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Urteil

2 Sa 20/11

Landesarbeitsgericht Saarland 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGSL:2011:0720.2SA20.11.0A
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Leitsätze
1. Die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw ist dynamisch ausgestaltet und nimmt entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw an allgemeinen Tariferhöhungen - aktuell im Bereich des TVöD - teil.(Rn.63) 2. Die nach § 6 Abs. 3 S. 2 a und b TV UmBw für die dort genannten Beschäftigtengruppen textlich vorgesehene Verringerung der persönlichen Zulage im Zuge der Umsetzung einer allgemeinen Tarifentgelterhöhung um 1/3 bzw. um 2/3 führt nicht nur dazu, den sich allein aus der persönlichen Zulage (alt) errechnenden prozentualen Erhöhungsbetrag um 1/3 bzw. 2/3 dieses Erhöhungsbetrages gekürzt zu der persönlichen Zulage (alt) hinzu zu addieren, um so die persönliche Zulage (neu) nach Tariflohnerhöhung zu ermitteln, da sich bei dieser Art der Berechnung eines stetige Steigerung durch die Tarifentgelterhöhung jedoch gerade keine Verringerung ergäbe.(Rn.64) 3. Bei allgemeinen Tarifentgelterhöhungen erfolgt die Verringerung der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 3 S. 2 a und b TV UmBw durch Abzug von 1/3 bzw. 2/3 des Differenzbetrages zwischen Tabellenentgelt (neu) und Tabellenentgelt (alt) von der zuvor erhöhten persönlichen Zulage, die nach § 6 Abs. 1 TV UmBw den Beschäftigten zu gewähren ist.(Rn.68)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts S.  vom 25. Januar 2011 – Az: 2 Ca 49/11 – abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw ist dynamisch ausgestaltet und nimmt entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw an allgemeinen Tariferhöhungen - aktuell im Bereich des TVöD - teil.(Rn.63) 2. Die nach § 6 Abs. 3 S. 2 a und b TV UmBw für die dort genannten Beschäftigtengruppen textlich vorgesehene Verringerung der persönlichen Zulage im Zuge der Umsetzung einer allgemeinen Tarifentgelterhöhung um 1/3 bzw. um 2/3 führt nicht nur dazu, den sich allein aus der persönlichen Zulage (alt) errechnenden prozentualen Erhöhungsbetrag um 1/3 bzw. 2/3 dieses Erhöhungsbetrages gekürzt zu der persönlichen Zulage (alt) hinzu zu addieren, um so die persönliche Zulage (neu) nach Tariflohnerhöhung zu ermitteln, da sich bei dieser Art der Berechnung eines stetige Steigerung durch die Tarifentgelterhöhung jedoch gerade keine Verringerung ergäbe.(Rn.64) 3. Bei allgemeinen Tarifentgelterhöhungen erfolgt die Verringerung der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 3 S. 2 a und b TV UmBw durch Abzug von 1/3 bzw. 2/3 des Differenzbetrages zwischen Tabellenentgelt (neu) und Tabellenentgelt (alt) von der zuvor erhöhten persönlichen Zulage, die nach § 6 Abs. 1 TV UmBw den Beschäftigten zu gewähren ist.(Rn.68) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts S. vom 25. Januar 2011 – Az: 2 Ca 49/11 – abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist auch gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO in der gesetzlichen Form fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist auch begründet, da nach entsprechender Auslegung des Tarifvertrages die Anwendung von § 6 Abs. 3 S. 1 sowie S. 2 b TV UmBw dazu führt, dass im Falle einer tariflichen Vereinbarung über die Steigerung der Tariflöhne die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 S. 1 TV UmBw entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw zunächst an der allgemeinen Entgelterhöhung um den tariflichen Prozentsatz teilnimmt. Der solchermaßen ermittelte neue Wert für die persönliche Zulage wird dann aber bei einem Arbeitnehmer wie dem Kläger, der noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, um 2/3 des auf den Ausgangswert des Tariflohnes (alt) berechneten Erhöhungsbetrages wieder reduziert, so dass sich danach die nunmehr neue persönliche Zulage ermittelt. Damit stehen aber dem Kläger die von ihm für die Kalenderjahre 2008 und 2009 geltend gemachten Differenzansprüche gegen die Beklagte nicht zu. 1. Bei Fragen einer Tarifauslegung hat sich ein Auslegungskanon herausgebildet, der in folgenden Stufen zu durchlaufen ist. Zunächst geht man vom Wortlaut der Tarifbestimmung aus, wobei der allgemeine Sprachgebrauch und die Regeln der Grammatik wie auch der besondere Sprachgebrauch des sogenannten Verkehrskreises eine tragende Rolle spielen (vgl. Löwisch/Rieble, Tarifvertragsgesetz, 2. Auflage München 2004, Rnr. 555 zu § 1 TVG mit weiteren Nachweisen; BAG im Urteil vom 22.4.2010 – 6 AZR 962/08 – in juris). Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist dann der mögliche Wille der Tarifparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Dabei kann dies Veranlassung zur Einholung einer Tarifauskunft geben (vgl. BAG im Urteil vom 22.4.2010 – 6 AZR 962/08 – unter Randziffer 32 in der Veröffentlichung bei juris). Abzustellen ist dabei stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifparteien liefert. Ergeben sich hiernach keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien für die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Hierbei gebührt im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einem vernünftigen, sachgerechten und zweckorientierten sowie praktisch brauchbaren Ergebnis führt (vgl. LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 15.9.2010 – Az: 12 Sa 56/09 - in der Veröffentlichung bei juris unter Rnr. 30). 2. Überträgt man diese allgemeinen Grundsätze der Tarifauslegung auf den vorliegend zwischen den Parteien im Streit befindlichen Regelungsgehalt des § 6 Abs. 3 TV UmBw, so wird deutlich, dass im Ergebnis für die in § 6 Abs. 3 S. 2 a und b TV UmBw genannten Beschäftigten, also den wohl weitaus überwiegenden Teil der betroffenen Beschäftigten der Beklagten, die von der Beklagten vertretene Auslegung letztlich dem Tarifsinn gerecht werdend garantiert kann, bei zukünftigen Tariflohnerhöhungen, auf Dauer eine „Zweiklassengesellschaft“ in den Betrieben vermeiden zu können. Es wird bei der von der Beklagtenseite vorgetragenen Auslegung von § 6 Abs.3 S.2 a und b TV UmBW nämlich sichergestellt, dass nach mehreren Tariflohnerhöhungen die nunmehr im Zuge der Umsetzung der Umstrukturierungsmaßnahmen gem. § 1 TV UmBw beigestellten Beschäftigten sich dem Entgeltniveau der in dortigen Betrieben bereits zuvor beschäftigten Belegschaft bzw. dem Entgeltniveau der später dort hinzukommenden neuen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in gleicher Tarifentgeltgruppe und Stufe annähern. a) Geht man zunächst vom Wortlaut des § 6 Abs. 3 TV UmBw aus, so fällt auf, dass zunächst in Satz 1 davon gesprochen wird, dass die persönliche Zulage an allgemeinen Entgelterhöhungen teilnimmt. Zwischenzeitlich ist durch entsprechende Gerichtsverfahren und abschließende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 5.2.2009 (Az: 6 AZR 33/08 – in ZTR 2009, 325) geklärt, dass die in § 6 Abs. 1 TV UmBw zunächst definierte persönliche Zulage entsprechend § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw bei Tariflohnerhöhungen nicht statisch bleibt, sondern an dieser Tariflohnerhöhung entsprechend dem prozentual ausgehandelten Erhöhungsfaktor teilnimmt. Sie ist also dynamisch gestaltet. In Satz 2 wird gestaffelt nach der Beschäftigungszeit sowie dem Lebensalter in Buchstabe a) und Buchstabe b) eine Verringerung der persönlichen Zulage um 1/3 bzw. um 2/3 bei Personen, wie dem Kläger, des Erhöhungsbetrages festgehalten. Zuzugeben ist dem Kläger und der von ihm vertretenen Rechtsansicht hinsichtlich der Auslegung des Tarifvertrags ebenso wie dem Urteil des Arbeitsgerichtes, dass die Formulierung zunächst die von der Beklagtenseite vertretene Auslegung nicht zu tragen scheint. Die Kammer ist jedoch der Ansicht, dass gerade in § 6 Abs. 3 S. 2 durch die Eingangsformulierung „Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich …“ eindeutig eine Abkopplung der Regelung des § 6 Abs. 3 S. 2 TV UmBw vom Abs.3 S.1 derselben Tarifnorm kodifiziert wurde. Vor diesem Hintergrund, dass in § 6 Abs. 3 S. 1 von allgemeiner Entgelterhöhung gesprochen wird, wie auch in § 6 Abs. 3 S. 2 dann von 1/3 bzw. 2/3 des Erhöhungsbetrages gesprochen wird, kann gerade wegen der Bedeutung des Eingangsteiles von Satz 2 der Wortlaut genauso gut dahingehend verstanden werden, dass sich die Kürzung um 1/3 bzw. 2/3 des Erhöhungsbetrages nicht nur auf denjenigen Erhöhungsbetrag bezieht, der sich bei Anwendung der prozentual vereinbarten Erhöhung in einem Tarifabschluss alleine auf die persönliche Zulage berechnet. Darüber hinaus spricht § 6 Abs. 3 S. 2 TV UmBw eindeutig von „... verringert sie sich ...