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Urteil

9 Sa 263/11

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2011:1104.9SA263.11.0A
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Leitsätze
1. Verweigert der Arbeitgeber unter Berufung auf eine unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gemäß § 320 BGB die Zahlung der Vergütung, so ist er grundsätzlich für die teilweise Nichterfüllung des Arbeitnehmers darlegungs- und beweisbelastet.(Rn.26) 2. Wendet der Arbeitgeber im Rahmen einer Entgeltklage ein, der Arbeitnehmer habe überhaupt keine Arbeit für ihn geleistet, so ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang näher zu beschreiben oder zumindest konkrete Arbeitsangebote darzulegen. Erst danach muss sodann der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe diesen Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen und letztlich seinerseits darlegen und beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat.(Rn.26)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 02.02.2011, Az.: 1 Ca 1847/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein vom 02.02.2011, Az.: 1 Ca 1847/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und - auch inhaltlich noch ausreichend - begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Berufungskammer folgt der Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies hiermit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen: 1. Verweigert der Arbeitgeber unter Berufung auf eine unzureichende Arbeitsleistung des Arbeitnehmers gemäß § 320 BGB die Zahlung der Vergütung, so ist er grundsätzlich für die teilweise Nichterfüllung des Arbeitnehmers darlegungs- und beweisbelastet. Wendet der Arbeitgeber allerdings ein, der Arbeitnehmer habe überhaupt keine Arbeit für ihn geleistet, so ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, seine Arbeitsleistung nach Art, Ort und Umfang näher zu beschreiben oder zumindest konkrete Arbeitsangebote darzulegen. Erst danach muss sodann der Arbeitgeber auf der zweiten Stufe diesen Sachvortrag des Arbeitnehmers widerlegen und letztlich seinerseits darlegen und beweisen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer nicht gearbeitet hat (Landesarbeitsgericht Köln vom 30.04.2033 - 3 Sa 756/02 - juris). Vorliegend hat der Kläger erstinstanzlich (Schriftsatz vom 23.12.2010, Bl. 49 ff. d. A.) im Einzelnen die von ihm im August 2010 durchgeführten Kundenbesuche dargelegt. Die Beklagte ihrerseits hat dies lediglich einfach bestritten und ohne Mitteilung näherer Tatsachen behauptet, der Kläger habe offensichtlich die Zeit genutzt, um sein Haus umzubauen. Dieses Bestreiten reicht angesichts der genannten Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht aus. 2. Ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Arbeitsgericht die Widerklage abgewiesen. Evtl. Rückforderungsansprüche der Beklagten sind in Anwendung des § 11 des Arbeitsvertrags verfallen. Auf die Unwirksamkeit dieser vorformulierten Vertragsklausel kann sich die Beklagte als Verwenderin der Klausel nicht berufen. Die Inhaltskontrolle vorformulierter Vertragsbedingungen schafft lediglich einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Klauselverwender. Sie dient aber nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen. Dies ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BAG 27.10.2005 - 8 AZR 3/05 - EzA § 4 TVG Ausschlussfristen Nr. 181; BGH 02.04.1998 - IX ZR 79/97 -, NJW 1998, 2280). III. Die Berufung der Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht. Der Kläger vom 15.05. bis einschließlich 31.08.2010 bei der Beklagten als Pharmareferent im Außendienst auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 29.04.2010 (Bl. 12 bis 18 d. A.) bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung in Höhe von 3.200,00 EUR beschäftigt. § 2 des Arbeitsvertrages sieht u. a. vor: "§ 2 Tätigkeit I. Herr C. wird angestellt als Mitarbeiter im wissenschaftlichen Außendienst (Pharmareferent). Herr C. hat nach Anweisung für die Arzneimittel der A. intensiv zu werben. Die Werbung erstreckt sich auf Heilpraktiker und Ärzte, hier insbesondere auf Ärzte für Naturheilverfahren, in deren Praxis sowie auf Ausstellungen, Tagungen und Kongressen. Herr C. hat sich nach Weisung der A. um wissenschaftliche Arbeiten über Präparate der A. zu bemühen und auch sonstige absatzfördernde Aufträge durchzuführen. Der Mitarbeiter wird hierbei sowohl in Eigeninitiative als auch auf konkrete Anweisung der A. Kundenbesuche vornehmen. Darüber hinaus hat der Mitarbeiter den geschäftlichen Kontakt mit den Therapeuten in ihrem Auftragsgebiet zu pflegen. Anregungen, Kritik und sonstige Hinweise aufzunehmen und der A. mitzuteilen. Der Mitarbeiter hat darüber hinaus über alle Besuche und Besprechungen schriftliche Berichte anzufertigen und diese möglichst am Besuchstag oder spätestens am nächsten Tag an die A. einzusenden. Der Mitarbeiter hat hierbei den Vorgaben des Berichtswesens der A. entsprechende Berichte abzugeben. Etwaige Durchschriften von Berichten, die der Mitarbeiter behält, sind Eigentum der A.