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Urteil

9 Sa 444/10

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:0121.9SA444.10.0A
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Leitsätze
1. Eine in dem Arbeitsvertrag eines Berufsfußballspielers mit einem Bundesliga-Verein vereinbarte "Punktaufstiegsprämie" kann dem Sprachsinn und der Funktion nach eine einsatzunabhängige Prämie bezeichnen.(Rn.33) 2. Zur Anwendbarkeit des § 305c Abs. 2 BGB in einem derartigen Fall.(Rn.35) 3. Die Anwendung der sog. Unklarheitenregel setzt voraus, dass nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, weil die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient.(Rn.42)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010,Az.: 9 Ca 2806/09, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in dem Arbeitsvertrag eines Berufsfußballspielers mit einem Bundesliga-Verein vereinbarte "Punktaufstiegsprämie" kann dem Sprachsinn und der Funktion nach eine einsatzunabhängige Prämie bezeichnen.(Rn.33) 2. Zur Anwendbarkeit des § 305c Abs. 2 BGB in einem derartigen Fall.(Rn.35) 3. Die Anwendung der sog. Unklarheitenregel setzt voraus, dass nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, weil die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient.(Rn.42) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010,Az.: 9 Ca 2806/09, abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 58.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2010 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer restlichen Aufstiegsprämie nach § 12 des Arbeitsvertrags der Parteien zu. Dies ergibt eine Auslegung der fraglichen Vertragsklausel. 1. Die Frage, ob die streitgegenständliche Vertragsbedingung auslegungsbedürftig und –fähig ist kann nicht deshalb dahinstehen, weil die Parteien vorliegend ungeachtet der im Vertrag verwendeten Bezeichnung als „Punktaufstiegsprämie“ tatsächlich übereinstimmend eine Punkteinsatzaufstiegsprämie, also eine Prämie, die nur zu zahlen ist, soweit der Spieler an der Erreichung der Punkte auch durch seinen Einsatz beteiligt war, gemeint hätten. Haben alle Beteiligten eine Erklärung übereinstimmend in demselben Sinne verstanden, so geht der wirkliche Wille dem Wortlaut des Vertrages und jeder anderweitigen Interpretation vor und setzt sich auch gegenüber einem völlig eindeutigen Vertragswortlaut durch (vgl. etwa BAG 18.05.2010 -3 AZR 373/08- EzA § 310 BGB 2002 Nr 9). Der Beklagte trägt vor, dass im Vertrag des Klägers aus Versehen die Formulierung „Punktaufstiegsprämie“ eingesetzt wurde, während in den Verträgen der anderen Spieler der Begriff „Punkteinsatzaufstiegsprämie“ Verwendung gefunden hat. Dies belegt, dass auch der Beklagte davon ausgeht, dass der Begriff „Punktaufstiegsprämie“ dem Sprachsinn nach eine einsatzunabhängige Prämie bezeichnet. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast wäre es daher Sache des Beklagten gewesen, durch substantiierten Vortrag Tatsachen darzulegen, die ungeachtet dieses Wortsinns auf ein übereinstimmendes Verständnis der Parteien im Sinne des vom Beklagten wirklich Gewollten schließen lassen. Hieran fehlt es. Aus dem vorgelegten Schriftwechsel per Mail ergibt sich nur, dass über eine Aufstiegsprämie gesprochen wurde, die dann zunächst im ersten, vom Beklagten gefertigten Vertragsentwurf „vergessen“ wurde. Auf Nachfrage des Spielerberaters wurde die Klausel in der vorliegenden Form sodann durch den Beklagten formuliert. Zwar behauptet der Beklagte im vorliegenden Verfahren, dass „im Zusammenhang mit den Vertragsverhandlungen es zu keinem Zeitpunkt darum ging, dem Kläger eine Prämie zu gewähren, die ohne einen eigenen Spieleinsatz erworben ist“. Den Verlauf und den genauen Inhalt der vorvertragliche Gespräche schildert er nicht. Zur Annahme eines vom Wortlaut abweichenden übereinstimmenden Willens der Parteien reicht es zudem nicht aus, dass es in den Vertragsverhandlungen nicht um eine vom