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Urteil

8 Sa 341/22

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2023:0808.8SA341.22.00
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Leitsätze
1. Zur Einordnung von Prämienansprüchen als Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 108 Abs 3 InsO, da diese erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sind und im weitesten Sinne Entgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen.(Rn.28) (Rn.31) 2. Wird mit einer Sonderzahlung die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert, entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung regelmäßig während des Bezugszeitraums zeitanteilig entsprechend der zurückgelegten Dauer (pro rata temporis) und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Insolvenzrechtlich sind solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind.(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az. 1 Ca 1371/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Einordnung von Prämienansprüchen als Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 108 Abs 3 InsO, da diese erst nach Verfahrenseröffnung entstanden sind und im weitesten Sinne Entgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen.(Rn.28) (Rn.31) 2. Wird mit einer Sonderzahlung die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert, entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung regelmäßig während des Bezugszeitraums zeitanteilig entsprechend der zurückgelegten Dauer (pro rata temporis) und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig. Insolvenzrechtlich sind solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind.(Rn.32) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20.07.2022 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az. 1 Ca 1371/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. I. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 lit. a) und b) ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß § 66 Abs. 1, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. Trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten vor Klageerhebung konnte der Kläger seine Klage gegen die Beklagte selbst richten. Daraus, dass dem Insolvenzschuldner im Falle der Anordnung der Eigenverwaltung die Verfügungsmacht über die Insolvenzmasse verbleibt (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO), folgt zugleich, dass er auch die Prozessführungsbefugnis behält (BGH 07.12.2006 - V ZB 93/06 - Rn. 5; LAG Rheinland-Pfalz 20.06.2017 - 6 Sa 502/16 - Rn. 35, juris). Die Klage ist darüber hinaus auch dann als Leistungsklage zulässig, wenn es sich bei den erhobenen Ansprüchen tatsächlich um Insolvenzforderungen handeln sollte. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine vorweg zu berichtigende Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 InsO, ist die Klage nicht unzulässig, sondern unbegründet, wenn es sich in Wirklichkeit um eine Insolvenzforderung handelt (BAG 19.01.2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 15; 27.09.2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 14; 21.02.2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 17 f.; 23.03.2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 13; LAG Rheinland-Pfalz 20.06.2017 - 6 Sa 502/16 - Rn. 35, juris). Vorliegend hat der Kläger in beiden Rechtszügen deutlich gemacht, dass er die eingeklagten Prämienansprüche in vollem Umfang für Masseforderungen iSv § 55 InsO hält. Die Frage, ob es sich dabei tatsächlich um solche handelt, stellt sich erst bei der Prüfung, ob seine Klage in der Sache Erfolg hat. II. In der Sache hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. 