“ und nicht von „... wird der auf sie berechnete Erhöhungsbetrag verringert ....“. Folgt man der von Klägerseite vorgegebenen Auslegungsweise des § 6 Abs. 3 S. 2 TV UmBw, so führt die Anwendung der hierfür notwendigen Rechenoperationen jedoch begrifflich in den Absolutzahlen niemals zu einer Reduzierung oder Verringerung der persönlichen Zulage. Wird nämlich wie in den beiden konkreten Jahren 2008 und 2009 eine Tariflohnerhöhung von 3,1 % bzw. 2,8 % vereinbart, erhöht sich nach der Lesart des Klägers die persönliche Zulage zunächst um 3,1 % bzw. 2,8 %, um dann lediglich aus diesem sich ergebenden prozentualen Steigerungsbetrag gerechnet wieder um 1/3 bzw. in dem Fall des Klägers um 2/3 reduziert den neuen Betrag zu ergeben. D. h., wie der Kläger anschaulich in seiner Klageschrift vorgerechnet hat, dass die ursprünglich per 31.12.2007 dem Kläger zugeflossene persönliche Zulage in Höhe von 318,73 € nach der Auffassung des Klägers um 3,1 % zunächst erhöht wird, also um einen Betrag von 9,88 €, um dann um nur 2/3 bezogen auf diesen Erhöhungsbetrag von 9,88 € durch Abzug von 6,58 € wieder reduziert zu wer-den. Dabei kommt nach der Berechnung des Klägers eine neue Zulage in Höhe von 322,01 € heraus. Der Betrag von 322,01 € ist aber eindeutig das Ergebnis einer Steigerung gemessen am Ausgangsbetrag von 318,73 €. Der dem Wortlaut von § 6 Abs. 3 S. 2 TV UmBw zu entnehmende Regelungsgehalt, dass sich die persönliche Zulage verringert, steht der Auslegungsansicht des Klägers damit entgegen, weil vor der Erhöhung ein niedrigerer Betrag als persönliche Zulage in Höhe von 318,73 € geschuldet war als er nach Anwendung der Rechenoperation entsprechend der Klägerdarstellung für den Fall einer Tariflohnerhöhung mit 322,01 € geschuldet gewesen sein soll. Nach Überzeugung der Kammer ist damit, um dem aus dem Wortlaut bereits abzuleitenden Ziel der Bestimmung, dass bei Tariflohnerhöhungen letztlich eine Verringerung der persönlichen Zulage angestrebt ist, der von der Beklagte gewählte Auslegung der Bestimmung der Vorzug zu geben. Wird nämlich, wie es sich aus den bereits erfolgten Festsetzungen für die Kalenderjahre 2008 (vgl. Bl. 71 d. A.) und 2009 (vgl. Bl. 74 d. A.) ergibt, zunächst die Steigerung nach den Prozentvereinbarungen des Tarifabschlusses auf die persönliche Zulage aufgeschlagen und im Anschluss daran 2/3 im Falle von § 6 Abs. 3 S. 2 b TV UmBw des auf das Tabellenentgelt entfallenden Erhöhungsbetrages in Abzug gebracht, so wird dies nicht zu einer kontinuierlichen betragsmäßigen Steigerung der nach § 6 Abs.1 TV UmBw geschuldeten persönlichen Zulage führen. Es wird vielmehr zu einer verlangsamten betragsmäßigen Verringerung der persönlichen Zulage kommen, um so eine langsame Angleichung an die tatsächlich geschuldete Tarifentgeltgruppe und Stufe zu erreichen, die ein vergleichbarer Mitarbeiter ohne die Einkommenssicherungsbestimmung zu beanspruchen hat. Dabei wird die Dynamisierung der persönlichen Zulage auch keineswegs ausgeschlossen, da sie ja in einem ersten Schritt der Berechnung der Vorgabe des § 6 Abs.3 S.1 TV UmBw an der prozentualen Erhöhung durch den jeweiligen Tarifabschluss teilnimmt, bevor ihre Verringerung nach der Staffelung in § 6 Abs.3 S.2 a bzw. b TV UmBw durchgeführt wird. b) Selbst wenn man nicht alleine aus dem Wortlaut heraus schon die beabsichtigte Verringerung der nach § 6 Abs. 1 TV UmBw definierten persönliche Zulage in der Weise annehmen wollte, dass über mehrere Tariflohnerhöhungsrunden ein langsamer Abschmelzungsprozess eingeleitet würde, der letztlich dazu führt, dass die persönliche Zulage für die in § 6 Abs. 3 S. 2 Buchstabe a) und Buchstabe b) TV UmBw bezeichneten Personengruppen gänzlich entfällt und nur noch das Tarifentgelt nach dem TVöD geschuldet sein wird, so wird unter ZuH.fenahme des in der vom Arbeitsgericht eingeholten Tarifauskunft bei den tarifschließenden Parteien zur Überzeugung der Kammer deutlich, dass gerade dies das Ziel der Tarifregelungen in § 6 Abs. TV UmBw mit der Überschrift „Einkommenssicherung“ gewesen ist. Entsprechend der auch der Klägervertretung bereits in 1. Instanz am 2.6.2010 übersandten Mitteilung der Wehrbereichsverwaltung West