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Urteil

8 Sa 157/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0124.8SA157.22.00
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Leitsätze
1. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag können nach Abberufung eines Geschäftsführers aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs 1 S 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche.(Rn.75) 2. Eine außerordentliche Kündigung, die nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs 2 S 1 BGB erfolgt ist, ist unwirksam.(Rn.82) 3. Zur Fristwahrung nach § 174 Abs 5 SGB 9 2018 bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes(Rn.84) bzw. nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 174 Abs 3 S 2 SGB 9 2018.(Rn.90) 4. Die Rechtsprechung zur Versäumung von Rechtsmittelfristen (BGH 19.11.2020 - V ZB 49/20) ist nicht auf die Frage nach der Schuldhaftigkeit der Versäumung der Überlegungsfrist im Rahmen des § 174 Abs 5 SGB 9 2018 übertragbar, weil Rechtsmittelfristen eine andere Zielsetzung haben.(Rn.101)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz (Az.: 12 Ca 2997/21) vom 4. Mai 2022 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.071,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.862,00 EUR brutto seit dem 21.01.2022, aus 3.736,39 EUR brutto seit dem 22.02.2022, aus 3.736,39 EUR brutto seit dem 22.03.2022, sowie aus 3.736,39 EUR brutto seit dem 21.04.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.891,12 € brutto abzüglich 10.788 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.05.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.06.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.07.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 23.08.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.09.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.10.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 22.11.2022 sowie aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.12.2022 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Ticket Plus Edenred-Karte des Klägers mit der Nummer 1420576479 mit 320,00 EUR netto aufzuladen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag können nach Abberufung eines Geschäftsführers aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs 1 S 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche.(Rn.75) 2. Eine außerordentliche Kündigung, die nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs 2 S 1 BGB erfolgt ist, ist unwirksam.(Rn.82) 3. Zur Fristwahrung nach § 174 Abs 5 SGB 9 2018 bei Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nach Erteilung der Zustimmung des Integrationsamtes(Rn.84) bzw. nach Eintritt der Fiktionswirkung des § 174 Abs 3 S 2 SGB 9 2018.(Rn.90) 4. Die Rechtsprechung zur Versäumung von Rechtsmittelfristen (BGH 19.11.2020 - V ZB 49/20) ist nicht auf die Frage nach der Schuldhaftigkeit der Versäumung der Überlegungsfrist im Rahmen des § 174 Abs 5 SGB 9 2018 übertragbar, weil Rechtsmittelfristen eine andere Zielsetzung haben.(Rn.101) I. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird die Entscheidung des Arbeitsgerichts Koblenz (Az.: 12 Ca 2997/21) vom 4. Mai 2022 teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen wie folgt neu gefasst: 1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2022 wird aufrechterhalten. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.071,17 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.862,00 EUR brutto seit dem 21.01.2022, aus 3.736,39 EUR brutto seit dem 22.02.2022, aus 3.736,39 EUR brutto seit dem 22.03.2022, sowie aus 3.736,39 EUR brutto seit dem 21.04.2022 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.891,12 € brutto abzüglich 10.788 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.05.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.06.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.07.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 23.08.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.09.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.10.2022, aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 22.11.2022 sowie aus 3.736,39 EUR abzüglich 1.348,50 EUR seit dem 21.12.2022 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Ticket Plus Edenred-Karte des Klägers mit der Nummer 1420576479 mit 320,00 EUR netto aufzuladen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung haben der Kläger zu 10 % und die Beklagte zu 90 % zu tragen. III. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Das Berufungsgericht hat über die Klage sachlich zu entscheiden. Es kann dahinstehen, ob für die vorliegende Klage des ehemaligen Geschäftsführers einer GmbH gegen die Kündigung seines Vertragsverhältnisses und auf Zahlung von Annahmeverzugslohn der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen gegeben ist. Hat das Arbeitsgericht -- wie vorliegend -- den beschrittenen Rechtsweg stillschweigend durch Erlass eines Urteils bejaht, so ist das Rechtsmittelgericht nach § 17a Abs. 5 GVG. § 65 ArbGG gehindert, die Frage des Rechtswegs zu prüfen. Etwas anderes gölte nur dann, wenn wegen der Rüge einer Partei eine Vorabentscheidung des Arbeitsgerichts geboten wäre (vgl. BAG 8. Juni 1999 – 3 AZR 136/98 – Rn. 14, BAGE 92, 1, zitiert nach juris; Hessisches LAG 21. Juni 2000 – 13 Sa 1300/99 – Rn. 51 