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Urteil

9 Sa 145/12

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGRLP:2012:0824.9SA145.12.0A
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Leitsätze
Zur Haftung eines Grundstücks- bzw. Gebäudebesitzers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Arbeitsunfalls in einem Gebäude auf seinem Grundstück.(Rn.19)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2012, Az.: 7 Ca 1322/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Haftung eines Grundstücks- bzw. Gebäudebesitzers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines Arbeitsunfalls in einem Gebäude auf seinem Grundstück.(Rn.19) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2012, Az.: 7 Ca 1322/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet. II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. 1. Eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 836 Abs. 1 BGB besteht nicht. Ersatzpflichtiger nach § 836 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 BGB ist der Eigenbesitzer des Grundstücks und zugleich des fraglichen Gebäudes oder Werkes. Eigenbesitzer ist nach § 872 BGB derjenige, der eine Sache als ihm gehörend besitzt. Der Kläger hat dafür, dass die Beklagte zu 2) das fragliche Gebäude, in welchem sich der Unfall ereignet haben soll, als ihr gehörig besessen hat, keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen. 2. Auch die tatsächlichen Voraussetzungen einer Haftung nach § 837 BGB hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hat in keiner Weise -weder erst- noch zweitinstanzlich- dargelegt, ob und welche vertragliche Beziehung, die ein Recht der Beklagten zum Besitz eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück i. S. d. § 837 BGB begründen könnten, die Beklagte zu demjenigen, der der Beklagten zu 2) ein solches Recht einräumen könnte, stehen soll. 3. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2) nach § 823 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht besteht nicht. Eine Haftung unter diesem Gesichtspunkt kommt nur bei einem Verschulden in Betracht. Ein Verschulden setzt jedenfalls voraus, dass der Schädiger die Verkehrspflicht erkennen konnte und erkannt hat oder die Möglichkeit der Verletzung eines Rechts und zumindest vorhersehbar war (vgl. etwa PWW/Schaub-BGB, 6. Aufl., § 823 BGB Rz. 132 m.w.N.). Der Kläger hat hierzu lediglich im Berufungsverfahren behauptet, auch vor dem Unfall hätten sich Deckenplatten gelöst und dies sei der Beklagten zu 2) bekannt gewesen. Wann diese Ereignisse stattgefunden haben und wodurch die Beklagte zu 2) hiervon Kenntnis erlangt haben soll lässt sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen. 4. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 24.08.2012 beantragt hat, das Verfahren im Hinblick auf das in Kopie vorgelegte Schreiben der C. C-Stadt vom 23.08.2012 auszusetzen, liegt ein Aussetzungsgrund nicht vor. In Betracht kommt lediglich eine Aussetzung nach § 246 Abs. 1 ZPO. Allein durch das vorgelegte Schreiben werden keine Tatsachen deutlich, die die Annahme eines Verlustes der Prozessfähigkeit des Klägers rechtfertigen. III. Die Berufung des Klägers war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund besteht nicht. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen der vom Kläger behaupteten Folgen eines Arbeitsunfalls. Der Kläger war bei der nicht am Berufungsverfahren beteiligten Beklagten zu 1), die einen betreibt, als Werkschutzfachkraft beschäftigt und am XY eingesetzt. Am 27.09.2010 erlitt der Kläger bei Durchführung eines Kontrollgangs einen Arbeitsunfall. Nach seiner Darstellung betrat er den Außenring der XY-arena und wurde von einem herunterstürzenden Deckenelement am Kopf getroffen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes, Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,-- € nebst Zinsen sowie auf Feststellung in Anspruch genommen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem behaupteten Unfall zu bezahlen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 19.01.2012, Az.: 7 Ca 1322/11 (Bl. 162 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht zur Begründung ausgeführt: Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) aus § 823 Abs. 1 BGB und § 253 BGB i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, woraus sich eine Haftung der Beklagten zu 2) ergeben soll. Er habe die Behauptung der Beklagten zu 2), dass diese nicht Eigentümerin der Grundstücke am XY sei, nicht bestritten. Auch habe er weder vorgetragen, dass die Beklagte zu 2) Verkehrssicherungspflichten treffen, noch woraus sich diese ergeben würden. Darüber hinaus habe er auch nicht dargelegt, dass der Arbeitsunfall überhaupt durch eine Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte zu 2) verursacht worden sei. Auch scheitere eine Haftung der Beklagten zu 2) als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) daran, dass sich die Haftungsbeschränkung nach § 104 SGB VII auf einen möglichen Anspruch gegenüber der Beklagten zu 2) auswirke. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 23.02.2012 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 23.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 10.04.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 23.05.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren ausschließlich gegenüber der Beklagten zu 2) weiter und macht zur Begründung seines Rechtsmittels im Wesentlichen geltend: Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus § 836 BGB. Es spiele keine Rolle, ob die Beklagte zu 2) Eigentümerin des Grundstücks sei oder nicht. Sie sei jedenfalls Eigenbesitzer des XY und der sich darauf befindlichen Gebäude. Die Beklagte habe weder vorgetragen noch unter Beweis gestellt, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beobachtet habe. Auch vor dem Unfall hätten sich bereits Deckenplatten aus der Verankerung gelöst. Trotz Kenntnis habe die Beklagte keine Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Deshalb greife auch nicht das Haftungsprivileg nach § 104 SGB VII. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2010 zu bezahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine monatliche Schmerzensgeldrente in Höhe von 1.000,-- € jeweils zum ersten des Monats, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2010 zu bezahlen. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung bestehen- aus dem Unfall vom 27.09.2010 zu bezahlen, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte tritt der Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 19.07.2012, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A.), entgegen und macht im Wesentlichen geltend: Sie sei keine Eigenbesitzerin des fraglichen Gebäudes, weshalb eine Haftung nach § 836 BGB ausscheide. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass schon vor dem Unfall sich Deckenplatten aus der Verankerung gelöst haben soll. Substantiierter Sachvortrag des Klägers hierzu fehle. Angesichts der Tatsache, dass die Deckenplatten -soweit bekannt- durch Fachfirmen installiert worden seien und es sich um ein nahezu neuwertiges Gebäude gehandelt habe, habe keine Veranlassung bestanden, an der ordnungsgemäßen Befestigung der Deckenplatten zu Zweifeln.