Erlöschen der Ansprüche berufen. Darin liegt kein Fall der treuwidrigen und deswegen gem § 242 BGB unzulässigen Rechtsausübung. Indem sich die Beklagte auf ein wirksam vereinbartes konstitutives negatives Schuldanerkenntnis beruft, verfolgt sie weder einen treuwidrigen Zweck, noch nutzt sie ein treuwidriges Mittel zur Verfolgung eines treuwidrigen Ergebnisses. Es ist auch keine treuwidriges Zweck-Mittel-Relation festzustellen (vgl. ausführlich zu den Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs Kähler in BeckOGK, BGB § 242 Rn. 1065). 2. Auch hinsichtlich des Klageantrags zu 4 kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig. Daran hat sich durch die im Berufungsverfahren erfolgte Ergänzung des Antrags durch die Zusätze "in Höhe von 2.712 EUR" und "für den Kläger zuständigen" nichts geändert. a. Ein Klageantrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 Abs. 1 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 Abs. 1 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des eventuell teilweisen Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (BAG 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 – Rn. 21 mwN). Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe kommt nur in Betracht, wenn einerseits für den Kläger eine weitere Konkretisierung nicht möglich oder zumutbar ist, andererseits für die Parteien kein Zweifel an ihrem Inhalt besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass das Prozessrecht das materielle Recht verwirklichen, dagegen nicht dessen Durchsetzung vermeidbar hindern soll. Infolgedessen müssen Klageanträge im Zweifel so ausgelegt werden, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht (BAG 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 – Rn. 22 mwN). b. Dem wird der Klageantrag zu 4 auch nach Hinzufügen der Zusätze "in Höhe von 2.712 EUR" und "für den Kläger zuständigen" nicht gerecht. Eine Auslegung des Antrags unter Berücksichtigung der Berufungsbegründung und des klageerweiternden Schriftsatzes vom 24. Juni 2021 ergibt, dass der Kläger die Zahlung von 2.712 Euro an Dritte begehrt und nicht die Zahlung des Betrages, um den die für den Kläger im Jahr 2020 gezahlten Sozialversicherungsbeiträge unterhalb von 2.712 Euro lagen. Damit ist der Gesamtbetrag des zu zahlenden Antrags zwar beziffert, der Kläger geht aber ausweislich der gewählten Formulierung von mehreren Empfängern aus. Welche Sozialversicherungsträger Empfänger welchen Betrages sein sollen, bleibt auch nach Änderung der Formulierung unklar. Neben der unbestimmten Höhe der geforderten Teilzahlungen ist auch unklar, an wen die Zahlungen erbracht werden sollen. Fraglich ist, ob es sich hinsichtlich der "zuständigen Sozialversicherungsträger" um einen auslegungsbedürftigen Begriff im Sinne der og. BAG-Rechtsprechung handelt. Allerdings kann diese Frage unbeantwortet bleiben, da weder vorgetragen noch erkennbar ist, warum dem Kläger keine weitere Konkretisierung möglich oder zumutbar sein soll. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, ob die Höhe der Teilbeträge und die Identität der Empfänger für die Beklagte erkennbar wäre (was bestritten ist). Auch auf die Frage, ob die Zweckbestimmung des zu zahlen Betrages genannt oder zumindest erkennbar sein muss - wie das Arbeitsgericht meint - und ob diese Zweckbestimmung nicht erkennbar "Sozialversicherungsbeiträge bezogen auf das Entgelt des Klägers für Dezember 2020" lauten soll, muss vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden. c. Der Antrag zu 4 wäre - bei ausreichender Bestimmtheit - unbegründet. Ein vertraglicher Anspruch auf die Zahlung von weiteren 2.712 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen ist nicht ersichtlich. Die Beklagte ist dem Kläger nicht gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Einbehaltes der vollständigen Summe der Entgeltumwandlung des Jahres 2020 vom Gehalt des Klägers im Dezember 2020 schadenersatzpflichtig. aa. Dabei kann unterstellt werden - obwohl der Kläger solches nicht substantiiert vorgetragen hat -, dass auch der Inhalt der Aktennotiz vom 1. März 2002 Teil