mwN, zitiert nach juris). Eine derartige Rüge ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erhoben worden. Im Übrigen war im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung und auch im Zeitpunkt des Entstehens der geltend gemachten Zahlungsansprüche die organschaftliche Stellung des Klägers als Geschäftsführer beendet. Er war als Geschäftsführer wieder abberufen. Ansprüche aus einem Arbeitsvertrag können nach Abberufung aus der Organschaft und damit nach dem Wegfall der Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG vor den Gerichten für Arbeitssachen geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die während der Zeit der Geschäftsführerbestellung auf dieser arbeitsvertraglichen Basis entstandenen Ansprüche (vgl. BAG 15. November 2013 – 10 AZB 28/13 – Rn. 18 mwN). B. Die zulässige Berufung ist in der Sache ganz überwiegend nicht erfolgreich. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst.c ArbGG statthaft und form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. 519, 520 ZPO). II. In der Sache bleibt die Berufung jedoch ganz überwiegend ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung zutreffend angenommen, dass die außerordentlichen, fristlosen Kündigungen der Beklagten vom 13. Dezember 2021 das Arbeitsverhältnis nicht beendet haben, da sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgt und auch unter Berücksichtigung der für schwerbehinderte Menschen geltenden Regelung in § 174 Abs. 5 SGB IX nicht rechtzeitig erklärt worden sind. Hieraus ergeben sich die Ansprüche des Klägers auf Zahlung von Annahmeverzugsvergütung nebst Zinsen und auf die Aufladung seiner Edenred Ticket Plus Karte. Lediglich im Zinsausspruch war die Entscheidung geringfügig abzuändern. 1. Die dem Kläger am 16. Dezember 2021 zugegangene außerordentliche, fristlose Kündigung der Beklagten vom 13. Dezember 2021 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht beendet. a) Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, bestand im Zeitpunkt des Kündigungszugangs zwischen den Parteien unstreitig ein Arbeitsverhältnis - obwohl der Kläger ausweislich des auf den 9. Mai 2018 rückdatierten Vertrages als Geschäftsführer angestellt war (vgl. BAG 5. Dezember 2019 – 2 AZR 223/19 – Rn. 20, BAGE 169, 59 zur Einordnung des Ausdrucks "Arbeitsverhältnis" als Rechtstatsache). b) Der Kläger hat innerhalb der Frist der §§ 4, 7 KSchG Kündigungsschutzklage erhoben. c) Die am 16. Dezember 2021 zugegangene Kündigung ist nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgt und deswegen unwirksam. Den Vortrag der Beklagten als wahr unterstellt, hat sie am 10. November 2021 Kenntnis von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erlangt. Damit hat die Frist gem. § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB zu diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Kündigungszugang war am 16. Januar 2022, deutlich nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist. d) Die Beklagte hat die außerordentliche Kündigung auch unter Berücksichtigung der für schwerbehinderte Menschen geltenden Regelung in § 174 Abs. 5 SGB IX nicht rechtzeitig erklärt. Gemäß § 174 Abs. 5 SGB IX kann die außerordentliche Kündigung nach Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB erfolgen, wenn sie unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt wird. § 174 SGB IX ist auf das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Klägers anwendbar. Die Beklagte hat die Kündigung jedoch nicht unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt. aa) „Erteilt“ iSv. § 174 Abs. 5 SGB IX ist die Zustimmung, sobald eine solche Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX getroffen und der antragstellende Arbeitgeber hierüber in Kenntnis gesetzt oder wenn eine Entscheidung innerhalb der Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nicht getroffen worden ist; in diesem Fall gilt die Zustimmung mit Ablauf der Frist gemäß § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX als erteilt (vgl. BAG 11. Juni 2020 – 2 AZR 442/19 – Rn. 20, BAGE 171, 66 mwN). Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeutet „unverzüglich“ auch im Rahmen von § 174 Abs. 5 SGB IX „ohne schuldhaftes Zögern“. Schuldhaft ist ein Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeutet noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden ist, kommt es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Dabei ist nicht allein die objektive Lage maßgebend. Solange derjenige, dem unverzügliches Handeln abverlangt wird, nicht weiß, dass er die betreffende Rechtshandlung vornehmen muss, oder mit vertretbaren Gründen annehmen kann, er müsse sie noch nicht vornehmen, liegt kein „schuldhaftes“ Zögern vor (vgl. BAG 11. Juni 2020 – 2 AZR 442/19 – Rn. 21, BAGE 171, 66 mwN). Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben (BAG 27. Februar 2020 – 2 AZR 390/19 – Rn. 17 mwN zu § 91 Abs. 5 SGB IX; ErfK/Rolfs 23. Aufl. SGB IX § 174 Rn. 7 mwN; strenger LAG Rheinland-Pfalz 13. Februar 2014 – 5 Sa 262/13 – Rn. 31, zitiert nach juris).Dem Arbeitgeber steht somit eine angemessene Überlegungsfrist zu, die jedoch mit Rücksicht darauf, dass die Kündigungsabsicht bereits Gegenstand des Zustimmungsverfahrens gewesen ist, also ergänzende Überlegungen kaum nötig sind, sehr knapp zu bemessen ist (vgl. BAG 3. Juli 1980 – 2 AZR 340/78 – Rn. 35, BAGE 34, 20, zitiert nach juris). Die Kündigung ist iSv. § 174 Abs. 5 SGB IX „erklärt“, wenn sie dem schwerbehinderten Menschen gemäß § 130 BGB zugegangen ist. Die unverzügliche Absendung des Kündigungsschreibens ist - anders als bei § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB - nicht ausreichend (vgl. BAG 11. Juni 2020 – 2 AZR 442/19 – Rn. 22, BAGE 171, 66 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen ist die Frist des § 174 Abs. 5 SGB IX hier nicht gewahrt. Die Beklagte hat die Kündigung nicht unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt. (1) Das Integrationsamt hat keine ausdrückliche Entscheidung über den Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses getroffen, sondern der Beklagten mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 zutreffend bestätigt, dass die Fiktionswirkung des § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX in Bezug auf ihren am 24. November 2021 eingegangenen Zustimmungsantrag eingetreten sei. Die Frist des § 174 Abs. 3 Satz 1 SGB IX hat nach § 26 Abs. 1 SGB X iVm. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 1 BGB mit Ablauf des 8. Dezember 2021 geendet. (2) Die Beklagte hat die erste Kündigung mit Zugang beim Kläger am 16. Dezember 2021 erklärt. (3) Die Beklagte hat bei der Erklärung der Kündigung schuldhaft gezögert und die Kündigung damit nicht unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt. (aa) Die Beklagte hat die Kündigung mehr als eine Woche nach Erteilung der Zustimmung durch das Integrationsamt erklärt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, lief die Überlegungsfrist mit Beginn des 9. Dezember 2021 an. Die Wochenfrist endete damit am Mittwoch, dem 15. Dezember 2021, um Mitternacht, §§ 187 Abs. 2, 188 Abs. 2 2. Alt. BGB. Nach Ansicht der Berufungskammer ist insoweit auf die § 186 ff. BGB abzustellen, da die genannten Vorschriften vorbehaltlich hier nicht ersichtlicher abweichender gesetzlicher Sonderregelungen unmittelbar für das gesamte bürgerliche Recht und das sonstige materielle Privatrecht gelten (vgl. MüKoBGB/Grothe 9. Aufl. BGB § 186 Rn. 1 mwN). (bb) Es liegen keine besonderen Umstände vor, die ein Abweichen von der Wochenfrist rechtfertigen würden. Insbesondere hat die Beklagte nicht schuldlos gezögert. Die Beklagte kann sich nicht auf Unkenntnis über den Beginn der Überlegungsfrist berufen. Es besteht eine Obliegenheit des Arbeitgebers, sich beim Integrationsamt zu erkundigen, ob es innerhalb der Frist des § 91 Abs. 3 Satz 1 SGB IX eine Entscheidung getroffen hat (vgl. BAG 19. April 2012 – 2 AZR 118/11 – Rn. 23 mwN zu § 91 SGB IX; ErfK/Rolfs 23. Aufl. SGB IX § 174 Rn. 7). Diese Obliegenheit ergibt sich zwar nicht aus dem Gesetzestext, folgt aber aus der verständigen Abwägung der beiderseitigen Interessen im Rahmen der Prüfung des Tatbestandsmerkmals "unverzüglich". Die Beklagte beruft sich zu Unrecht auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 7. November 2002 – 2 AZR 475/01 - (BAGE 103, 277-289). Der damaligen Entscheidung lag eine Fallgestaltung zugrunde, bei der die Verzögerung - anders als im vorliegenden Fall - darauf beruhte, dass die Arbeitnehmerin mit bedingtem Vorsatz Zugangshindernisse aufgebaut hatte. Anders als die Beklagte meint, ist auch nicht die Rechtsprechung des BGH (vgl. zB BGH 19. November 2020 – V ZB 49/20 – Rn. 7 mwN), der zufolge eine Vertragspartei grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden, auf den vorliegenden Fall übertragbar (im Ergebnis ebenso LAG Hamm (Westfalen) 31. Juli 2014 – 8 Sa 1457/13 – Rn. 49 f., zitiert nach juris). Die zitierte Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit der Versäumung von Rechtsmittelfristen. Auch das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist zur Revisionsbegründung nach § 74 Abs. 1 ArbGG gehindert war, wenn ein korrekt adressierter, die Revisionsbegründung enthaltenden Brief so der Deutschen Post AG übergeben wurde, dass er bei normaler Postlaufzeit vor Fristablauf beim Revisionsgericht hätte eingehen müssen. Der Partei seien solche Verzögerungen nicht zuzurechnen. Sie dürfe darauf vertrauen, dass die von der Deutschen Post AG für den Normalfall zugesagten Postlaufzeiten eingehalten würden (vgl. BAG 28. Januar 2010 – 2 AZR 1008/08 – Rn. 14 mwN, zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung ist jedoch nicht auf die Frage nach der Schuldhaftigkeit der Versäumung der Überlegungsfrist im Rahmen des § 174 Abs. 5 SGB IX übertragbar, weil Rechtsmittelfristen eine andere Zielsetzung haben. Unter den Voraussetzungen des § 174 Abs. 5 SGB IX ist die Versäumung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB für die Wirksamkeit der Kündigung unschädlich. Die Begrenzung dieses Zeitraums dient damit demselben Zweck wie die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Wie bei der Wahrung der letztgenannten Frist, gilt auch hier: Durch die Frist soll für denjenigen, der einen wichtigen Grund zur Kündigung gesetzt haben könnte, Klarheit geschaffen werden, bis wann er noch mit einer außerordentlichen Kündigung zu rechnen habe. Die Ungewissheit hierüber kann nur beseitigt werden, wenn man auf den Zugang der Kündigungserklärung abstellt (vgl. BAG 3. Juli 1980 – 2 AZR 340/78 – unter 3 a aa zu § 18 Abs. 6 SchwbG, BAGE 34, 20). Im Übrigen hätte die Beklagte nach Ansicht der Berufungskammer ohnehin nicht auf die Auslieferung