… § 11 des Arbeitsvertrages "Verfallfristen sieht Folgendes vor: Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden. Lehnt die Gegenpartei den schriftlich geltend gemachten Anspruch ab, oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während eines anhängigen Kündigungsschutzverfahrens fällig werden und von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche beginnt die Verfallfrist von 2 Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens." Der Kläger war vom 04. bis einschließlich 10.08.2010 arbeitsunfähig erkrankt. Am 18.08.2010 übergab er dem Außendienstleiter der Beklagten das ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellte Material. Vom 19. bis zum 31.08.2010 befand sich der Kläger in Erholungsurlaub. Die Beklagte leistete an den Kläger für August 2010 keinerlei Gehaltszahlungen. Für die Monate Juni und Juli 2010 zahlte sie an den Kläger Arbeitsvergütung in Höhe von jeweils 3.200,00 EUR brutto, was einem Auszahlungsbetrag von jeweils 2.263,72 EUR netto entsprach. Für die Monate Juni, Juli und August 2010 legte der Kläger keine Tätigkeitsnachweise über die von ihm erbrachten Tätigkeiten vor. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat der Kläger erstinstanzlich die Zahlung der Augustvergütung in Höhe von 3.200,00 EUR brutto nebst Zinsen begehrt. Die Beklagte begehrte widerklagend die Rückzahlung des an den Kläger für die Monate Juni und Juli 2010 gezahlten Nettogehalts. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie das streitige Vorbringen der Parteien erster Instanz wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf das Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 02.02.2011, Az: 1 Ca 1847/10 (Bl. 90 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.200,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Die auf Zahlung von 4.527,44 EUR nebst Zinsen gerichtete Widerklage hat es abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht zur Begründung zusammengefasst ausgeführt: Für den Zeitraum 02. und 03.08. sowie 11. bis 17.08.2010 habe der Kläger einen Anspruch auf Arbeitsvergütung nach § 611 Abs. 1 BGB. Da der Kläger im Einzelnen namentlich bezeichnete Kunden aufgeführt habe, die er nach seinem Vortrag aufgesucht sowie Produkte, Muster und andere Präparate abgegeben habe, hätte die Beklagte hierauf im Einzelnen ggf. nach Rückfrage bei den Kunden erwidern müssen. Ein einfaches Bestreiten reiche nicht aus. Da der Arbeitsvertrag keinerlei Regelung über den Umfang der arbeitstäglich oder wöchentlich von dem Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung enthalte, komme es nicht darauf an, ob der Kläger acht oder weniger Stunden am Tag für die Beklagte tätig gewesen sei. Im Zeitraum 04. bis einschließlich 10.08.2010 folge der Zahlungsanspruch des Klägers aus §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 EFZG. Für den 18.08.2010 folge ein Vergütungsanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB und für den Zeitraum 19. bis einschließlich 31.08.2010 aus §§ 11 Abs. 1, 1 Abs. 1 BUrlG. Die Widerklage sei unbegründet, da einem Rückforderungsbegehren der Beklagten die vertragliche Ausschlussklausel nach § 11 des Arbeitsvertrages entgegenstehe. Zwar handele es sich um eine unwirksame vorformulierte Vertragsklausel. Der Beklagten sei es aber als Verwenderin der Klausel verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Regelung zu berufen. Evtl. Bereicherungsansprüche der Beklagten seien am 01.09. bzw. 01.10.2010 verfallen, da eine außergerichtliche Geltendmachung nicht vorliege und auch die Widerklage erst mit Schriftsatz vom 24.01.2011 erhoben worden sei. Das genannte Urteil ist der Beklagten am 07.04.2011 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 06.05.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 06.06.2011 bis zum 07.07.2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 07.07.2011, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 122 ff. d. A.), macht die Beklagte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend: Hinsichtlich der Klage sei das Arbeitsgericht von einer unzutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen. Diese treffe in vollem Umfang den Kläger. Wenn das Arbeitsgericht davon ausgehe, aufgrund des Fehlens einer Regelung zur Arbeitszeit im Arbeitsvertrag stehe dem Kläger ohne weiteres ein Vergütungsanspruch zu, sei diese Auffassung unrichtig. Aus dem Arbeitsvertrag ergebe sich unzweifelhaft, dass der Kläger habe tätig werden müssen. Die Beklagte habe aber behauptet, dass der Kläger seine Zeit für seinen Hausbau verwendet habe. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht auch die Widerklage abgewiesen. Aufgrund der Unwirksamkeit der arbeitsvertraglich geregelten Ausschlussklausel könne sich der Kläger auf diese Klausel nicht stützen. Diese sei insgesamt unwirksam. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 02.02.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az.: 1 Ca 1847/10, wird die Klage abgewiesen, unter Abänderung des am 02.02.2011 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein, Az.: 1 Ca 1847/10, wird der Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, and die Beklagte 4.527,44 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 11.07.2011, auf den Bezug genommen wird (Bl. 132 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.