der vertraglichen Regelung der Parteien zur Entgeltumwandlung geworden ist. Unterstellt werden kann auch, dass die dort in Absatz 6 enthaltene Formulierung "Die Jahresbezüge werden um die gewünschten Anlagebeträge … gemindert; der geminderte Jahresbezug ist Grundlage für die monatlichen Teilbeträge." so auszulegen ist, dass der Anlagebetrag zwar nur einmal jährlich im November an die Pensionskasse abzuführen, vom Gehalt des Klägers bei dessen Auszahlung aber in zwölf gleichen Beträgen monatlich einzubehalten ist. Ein solches Vorgehen war der Beklagten im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 13. August 2020 für das Jahr 2020 nicht mehr möglich. Die Verletzung dieser Nebenpflicht wäre damit jedenfalls schuldlos. bb. Der Vergleich enthält in Ziffer 5 keine Regelung zur Abrechnung der Entgeltumwandlungsbeträge für das Jahr 2020 für den Fall, dass eine Nachzahlung an den Versicherungsträger möglich ist. Selbst wenn aus dem Vergleich eine vertragliche Nebenpflicht bestanden hätte, bei der (teilweise rückwirkenden) Abrechnung für 2020 die einzubehaltene Entgeltumwandlung von den monatlichen Entgeltzahlungen abzuziehen und mögliche Einbußen des Klägers beim späteren Rentenbezug vom Schutzzweck dieser Nebenpflicht gedeckt wären (vgl. dazu MüKoBGB/Oetker, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 123 mwN), würde aus der schuldhaften Verletzung dieser Pflicht nicht der geltend gemachte Anspruch resultieren. Der Kläger könnte die Beklagte nur auf Ersatz des ihm bei den Rentenansprüchen entstandenen Schadens in Anspruch nehmen oder die Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden beantragen. Ein Anspruch auf Vermeidung dieses - möglicherweise viel niedrigeren - Schadens durch Zahlung von nicht mit Gehaltsansprüchen korrespondierenden Sozialversicherungsbeiträgen lässt sich dagegen nicht begründen (§§ 249 Abs. 1, 250 Satz 2 BGB). Im Übrigen ist auch weder ersichtlich noch vorgetragen, ob eine solche "anlasslose" Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen von den Sozialversicherungsträgern überhaupt akzeptiert würde. Andere Anspruchsgrundlagen für die begehrte Zahlung sind nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten nach einem durch Vergleich beendeten Kündigungsschutzverfahren um Annahmeverzugs- und Schadensersatzansprüche. Der Kläger war bei der Beklagten vom 1. März 1983 bis zum 31. Januar 2022 beschäftigt. Unter dem 1. Dezember 2001 trafen die Parteien eine "Vereinbarung über die Umwandlung von Teilen monatlicher Teil-Jahresbezüge", die wegen ihres vollständigen Inhalts in Bezug genommen wird (Bl. 100 dA). In den Ziffern 1 -3 ist dort auszugsweise geregelt: " 1. In Abänderung des … Anstellungsvertrages wird … vereinbart, dass der Anspruch auf Zahlung monatlicher Teil-Jahresbezüge 2. … in Höhe von …- monatlich … mit der November-Abrechnung eines jeden Jahres in einen Anspruch auf Altersvorsorge in der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft (…) umgewandelt wird. 3. ZSL verpflichtet sich, die in Ziffer 1 umgewandelten Beträge zum 30.11. eines jeden Jahres an die Pensionskasse zu zahlen. …" Die Beklagte hat außerdem eine "Aktennotiz vom 1. März 2002" vorgelegt (Bl 101 dA), die auszugsweise die folgende Formulierung enthält: "Die Jahresbezüge werden um die gewünschten Anlagebeträge … gemindert; der geminderte Jahresbezug ist Grundlage für die monatlichen Teilbeträge. Der Anlagebetrag wird im November bei der Entgeltabrechnung entsprechend den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen behandelt und an die Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft abgeführt." Das Bruttomonatsgehalt des Klägers betrug im September 2018 12.073,00 EUR zuzüglich privater Dienstwagennutzungsbefugnis (nach der Ein-Prozentregelung mit monatlich 735 EUR versteuert). Am 28. September 2018 sprach die Beklagte eine Änderungskündigung zum 30. September 2019 aus, in deren Folge sich die monatlichen Bruttobezüge des Klägers auf 4.318,00 EUR verringert hätten. Mit Schreiben vom 27. März 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos. Am 28. März 2019 gab