der Postsendung am folgenden Werktag, sondern nur auf die Auslieferung am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post vertrauen dürfen. Gem. § 2 Post-Universaldienstleistungsverordnung in der Fassung vom 30. Januar 2002 müssen von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt mindestens 80 vom Hundert an dem ersten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 95 vom Hundert bis zum zweiten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag ausgeliefert werden. Auch § 270 Satz 2 ZPO enthält nur die Fiktion, dass eine Postsendung, wozu sowohl einfache Briefe als auch Einwurf-Einschreiben zählen, im Bereich des Ortbestellverkehrs am folgenden, im Übrigen (wie wohl hier) am zweiten Werktag nach Aufgabe zur Post als zugestellt gelten, sofern nicht glaubhaft gemacht wird, dass die Mitteilung nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zuging. 2. Die zweite, inhaltsgleiche Kündigung vom 13. Dezember 2021, dem Kläger zugegangen am 20. Dezember 2021 ist aus den gleichen Gründen wie die am 16. Dezember 2021 zugegangene Kündigung unwirksam. 3. Den beiden außerordentlichen fristlosen Kündigungen kann nicht im Wege der Auslegung die vorsorgliche Erklärung ordentlicher, fristgerechter Kündigungen entnommen werden. Der Wortlaut der Erklärungen ist eindeutig. Umstände, die dennoch eine andere Auslegung nahelegen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 4. Auch in der zweiten Instanz fallen die vom Kläger erstinstanzlich unter Ziffer 2 für den Fall des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen gestellten Anträge nicht zur Entscheidung an. Erwähnt sei, dass es im Fall des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen nicht der Anschlussberufung bedurft hätte, damit die unter 2 gestellten Anträge im Berufungsverfahren zur Entscheidung anfallen (vgl. Musielak/Voit/Ball 19. Aufl. ZPO § 528 Rn. 7 mwN). 5. Über den erstinstanzlich unter Ziffer 3 hilfsweise für den Fall der Umdeutung der Kündigungserklärungen in ordentliche Kündigungen erklärten Kündigungsschutzantrag, ist nicht zu entscheiden. Eine Umdeutung der Kündigungen kommt, wie das Arbeitsgericht richtig erkannt hat, angesichts des Fehlens der gem. § 168 SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamtes nicht in Betracht. 6. Die Berufung bleibt auch hinsichtlich der Zahlungsanträge überwiegend ohne Erfolg. Lediglich hinsichtlich der erstinstanzlich ausgeurteilten Zinsen ist eine geringfügige Abänderung des erstinstanzlichen Urteils angezeigt. Die geltend gemachten Ansprüche auf Annahmeverzugslohn für die Monate Dezember bis einschließlich März 2022 ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag iVm. den §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 GBG. Die Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts und die vertragliche Verpflichtung zur monatlichen Aufladung der Edenred Ticket Plus Karte ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag (Bl. 7 ff. dA) und dem Schreiben vom 15. September 2020 (Bl. 51 dA) und sind außerdem gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers insoweit weder vor dem Arbeitsgericht noch im Berufungsverfahren entgegengetreten. Die erstinstanzliche Entscheidung war hinsichtlich der Zinsentscheidung des Arbeitsgerichts geringfügig abzuändern und dem Kläger nach §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zuzusprechen. Soweit dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt, verschiebt sich der Zeitpunkt der Fälligkeit nach § 193 BGB - wie aus dem Tenor ersichtlich - auf den nächsten Werktag (vgl. BAG 13. Januar 2016 - 10 AZR 42/15 - Rn. 27). Hinsichtlich der Aufladung der Edenred Ticket Plus Karte besteht nach Ansicht des Berufungsgerichts kein Anspruch auf Verzugszinsen. § 288 Abs. 1 BGB erfasst nur Geldschulden. Die Vorschrift hat Ausnahmecharakter, weshalb der Anwendungsbereich eng gefasst ist (vgl. BeckOGK/Dornis 1.10.2022 BGB § 288 Rn. 29 mwN). Um Geldschulden handelt es sich bei dem Anspruch auf Aufladen der wohl in vielen Geschäften nutzbaren aber nicht universell als Werttransport - und Wertaufbewahrungsmittel fungierenden Einkaufskarte nicht (vgl. Knöfel, WM 2017, 833, 834 für Gift Cards). III. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig und ganz überwiegend begründet. 1. Sie ist gem. § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 524 Abs. 1-3 ZPO statthaft und wurde iSd. § 524 Abs. 2, 3 ZPO fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet. 2. Die klageerweiternd mit Zustimmung der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Annahmeverzugslohn für die Monate April bis November 2022 ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag iVm. den §§ 611a Abs. 2, 615 Satz 1 GBG. Die Höhe des vereinbarten Arbeitsentgelts und die vertragliche Verpflichtung zur monatlichen Aufladung der Edenred Ticket Plus Karte ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag (Bl. 7 ff. dA) und dem Schreiben vom 15. September 2020 (Bl. 51 dA) und sind außerdem gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen. Die Beklagte ist dem Vortrag des Klägers insoweit nicht entgegengetreten. 3. Hinsichtlich der geltend gemachten Zinsansprüche ist die Klageerweiterung mit den vorstehend unter B II 6 erläuterten Einschränkungen begründet. C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Der Kläger hat im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 3. August 2022 Anträge angekündigt, mit denen klageerweiternd Annahmeverzugslohn für die Monate April bis Juli 2022 verlangt wurde. Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2022 hat er Annahmeverzugslohn bis einschließlich November 2022 gefordert, die Klage jedoch auch um das an ihn gezahlte Arbeitslosen- und Übergangsgeld reduziert. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von zwei außerordentlichen Arbeitgeberkündigungen sowie um Annahmeverzugslohn. Die Beklagte führt ein Seniorenheim in C-Stadt. Sie beschäftigt regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer. Der schwerbehinderte Kläger war seit dem 1. März 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der E. GmbH, als Fahrer, Haustechniker und später auch als Betriebsleiter beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Februar 2016 wurde zwischen dem Kläger und der E. GmbH ein schriftlicher Arbeitsvertrag (Bl. 43-47 dA) abgeschlossen. Alleingesellschafter der E. GmbH war Herr F. F.. Er war bis zu seinem Tod im Jahr 2014 auch Alleingesellschafter der G. GmbH, die ein Seniorenheim in G-Stadt betrieb. 2016 wurde das Seniorenheim in G-Stadt verkauft.Alle funktionsfähigen Gerätschaften, die sich am Standort in G-Stadt befanden, sollten nach dem Verkauf an den verbleibenden Standort nach C-Stadt transportiert werden. Zum 1. August 2018 wurde die E. GmbH von der Beklagten übernommen.Bis Oktober 2021 war Frau H. H. Geschäftsführerin der Beklagten, danach war sie Betriebsleiterin.Mit Schreiben der Beklagten vom 15. September 2020 (Bl. 51 dA) erhielt der Kläger eine Edenred Ticket Plus Karte zum Einkaufen, welche die Beklagte ab März 2021 monatlich mit einem Betrag von 20 Euro auflud. Im Mai 2021 schlossen die Parteien einen auf den 9. Mai 2018 rückdatierten „Arbeitsvertrag“ über eine Tätigkeit des Klägers als „Geschäftsführer in erster Linie als Leitung der Haustechnik“ (Bl. 7 - 12 dA). Zuletzt war eine Bruttomonatsvergütung von 3.736,39 Euro vereinbart. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger nur formal zum Geschäftsführer bestellt wurde, tatsächlich aber weiterhin für die Haustechnik verantwortlich war. Später wurde der Kläger als Geschäftsführer wieder abberufen. Dies wurde am 8. Juni 2021 im Handelsregister bekannt gemacht.Der Kläger gab am 11. Mai 2021 seine Schlüssel bei der Beklagten ab und war seitdem nicht mehr an seinem Arbeitsplatz. Mit Schreiben vom 23. Juni 2021 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2021. Der vom Kläger hiergegen erhobenen Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht Koblenz mit rechtskräftigem Urteil vom 15. Dezember 2021 stattgegeben (Az: 7 Ca 1610/21). Mit am 24. November 2021 beim Integrationsamt eingegangenem Schreiben beantragte die Beklagte die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers. Er habe Maschinen und Arbeitsgeräte der Beklagten zu sich nach Hause verbracht - teilweise schon im Jahre 2016 bei Schließung des Seniorenheims in G-Stadt. Das Integrationsamt teilte mit Bescheid vom 9. Dezember 2021 (sh. Bl. 288 - 230 dA) mit, dass eine Entscheidung innerhalb der am 8. Dezember 2021 beendeten Zweiwochenfrist des § 174 Abs. 3 SGB IX nicht getroffen worden sei, und die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung damit als erteilt gelte. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 (Bl. 13 dA), welches am 14. Dezember 2021 zur Post gegeben wurde und dem Kläger am 16. Dezember 2021 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich. Am 20. Dezember 2021 ging dem Kläger ein weiteres Kündigungsschreiben vom 13. Dezember 2021 mit identischem Inhalt zu (Bl. 14 dA). Der Kläger wehrt sich mit am 22. Dezember 2021 beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangener und der Beklagten am 30. Dezember 2021 zugestellter Klage gegen beide Kündigungen. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die Kündigungen seien unwirksam, da er keine Gerätschaften der Beklagten unterschlagen habe. Das Fehlen der von der Beklagten im Einzelnen aufgelisteten Gerätschaften bestreite er mit Nichtwissen. Außerdem verweise er auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB. Er habe mit Wissen der damaligen Geschäftsführerin seine eigenen Gerätschaften mit in den Betrieb gebracht, um dort damit zu arbeiten. Einzelne Gerätschaften der Beklagten habe er im Auftrag von Frau H. bei sich zuhause verwahrt und tue dies noch. Wegen seines Vortrags zu Existenz, Eigentumsverhältnissen und Verbleib der einzelnen Gegenstände wird auf den Vortrag des Klägers auf den Seiten 5 ff. des Schriftsatzes vom 3. März 2022 (Bl. 112 ff. dA) und den Seiten 23 ff. des Schriftsatzes vom 21. April 2022 (Bl. 190 - 192 dA) verwiesen. Zudem habe die Beklagte die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Frau H. sei schon lange vor dem 10. November 2021 darüber informiert gewesen, dass er die von ihm bisweilen mit zur Arbeit gebrachten Gerätschaften teilweise von Herrn F. F. geschenkt bekommen, teilweise selbst erworben habe. Seit dem Umzug im Jahr 2016 wisse sie, dass im Anschluss keine Gerätschaften vermisst worden seien. Die Beklagte habe die außerordentlichen Kündigungen auch nicht unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamtes iSd. § 174 Abs. 5 SGB IX ausgesprochen. Da ihm seit dem 16. Dezember 2021 kein Entgelt mehr