1. Die von ihm geltend gemachten Zahlungsansprüchen sind Insolvenzforderungen im Sinne der §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. a) Entgegen seiner Ansicht handelt es sich bei den Prämienansprüchen nicht um Masseforderungen iSv § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten alle Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach Insolvenzeröffnung erfolgen muss. Die Einordnung eines Entgeltanspruchs als Masseverbindlichkeit im Sinne der vorgenannten Norm setzt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 29 f.; 12.09.2013 - 6 AZR 953/11 - Rn. 36; LAG Rheinland-Pfalz 20.05.2021 - 2 Sa 170/20 - Rn. 63, juris) voraus, dass eine Leistung mit Entgeltcharakter vorliegt, sowie, dass der geltend gemachte Anspruch erst nach Verfahrenseröffnung entstanden ist. Der Anspruch muss in einem zumindest teilweise synallagmatischen Verhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung stehen und im weitesten Sinne Entgelt "für die Zeit" nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darstellen. Daran fehlt es hier. aa) Der Entgeltcharakter der Prämienansprüche ist zu bejahen. Er folgt bereits aus den zwischen den Parteien geschlossenen Zielvereinbarungen und der darin enthaltenen Festlegung quantitativer und qualitativer persönlicher Ziele des Klägers (BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 15; 14.11.2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 16, 19; LAG Rheinland-Pfalz 20.06.2017 - 6 Sa 502/16 - Rn. 41, juris) und ist zwischen den Parteien im Übrigen unstreitig (die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils [unter Ziff. 2a] wurden in der Berufung nicht angegriffen). bb) Die Ansprüche sind aber nicht erst nach Insolvenzeröffnung entstanden. aaa) Wird – wie hier – mit einer Sonderzahlung die vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich honoriert, entsteht der Anspruch auf die Sonderzahlung regelmäßig während des Bezugszeitraums zeitanteilig entsprechend der zurückgelegten Dauer (pro rata temporis) und wird lediglich zu einem anderen Zeitpunkt insgesamt fällig (hierzu und zum Folgenden BAG 14.11.2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 14; 21.02.2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 41; 23.03.2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 20; LAG Rheinland-Pfalz 20.06.2017 - 6 Sa 502/16 - Rn. 39, juris). Insolvenzrechtlich sind solche arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sind. Soweit durch sie vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, handelt es sich um Insolvenzforderungen; soweit mit ihnen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, handelt es sich um Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO. Letzteres betrifft die Arbeitsleistung des Klägers vom 18.12.2020 - 31.03.2021. Den auf diesen Zeitraum entfallenden Anteil seines Prämienanspruchs hat die Beklagte unstreitig im November 2021 abgerechnet und zur Auszahlung gebracht. bbb) Der Einwand des Klägers, auch seine vor dem 18.12.2020 erbrachte Arbeitsleistung sei der Beklagten über den 18.12.2020 hinaus zu Gute gekommen, habe ihr Investitionen und Ausgaben erspart und ein profitables Wirtschaften ermöglicht, verfängt nicht. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Erbringung von Arbeitsleistungen dem wirtschaftlichen Überleben des Betriebs dienen soll. Dies genügt aber noch nicht, um jegliche Vergütungsansprüche aus der Zeit vor Insolvenzeröffnung automatisch zu Masseverbindlichkeiten werden zu lassen, sofern das Arbeitsverhältnis nur über den Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung hinaus fortbesteht. Dies würde weder dem Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit im Insolvenzverfahren entsprechen noch eine auch nur einigermaßen trennscharfe Abgrenzung ermöglichen, wie weit in die Vergangenheit vor Insolvenzeröffnung zurückzugehen ist, um eine erbrachte Arbeitsleistung als Grundlage für den Fortbestand und das Wirtschaften des Betriebs über die Insolvenzeröffnung hinaus annehmen zu können. Das Bundesarbeitsgericht postuliert klar und eindeutig, Masseverbindlichkeiten iSv § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO lägen nur dann vor, wenn es sich um zumindest teilweise synallagmatisch mit der Arbeitsleistung "nach Insolvenzeröffnung" verknüpfte Entgeltansprüche handle oder um Ansprüche, die sich aus dem bloßen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ergäben. Nur diese beiden Gruppen unterfallen der Ausnahmeregelung des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO (BAG 19.01.2006 - 6 AZR 529/04 - Rn. 18; 27.09.2007 - 6 AZR 975/06 - Rn. 20; 21.02.2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 27, 30, 38, juris). Dabei stellt