der Kläger den von ihm genutzten Dienstwagen an die Beklagte zurück. In der Zeit zwischen dem 28. März und dem 30. September 2019 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. Der Kläger erhob Änderungs- und Kündigungsschutzklage. Er obsiegte erstinstanzlich in Bezug auf die Beendigungskündigung, unterlag indes im Änderungsschutz (ArbG Koblenz 11. September 2019 - 4 Ca 3050/18 -). Beide Parteien legten gegen die Entscheidung Berufung ein (5 Sa 424/19). Parallel verlangte der Kläger von der Beklagten mit einer unter dem Aktenzeichen 11 Ca 3614/19 beim Arbeitsgericht Koblenz geführter Klage (unter anderem) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2019 Annahmeverzugsvergütung iHv. 72.438,00 EUR brutto und Schadensersatz wegen des Pkw-Nutzungsentzugs iHv. 6.654,52. Im Berufungsverfahren (5 Sa 424/19) schlossen die Parteien im Kammertermin am 13. August 2020 nach langen und zähen Verhandlungen und wiederholten Sitzungsunterbrechungen schlussendlich den folgenden Vergleich: "1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 28.09.2018 am 31.01.2022 sein Ende finden wird. 2. Die Beklagte stellt den Kläger mit sofortiger Wirkung unwiderruflich unter Fortzahlung seiner Bezüge und unter Anrechnung sämtlicher entstandener und noch entstehender Urlaubs- und sonstiger Arbeitszeitguthaben von der Arbeitsleistung frei. Anderweitig verdienter Zwischenverdienst wird nicht angerechnet. 3. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger in der Zeit vom 01.10.2019 bis zum 31.01.2022 ein Monatsgehalt in Höhe von 7.500,- EUR brutto zu zahlen. Etwaige geleistete Zahlungen der Beklagten und gesetzliche Anspruchsübergänge werden berücksichtigt. 4. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger gemäß §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 120.000,- EUR brutto zu zahlen. Die Abfindung wird mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Die Abfindungszahlung ist bereits mit Abschluss dieses Vergleichs entstanden und damit sofort vererblich. 5. Die vertraglichen Ansprüche des Klägers auf Entgeltumwandlung werden für die Zukunft an den Versicherungsträger abgeführt. Soweit dies für die Vergangenheit nicht mehr möglich sein sollte, wird das Gehalt entsprechend ausgezahlt. 6. Ansprüche des Klägers auf betriebliche Altersversorgung sind unverfallbar. Es besteht Einigkeit, dass die Regelung in Ziffer 5 aus der Vereinbarung der Parteien vom 09.11.2017 unverändert fort gilt. 7. Mit Erfüllung vorstehender Verpflichtungen sind sämtliche Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung abgegolten. Damit ist auch das vor dem Arbeitsgericht Koblenz noch anhängige Verfahren zwischen den Parteien auf Zahlung von Annahmeverzug etc. erledigt." Die Beklagte zahlte dem Kläger in der Folge für die Zeit zwischen dem 28. März und dem 30. September 2019 keinerlei Vergütung oder Nutzungsentschädigung. Mit der vorliegenden Klage, der Beklagten zugestellt am 17. Dezember 2020, begehrt der Kläger für die Zeit zwischen dem 28. März und dem 30. September 2019 Annahmeverzugslohnzahlung sowie Nutzungsentschädigung. Klageerweiternd hat der Kläger an die Pensionskasse abzuführendes, umgewandeltes Entgelt für das Jahr 2019 sowie einen Ausgleich (vermeintlich) fehlender Sozialversicherungsbeiträge für 2020 verlangt. Der Kläger hat erstinstanzlich - zusammengefasst - vorgetragen, die Beklagte schulde ihm für den Zeitraum vom 28. März bis zum 30. September 2019 Entgelt iHv. 12.073 EUR brutto monatlich. Außerdem stehe ihm Entschädigung für den Verlust seines Dienstwagens zu. Hinsichtlich der Berechnung des Schadenersatzanspruchs wird auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 dA) verwiesen. Der Vergleich vom 13. August 2020 stehe dem nicht entgegen. Nach Ziffer 1 des Vergleichs habe das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ungekündigt fortbestanden. Mangels ausdrücklichem Verzicht des Klägers auf Gehaltszahlungen sei dem Vergleich immanent, dass dem Kläger bis zum Beendigungszeitpunkt durchgehend Gehalt zustehe. Für diese Auslegung des Vergleichs spreche die Formulierung in Ziffer 5 