gezahlt worden sei, stehe ihm Annahmeverzugslohn in der geltend gemachten Höhe bis einschließlich März 2022 zu. Die Beklagte sei ihm außerdem die ausstehenden Zahlungen von monatlich 20 Euro netto auf die Edenred Ticket Plus Karte schuldig für den Zeitraum vom 1. August bis zum 31. März 2022. Gem. § 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrages sei die vereinbarte Vergütung jeweils zum 20. des Folgemonats fällig. Infolge Säumnis der Beklagten hat das Arbeitsgericht am 19. Januar 2022 ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen das am 27. Januar 2022 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit am 1. Februar 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Einspruch eingelegt. Der Kläger hat die Klage mehrfach erweitert und erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2022 aufrechtzuerhalten; 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Kündigungsschutzanträgen, festzustellen, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis gemäß Arbeitsvertrag vom 01.02.2016 (ursprünglich Arbeitsverhältnis des Klägers mit der E. GmbH) besteht; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 01.02.2016 (ursprünglich Arbeitsverhältnis mit der E. GmbH vom 01.02.2016) nicht durch die beiden Kündigungen der Beklagten vom 13.12.2021, jeweils zugegangen am 16.12.2021 und am 20.12.2021, aufgelöst wird; festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien vom 01.02.2016 (ursprünglich Arbeitsverhältnis mit der E. GmbH vom 01.02.2016) auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern über den 16.12.2021 hinaus ungekündigt fortbesteht; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger unter dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, das sich auf Art und Dauer der Tätigkeit sowie auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt. 3. hilfsweise für den Fall der Umdeutung der beiden Kündigungen in ordentliche Kündigungen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die beiden ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 13.12.2021, jeweils zugegangen am 16.12.2021 und am 20.12.2021, aufgelöst wird; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.598,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.862,00 € brutto seit dem 21.1.2022 und aus 3.736,39 € brutto seit dem 21.02.2022 zu zahlen. 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.736,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2022 zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Ticket plus Edenred Karte des Klägers mit der Nummer 1420576479 mit 160 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20 € netto seit dem 21.8.2021, aus weiteren 20 € netto seit dem 21.09.2021, aus weiteren 20 € netto seit dem 21.10.2021, aus weiteren 20 € netto seit dem 21.11.2021, aus weiteren 20 € netto seit dem 21.12.2021, aus weiteren 20 € netto seit dem 21.1.2022, aus weiteren 20 € netto seit dem 21.2.2022 sowie aus weiteren 20 € netto seit dem 21.3.2023 aufzuladen. 7. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.736,39 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.04.2022 zu zahlen und die Edenred-Karte des Klägers mit der Nummer 1420576479 mit 20 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.4.2022 aufzuladen. Die Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Januar 2022 aufzuheben und die Klage auch im Übrigen abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, die wirksamen Kündigungen hätten das Arbeitsverhältnis beendet. Der wichtige Grund liege darin, dass der Kläger sich vorsätzlich und bewusst Gerätschaften seiner Arbeitgeberin angeeignet habe. Hilfsweise habe sie ordentliche Kündigungen erklärt. Sie habe bei Überprüfung des Gerätebestandes feststellen müssen, dass die auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 9. Februar 2023 (Bl. 91 dA) bezeichneten 15 Maschinen und Gerätschaften fehlten. Der Kläger habe es sich zur Angewohnheit gemacht, sämtliche Geräte mit nach Hause zu nehmen und dort aufzubewahren. Wenn im Betrieb Bedarf bestand, habe er sie mitgebracht, eingesetzt und im Anschluss wieder mit nach Hause genommen worden. Entgegen der ihm erteilten Anweisung habe der Kläger im Jahr 2016 nicht alle Gerätschaften vom Standort G-Stadt an den Standort C-Stadt verbracht, sondern sie zu sich nach Hause mitgenommen.Es sei davon auszugehen, dass nach dem Ende der Tätigkeit des Klägers für die Beklagte am 11. Mai 2021 dessen Sohn, ebenfalls als Hausmeister bei der Beklagten beschäftigt, die vom Kläger "aufbewahrten" Geräte weiter im Betrieb einsetzte, weshalb ihr Fehlen nicht aufgefallen sei. Erst als dieser nach einer Eigenkündigung nicht mehr zur Arbeit erschien, hätten die Gerätschaften dem verbleibenden Hausmeister nicht mehr zur Verfügung gestanden, so dass der sich am 10. November 2021 an die damalige Geschäftsführerin, Frau H., gewandt, und ihr die Vereinnahmung der Gerätschaften durch den Kläger mitgeteilt habe. Sie habe die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB und die Frist des § 174 Abs. 5 SGB IX eingehalten. Die Überlegungsfrist von einer Woche habe gem. den §§ 187, 188 BGB am 9. Dezember 2021 zu laufen begonnen und erst am 16. Dezember 2021 geendet. Außerdem komme es gemäß § 121 Abs. 1 Satz 2 BGB auf den Zeitpunkt der Absendung der Kündigungserklärung und nicht auf den des Zugangs an. Im Übrigen sei Verschulden erforderlich, das hier nicht vorliege. Die Postlaufzeit des ersten von ihr am 14. Dezember 2021 aufgegebenen Kündigungsschreibens von zwei Tagen sei ungewöhnlich und dürfe ihr nicht zum Nachteil gereichen. Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 19. Januar 2022 aufrechterhalten und der Klage im Übrigen stattgegeben. Zur Begründung der hier ergänzend in Bezug genommenen Entscheidung (Bl. 242 ff. dA) hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Die Beklagte habe gegen das Versäumnisurteil vom 19. Januar 2022 rechtzeitig Einspruch eingelegt, wodurch der Rechtsstreit in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden sei. Den Feststellungsanträgen sei stattzugeben, weil das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die außerordentlichen Kündigungen vom 13. Dezember 2020 aufgelöst worden sei. Zwischen den Parteien habe zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungen ungeachtet der Bezeichnung des Klägers als Geschäftsführer im Arbeitsvertrag unstreitig ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die erste außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 13. Dezember 2021, dem Kläger am 16.12.2021 zugegangen, sei unwirksam, weil die Beklagte sie nicht unverzüglich nach Zustimmung des Integrationsamtes erklärt habe. Die Beklagte habe die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung der Regelung in § 174 Abs. 5 SGB IX nicht rechtzeitig erklärt. Entsprechend der Legaldefinition des § 121 Abs. 1 BGB bedeute „unverzüglich“ auch im Rahmen von § 174 Abs. 5 SGB IX „ohne schuldhaftes Zögern“. Schuldhaft sei Zögern dann, wenn das Zuwarten durch die Umstände des Einzelfalls nicht geboten ist. Da „unverzüglich“ weder „sofort“ bedeute noch damit eine starre Zeitvorgabe verbunden sei, komme es auf eine verständige Abwägung der beiderseitigen Interessen an. Die dem Arbeitgeber hierdurch eingeräumte Überlegungsfrist für seinen Kündigungsentschluss sei jedoch mit Rücksicht darauf, dass die Kündigungsabsicht bereits Gegenstand des beim Integrationsamt geführten Zustimmungsverfahrens gewesen sei, also ergänzende Überlegungen kaum nötig seien, sehr knapp zu bemessen. Nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche sei daher ohne das Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich keine Unverzüglichkeit mehr gegeben. Bei der Zustimmung des Integrationsamtes kraft Fiktion nach § 174 Abs. 3 Satz 2 SGB IX beginne die Überlegungsfrist am fünfzehnten Tag nach dem Eingang des Antrags bei dem Integrationsamt. Die außerordentliche Kündigung sei nur dann unverzüglich im Sinne des § 174 Abs. 5 SGB IX erklärt, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums dem schwerbehinderten Arbeitnehmer zugegangen ist. Nach diesen Grundsätzen sei die Frist des § 174 Abs. 5 SGB IX nicht gewahrt. Das Integrationsamt habe innerhalb der Zweiwochenfrist des §§ 174 Abs. 3 SGB IX eine Entscheidung nicht getroffen mit der Folge, dass die Zustimmung als erteilt gegolten habe. Die Beklagte habe die Obliegenheit getroffen, beim Integrationsamt nach Ablauf der Zweiwochenfrist nachzufragen, ob eine Entscheidung bereits getroffen worden sei. Dies sei nicht geschehen. Die Beklagte habe nicht die Zustellung des Bescheids des Integrationsamtes abwarten dürfen. Da der Antrag ausweislich des Bescheids des Integrationsamts am 24. November 2021 eingereicht worden sei, habe die Entscheidungsfrist am 8. Dezember 2021 geendet, und die Überlegungsfrist am 9. Dezember 2021 begonnen. Die Zeitspanne von einer Woche habe am Mittwoch, dem 15. Dezember 2021 um Mitternacht geendet. Abzustellen sei bei der Berechnung des Fristendes auf § 188 Abs. 2 2. Alt. BGB. Die Beklagte habe das Kündigungsschreiben zwar am 14. Dezember 2021 zur Post aufgegeben, da es aber auf den unverzüglichen Zugang der Kündigungserklärung ankomme und die unverzügliche Absendung des Kündigungsschreibens nicht ausreiche, sei der Zugang des ersten Kündigungsschreibens am 16. Dezember 2021 nicht mehr unverzüglich erfolgt. Besondere Umstände, die eine Zeitspanne von mehr als einer Woche ausnahmsweise rechtfertigen würden, hätten nicht vorgelegen. Aus denselben Gründen sei auch die dem Kläger am 20. Dezember 2021 zugegangene außerordentliche Kündigung nicht unverzüglich erfolgt und daher ebenso unwirksam. Über die Frage der sozialen Rechtfertigung einer hilfsweise fristgerecht erklärten Kündigung sei nicht zu entscheiden gewesen, da die Beklagte vor dem Integrationsamt einen entsprechenden Antrag für eine fristgerechte Kündigung weder begehrt habe noch eine entsprechende Zustimmung des Integrationsamts vorliege. Weil die streitgegenständlichen Kündigungen unwirksam seien, schulde die im Annahmeverzug befindliche Beklagte über den 14. Dezember 2021 hinaus die vertragsgemäße Vergütung. Das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 4. Mai 2022 ist der Beklagten am 11. Mai 2022 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 10. Juni 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und die Berufung mit am 4. Juli 2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 6. Juli 2022 zugestellt. Der Kläger hat mit am 3. August 2022 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Anschlussberufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung nimmt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag in Bezug und trägt darüber hinaus