Urteil
9 Sa 115/10
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2010:0820.9SA115.10.0A
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Leitsätze
1. Zwar ist auch bei einer Kündigung wegen dauernder oder auf nicht absehbare Zeit bestehender Arbeitsunfähigkeit eine Interessenabwägung erforderlich, kann aber nur bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zu dem Ergebnis führen, dass der Arbeitgeber trotz der erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses dessen Fortsetzung billigerweise weiter hinnehmen muss.(Rn.22)
2. Der Arbeitgeber hat im Kündigungsschutzprozess nicht von vornherein hinsichtlich aller denkbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten darzulegen, dass diese nicht in Betracht kommen. Nach dem Grundsatz der abgestuften Darlegungslast muss zunächst der Arbeitnehmer darlegen, wie er sich eine anderweitige leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen und ggf. zu beweisen, aus welchen Gründen eine solche Weiterbeschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.(Rn.26)
(Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 1012/10)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.02.2010, Az.: 2 Ca 1474/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwar ist auch bei einer Kündigung wegen dauernder oder auf nicht absehbare Zeit bestehender Arbeitsunfähigkeit eine Interessenabwägung erforderlich, kann aber nur bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zu dem Ergebnis führen, dass der Arbeitgeber trotz der erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses dessen Fortsetzung billigerweise weiter hinnehmen muss.(Rn.22) 2. Der Arbeitgeber hat im Kündigungsschutzprozess nicht von vornherein hinsichtlich aller denkbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten darzulegen, dass diese nicht in Betracht kommen. Nach dem Grundsatz der abgestuften Darlegungslast muss zunächst der Arbeitnehmer darlegen, wie er sich eine anderweitige leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen und ggf. zu beweisen, aus welchen Gründen eine solche Weiterbeschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist.(Rn.26) (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 9 AZN 1012/10) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.02.2010, Az.: 2 Ca 1474/09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Kündigung ist rechtswirksam. Die Kündigung ist aus personenbedingten Gründen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Auch sonstige Unwirksamkeitsgründe bestehen nicht. Die Kündigung hat daher das Arbeitsverhältnis beendet, so dass auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers besteht. Die Berufungskammer folgt zunächst der zutreffenden Begründung der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst die folgenden Ausführungen: 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der auch das Arbeitsgericht ausgegangen ist und der auch die Berufungskammer folgt, ist die soziale Rechtfertigung einer auf einer Krankheit des Arbeitnehmers beruhenden ordentliche Kündigung in drei Stufen zu prüfen. Zunächst ist eine negative Prognose hinsichtlich des voraussichtlichen zukünftigen Gesundheitszustands des Arbeitnehmers erforderlich (1. Stufe). Die bisherigen und nach der Prognose zu erwartenden Auswirkungen des Gesundheitszustands des Arbeitnehmers müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen. Sie können durch Störungen im Betriebsablauf oder durch eine erhebliche wirtschaftliche Belastung hervorgerufen werden (2. Stufe). Schließlich ist zu prüfen, ob die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen zu einer billigerweise nicht mehr hinzunehmenden Belastung des Arbeitgebers geführt haben (3. Stufe). Liegt eine krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit vor, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, ist die notwendige Negativprognose ohne Weiteres gegeben. Steht fest, dass der Arbeitnehmer in Zukunft die geschuldete Arbeitsleistung überhaupt nicht mehr erbringen kann, ist schon aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis auf Dauer ganz erheblich gestört. Bei einer dauernden Unfähigkeit des Arbeitnehmers, seine geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, liegen die erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen auf der Hand. Der Arbeitgeber ist auf unabsehbare Zeit gehindert, sein Direktionsrecht ausüben zu können und die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers abzurufen. Eine ordnungsgemäße Planung des Einsatzes des Arbeitnehmers kann nicht mehr erfolgen. Zwar ist auch bei einer Kündigung wegen dauernder oder auf nicht absehbare Zeit bestehender Arbeitsunfähigkeit eine Interessenabwägung erforderlich, kann aber nur bei Vorliegen einer besonderen Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers zu dem Ergebnis führen, dass der Arbeitgeber trotz der erheblichen Störung des Arbeitsverhältnisses dessen Fortsetzung billigerweise weiter hinnehmen muss (vgl. etwa BAG 18.01.2007 -2 AZR 759/05-, juris; 10.11.2005 -2 AZR 44/05-, EzA § 1 KSchG Krankheit Nr 52). 