vom 31.5.2010 hat der Bund inhaltlich gleichlautend mit der Gewerkschaft ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch ihren Bundesvorstand, wie auch mit der dbb tarifunion sowohl das Grundwerk des TV UmBw als auch die beiden Änderungstarifverträge zum TV UmBw, zuletzt den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 4. Dezember 2007, abgeschlossen. Es handelt sich also bei den vom Arbeitsgericht in 1. Instanz angeschriebenen Organisationen wie auch bei dem angeschriebenen Bundesministerium des Innern um tarifschließende Parteien, die letztlich gleich lautende Tarifwerke für ihre jeweiligen Mitglieder abgeschlossen haben. Dieser Umstand war bis einschließlich des Zeitpunktes der Verkündung des vorliegenden zweitinstanzlichen Urteils unbestritten geblieben. Während sowohl in der Auskunft der dbb tarifunion vom 24.6.2010 wie auch in der Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 6.8.2010 von der Intention der Tarifvertragspartner her gesehen die Ansicht deutlich gemacht wird, dass auf Dauer eine Reduzierung der persönlichen Zulage vorgesehen sei, äußert sich die angefragte Gewerkschaft ver.di in ihrer Stellungnahme vom 7.7.2010 zur Frage der Reduzierung der persönlichen Zulage auf Dauer gar nicht, sondern sieht eine Beschränkung in der Bezugnahme in Absatz 3 auf die persönliche Zulage im Vordergrund. Die Kammer hält jedoch die beiden Stellungnahmen der dbb tarifunion wie auch des Bundesministeriums des Innern schon nach der oben unter a) zum Wortlaut gefundenen Auslegung für tragfähiger als die Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di vom 7.7.2010. Beide gehen davon aus, dass zunächst einmal die persönliche Zulage dynamisch gestaltet ist, wie dies § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw vorgibt. Mithin soll also bei Tariferhöhungen zunächst auch die persönliche Zulage eine prozentuale Erhöhung in gleicher Weise erfahren. Allerdings wird in beiden Stellungnahmen davon gesprochen, dass diese zunächst vorgesehene Teilnahme an der Tarifdynamik dadurch eingeschränkt wird, dass eine Reduzierung auf Dauer stattfinden soll. Diese Reduzierung ist jedoch nur dann denkbar, wenn nach durchgeführter Tariflohnerhöhung nicht lediglich der auf die persönliche Zulage (alt) berechnete Erhöhungsbetrag um 1/3 oder 2/3 reduziert wird. Von einer Verringerung einer Zulage kann dann nämlich nicht mehr die Rede sein, weil, wie oben unter a) bereits gezeigt, die persönliche Zulage vor durchgeführter Tariflohnerhöhung in Absolutzahlen gesehen niedriger ist als nach der Tariferhöhung. Das Ziel der auf Dauer angelegten langsamen, also abgeflachten Verringerung einer persönlichen Zulage kann auf diese Weise nicht erreicht werden, wenn man bei jeder Tariflohnerhöhung eine Erhöhung der persönlichen Zulage vornimmt und dabei lediglich diesen auf die persönliche Zulage errechneten Erhöhungsbetrag um 1/3 bzw. um 2/3 wieder reduziert. Wenn man den Willen der Tarifparteien mit der Argumentation des Klägers so versteht, dann führt dies genau zu der in der Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern bereits aufgenommenen Formulierung: „Würde man der Argumentation der Kläger folgen und die Absenkung lediglich auf den Erhöhungsbetrag der Zulage abstellen, würde das dazu führen, dass die Zulage niemals abgebaut, sondern im Gegenteil ständig steigen würde.“ Für die Ergebnisfindung kam es der Kammer daher nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass die Beklagtenvertretung mit Schriftsatz unmittelbar vor dem Kammertermin der 2. Instanz am 18.7.2011 noch die für ihre jeweiligen Mitglieder gedachten Tarifvertragstexterläuterungen der Gewerkschaft ver.di wie auch des Verbandes der Arbeitnehmer der Bundeswehr e. V. im dbb in Kopie vorgelegt hat, aus denen ebenfalls hervorgeht, dass zunächst die persönliche Zulage um den ausgehandelten Prozentbetrag bei Tarifabschlüssen erhöht wird, um dann reduziert zu werden durch Abzug von 1/3 oder, wie im Fall der Kläger, 2/3 des Differenzbetrages zwischen dem Tabellenentgelt (neu) und dem Tabellenentgelt (alt), also dem Erhöhungsbetrag nach Tarifabschlussprozentzahl der Tarifvergütung in der jeweiligen Entgeltgruppe. c) Schließlich spricht auch der tarifliche Gesamtzusammenhang dafür, den Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 