des Vergleichs. Dort sei zwischen der Zukunft und der Vergangenheit differenziert worden, ohne den Zeitraum vom 1. April 2019 bis zum 30. September 2019 auszunehmen. Auch der Ablauf des Gerichtstermins spreche für den Fortbestand der Ansprüche. Die Vorsitzende habe eingangs der mündlichen Verhandlung am Landesarbeitsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass von der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung auszugehen sei. Hinsichtlich der Änderungskündigung sei die Rechtslage nicht so eindeutig. Die nachfolgenden Verhandlungen und auch der Vergleichsschluss hätten sich daher nur auf die Änderungskündigung bezogen. Der schon eingeklagte Annahmeverzugslohn sei nur kurz angesprochen worden. Die diesbezügliche Zahlungspflicht der Beklagten sei unstreitig und Grundlage der Verhandlungen gewesen. Annahmeverzugslohn und Nutzungsentschädigung seien als "wirtschaftlicher Bestandteil" des Vergleichs angesehen worden. Nur weil die Parteien davon ausgegangen seien, dass diese Ansprüche vom Vergleich umfasst waren, sollte in Ziffer 7 des Vergleichs klargestellt werden, dass das parallel anhängige Verfahren erledigt war. Auf seine Nachfrage vor Abschluss des Vergleichs, ob für den streitgegenständlichen Zeitraum ein Regelungsbedarf bestehe, habe die Kammervorsitzende mitgeteilt, dass die geltend gemachten Ansprüche für April bis September 2019 keineswegs durch den Vergleich ausgeschlossen seien. Es sei klar gewesen, dass diese Ansprüche bestünden, da die fristlose Kündigung nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführt habe. Während die Vorsitzende den Vergleichstext diktierte, habe er nochmals eingewandt, dass sein Gehalt für den Zeitraum vor der Wirksamkeit der Änderungskündigung vertragsgerecht nachgezahlt werden muss. Hierauf habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zustimmend mit dem Kopf genickt. Erst hierauf sei er bereit gewesen, den Vergleich zu schließen. Es habe für ihn keinen Sinn gemacht auf die Ansprüche zu verzichten, weil er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine ungekürzte Altersrente beziehen kann, Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen wollte. Dies sei in der Verhandlung offen diskutiert worden, Zu den heftigen Diskussionen und zur Unterbrechung der Verhandlung sei es gekommen, weil er um seine langjährig erworbenen Betriebsrentenansprüche habe fürchten müssen. Nach einer Unterbrechung habe die Beklagte eingelenkt und die Betriebsrentenansprüche aus dem Bereichsleitervertrag bestehen gelassen. Dies sei in Ziffer 6 des Vergleichs aufgenommen worden. Außerdem schulde die Beklagte ihm entsprechend Ziffer 5 des Vergleichs vom 13. August 2020 die Abführung der vertraglichen Ansprüche an die Pensionskasse für 2019 und einen Ausgleich fehlender Sozialversicherungsbeiträge für 2020. Entsprechend der Vereinbarung vom 1. Dezember 2001 müsse die Beklagte den monatlichen Betrag für die Direktversicherung einbehalten und das um diesen Betrag geminderte Bruttogehalt auszahlen. Weil die Beklagte 2020 den Entgeltumwandlungsbetrag aber nicht monatlich, sondern mit der Dezemberabrechnung den gesamten Jahresbetrag vom Gehalt des Klägers einbehalten hat - dies ist unstreitig -, sei in der jährlichen Sozialversicherungsmeldung ein Betrag gemeldet worden, der 2.712 EUR unter dem jährlichen Maximalbetrag liege. Hierdurch entstünden ihm beim Rentenbezug Nachteile. Die Beklagte sei verpflichtet, dies durch Nachzahlung der für das Jahr 2020 noch fehlenden Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze zu vermeiden. Nachdem die Beklagte am 21. und am 28. Juli 2021 insgesamt 804,00 EUR umgewandeltes Entgelt für Januar bis März 2021 an die Pensionskasse abgeführt hat, haben die Parteien den Rechtsstreit diesbezüglich übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 73.995,80 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.557,80 EUR seit dem 01.04.2019, aus jeweils 12.073,00 EUR seit dem 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019 und 01.10.2019 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.483,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 