Spieleinsatz unabhängige Prämie ging. Vielmehr hätte dargelegt werden müssen, dass über die Voraussetzungen der Zahlung der Prämie positiv im Einzelnen gesprochen worden ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Mail des Spielerberaters des Klägers vom 10.8.2007. Wenn dort an die Aufstiegsprämie „je erspieltem Punkt“ erinnert wird, folgt aus dieser Formulierung nicht, dass dies ein durch Mitwirkung des Klägers erspielter Punkt sein muss. Ebenso kann dies Mannschaftsbezogen sein. Eine Vernehmung der vom Beklagten benannten Zeugen bezüglich des genauen Inhalts und der näheren Umstände der Vertragsverhandlungen hätte sich als Erhebung eines prozessual unzulässigen Ausforschungsbeweises dargestellt. 2. Eine Auslegung von § 12 des Arbeitsvertrages führt im Ergebnis in Anwendung der sog. Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB zu dem vom Kläger vertretenen Auslegungsergebnis. a) Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem fraglichen Satz des § 12 des Arbeitsvertrages um Teil einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB oder aber um eine vorformulierte Einmalbedingung nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB handelt. Für die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB spricht, dass die im Vertrag enthaltenen Vertragsbedingungen schon nach eigenem Sachvortrag des Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen mit den professionellen Spielern des Vereins vorformuliert sind. Für die Annahme einer Einmalbedingung spricht, dass nach dem Sachvortrag des Beklagten gerade die Verwendung des Begriffs „Punktaufstiegsprämie“ auf einem Versehen beruht haben soll und daher die Klausel in ihrer hier vorliegenden, mit einem Erklärungsirrtum behafteten Fassung dann nicht für eine Vielzahl von Fällen zur Anwendung kommen sollte. b) Jedenfalls aber liegt eine Klausel im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB mit der Folge vor, dass § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung findet. Gem. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB findet bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher u. a. § 305 c Abs. 2 BGB Anwendung, wenn vorformulierte Vertragsbedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte. aa) Der Beklagte ist Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB und hat bei Abschluss des Vertrages im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Eine gewerbliche Tätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, die sich nach außen hin manifestiert. Ob eine Gewinnerzielungsabsicht besteht, ist unerheblich (vgl. etwa PWW/Prütting, 2. Aufl., § 14 Rz. 7). Der Kläger seinerseits war als Arbeitnehmer des Beklagten Verbraucher. Der Arbeitsvertrag ist Verbrauchervertrag im Sinne von § 310 Abs 3 BGB (BAG 25.5.2005 -5 AZR 572/04- EzA § 307 BGB 2002 Nr 3). bb) Der Kläger konnte auf den Inhalt der Klausel auf Grund der Vorformulierung keinen Einfluss nehmen. Zwar ist dargelegt und auch aus der vorgelegten Mail-Korrespondenz ersichtlich, dass zwischen dem Kläger, vertreten durch seinen Spielerberater, und dem Beklagten über die finanzielle Ausgestaltung des Vertrages gesprochen wurde. Weder aus der Mail-Korrespondenz, noch aus dem Sachvortrag des Beklagten lässt sich aber folgern, dass auch über die Voraussetzungen der in § 12 des Arbeitsvertrages vorgesehenen Aufstiegsprämie im einzelnen gesprochen wurde, noch gar, dass der Kläger die Klausel in der vorliegenden Form in den Vertrag eingebracht hat oder diese Vertragsbedingung hinsichtlich der Voraussetzungen des Prämienanspruchs ausgehandelt oder inhaltlich durch den Beklagten zur Disposition gestellt wurde. Im Gegenteil verweist der Beklagte darauf, dass in sämtlichen Arbeitsverträgen mit allen (anderen) Spielern eine Punkteinsatzaufstiegsprämie in entsprechender Höhe vorgesehen ist, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger hiervon abweichend auf den Inhalt der Klausel hinsichtlich der