3 TV UmBw nicht darin zu erblicken, den im Sinne von § 6 Abs. 1 TV UmBw als höher angenommenen Ausgangsverdienst vor Umstrukturierungsdurchführung durch Gewährung einer bei jeder Tariflohnerhöhung dann tatsächlich im Ergebnis steigenden persönlichen Zulage gegenüber dem eigentlich tatsächlich geschuldeten Verdienst nach Umstrukturierungsmaßnahmendurchführung auf Dauer als höheren Verdienst zu erhalten. Eine solche Erhaltung einer Differenz auf Dauer durch ungekürzten Erhalt der persönlichen Zulage soll erkennbar nur durch bestimmte Ausnahmeregelungen in § 6 Abs. 3 S. 4 TV UmBw gesichert sein. Dabei werden in erster Linie Personen angesprochen, die bereits eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben und das 55. Lebensjahr vollendet haben bzw. Personen, die eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt haben. Es handelt sich dabei also um Belegschaftsmitglieder, die von der Umstrukturierung schon in vorgerücktem Berufslebensstadium betroffen wurden. Sinn und Zweck von § 6 TV UmBw ist es aber, den erworbenen Einkommensstandard derjenigen Arbeitnehmer, die von Rationalisierungsmaßnahmen betroffen sind, zunächst zu erhalten. Das wird schon aus der gewählten Überschrift „Einkommenssicherung“ deutlich. Dabei sollen diejenigen Arbeitnehmer, die durch eine Rationalisierungsmaßnahme eine Lohneinbuße erleiden, einen Einkommensausgleich erhalten. Es handelt sich somit um eine typische Besitzstandsregelung, wie dies auch durch die Auskünfte, die in 1. Instanz bei der dbb tarifunion eingeholt wurden bzw. beim Bundesministerium des Innern, ergibt (vgl. auch dazu zu Sinn und Zweck LAG Baden-Württemberg im Urteil vom 15.9.2010 – Az: 12 Sa 56/09 – in der Zitierung bei juris, dort Rnr. 33). Es soll also gerade bei einer Besitzstandsregelung in erster Linie der Besitzstand gesichert werden, der im Zeitpunkt der Veränderung von einem Arbeitnehmer erworben war. Die hier gewählte Regelung ist einem Unterfall der Besitzstandsklauseln, nämlich demjenigen der Verdienstsicherungsklausel zuzuordnen, da infolge der Rationalisierungsmaßnahmen wie etwa im Fall des Klägers durch die erfolgte Beistellung - unterschiedliche Tarifniveaus bzw. aus der Tätigkeit heraus erwachsende unterschiedliche Tarifentgeltansprüche aufeinanderstoßen, die zunächst durch die persönliche Zulagengewährung ausgeglichen werden sollen. Es wird also gerade keine Regelung zu vor Umstrukturierung bestehenden Ansprüchen auf außer- oder übertariflichen Zahlungen getroffen (vgl. zu Auswirkung solcher Klauseln : Deinert in Däubler, Tarifvertragsgesetz, 2. Aufl. Baden-Baden 2006, § 4 Rn 781 ff, 785). Eine solche Regelung schließt aber Anpassungsformulierungen mit dem Ziel einer Abschmelzung nicht aus. Ausgehend davon haben Arbeitnehmer, die nach § 6 Abs. 1 TV UmBw eine persönliche Zulage zu beanspruchen haben, auf Grund des höheren Verdienstes, den sie vor der Umstrukturierung hatten, auch einen höheren Besitzstand gehabt als sie ihn haben würden, wenn sie bereits nach der neuen zeitlich nach der Umstrukturierung geltenden Vergütungsstruktur in der neuen Tätigkeit vergütet würden. Eine Besitzstandsregelung im Sinne einer Verdienstsicherungsklausel mit, die zur Wahrung des bisherigen Einkommens in Tarifverträgen enthalten ist, aber mit eingebauten Verringerungsvorgaben versehen ist, hat aber dann gerade nicht zum Ziel, auf Dauer den zum Stichtag der Überführung in eine neue Tätigkeit und/oder ein neues Entlohnungssystem bereits erworbenen Besitzstand auf Dauer nicht nur im bisherigen Umfang vor Umstrukturierung bzw. bei Übergang in das neue System zu erhalten, sondern diesen Besitzstand mit seinem Abstand zum neuen Entlohnungssystem ausgehend von der ansonsten tatsächlich zu erfolgenden Tarifentlohnung sogar noch auszubauen. Vielmehr ist solchen Übergangstarifverträgen, die entsprechende Ausgleichszahlungen vorsehen, generell eines gemeinsam, dass sie nämlich auf Dauer keine „Zweiklassengesellschaft“ in einem Betrieb zwischen Altarbeitnehmern und neu hinzutretenden Arbeitnehmern schaffen wollen, sondern dass sie auf eine planbare zeitliche Dauer eine Angleichung der beiden Lohnniveaus vornehmen wollen. Die Angleichung der beiden Lohnniveaus kann aber in den Fällen von § 6 Abs. 3 S. 2 a) und b) TV UmBw aus Sicht der Kammer