2.412,00 EUR (aus Gehaltsumwandlung) an die Pensionskasse der deutschen Wirtschaft für das Jahr 2019 nachträglich zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, die für das Jahr 2020 noch fehlenden Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger bis zur Höhe der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze für 2020 bei den Sozialversicherungsträgern nachzuzahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat - zusammengefasst - vorgetragen, die geltend gemachten Annahmeverzugslohn- und Nutzungsentschädigungsansprüche seien durch den gerichtlichen Vergleich vom 13. August 2020 abgegolten. Dem Kläger sei es bei den Vergleichsverhandlungen maßgeblich darum gegangen, bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses über der Sozialversicherungsfreigrenze zu verdienen, um keine geringere Rente zu erhalten - wie dies bei einem Entgelt iHv 4.318 Euro pro Monat der Fall gewesen wäre. Sie - die Beklagte - sei bereit gewesen, dem Kläger entgegen zu kommen, wenn sie für die Zeit Ende März bis September 2019 keinerlei Vergütung mehr zahlen müsse. Die Differenzierung zwischen Zukunft und Vergangenheit in Ziffer 5 des Vergleichs sei notwendig gewesen, weil der Vergleich am 18. März 2020 geschlossen worden sei und dementsprechend sowohl eine Regelung für die Zeit vom 1. Oktober 2019 bis zum Vergleichsschluss, als auch für die Zeit danach erforderlich war. Während der Verhandlungen habe die Vorsitzende die außerordentliche Kündigung zwar angesprochen, aber nicht klar zu erkennen gegeben, ob die Berufung der Beklagten erfolgreich sein würde. Der Kläger habe bei Abfassung der Erledigungsklausel des Vergleichs angemerkt, nicht auf die bereits eingeklagten ca. 60.000,00 EUR verzichten zu wollen. Es sei dann nochmals zu langen und heftigen Diskussionen bezüglich der Gesamtwirtschaftlichkeit des Vergleichs im Hinblick auf das darin vereinbarte Bruttomonatsentgelt und die Abfindungshöhe gekommen. Erst als die Beklagte darauf hingewiesen hatte, die Gesamtvereinbarung scheitern lassen zu wollen, wenn der Kläger die anhängigen Ansprüche oder andere weiterverfolgen würde, habe der Kläger nach einer Unterbrechung der Verhandlung schließlich doch in die umfassende Abgeltungsklausel eingewilligt. Deshalb sei neben der allgemeinen Abgeltungsklausel in Ziffer 7 des Vergleichs speziell geregelt worden, dass auch der noch anhängige Rechtsstreit beim Arbeitsgericht und die darin verfolgten Ansprüchen erledigt seien. Ziffer 6 des Vergleichs sei nur klarstellend aufgenommen worden. Die Beklagte habe die darin geregelten Ansprüche zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Auch die mit den Anträgen zu 3. und 4. geltend gemachten Ansprüche bestünden nicht. Mit entfallendem Entgelt entfielen auch etwaige Entgeltumwandlungsansprüche. Einer Verpflichtung, bestimmte Sozialversicherungsgrenzen durchgehend zu beachten, habe sie - die Beklagte - nicht unterstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. August 2021 - 2 Ca 3993/20 - verwiesen. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, für Oktober bis Dezember 2019 zu Gunsten des Klägers 804,00 EUR (Gehaltsumwandlung) an die Pensionskasse der Deutsche Wirtschaft nachzuzahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - ausgeführt: Die mit den Anträgen zu 1. und 2. geltend gemachten Ansprüche seien zwar zunächst entstanden, dann aber - soweit sie nicht zuvor auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen seien - mit der umfassenden Ausgleichsklausel im landesarbeitsgerichtlichen Vergleich vom 13. August 2020 unwiederbringlich erloschen (§ 397 BGB). Dies ergebe die Auslegung des Vergleichs auch dann, wenn der Vortrag des Klägers zum Ablauf der Vergleichsverhandlungen als richtig unterstellt werde. Ziffer 7 Satz 1 der Ausgleichsklausel habe ein konstitutives negatives Schuldanerkenntnis hinsichtlich aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung zum Inhalt. Dies umfasse die mit den Anträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Ansprüche, die auch nicht zu dem gegenüber