nach Maßgabe der Berufungsbegründungsschrift zusammengefasst wie folgt vor: Das Arbeitsgericht habe den unstreitigen Sachverhalt nicht ausreichend gewürdigt und die Frist des § 174 Abs. 5 SGB IX aus diesem Grund falsch berechnet. Es sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass sie verpflichtet gewesen wäre, sich beim Integrationsamt zu erkundigen, wann die Frist zur Erteilung der Zustimmung abgelaufen war. Diese Verpflichtung könne der gesetzlichen Regelung nicht entnommen werden. Sie habe die Kündigungsschreiben noch am Tag des Zugangs des Bescheids des Integrationsamts verfasst und am nächsten Tag auf den Postweg gegeben. Dies genüge den Anforderungen des § 174 Abs. 5 SGB IX. Bei der im Rahmen des § 121 Abs. 1 ZPO notwendigen Prüfung, ob sie die Kündigungen ohne schuldhaftes Zögern erklärt habe, hätte das Arbeitsgericht wie das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 7. November 2002 – 2 AZR 475/01 -zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ihr dieser Vorwurf nicht gemacht werden könne. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (zB BGH 19. November 2020 – V ZB 49/20 –) dürfe eine Vertragspartei grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert würden. Sie, die Beklagte, habe deswegen davon ausgehen dürfen, dass das am 14. Dezember 2021 in den Postlauf gegebene Kündigungsschreiben dem Kläger am 15. Dezember 2021 zugehen werde. Verzögerungen bei der Übermittlung der Willenserklärung gingen zu Lasten des Gegners, sofern dem Erklärenden ein Verschulden nicht zur Last gelegt werden könne. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 04.05.2022 - 12 Ca 2997/21 - das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19. Januar 2022 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt er (teilweise) klageerweiternd: 1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 29.891,12 EUR brutto abzüglich erhaltener 10.788,00 EUR netto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.736,39 EUR brutto abzüglich 1.348,50 EUR netto seit dem 21.05.2022, aus 3.736,39 EUR brutto abzüglich 1.348,50 EUR netto seit dem 21.06.2022, aus 3.736,39 EUR brutto abzüglich 1.348,50 EUR netto seit dem 21.07.2022, aus 3.736,39 EUR brutto abzüglich 1.348,50 EUR netto seit dem 21.08.2022, aus 3.736,39 EUR brutto abzüglich 1.348,50 EUR netto seit dem 21.09.2022, aus 3.736,39 EUR brutto abzüglich 1.348,50 EUR netto seit dem 21.10.2022, aus 3.736,39 EUR brutto abzüglich 1.348,50 EUR netto seit dem 21.11.2022, aus 3.736,39 EUR brutto abzüglich 1.348,50 EUR netto seit dem 21.12.2022 zu zahlen. 2. die Beklagte wird verurteilt, die Ticket Plus Edenred-Karte des Klägers mit der Nummer 142057479 mit weiteren 160,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20,00 EUR netto seit dem 21.05.2022, aus weiteren 20,00 EUR netto seit dem 21.06.2022, aus weiteren 20,00 EUR netto seit dem 21.07.2022, aus weiteren 20,00 EUR netto seit dem 21.08.2022, aus weiteren 20,00 EUR netto seit dem 21.09.2022, aus weiteren 20,00 EUR netto seit dem 21.10.2022, aus weiteren 20,00 EUR netto seit dem 21.11.2022 sowie aus weiteren 20,00 EUR netto seit dem 21.12.2022 aufzuladen. Die Beklagte hat der Klageerweiterung zugestimmt und beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil unter Verweis auf sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt darüber hinaus zusammengefasst wie folgt vor: Die Beklagte habe die Kündigung nicht unverzüglich iSd. § 174 Abs. 5 SGB IX erklärt. Das in § 121 BGB genannte Verschulden beziehe sich auf das "Zögern" und nicht darauf, ob noch andere Faktoren wie beispielsweise die Postlaufzeiten nicht die Erwartungen des Kündigenden erfüllt hätten. Dass die Beklagte auf eine Postlaufzeit von einem Tag angewiesen war, zeige schon, dass sie schuldhaft gezögert habe. Hätte sie frühzeitig beim Integrationsamt nachgefragt, wäre ihr die Einhaltung der Frist problemlos möglich gewesen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Kontext des § 174 SGB IX und seiner Systematik. Das Risiko der fristgerechten Zustellung trage in Fällen wie dem vorliegenden der Kündigende. Eine Postlaufzeit von zwei Tagen sei im Übrigen kein besonderer Umstand. Zur Begründung der Anschlussberufung trägt der Kläger zusammengefasst vor: Er begehre nun zusätzlich den Annahmeverzugslohn für die Monate April - bis November 2022. Die Beklagte habe ihm auch für die Monate April bis einschließlich Juli 2022 kein Entgelt gezahlt. Im Zeitraum vom 1. April 2022 bis zum 29. Mai 2022 und vom 4. Juli 2022 bis zum 30. November 2022 habe er jeweils zum ersten eines Monats Arbeitslosengeld iHv. 1.348,50 Euro bezogen. Im Zeitraum vom 30. Mai 2022 bis zum 3. Juli 2022 habe er Übergangsgeld in gleicher Höhe von der Deutschen Rentenversicherung bezogen. Der Gesamtbetrag werde von dem geschuldeten Annahmeverzugslohn in Abzug gebracht. Außerdem stehe ihm für die Monate April bis einschließlich November 2022 die Zahlung von 20 Euro monatlich auf die Edenred Ticket Plus Karte zu. Diese Zahlungen seien - wie das Gehalt - am 20. des Folgemonats fällig. Er habe mit der Edenred-Karte immer bei REWE eingekauft und sei zum Tanken gefahren. Die Karte sei aber auch noch bei anderen Firmen einsetzbar. Außerdem stelle er hilfsweise die bereits erstinstanzlich gestellten Feststellungsanträge und den bereits erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.