nur dann möglich werden, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt, der für den einzelnen Arbeitnehmer individuell gegenüber einem anderen Arbeitnehmer verschieden sein kann, die persönliche Zulage letztlich ganz entfällt. Wird aber bei jeder Tariflohnerhöhung nur der auf die persönliche Zulage berechnete prozentuale Erhöhungsbetrag nur um 1/3 oder um 2/3 gerade des nur auf die persönliche Zulage (alt) berechneten Erhöhungsbetrages gekürzt, so wird, wie oben unter a) und b) schon mehrfach ausgeführt, das letztendliche Entfallen einer persönlichen Zulage gar nicht möglich sein, da mit jeder Tariflohnerhöhung die persönliche Zulage auch nach Kürzung um 1/3 oder um 2/3 des nur auf die persönliche Zulage (alt) entfallenden Erhöhungsbetrages dann doch steigt, so dass sie auf Dauer immer weiter anwächst, aber nicht entfallen kann. Auch das Argument der Kläger- und Berufungsbeklagtenseite, dass bei einer Lesart, wie sie die erkennende Kammer bzw. die Beklagte und auch die dbb tarifunion sowie das Bundesministerium des Innern vertreten, schon bei einer etwas größer ausfallenden einmaligen Tariflohnerhöhung die Gefahr bestünde, dass die persönliche Zulage gänzlich aufgezehrt ist, besteht nach der praktischen Erfahrung der letzten Jahrzehnte nicht. Im Fall des Klägers hätte dies bei einem Ausgangsgehalt von 2.220,00 € bedeutet, dass selbst bei 21-prozentiger Tariflohnerhöhung in einem Tarifabschluss 466,20 € als Erhöhungsbetrag auf das Tabellenentgelt anstünden, die um 2/3 dann einen Anrechnungsbetrag von 310,80 € gebracht hätten, so dass die persönliche Zulage die zum Jahreswechsel 2007 / 2008 noch 318,73 € betragen hat, um 310,80 € reduziert, immer noch nicht den Betrag von 0,00 € erreicht. Tariflohnabschlüsse mit 21-prozentiger oder darüber hinausgehender Erhöhung wären jedoch nach den Erfahrungen der letzten Jahrzehnte in der deutschen Tariflandschaft als Absolut-Ausnahmefälle zu bezeichnen. Hierauf kann eine tragende Argumentation sicher nicht gestützt werden. Auch das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08 in ZTR 2009, S. 325, in Rnr. 19 bei der Veröffentlichung in juris) zum Ausdruck gebracht, dass die nach § 6 Abs.1 TV UmBw zu zahlende persönliche Zulage keineswegs statisch ist, sondern i.S.d. § 6 Abs.3 S.1 TV UmBw dynamisch ausgestaltet ist. Es soll damit sichergestellt werden, dass der von einer Umstrukturierung betroffene Arbeitnehmer grundsätzlich auch mit der persönlichen Zulage an der Tarifentwicklung teilnimmt. Dieser Teilnahme stehe dann aber nicht entgegen, dass die dynamische Ausgestaltung gemäß § 6 Abs. 3 UA 2 TV UmBw mit Einschränkungen verbunden ist. Wesentlich hebt das BAG hervor, dass mit Ablauf der dort genannten Fristen (längste tarifvertraglich vorgesehene Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis) sich zwar die Zulage verringere bei einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge um die in Buchstaben a) und b) genannten Bruchteile. Die Dynamik der Erhöhung werde durch diese Bestimmung jedoch nicht ausgeschlossen, sondern nur eingeschränkt. Dieser Formulierung in der Entscheidung ist zu entnehmen, dass das Bundesarbeitsgericht ebenfalls sich zunächst mit dem Gedanken auseinander gesetzt hat, ob die persönliche Zulage vor einer Tariflohnerhöhung [= persönliche Zulage (alt)] ausgedrückt in einem Euro-Betrag höher sein muss als die persönliche Zulage nach der Tariflohnerhöhung [= persönliche Zulage (neu)]. Ansonsten erklärt es sich nicht, dass von einer Verringerung der Zulage gesprochen wird. Dieser in Rnr. 19 ausgeführten Verringerung nach durchgeführter Tariflohnerhöhung bezogen auf die persönliche Zulage steht die dann in Rnr. 25 der gleichen Entscheidung aufgeführte Berechnung allerdings entgegen. 