2. Nach dem insoweit unstrittigen Sachvortrag der Parteien ist es dem Kläger aufgrund seiner Bandscheibenbeschwerden aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich, Gewichte von über 20 Kg zu bewegen. Darüber hinaus erfordert es der gesundheitliche Zustand des Klägers, dass dieser nicht mehr in Wechselschicht beschäftigt wird. Beide Anforderungen sind aber in der vom Kläger bislang ausgeübten Tätigkeit gegeben. Es sind Säcke von über 20 Kg zu bewegen und es wird im bisherigen Einsatzbereich des Klägers in Wechselschicht gearbeitet. Dem Kläger ist es daher aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen auf Dauer nicht möglich, die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Damit liegt eine krankheitsbedingte dauernde Unfähigkeit des Klägers vor, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Der Kläger stellt diese beiden gesundheitlichen Einschränkungen auch im Berufungsverfahren nicht in Abrede, sondern verweist lediglich darauf, dass die Bandscheibenschäden „bis auf die bekannten Einschränkungen“ behoben seien. Da diese Einschränkungen somit unstreitig sind, bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens. 3. Ebenso liegt eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen vor. a) Diese folgt bereits daraus, dass die Beklagte auf unabsehbare Zeit gehindert ist, ihr Direktionsrecht auszuüben und die Arbeitsleistung des Klägers abrufen zu können. Eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen folgt weiter auch aus der Belastung der Beklagten mit Entgeltfortzahlungskosten, die in den Jahren 2005 bis 2009 den Betrag, der als Entgeltfortzahlungskosten für 6 Wochen aufzubringen gewesen wäre, jeweils erheblich, in den Jahren 2006, 2007 und 2008 um mehr als 100 % überschritten. b) Eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen scheidet auch nicht deshalb aus, weil der Kläger leidensgerecht auf einem anderen, freien Arbeitsplatz ggf. zu geänderten Bedingungen weiterbeschäftigt werden könnte. Der Arbeitgeber hat dabei im Kündigungsschutzprozess nicht von vornherein hinsichtlich aller denkbaren Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten darzulegen, dass diese nicht in Betracht kommen. Nach dem Grundsatz der abgestuften Darlegungslast muss zunächst der Arbeitnehmer darlegen, wie er sich eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit vorstellt. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen und ggf. zu beweisen, aus welchen Gründen eine solche Weiterbeschäftigung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (BAG 02.11.1989 -2 AZR 366/89-, RzK III 1b 13; KR-KSchG/Griebeling, 9. Aufl., § 1 KSchG Rz. 346, 376 mwN.). Der Kläger hat auch erneut in der Berufung darauf verwiesen, er könne in seiner bisherigen Tätigkeit, allerdings bei Einsatz ausschließlich in Tagschicht, eingesetzt werden. Hierbei handelt es sich allerdings ausgehend vom unstreitigen Sachverhalt nicht um eine Tätigkeit, die eine Beeinträchtigung betrieblicher Interessen ausschließt. Die Vermeidung von Wechselschicht ist nur eine der gesundheitlichen Maßgaben, die für eine leidensgerechte Beschäftigung zu beachten ist. Darüber hinaus muss jedoch das Heben von Lasten von mehr als 20 Kg vermieden werden. Gerade dies ist aber nach dem nicht streitigen Sachvortrag mit der bisherigen Tätigkeit verbunden, da Säcke von 25 Kg bewegt werden müssen. Darauf, ob ein Einsatz ausschließlich in Tagschicht aufgrund der organisatorischen Gegebenheiten möglich wäre, kommt es daher nicht an. Soweit der Kläger ferner auf eine Beschäftigung als Kurierfahrer abgestellt hat, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen S. fest, dass auch bei Kurierfahrern Gewichte von mehr als 20 Kg zu bewegen sind. Das Arbeitsgericht hat dies nicht nur als bloße Vermutung seiner Entscheidung in tatsächlicher Hinsicht zugrunde gelegt, sondern hat sich insoweit auf die Aussage des genannten Zeugen gestützt. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der diesbezüglichen Feststellungen begründen, zeigt der Kläger nicht auf, noch sind solche ersichtlich. Im Gegenteil ist es plausibel, dass auch dann, wenn für den weiteren Transport vom Fahrzeug zum Bestimmungsort Hilfsmittel zur Verfügung stehen, etwa Pakete von mehr als 20 Kg zunächst vom Transportfahrzeug heruntergehoben werden müssen. Auch insoweit handelt es sich also nicht um eine leidensgerechte Beschäftigung, so dass es auf die Frage, ob überhaupt ein freier Arbeitsplatz als Kurierfahrer besteht, nicht mehr ankam. 4. Die abschließend vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. Zwar besteht das Arbeitsverhältnis bereits lange Zeit und der Kläger ist einer Unterhaltspflicht ausgesetzt. Ebenso war zu berücksichtigen, dass der Kläger einem schwerbehinderten Menschen mit einem GdB 40 gleichgestellt ist. Kein ausschlaggebendes Gewicht vermag die Berufungskammer hingegen dem Lebensalter des Klägers beizumessen. Der Kläger ist 46 Jahre alt. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger aufgrund dieses Alters der Zugang zum Arbeitsmarkt besonders erschwert oder dieser gar faktisch verschlossen wäre , bestehen nicht. Trotz dieser zugunsten des Klägers zu berücksichtigenden Gesichtspunkte überwiegen vorliegend die Interessen der Beklagten. Aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ist der Kläger dauerhaft oder zumindest doch auf nicht absehbare Zeit nicht einsetzbar und die Beklagte gehindert, ihr Direktionsrecht auszuüben. Das Arbeitsverhältnis ist daher dauerhaft gestört. Hinzu kommt, dass die Beklagte bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit weiteren, erheblichen Lohnfortzahlungskosten rechnen müsste. III. Die Berufung war daher mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom 24.6.2009 zum 31.12.2009 aufgrund krankheitsbedingter Fehlzeiten. Der am … 1964 geborene Kläger, der verheiratet ist und 3 nicht mehr im Haushalt lebende Kinder hat, ist seit 01.09.1987 bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag der chemischen Industrie Anwendung. Seit 01.07.1997 arbeitet er als Chemiefacharbeiter in der X.fabrik zu einem monatlichen Bruttolohn von zuletzt 3579,63 €. Er ist in der Abteilung Abfüllung in Wechselschicht eingesetzt. Dort sind 25 kg-Säcke zu bewegen. Seit 1996 leidet der Kläger an Morbus Crohn, 2005 kamen Bandscheibenbeschwerden hinzu. Er hat einen GdB von 40 und ist seit 03.06.2006 einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Der Kläger fehlte 2005 an 62 Kalendertagen. Anfang 2006 machte der Kläger eine Wiedereingliederung, dennoch fehlte er im Jahr 2006 an 148 Kalendertagen. 2007 stiegen die Fehlzeiten auf 177 Kalendertage und 2008 auf 269 Kalendertage. Ursache der Fehlzeiten sind die Bandscheibenbeschwerden des Klägers sowie der Morbus Crohn. 2007 führte der Kläger ein Heilverfahren wegen der Bandscheibenbeschwerden durch. Dabei kamen Medikamente zum Einsatz, die zu einem Ausbruch des Morbus Crohn führten. Die Beklagte beantragte am 25.07.2008 die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten ordentlichen, krankheitsbedingten Kündigung des Klägers. Nachdem der Kläger im August 2008 ein weiteres Heilverfahren durchführte und am 09.09.2008 eine Wiedereingliederung begann, nahm die Beklagte den Antrag auf Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung am 19.09.2008 wieder zurück. Der Kläger musste den Wiedereingliederungsversuch am 22.09.2008 abbrechen. Ein 2. Wiedereingliederungsversuch vom 04.11.2008 wurde am 11.12.2008 abgebrochen. Am 07.01.2009 beantragte die Beklagte erneut die Zustimmung des Integrationsamtes zur beabsichtigten krankheitsbedingten Kündigung des Klägers. Nachdem der Kläger zunächst in Gesprächen mit der Beklagten mitteilte, er könne weiterhin in Wechselschicht eingesetzt werden, bat er auf Anraten seines Hausarztes um Einsatz in Normalschicht. Weiterhin kann der Kläger nicht mehr als 20 kg heben. Mit Schreiben vom 28.05.2009 teilte die Beklagte dem Integrationsamt mit, dass ein erneuter Wiedereingliederungsversuch für den Kläger nicht durchgeführt werden könne, da es unternehmensweit keinen leidensgerechten Arbeitsplatz in Normalschicht für den Kläger gäbe. Mit Bescheid vom 04.06.2009, der Beklagten am 05.06.2009 zugegangen, stimmte das Integrationsamt der beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Klägers zu. Bis 15.06.2009 fehlte der Kläger an 162 Kalendertagen im laufenden Jahr. Am 15.06.2009 hörte die Beklagte den Betriebsrat zu der beabsichtigten Kündigung an. Dieser widersprach mit Schreiben vom 23.06.2009. Der Kläger bot am 23.06.2009 seine Arbeitskraft bei der Beklagten an. Diese stellte ihn von der Arbeitsleistung frei. Die Beklagte kündigte dem Kläger am 24.06.2009 ordentlich zum 31.12.2009. Hiergegen erhob der Kläger am 03.07.2009 die streitgegenständliche Klage. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.02.2010, Az. 2 Ca 1474/09 (Bl. 228 ff. d.A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage mit den Anträgen, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 24.Juni 2009 zum 31.12.2009 nicht beendet ist, sondern fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Chemiefacharbeiter weiterzubeschäftigen, abgewiesen. Das Arbeitsgericht hat zur Frage des Bestehens einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.01.2010 (Bl. 209 ff. d.A.) verwiesen. Zur Begründung seines Urteils hat das Arbeitsgericht -zusammengefasst- ausgeführt: Es sei von einer negativen Zukunftsprognose auszugehen, da der Kläger nicht mehr als 20 kg heben und nicht mehr in Wechselschicht eingesetzt werden könne, was aber bei seiner bisherigen Tätigkeit erforderlich gewesen sei. Bei einem unveränderten Einsatz sei daher mit Fehlzeiten im bisherigen Umfang zu rechnen. Auch eine erhebliche Beeinträchtigung betrieblicher Interessen liege im Hinblick auf die finanzielle Belastung durch Entgeltfortzahlungskosten und Zuschussbeiträge in Höhe von 61.951,79 EUR in den Jahren 2005-2009, die der Kläger nicht substantiiert bestritten habe, vor. Auch die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Die Kündigung sei auch nicht unverhältnismäßig. Die vom Kläger angesprochene Weiterbeschäftigungsmöglichkeit als Kurierfahrer scheide nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus, da auch hierbei Lasten von über 20 kg zu bewegen seien. Zwar sei die erhebliche Beschäftigungsdauer des Klägers zu berücksichtigen. Andererseits seien erhebliche Fehlzeiten aufgetreten, die der Beklagten in der bisherigen Form nicht mehr zumutbar seien. Da der Kläger die bisherige Funktion ohne Gefährdung der eigenen Gesundheit nicht ausüben könne, sei es der Beklagten nicht zumutbar, ihn bis zum Eintritt in das Rentenalter weiterzubeschäftigen. Zu Gunsten der Beklagten sei auch zu berücksichtigen, dass diese dem Kläger durch mehrere Eingliederungsversuche die Möglichkeit gegeben habe, seine Tätigkeit fortzusetzen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 10.02.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 09.03.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der durch Beschluss vom 09.04.2010 bis zum 10.05.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 04.05.2010, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 10.05.2010 begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 255 ff. d.A.), macht der Kläger im Wesentlichen geltend: Das Arbeitsgericht habe verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten eingeholt, obwohl der Kläger darauf hingewiesen habe, dass der Morbus Crohn gut eingestellt sei und die Bandscheibenprobleme in ihren Auswirkungen bis auf die bekannten Einschränkungen weitestgehend beseitigt seien, so dass er in Tagschicht oder anderweitig als Kurierfahrer einsetzbar sei. Die Beklagte habe auch fehlerhaft eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit verneint. Im eigenen Betrieb sei mittlerweile ein Kollege in Tagschicht eingesetzt. Es seien zudem die lange Beschäftigungsdauer, das Lebensalter und der Familienstand nicht ausreichend berücksichtigt worden, ebenso wenig wie die Tatsache, dass es um vom Kläger nicht beeinflussbare medizinische Erkrankungen gehe. Bei der Beklagten handele es sich um ein Großunternehmen, so dass nicht plausibel sei, dass es keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit geben solle. Im Hinblick auf eine Tätigkeit als Kurierfahrer habe das Arbeitsgericht im Sinne einer auf die Zeugenaussagen gestützten Vermutung angenommen, dass diese Tätigkeit aufgrund der bestehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in Betracht komme. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.02.2010 abzuändern und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 24. Juni 2009 zum 31.12.2009 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeits- und Vertragsbedingungen als Chemiefacharbeiter weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung unter weitgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags als zutreffend. Wegen der Einzelheiten ihres Sachvortrags wird auf die Berufungserwiderung gemäß Schriftsatz vom 11.06.2010 (Bl. 283 ff. d.A.) Bezug genommen.