Vergleichsziffer 7 Satz 1 "Vorstehenden" zu zählen seien. Die Regelung in Ziffer 7 Satz 2 des Vergleichs entfalte die Wirkungen eines Verzichtsvertrags (§ 397 Satz 1 BGB). Der Antrag zu 3 sei nur in geringem Umfang begründet. Für die Monate April bis September 2019 schulde die Beklagte dem Kläger kein Entgelt; es ließen sich folglich auch keine Umwandlungs- und Abführungspflichten diesbezüglich ausmachen (vgl. § 1a Abs. 4 Satz 1 BetrAVG). Der Antrag zu 4. greife nicht durch, da er als Leistungsantrag zu unbestimmt sei. Welche Summen an welchen Träger unter welcher Zweckbestimmung wie noch zu erbringen sein solle, bleibe unklar. Als Feststellungsantrag wäre der Antrag unbegründet, weil es sich angesichts des Zeitablaufs bei Abschluss des Vergleichs nicht erschließe, wie die Beklagte die Entgeltumwandlung anders als geschehen hätte vornehmen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 112R ff. dA verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 7. September 2021 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz mit am 20. September 2021 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 15. September 2021 teilweise Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021, bei Gericht eingegangen am 2. Dezember 2021, begründet. Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 1. Dezember 2021 hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 150 ff. dA ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen vor: Es verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, wenn sich die Beklagte auf den Ausschluss der streitgegenständlichen Ansprüche aufgrund der vereinbarten Ausgleichsklausel berufe. Die Einschätzung des Arbeitsgerichts möge zwar rechtsdogmatisch hinsichtlich des Verzichtsvertrages zutreffend sein, das Berufen auf die Erledigungsklausel hinsichtlich eines Anspruchs, den beide Seiten erkennbar für gegeben ansahen, stelle sich jedoch als Ausnutzen eines Umstandes dar, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verstoße. Der Fall liege genauso wie der vom LAG Schleswig-Holstein am 18. Mai 2011 - 3 Sa 63/11 - entschiedene Sachverhalt. Bei richtiger Auslegung des Vergleichs könne diesem ein Ausschluss der streitgegenständlichen Ansprüche nicht entnommen werden. Beide Parteien hätten bei Abschluss des Vergleichs zu erkennen gegeben, dass der streitgegenständliche Vergütungsanspruch bestehe und durch den Vergleich nicht erfasst werde. Dies ergebe sich daraus, dass die Kammervorsitzende auf ausdrückliche Nachfrage erklärt habe, dass es einer Regelung bezüglich der streitgegenständlichen Ansprüche nicht bedürfe, da die fristlose Kündigung unwirksam sei, was der Beklagtenvertreter auf Nachfrage per Kopfnicken bestätigt habe. Die Beklagte versuche den Umstand auszunutzen, dass im Eifer des Gefechts keine eigene Regelung zur Vergütung aufgenommen wurde. Da beide Parteien davon ausgingen, dass die Vergütungsansprüche erfüllt werden müssten, habe es keiner weiteren Entscheidung im Parallelverfahren bedurft, das damit erledigt war. Besonders hervorzuheben sei, dass es dem Kläger darum gegangen sei, ohne Unterbrechung nach dem Auslaufen der vertraglichen Regelung mit der Beklagten Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen zu können um hieran wiederum ununterbrochen in Rente gehen zu können. Darüber sei im Termin ausführlich gesprochen worden. Im Kammertermin am 24. Mai 2022 hat der Kläger erklärt, er habe die damalige Kammervorsitzende während der Sitzung drei Mal auf die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2019 angesprochen; zuletzt während des Diktats des Vergleichstextes. Er habe sie konkret gefragt, ob für diesen Zeitraum bezüglich der Nachzahlung noch etwas in den Vergleich aufgenommen werden müsse. Sie habe dies verneint und erklärt, die fristlose Kündigung sei vom Tisch. Mit dem Klageantrag zu 4 verfolge er seinen Anspruch, das Arbeitsverhältnis hinsichtlich der Entgeltumwandlung so zu stellen, wie es der Absprache der Parteien entsprach. Vereinbart sei, dass die Beklagte den monatlichen Betrag für die Direktversicherung einbehalte und das um diesen