3. Zusammenfassend ist nach Auffassung der Kammer sowohl bei der Auslegung nach dem Wortlaut als auch bei der Ermittlung des Willens der Tarifvertragsparteien, wie er in den Normen des Tarifvertrages Anklang gefunden hat, anhand der entsprechend eingeholten Tarifauskünfte als auch nach der Sinn- und Zweckermittlung nach dem Gesamtzusammenhang die Berufung erfolgreich, weil die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw in Anwendung von § 6 Abs. 3 S. 2 b) TV UmBw im Fall des Klägers bei einer Tariflohnerhöhung, die zunächst auch die persönliche Zulage (alt) um den Prozentbetrag erhöht, dann um 2/3 des Differenzbetrages zwischen dem Tabellenentgeltbetrag (neu) und dem Tabellenentgeltbetrag (alt) reduziert. Dies führt dazu, dass nach Durchführung einer Tariflohnerhöhung der vor Durchführung der Tariflohnerhöhung noch gezahlte Betrag der persönlichen Zulage [=persönliche Zulage (alt)] höher ist als der Betrag, der nach durchgeführter Tariflohnerhöhung zu zahlen ist, wobei jedoch dieser Abschmelzungsprozess deutlich dadurch verlangsamt wird, dass die persönliche Zulage (alt) zunächst in der Ausgangsberechnung um die Tariflohnerhöhung prozentual angehoben wird, bevor ein Abzug erfolgt. Im Endergebnis wird über mehrere Tariflohnerhöhungsrunden hinweg individuell zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt eine persönliche Zulage langsam aufgezehrt, bis nur noch der Verdienst der neuen Entgeltstruktur geschuldet ist. Die vom Kläger mit seinem Klageantrag zu 1 verfolgten Differenzansprüche aus den Kalenderjahren 2008 und 2009 ergeben sich bei dieser Auslegung nicht zu seinen Gunsten. Ebenso ist mit dieser Auslegung der Tarifnorm auch dem Feststellungsantrag (Klageantrag zu 2) hinsichtlich des Bestehens einer Kürzungsvorgabe beschränkt auf den auf die persönliche Zulage (alt) entfallenden Erhöhungsbetrag berechneten Bruchteil von 1/3 bzw. im Fall des Klägers um 2/3 nur dieses Erhöhungsbetrages – im Falle künftiger Tariflohnerhöhungen der Erfolg zu versagen gewesen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG. Als weiterer Grund kommt auch § 72 Abs. 2 Ziffer 2 zum Tragen. Insoweit hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08 in ZTR 2009, S. 325, dort in Rnr. 25 in der Veröffentlichung bei juris) eine der Klägeransicht entsprechende Berechnung aufgestellt, die jedoch nach Auffassung der erkennenden Kammer der in Rnr. 19 der gleichen Entscheidung ausgeführten Verringerung der persönlichen Zulage nach Durchführung einer Tariflohnerhöhung entgegen stehen dürfte. Allerdings war Kern der Entscheidung des 6. Senates nicht die Berechnung selbst, sondern die Auslegung des Begriffes „allgemeine Erhöhung im Zusammenhang mit der Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses vom Manteltarifvertrag für Arbeiter und Arbeitnehmerinnen des Bundes Ost (MTArb Ost) in den TVöD in Bezug auf die dabei erfolgende Steigerung des Entgeltes gegenüber dem MTArb-O. gez. Hossfeld gez. Clarner gez. Thom Die Parteien streiten vorliegend über Auslegungsfragen zu § 6 Abs. 3 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) und dabei insbesondere über die Dynamisierung und die Anrechnung von Entgelterhöhungen auf die den Arbeitnehmern nach § 6 Abs. 1 TV UmBw gewährte persönliche Zulage. Der Kläger ist seit 5.2.1995 Mitarbeiter beim Systeminstandsetzungszentrum 860 in W.. Basis seiner Beschäftigung bildet der Arbeitsvertrag vom 17.2.1995 (vgl. Bl. 15 d. A.). Nach den Regelungen des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Im Zuge der Neuausrichtung der Bundeswehr erfolgte eine Überführung des Werkes in W. in die Heeresinstandsetzungslogistik GmbH (H. GmbH). Der Kläger wurde dieser H. GmbH von Seiten der Beklagten beigestellt. Unter dem 18.7.2001 wurde der Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw) abgeschlossen (vgl. Bl. 16 – 63 d. A.). Dabei ist zwischen den Parteien unbestritten, dass dieser Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zur Anwendung gelangt. Entsprechend der Angaben der Wehrbereichsverwaltung West der Bundeswehr im Schreiben vom 31.5.2010 an das Arbeitsgericht S. (vgl. Bl. 91 d. A.) hat der Bund inhaltlich gleichlautend mit der Gewerkschaft ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft, vertreten durch ihren Bundesvorstand, zugleich handelnd für die Gewerkschaft der Polizei, die „Industriegewerkschaft Bauen – Agrar - Umwelt“ und die „Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft“ sowie mit der dbb Tarifunion, vertreten durch ihren Vorstand, sowohl den Ausgangstarifvertrag, den TV UmBw vom 18.7.2001 als auch die Änderungstarifverträge zuletzt den Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum TV UmBw vom 4.12.2007 abgeschlossen. Dieses Schreiben wurde der Klägerseite seitens des Arbeitsgerichts am 2.6.2010 übersandt. Die hier zwischen den