Voraussetzungen und der Höhe der Prämie Einfluss nehmen konnte. c) Gem. § 305 c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung dieser sog. Unklarheitenregel setzt voraus, dass nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt, weil die Auslegung einer einzelnen Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen erhebliche Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Unklarheitenregel nicht (BAG 24.10.2007 -10 AZR 825/06- EzA § 307 BGB 2002 Nr 26). aa) Geht man von einer vorformulierten Einmalbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB aus, richtet sich der Auslegungsmaßstab nach §§ 133, 157 BGB (vgl. BAG 18.5.2010, aaO.). Danach sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt. Der Wortlaut spricht vorliegend für das vom Kläger vertretene Verständnis der Klausel. Auch der Beklagte räumt ein, dass zutreffender und geläufiger und in den Verträgen der anderen Spieler verwendeter Begriff der der Punktaufstiegseinsatzprämie ist. Der systematische Zusammenhang stützt ebenfalls nicht entscheidend das vom Beklagten vertretene Verständnis. Zwar lautet die Unterüberschrift der Vertragsklausel „Einsatzprämie“. Es ist jedoch üblich, dass in der Überschrift einer Vertragsklausel nicht alle dort geregelten Sachverhalte aufgeführt werden. Zudem normiert § 12 für die zunächst genannte Punkteinsatzprämie und auch in der Folge für die Jahresleistungsprämie im Einzelnen eine abgestufte, am Umfang des Einsatzes orientierte Regelung, während dies für die hier fragliche Prämie gerade unterblieb. Auch unter Berücksichtigung der bestehenden Interessenlage und des Zwecks der Regelung lassen sich keine, Auslegungszweifel ausschließende Erkenntnisse gewinnen. Die Schaffung eines finanziellen Anreizes kann nicht nur bei Anknüpfung an den individuellen Beitrag des Spielers am Bundesligaaufstieg sinnvoll sein, sondern auch bei Anknüpfung an den Mannschaftserfolg. Der Spieleinsatz eines Spielers ist oft nicht nur von der individuellen Leistung, sondern auch von spielstrategischen Überlegungen bedingt. Zudem kann bei Anknüpfung an den Mannschaftserfolg etwa ein Anreiz geschaffen werden, besonders engagiert auch im vorbereitenden Training tätig zu sein und gerade den Zusammenhalt als Mannschaft zu honorieren. Auch die Einbeziehung der außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände führt zu keinem eindeutigen Auslegungsergebnis. Ein übereinstimmender abweichender wirklicher Wille lässt sich - wie bereits ausgeführt - nicht feststellen. Wenn in der Mail des Spielerberaters des Klägers vom 10.8.2007 an die Aufstiegsprämie „je erspieltem Punkt“ erinnert wird, folgt aus dieser Formulierung nicht, dass dies ein durch Mitwirkung des Klägers erspielter Punkt sein muss. Ebenso kann dies Mannschaftsbezogen sein. In dieser Mail wird ja gerade der Begriff Aufstiegsprämie verwendet und zudem die Frage gestellt, ob dies die übliche Mannschaftsprämie sei. bb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB ausgeht und die dann geltenden Auslegungsgrundsätze heranzieht. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Dabei sind die den Vertragsschluss begleitenden Umstände im Gegensatz zu einer Auslegung anhand der §§ 133, 157 BGB gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB nicht bei der Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu berücksichtigen (BAG 18.05.2010 aaO.). Gemessen hieran stellt auch der Beklagte nicht in Abrede, dass es im Bereich des Berufsfußballs beide Prämienarten gibt und auch Aufstiegsprämien, die Mannschaftsbezogen zugesagt werden, nicht unüblich sind. Er räumt ferner ein, dass der von ihm –versehentlich- benutze Begriff der Punktaufstiegsprämie unzutreffend ist und ihm der zutreffende Begriff der Punkteinsatzaufstiegsprämie geläufig ist. Wie bereits ausgeführt, führt die Annahme einer einsatzunabhängigen Aufstiegsprämie auch nicht zu einem den Interessen der beteiligten Verkehrskreise nicht entsprechendem Ergebnis. Der