Betrag gemindert Bruttoentgelt an ihn auszahle. Im Jahr 2020 habe sie den Entgeltumwandlungsbetrag absprachewidrig mit der Dezemberabrechnung als Jahresbetrag iHv. 3.112,- EUR vom Bruttogehalt abgezogen. Hierdurch sei das Gehalt des Klägers 2020 unter die Sozialversicherungsgrenze abgesunken. Die Beklagte habe einen Betrag iHv 2.712 EUR unter dem jährlichen maximalen Beitrag an die Sozialversicherungsträger gemeldet. Die Folge sei, dass dem Kläger zumindest hinsichtlich der Rentenversicherungsansprüche ein nicht bezifferbarer Schaden entstehe. Der Antrag sei nicht unbestimmt, weil er eine bezifferte Verpflichtung zur Nachzahlung von 2.712 EUR beinhalte. Für die Beklagte sei klar, welche Sozialversicherungsträger für den Kläger zuständig seien. Sie könne auch ohne Probleme ermitteln, wie hoch der Betrag sei, der erforderlich sei, um die entsprechenden Beträge an die jeweiligen Sozialversicherungsträger zu leisten. Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 26.08.2021 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Az. 2 Ca 3993/20, die Beklagte zu verurteilen: 1. an den Kläger 73.995,80 EUR brutto, abzüglich Arbeitslosengeld in Höhe von 16.764,24 EUR netto, abzüglich 1.608,00 EUR netto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.557,80 EUR seit dem 01.04.2019, aus 12.073,00 EUR seit dem 01.05.2019, 01.06.2019, 01.07.2019, 01.08.2019, 01.09.2019 und 01.10.2019 zu zahlen, 2. an den Kläger 4.483,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3. weitere 1.608,00 EUR an die Pensionskasse der Deutschen Wirtschaft zu Gunsten des Klägers (Firmennummer 379, Mitgliedsnummer 054134) für das Jahr 2019 nachzuzahlen, 4. die für das Jahr 2020 noch fehlenden Sozialversicherungsbeiträge bis zur Höhe der jährlichen Bemessungsgrenze für 2020 in Höhe von 2.712,00 EUR bei den für den Kläger zustehenden Sozialversicherungsträgern nachzuzahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 7. März 2022 wegen deren weiteren Inhalt auf Bl. 168 ff. dA ergänzend Bezug genommen wird. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der vom Kläger behauptete Konsens über die Zahlung der mit den Anträgen zu 1- 3 verfolgten Ansprüche habe nicht bestanden. Der Kläger habe die Vorsitzende beim Diktat von Ziffer 7 des Vergleichs unterbrochen und ausgeführt, dass er auch noch Zahlungen für die Ansprüche haben wolle, die er aktuell vor dem Arbeitsgericht Koblenz geltend mache. Es habe sich darauf eine längere Diskussion entsponnen, in der die Beklagte erklärte, die Ziffern 1 - 6 des Vergleichs nur zu akzeptieren, wenn der Kläger auf die vor dem Arbeitsgericht Koblenz geltend gemachten Ansprüche verzichte. Das Ergebnis der Diskussion sei gewesen, dass der Kläger letztendlich hiermit einverstanden gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei in Ziffer 7 des Vergleichs ein negatives Schuldanerkenntnis aufgenommen worden. Die Vertragsreue des Klägers dürfe nicht dazu führen, dass ein unwiderruflich protokollierter Vergleich nach den einseitigen Vorstellungen einer Partei ergänzt und entgegen des eindeutigen Wortlauts ausgelegt werde. Hinsichtlich des Antrags zu 4. sei die Berufung unzulässig. Der Kläger setze sich in der Berufungsbegründung nicht mit dem Argument des Arbeitsgerichts auseinander, dass unklar sei, mit welcher Zweckbestimmung die Sozialversicherungsbeiträge nachgezahlt werden sollen. Der Hinweis des Klägers, die Beklagte wisse schon, an wen sie die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen habe, sei unbeachtlich, weil dieses Wissen nicht zu einem vollstreckungsfähigen Inhalt des Klageantrags führe. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet, weil sie - die Beklagte - sich an die Vereinbarung vom 1. Dezember 2001 gehalten habe, in der ausdrücklich vereinbart sei, dass die Entgeltumwandlung jährlich mit der Novemberabrechnung erfolge. Es bestehe kein Anspruch auf eine monatliche Entgeltumwandlung. Überdies sei eine einheitliche Rückabwicklung auch wegen des Vergleichsabschlusses im August des Jahres 2020 notwendig gewesen. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.