das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich klar, dass Arbeitsleistungen, die vor Insolvenzeröffnung erbracht wurden, der Masse nicht zu Gute kommen und es sich daher um einfache Insolvenzforderungen, d. h. um Ansprüche auf Arbeitsentgelt "für" die Zeit vor Insolvenzeröffnung iSv § 108 Abs. 3 InsO handelt (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 42, juris). Dies steht entgegen der Ansicht des Klägers in Einklang mit Sinn und Zwecksetzung der Insolvenzordnung. Diese sieht eine generelle Bevorzugung von Arbeitnehmern gegenüber anderen Gläubigern nicht vor und will die Entstehung von Masseverbindlichkeiten begrenzen. Daher würde sein Verständnis, bei über Insolvenzeröffnung hinaus erbrachter Arbeitsleistung sämtliche Entgeltansprüche als Masseforderungen anzusehen, die Gesamtheit der anderen Insolvenzgläubiger benachteiligen und den insolvenzrechtlichen Grundsatz der Verteilungsgerechtigkeit verletzen (BAG 21.02.2013 - 6 AZR 406/11 - Rn. 43 unter Bezugnahme auf BVerfG 19.10.1983 - 2 BVR 485/80 - Rn. 34 f. und BAG 27.04.2006 - 6 AZR 364/05 - Rn. 23, juris). Die streitgegenständlichen Ansprüche sind, wie oben ausgeführt, zeitratierlich entstanden auf Grundlage der vom Kläger durchgehend erbrachten Arbeitsleistung. Dabei kommt es auf eine gleichmäßige Zielerfüllung im Laufe des Geschäftsjahres nicht an, vielmehr genügt es, dass der Anspruch kontinuierlich an die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers anknüpft (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 14; LAG Rheinland-Pfalz 20.06.2017 - 6 Sa 502/16 - Rn. 39, juris). Anderes mag gelten, wenn eine zusätzliche Vergütung für besondere, zu bestimmten Zeiten während des Geschäftsjahres zu erbringende Leistungen versprochen wird. Hierzu hat der Kläger jedoch zum einen keinen Sachvortrag gehalten und zum anderen gerade ausdrücklich angeführt, die Erreichung der für das Geschäftsjahr 2020/21 vereinbarten Ziele sei sämtlich erst nach Insolvenzeröffnung eingetreten. Ebenso wenig kommt es darauf an, dass der Zielerreichungsgrad erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ermittelt wird (BAG 14.11.2012 - 10 AZR 793/11 - Rn. 19, juris). cc) Damit handelt es sich um die bis zum 18.12.2020 erworbenen Prämienansprüche für das Geschäftsjahr 2019/20 und anteilig das Geschäftsjahr 2020/21 (anteilig bis 17.12.2020) um Insolvenzforderungen iSd §§ 38, 108 Abs. 3 InsO. b) Dem steht die klägerseits zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur insolvenzrechtlichen Einordnung von Urlaubsvergütungs-/Urlaubsabgeltungsansprüchen nicht entgegen. Unabhängig davon, dass den vom Kläger angeführten Entscheidungen die Konstellation eines vorläufigen Insolvenzverwalters und eine Bewertung nach der gerade daran anknüpfenden Regelung des § 55 Abs. 2 InsO zugrunde lag – an der es hier fehlt –, kann sich der Kläger auch auf die materiell-rechtliche Bewertung des Bundesarbeitsgerichts nicht mit Erfolg berufen. Das Bundesarbeitsgericht kam in den genannten Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass, wenn der Insolvenzverwalter weiterhin die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers in Anspruch nehme, dessen Urlaubsabgeltungsansprüche als Masseverbindlichkeiten anzusehen seien, ebenso wie Urlaubsvergütungsansprüche, wenn in diesem Zeitraum Urlaub gewährt werde, da diese Ansprüche nicht im Sinne einer zeitabschnittsbezogenen Rangordnung teilbar seien, der Urlaubsanspruch keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung darstelle und daher keinem bestimmten insolvenzrechtlichen Zeitraum zuzuordnen sei (BAG 10.09.2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 56 ff.; 16.02.2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 3, 16, 19, 22; 25.11.2021 - 6 AZR 94/19 - Rn. 20, juris). Diese Konstellation ist mit der hier vorliegenden schon deshalb nicht vergleichbar, weil die Prämienansprüche des Klägers zeitratierlich entstanden sind und daher konkreten Zeitabschnitten in den Geschäftsjahren 2019/20 und 2020/21 zugeordnet werden können. In allen drei der vom Kläger genannten Entscheidungen stellt das Bundesarbeitsgericht sogar im Gegenteil ausdrücklich klar, dass arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen, die die Erbringung von Arbeitsleistung in bestimmten Zeiträumen pro rata temporis honorieren sollen, "unverändert dem Zeitraum zuzuordnen (sind), für den sie als Gegenleistung geschuldet sind" (BAG 10.09.2020 - 6 AZR 94/19 (A) - Rn. 59; 16.02.2021 - 9 AS 1/21 - Rn. 16; 25.11.2021 - 6 AZR 94/19 - Rn. 20, juris). Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht damit seine Rechtsprechung zur insolvenzrechtlichen Einordnung von ratierlich verdienten arbeitsleistungsbezogenen Sonderzahlungen keineswegs geändert. c) Auch auf eine besondere Einstandspflicht der Beklagten kann sich der Kläger nicht berufen. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte allein mit der Bestätigung der Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2019/20 am 10.09.2020 und der Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2020/21 vom 03.11.2020 keine von den insolvenzrechtlichen Regelungen abweichende, unabhängige Einstandspflicht begründen und sich in jedem Fall zur vollständigen Begleichung der Ansprüche verpflichten wollte. Soweit sie dem Kläger am 10.09.2020 die Zielerreichung bestätigt hat, erleichtert sie ihm damit in tatsächlicher Hinsicht die Geltendmachung seines Anspruchs, auch hinsichtlich der vollen Höhe von 20.080,00 €. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung, dem Kläger auch im Falle einer Insolvenz – also Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit – die volle Begleichung seines Anspruchs zu garantieren, kann der bloßen Bestätigung der Zielerreichung nicht entnommen werden. Für die Annahme einer solch weitreichenden Erklärung bedürfte es besonderer Anhaltspunkte, die der Kläger indes nicht vorgetragen hat. Entsprechendes gilt für die am 03.11.2020 getroffene Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2020/21. Die Beklagte war als Arbeitgeber nach § 4 des Arbeitsvertrages verpflichtet, mit dem Kläger eine Zielvereinbarung abzuschließen und ihm so zu ermöglichen, seine Ziele zu erreichen und einen Prämienanspruch zu verdienen. Genauso wenig, wie sie dem Kläger aber durch den Abruf seiner Arbeitsleistung bis zur Insolvenzeröffnung garantiert hat oder garantieren wollte, dass er auf jeden Fall seinen Lohn vollumfänglich erhalten werde, liegt in der vertragsgemäßen Zielvereinbarung eine Garantie, ihm sich daraus ergebende Prämienansprüche in jedem Fall unabhängig von den insolvenzrechtlichen Regelungen und ihrer Zahlungsunfähigkeit zu garantieren. Bei den regulären Entgeltansprüchen des Klägers handelt es sich bis zur Insolvenzeröffnung um Insolvenzforderungen und erst ab Insolvenzeröffnung um Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für seinen ratierlich verdienten Prämienanspruch. Auch insoweit hat der Kläger keine besonderen Anhaltspunkte vorgetragen, die nahelegen könnten, dass der Unterzeichnung der Zielvereinbarung durch die Beklagte ein weiterreichender Erklärungsinhalt beizumessen wäre. 3. Auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz kann sich der Kläger ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Der Kläger hat als insoweit (zunächst) darlegungs- und beweisbelastete Partei die Voraussetzungen für einen auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützten Anspruch nicht hinreichend dargetan. So hat er bereits – trotz wiederholten Bestreitens der Beklagten – nicht vorgetragen, die Beklagte habe an alle anderen Arbeitnehmer die Prämie für das Geschäftsjahr 2020/21 ungeachtet des zwischenzeitlich eröffneten Insolvenzverfahrens in voller Höhe ausgezahlt. Vielmehr heißt es in seiner Berufungsbegründung lediglich, von wem die Zahlungen geleistet worden seien, könne er nicht beurteilen. Die Beklagte hat dem gegenüber wiederholt erklärt, der Kläger sei für das Geschäftsjahr 2020/21 sogar der einzige Arbeitnehmer, der überhaupt eine Prämienzahlung erhalten habe. Falls andere Arbeitnehmer eine solche Auszahlung erhalten haben sollten, habe sie dies jedenfalls nicht veranlasst. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger substantiiert darlegen müssen, welche Arbeitnehmer für das Geschäftsjahr 2020/21 zu welchem Zeitpunkt und auf welchem Wege Prämienzahlungen von der Beklagten erhalten haben sollen. Daran fehlt es. So hat er lediglich drei Arbeitnehmer benannt (davon einen mit ladungsfähiger Anschrift), im Übrigen aber sämtliche tatsächlichen Gegebenheiten im Unklaren gelassen. Daher war eine Beweiserhebung weder durch das Arbeitsgericht noch in der Berufungsinstanz veranlasst, zumal Voraussetzung hierfür gewesen wäre, dass der Kläger zumindest die Behauptung aufgestellt hätte, entsprechende Zahlungen seien von der Beklagten veranlasst worden. 4. Aus den genannten Gründen war die Berufung zurückzuweisen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten um die Zahlung von Zielvereinbarungsprämien. Der Kläger war bei der Beklagten vom 01.09.2007 bis 31.03.2021 beschäftigt, seit 01.11.2018 als Projektmanager Vertrieb zu einer vertraglich vereinbarten Bruttomonatsvergütung von 7.500,00 €. In seinem Arbeitsvertrag heißt es zudem unter § 4 (Vergütung): "Des Weiteren erhält der Arbeitnehmer eine jährliche Zielvereinbarungsprämie in Höhe von 20.000,00 € brutto (bei 100 % Zielerreichung). Die Zielvereinbarung wird gesondert, je Geschäftsjahr, vereinbart und ist in der jeweils gültigen Fassung Bestandteil dieses Vertrages." Das Geschäftsjahr der Beklagten läuft gem. Ziffer 3 ihres Gesellschaftsvertrags jeweils vom 01.07. bis zum 30.06. des Folgejahres. Für das Geschäftsjahr 2019/20 schlossen die Parteien am 16.12.2019 eine Zielvereinbarung unter Auflistung verschiedener Unternehmensziele der Beklagten sowie mehrerer persönlicher Ziele des Klägers. Für den Fall der Zielerreichung wurde eine Prämie von 20.080,00 € vereinbart. Entsprechendes geschah für das Geschäftsjahr 2020/21 durch Zielvereinbarung vom 03.11.2020, die als für den Kläger maximal erreichbare Prämie einen Betrag von 22.600,00 € auswies. Am 10.09.2020 wurde dem Kläger von der Beklagten für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019/20 volle Zielerreichung bestätigt. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein wurde am 18.12.2020 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten eröffnet, Eigenverwaltung gem. § 270 Abs. 1 InsO angeordnet und ein Sachwalter ernannt. Nach § 4 des Beschlusses verblieb die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bei der Beklagten, ihr Geschäftsführer war berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, jedoch nur zu dem Zweck, die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen. Im November 2021 rechnete die Beklagte für den Kläger eine anteilige Zielvereinbarungsprämie für den Zeitraum 18.12.2020 - 31.03.2021 ab in Höhe von 5.428,67 € brutto und brachte den sich daraus ergebenden Nettobetrag von 4.819,67 € an ihn im November 2021 zur Auszahlung. Weitere Zahlungen auf seine Zielvereinbarungsprämienansprüche lehnte sie ab unter Verweis darauf, bei diesen handle es sich um Insolvenzforderungen, die er wie andere Gläubiger auch zur Tabelle anmelden müsse. Der Kläger hat erstinstanzlich die vollständige Auszahlung beider Zielvereinbarungsprämien verlangt. Zur Begründung hat er vorgetragen, im Geschäftsjahr 2019/20 die vereinbarten Ziele erreicht und dies von der Beklagten am 10.09.2020 auch bestätigt bekommen zu haben. Für das Geschäftsjahr 2020/21 stehe ihm die Prämie angesichts seines Ausscheidens im laufenden Geschäftsjahr nur anteilig für die Zeit vom 01.07.2020 - 31.03.2021 zu. Bezüglich der vollständig erreichten Ziele der Beklagten ergebe sich insoweit ein Betrag von (6.000 : 12 x 9 =) 4.500,00 €, aus der Erreichung seiner persönlichen Ziele ein Betrag von 13.160,00 € (wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf Bl. 6 ff., 57 d. A. verwiesen). Sämtliche erreichbaren und persönlichen Ziele seien vor seinem Ausscheiden, aber nach Insolvenzeröffnung erreicht worden. Für beide Geschäftsjahre könne er Prämienauszahlung in voller Höhe verlangen, da es sich nicht um Insolvenzforderungen, sondern um Masseverbindlichkeiten iSv § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO handle. Die Prämie vergüte besondere, zu bestimmten Zeiten während des Geschäftsjahres zu erbringende Leistungen, deren Erfüllung erst nach Ablauf des Geschäftsjahres festgestellt werden könne. Solche stichtags-/anlassbezogenen Sonderzuwendungen seinen insolvenzrechtlich dem Zeitraum zuzuordnen, in den der Stichtag falle. Dies