Spieler wird ein Interesse daran haben, am Mannschaftserfolg unabhängig von seinem Spieleinsatz in den konkreten Spielen beteiligt zu sein. Das Interesse eines Fußballvereins kann nachvollziehbar auch dahin gehen durch Anknüpfung an den Mannschaftserfolg etwa einen Anreiz zu schaffen, besonders engagiert auch im vorbereitenden Training tätig zu sein und den Zusammenhalt als Mannschaft zu honorieren. d) In Anwendung beider Auslegungsmaßstäbe ergibt sich also, dass das vom Kläger vertretene Verständnis der Klausel als ebenso vertretbar erscheint wie das vom Beklagten vertretene. Der Beklagte muss daher nach § 305 c Abs. 2 BGB das für ihn ungünstige Verständnis gegen sich gelten lassen. 3. Eine Anfechtung des Vertrages unter dem Gesichtspunkt des Erklärungsirrtums (§ 119 Abs. 1 BGB) liegt nicht vor. Es fehlt an einer Anfechtungserklärung (§ 143 Abs. 1 BGB) des Beklagten. Dieser hat sich –anwaltlich vertreten- zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens ausdrücklich oder konkludent auf eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts berufen, sondern vielmehr von Anfang an nur die Auffassung vertreten, die Klausel habe den von ihm angenommenen Inhalt. Auch eine außerprozessuale Anfechtungserklärung gegenüber dem Kläger ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Der Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Prämie. Der Kläger ist Fußballspieler und war als solcher bis zum 30.06.2009 bei dem Beklagten unter Vertrag. Im Arbeitsvertrag vom 12.08.2007, an dessen Abschluss auf Seiten des Klägers ein Spielerberater mitgewirkt hat, heißt es unter anderem wörtlich wie folgt: § 12 Sonstige Vereinbarungen Einsatzprämie: Die Punkteinsatzprämie beträgt in der Bundesliga 5.000,--€ und in der 2. Bundesliga 3.000,--€. Sie wird zu 100% gezahlt bei einem Einsatz von Beginn an oder Mindestspieldauer von 45 Minuten. Bei geringerer Einsatzdauer beträgt die PEP 50%. Gehört der Spieler dem Spieltagskader an, wird aber nicht eingesetzt werden 30 % angerechnet. Bei der Punkteinsatzprämie findet auch § 8 b Anwendung. Bei einem Aufstieg in die BUNDESLIGA wird eine nachträgliche Punktaufstiegsprämie in Höhe von 1.000,--€ / Punkt gezahlt. Bundesliga Stufe 1 Stufe 2 Grundgehalt * p.a.: 270.000,-- € 300.000,-- € Punkteinsatzprämie 05.000,-- € 05.000,-- € Jahresleistungsprämie ** 35.000,-- € 50.000,-- € 2. Bundesliga Stufe 1 Stufe 2 Jahresleistungsprämie: 25.000,-- € dito * Nach der Absolvierung von jeweils 23 Einsätzen in Punktspielen der Bundesliga oder 2. Liga (§ 8b findet hier keine Anwendung), erreicht er im nächsten Monat die nächste Gehaltsstufe der zu diesem Zeitpunkt gültigen Spielklasse (Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mind. 45 min. sonst 50 % Anrechnung) ** 34 - 27 Einsätze = 100 % 26-20 Einsätze = 075 % 19-11 Einsätze = 050 % 10 - 0 Einsätze = 025 % Es werden nur absolvierte Einsätze gezählt. (§ 8b findet hier keine Anwendung) Einsatz = Einsatz von Beginn an oder mind. 45 min. sonst 50 % Anrechnung. Der Beklagte hatte vorher einen Vertragsentwurf an den Spielerberater übermittelt, der in § 12 die Regelung der nachträglichen Punktaufstiegsprämie bei Aufstieg in die Bundesliga nicht vorsah. Es kam dann zu einem dem Abschluss des Vertrages in der zitierten Fassung vorangegangenen E-Mail-Schriftverkehr zwischen dem Spielerberater und dem Manager des Beklagten. Mail des Spielerberates vom 10.8.2007 an den Manager: „Hallo Herr ….. vielen Dank für die Übermittlung der Verträge. … - Wir hatten eine zusätzliche Aufstiegsprämie in Höhe von € 1.000,00 je erspieltem Punkt vereinbart. Ist diese die übliche Mannschaftsprämie oder wird diese im Spielervertrag separat aufgeführt ? …“ Antwort-Mail des Managers vom 10.8.2007 „… Die Aufstiegsprämie nehme ich noch dazu. Sorry. …“ Der Aufstieg in die 1. Bundesliga wurde in der Saison 2008/2009 mit 63 Punkten erreicht. Der Kläger erhielt € 5.000,00 Punktaufstiegsprämie und verlangt mit seiner Klage nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung die Differenz zum Betrag von € 63.000,00. Der Beklagte hat erstinstanzlich unter Hinweis auf diesen Schriftwechsel geltend gemacht, in den Vertragsverhandlungen sei es zu keinem Zeitpunkt darum gegangen, dem Kläger eine Prämie zu gewähren, die ohne einen eigenen Spieleinsatz erworben werde. Zu der im Vertrag verwendeten Formulierung sei es dadurch gekommen, „dass bei der endgültigen Bearbeitung des Arbeitsvertrages durch das Büro des Managers der Nachtrag in dem Arbeitsvertrag eben aus Versehen die Formulierung „Punktaufstiegsprämie“ eingesetzt ist, anstelle der Formulierung „Punkteinsatzaufstiegsprämie, wie in allen anderen Spielerverträgen auch.“ Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachvortrags und des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010, Az. 9 Ca 2806/09 (Bl. 48 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung –zusammengefasst- ausgeführt: Eine Auslegung des Vertrages nach §§ 133, 157 BGB ergebe, dass ein Anspruch auf Zahlung der Prämie gerade voraussetze, dass der Spieler für die Punkte einen eigenen Beitrag zumindest in der Weise geleistet habe, für den jeweiligen Spieltagskader aufgestellt worden zu sein. Zwar spreche der Wortlaut für einen einsatzunabhängigen Prämienanspruch. Der systematische Zusammenhang spreche aber für das vom Beklagten vertretene Verständnis, denn auch die Aufstiegsprämie sei unter dem Stichwort „Punkteinsatzprämie“ im Vertrag aufgeführt. In diese Richtung wiesen auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses, da in der Mail de Spielerberaters von einer Aufstiegsprämie „je erspieltem Punkt“ die Rede sei, was naheliegenderweise ein Punkt sei, den der Arbeitnehmer erarbeitet habe. Auch der Zweck der Prämie, zusätzlicher Anreiz und Belohnung für den Einsatz zu sein, spreche hierfür ebenso, wie die Anknüpfung an die Zahl der Punkte und nicht lediglich an den Aufstieg in die Bundesliga an sich. Das Urteil ist dem Kläger am 29.07.2010 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 24.08.2010 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 28.09.2010 bis zum 29.10.2010 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 29.10.2010, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Zur Begründung seiner Berufung macht der Kläger mit dem genannten Schriftsatz, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 93 ff. d.A.), im Wesentlichen geltend: Die Vertragsklausel sei angesichts ihres eindeutigen Wortlauts nicht auslegungsfähig. Auch der systematische Zusammenhang spreche nicht für, sondern gegen das vom Beklagten vertretene Verständnis. Es handele sich um vorformulierte Vertragsbedingungen, so dass Unklarheiten ohnehin zu Lasten des Beklagten gingen. Auch die Begleitumstände des Vertragsschlusses (Mail des Spielerberaters) stützten sein Verständnis der Vertragsklausel. Sinn und Zweck der Klausel sei die Honorierung einer geschlossenen Mannschaftsleistung. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 27.05.2010, Az.: 9 Ca 2806/09 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 58.000,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung (05.01.2010) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 02.12.2010, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 103 ff. d.A.). Er hält insbesondere das vom Arbeitsgericht gewonnene Auslegungsergebnis aus den vom Arbeitsgericht ausgeführten Gründen, die er vertiefend wiederholt, für zutreffend. Wie durch Zeugen unter Beweis gestellt, sei letztendlich von einer „offensichtlichen Unrichtigkeit“ bzw. einem „offensichtlichen Versehen“ bei der Vertragsgestaltung auszugehen. Letztendlich seien die Spielerverträge auch immer durch Einzelverhandlungen ausgehandelt und gerade die Tatsache, dass in allen anderen Spielerverträgen der Einsatz der jeweiligen Spiele besonders honoriert worden sei, verdeutliche dies. Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.