sei hier der Zeitraum nach Insolvenzeröffnung. Sinn und Zweck des § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO sei es, dem Arbeitnehmer, der seine Arbeitsleistung voll zur Masse erbringe, auch seine Gegenleistung zu sichern und nicht die Masse auf seine Kosten zu bereichern. Er habe seine zur Prämienberechtigung führenden Arbeitsleistungen nach Insolvenzeröffnung weiter erbracht und der Beklagten Investitionen im Umfang von ca. 700.000 € erspart, damit unmittelbar die Masse entlastet und es ihr so ermöglicht, weiter Gewinn und Profit zu erwirtschaften. Das Bundesarbeitsgericht habe in seinen Entscheidungen vom 10.09.2020 (6 AZR 94/19 (A)), 16.02.2021 (9 AS 1/21) und 25.11.2021 (6 AZR 94/19) seine Rechtsprechung für Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche dahingehend geändert, dass es diese nunmehr als Masseverbindlichkeiten ansehe, mit der Begründung, wenn ein starker vorläufiger Insolvenzverwalter die Arbeitskraft des Arbeitnehmers für die Masse in Anspruch nehme, habe er auch "alle" Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeit zu erfüllen, und zwar selbst solche Ansprüche, denen keine Wertschöpfung für die Masse gegenüberstehe wie etwa bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Erholungsurlaub. Diese Wertung müsse erst recht in Fällen gelten, in denen dem Anspruch des Arbeitnehmers eine Wertschöpfung für die Masse gegenüberstehe, wie es hier bei den Jahreszielprämien der Fall sei. § 55 Abs. 2 InsO wolle nicht die Masse, sondern den Vertragspartner schützen, um mit dessen Leistungen eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen. Nach der Konzeption der Insolvenzordnung seien im Gegenzug für die Arbeitsleistung sämtliche Verpflichtungen aus einem nach § 108 Abs. 1. S. 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnis vom späteren Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Da er von der Beklagten nach Insolvenzeröffnung weiter zur Arbeitsleistung herangezogen worden sei, würden seine Ansprüche mithin über die Fiktion des § 55 Abs. 2 S. 2 InsO so behandelt, als ob sie in Eigenverwaltung das Arbeitsverhältnis mit ihm durch Neuabschluss selbst begründet hätte, und seien daher als Masseverbindlichkeiten einzuordnen. Ob Prämienansprüche vor oder nach Insolvenzeröffnung entstanden oder fällig seien, spiele daher keine Rolle mehr, ebenso wenig wie der Umstand, ob er seine persönliche Zielerreichung pro rata temporis erreicht habe. Entscheidend sei allein, dass seine Ansprüche auf einem bei Insolvenzeröffnung fortbestehenden Arbeitsverhältnis gründeten und seine Arbeitsleistung von der Beklagten in Eigenverwaltung weiter in Anspruch genommen worden sei. Zudem habe die Beklagte ihm mit der am 10.09.2020 erfolgten Bestätigung seiner Zielerreichung für das Geschäftsjahr 2019/20 sowie mit dem Abschluss der neuen Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr 2020/21 am 03.11.2020 in Kenntnis ihrer bereits seit dem 14.08.2020 laufenden Eigenverwaltung klar signalisiert, zu ihren Zahlungspflichten zu stehen. Damit habe sie eine besondere Einstandspflicht für die Zeit nach Insolvenzeröffnung begründet, zumindest in Person des zeichnenden Geschäftsführers K.. Sie habe ihm zu keiner Zeit zu erkennen gegeben, sie würde sich ihren Zahlungsverpflichtungen im Insolvenzverfahren entziehen, und habe ihn am 03.11.2020 in seiner Erwartung bestärkt, seine außerordentlichen Leistungen trotz laufender Eigenverwaltung auch außerordentlich zu honorieren. Sie werde kaum geplant haben, Leistungen von ihm abzufordern, seine Prämienansprüche aber gleichwohl nicht zu erfüllen, sondern sie nur als Insolvenzforderung zu behandeln. Schließlich sei seinen Kollegen, zu denen er noch in Kontakt stehe, die Prämienzahlung für das Geschäftsjahr 2020/21 unabhängig vom Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung in voller Höhe ausgezahlt worden. Bei ihm sei eine Auszahlung dagegen nur für die Zeit nach Insolvenzeröffnung am 18.12.2020 vorgenommen worden. Dieses verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.080,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten mit dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.131,33 € brutto zu zahlen. Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Zielvereinbarungen zeigten eindeutig, dass es sich bei den Prämien um Sonderzahlungen mit Vergütungscharakter handle, welche die im Bezugszeitraum erbrachte Arbeitsleistung honorieren sollten. Der Anspruch auf eine solche Prämienzahlung entstehe regelmäßig während des Bezugszeitraums pro rata temporis, selbst wenn er erst nach dessen Ablauf fällig werde. Insolvenzrechtlich sei eine arbeitsleistungsbezogene Zuwendung dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie als Gegenleistung geschuldet sei. Beim Prämienanspruch für das Geschäftsjahr 2019/20 handle es sich um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO, da der Bezugszeitraum zum 30.06.2020 geendet habe. Nichts Anderes ergebe sich, wenn man auf seine Fälligkeit abstellen wollte, da die Prämienansprüche bei ihr aufgrund betrieblicher Übung stets erst mit der Abrechnung für November zur Auszahlung gelangten. Für das Geschäftsjahr 2020/21 ergebe sich ein Betrag von 4.500,00 € für die erreichten Unternehmensziele, wie vom Kläger angegeben, sowie der von ihm für seine persönlichen Ziele benannte Betrag von 13.160,00 €, allerdings lediglich zeitanteilig zu 9/12, also 9.870,00 €, damit insgesamt 14.370,00 €. Masseverbindlichkeit sei nur der ab Insolvenzeröffnung (18.12.2020) entstandene Teil, was einem Betrag von 5.428,67 € brutto entspreche. Diesen habe sie unstreitig zum Fälligkeitstermin November 2021 abgerechnet und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger zur Auszahlung gebracht. Die vom Kläger zitierte neuere Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei nicht einschlägig, da sie lediglich Urlaubsabgeltungsansprüche betreffe. Vielmehr habe das Bundesarbeitsgericht in der klägerseits zitierten Entscheidung vom 10.09.2020 ausdrücklich festgestellt, dass arbeitsleistungsbezogene Sonderzuwendungen unverändert dem Zeitraum zuzuordnen seien, für den sie als Gegenleistung geschuldet seien. Damit verbleibe es bei der pro rata temporis-Betrachtung. Kein anderer Mitarbeiter habe von ihr für das Geschäftsjahr 2020/21 eine Prämie ausbezahlt bekommen, erst recht nicht in voller Höhe. Das Arbeitsgericht hat auf die mündliche Verhandlung vom 18.05.2022 mit am 20.07.2022 verkündetem, dem Kläger am 18.11.2022 zugestelltem Urteil die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Klage sei unbegründet, da die verfolgten Ansprüche Insolvenzforderungen darstellten, die der Kläger nach § 174 Abs. 1 S. 1 InsO beim Sachwalter zur Tabelle hätte anmelden und im Bestreitensfall im insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahren hätte verfolgen müssen. Die zwischen den Parteien vereinbarten Zielvereinbarungsprämien stellten eine erfolgsabhängige Vergütung dar, die als unmittelbare Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Klägers geschuldet werde. Der Anspruch hierauf entstehe monatlich pro rata temporis, auf den Fälligkeitszeitpunkt komme es nicht an. Daher handle es sich erst ab dem Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung um Masseforderungen. Den auf diesen Zeitraum vom 18.12.2020 bis 31.03.2021 entfallenden Betrag habe die Beklagte ausgezahlt. Ansprüche für die davorliegende Zeit, also das Geschäftsjahr 2019/20 und das Geschäftsjahr 2020/21 bis zum 17.12.2020, seien lediglich Insolvenzforderungen. Keine andere rechtliche Beurteilung ergebe sich aus den vom Kläger zitierten neueren Urteilen des Bundesarbeitsgerichts, da diese lediglich Urlaubsabgeltungsansprüche zum Gegenstand hätten. Diese seien im Gegensatz zu den hier streitgegenständlichen Ansprüchen nicht zeitabschnittsbezogen teilbar, weil sie keine Gegenleistung für eine bestimmte Arbeitsleistung beinhalteten. Die Beklagte treffe auch keine besondere Einstandspflicht gegenüber dem Kläger. Mit der Bestätigung der Zielerreichung für das hier streitgegenständliche erste Geschäftsjahr am 10.09.2020 und der Unterzeichnung der Zielvereinbarung für das hier streitgegenständliche zweite Geschäftsjahr am 03.11.2020 habe sie nicht zum Ausdruck gebracht, unabhängig von der später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und ungeachtet der rechtlichen Vorgaben der Insolvenzordnung Zahlungen auf die hier streitgegenständlichen Ansprüche leisten zu wollen. Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils (Bl. 106 ff. d.A.) Bezug genommen. Gegen dieses ihm am 18.11.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 14.12.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 20.02.2023 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb verlängerter Frist begründet. Zur Begründung seiner Berufung führt er nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 20.02.2023 (Bl. 139 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, aus, eine Abgrenzung zwischen Insolvenz- und Masseforderung allein nach dem Zeitpunkt der Leistungserbringung vor oder nach Insolvenzeröffnung werde dem der Insolvenzordnung immanenten Arbeitnehmerschutz nicht gerecht. Ebenso wie im Falle der vom Bundesarbeitsgericht beschiedenen Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche handle es sich bei den hier streitgegenständlichen Jahreszielprämien vollständig um Masseverbindlichkeiten iSv § 55 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. InsO. Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25.11.2021 judiziert, dass der vorläufige Insolvenzverwalter, wenn er sich für die Inanspruchnahme der Arbeitskraft eines Arbeitnehmers entscheide, sämtliche Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis als Masseverbindlichkeit zu erfüllen habe, und die Insolvenzordnung Ansprüche von Vertragspartnern des Schuldners bzgl. ihres insolvenzrechtlichen Rangs privilegiere, wenn diese – im Falle des § 55 Abs. 2 S. 2 InsO noch vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens – ihre vertraglich geschuldete Leistung zugunsten der Masse erbrächten. Zwar gelte § 55 Abs. 2 S. 2 InsO nur gegenüber dem vorläufigen starken Insolvenzverwalter. Werde die Norm indes nur gegenüber diesem angewendet, werde der Arbeitnehmerschutz unterlaufen. Völlig verkannt habe das Arbeitsgericht, dass ihm Termine genannt worden seien, bis zu denen die Ziele zu erreichen gewesen seien. Sämtliche seiner Kollegen hätten die Prämienzahlung für das Jahr 2020/21 in voller Höhe erhalten, wofür er drei Mitarbeiter, bei denen dies so gewesen sei, als Zeugen benannt habe. Diesen Zeugenbeweis habe das Arbeitsgericht übergangen. Soweit die Beklagte bestritten habe, die Zahlungen selbst erbracht zu haben, könne er nicht beurteilen, von wem die Zahlungen geleistet worden seien. Er sei jedenfalls aufgrund seines Ausscheidens differenziert betrachtet worden, was gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Auch hierauf sei das Arbeitsgericht nicht eingegangen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 20.07.2022 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 18.05.2022, Az. 1 Ca 1372/21, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 20.080,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2021 zu zahlen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 13.131,33 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24.04.2023 (Bl. 170 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, das Arbeitsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, da es sich bei den zuletzt noch geltend gemachten Prämienansprüchen um reine Insolvenzforderungen nach § 38 InsO handle. Diese seien lediglich zur Insolvenztabelle anzumelden gewesen. § 38 und § 55 InsO bezweckten einen gleichberechtigten und gleichlaufenden Gläubigerschutz, wobei als maßgeblicher Zeitpunkt für die gesetzliche Einordnung, ob es sich um eine Insolvenz- oder eine Masseforderung handle, auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgestellt werde. Vor diesem Zeitpunkt entstandene Forderungen seien für alle Gläubiger gleichermaßen Insolvenzforderungen, eine andere rechtliche Einordnung sei mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen den Gläubigern nicht vereinbar. Sie habe an keinen anderen Arbeitnehmer als den Kläger eine etwaige Zielvereinbarungsprämie wie die vorstehende ausgezahlt, der gegenteilige Klägervortrag bleibe auch in der Berufungsinstanz unsubstantiiert, weshalb sein Beweisantritt auf einen reinen Ausforschungsbeweis gerichtet und daher unzulässig sei. Das Vordergericht sei dem Beweisangebot zu Recht nicht gefolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.