Parteien streitige Tarifbestimmung des § 6 in seinen Absätzen 1 und 3 des TV UmBw lautet wie folgt: § 6 TV UmBw – Einkommenssicherung (1) Verringert sich bei Beschäftigten auf Grund einer Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 1 bei demselben Arbeitgeber das Entgelt, wird eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem Entgelt und dem Entgelt gewährt, das ihnen in ihrer bisherigen Tätigkeit zuletzt zugestanden hat. 2Als Entgelt aus der bisherigen Tätigkeit wird berücksichtigt: a) das Tabellenentgelt (§ 15 TVöD) b) in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, die in den letzten drei Jahren der bisherigen Tätigkeit ohne schädliche Unterbrechung bezogen wurden und c)der monatliche Durchschnitt der Erschwerniszulage nach § 19 TVöD einschließlich entsprechender Sonderregelungen (§ 46 Nr. 4 Abs. 5 TVöD–BT–V (Bund)) der letzten 12 Monate, sofern in den letzten fünf Jahren in mindestens 48 Kalendermonaten solche Zuschläge gezahlt wurden. ..… (3) Die persönliche Zulage nimmt an allgemeinen Entgelterhöhungen teil. 2Ungeachtet von Satz 1 verringert sie sich nach Ablauf der sich aus § 34 Abs. 1 TVöD ohne Berücksichtigung des § 34 Abs. 2 TVöD ergebenden Kündigungsfrist bei jeder allgemeinen Entgelterhöhung bei Beschäftigten, die a) eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt und noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben, um 1/3, b) noch keine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt haben, um 2/3 des Erhöhungsbetrages. Die Kündigungsfrist nach Satz 1 beginnt mit dem Tag der Aufnahme der neuen Tätigkeit. 4Die Verringerung unterbleibt in den Fällen, in denen die / der Beschäftigte a) das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 15 Jahren zurückgelegt hat, b) eine Beschäftigungszeit von 25 Jahren zurückgelegt hat oder c) zum Zeitpunkt der Maßnahme nach § 1 Abs. 1 bereits auf Grund einer früheren Personalmaßnahme nach diesem Tarifvertrag, nach dem Tarifvertrag über einen sozialverträglichen Personalabbau im Bereich des Bundesministers der Verteidigung oder einem der Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz vom 9. Januar 1987 eine Vergütungs-, Lohn- und Entgeltsicherung erhalten hat. Zwischen den Parteien ist ferner unstreitig, dass nach Ablösung des MTB II die Bestimmungen des TVöD zur Anwendung gelangen. Bis 31. August 2006 arbeitete der Kläger im Leistungslohnverfahren. Ab dem 1. September 2006 erfolgte die Absicherung der leistungslohnbezogenen Lohnbestandteile über § 13 Abs. 3 TV UmBw durch entsprechende Anwendung der §§ 6, 7 TV UmBw, da die Anwendbarkeit der Regeln des TV UmBw über dessen § 1 Abs. 1 gegeben war, weil der Kläger Arbeitnehmer eines dort genannten Tarifvertrages war und dessen Aufgaben in der Zeit vom 10.6.2001 bis 31.12.2010 in einen Bereich außerhalb des Geschäftsbereichs des Bundesministers für Verteidigung oder einer anderen Bundesbehörde zu einem Dritten, hier der H. GmbH, verlagert wurden. Insofern erfolgte die Festsetzung der persönlichen Zulage nach § 6 TV UmBw vom 19.10.2006 mit Wirkung zum 1.9.2006 (vgl. Bl. 68 – 70 d. A.) wie folgt: Tabellenentgelt bis 31.8.2006 (vgl. Bl. 65 d. A. – 12/2006) 2.220,00 € (vgl. Bl. 65 d. A. – 12/2006) Leistungsbezogene Lohnbestandteile (80 % ) 282,47 € Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszulage (unständig 36,26 € = Entgelt (alt) 2.538,73 € (vgl. Bl. 66 d. A. – 10/2008) ./. Entgelt (neu) – Entg.Gr. 6 St. 5 2.220,00 € = pers. Zulage ab 1.9.2006 318,73 € Für den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2008 erfolgte eine Neufestsetzung der persönlichen Zulage unter dem 23.6.2008 (vgl. Bl. 71 d. A.). I Erhöhung der persönlichen Zulage (§ 6 Abs. 3 UA 1 TV UmBw) persönliche Zulage alt (318,73 €) TV-Erhöhung von 3,1 % erhöhte persönliche Zulage 328,61 € II Verminderung der persönlichen Zulage (§ 6 Abs. 3 UA 2 TV UmBw) laufendes Entgelt nach der TV-Erhöhung: 2.340,37 € (vgl. Bl. 66 d. A.) abzüglich Entgelt vor der TV-Erhöhung: 2.220,00 € = Erhöhungsbetrag: 120,37 € davon 2/3 des Erhöhungsbetrages 80,25 € III neue persönliche Zulage ab: 1.1.08 248,36 € Unter dem 20.8.2008 machte der Kläger Unstimmigkeiten für den Zeitraum Januar bis Juni 2008 geltend (vgl. Bl. 72 d. A.). Für den Zeitraum Juli bis Dezember 2008 wurden die Unstimmigkeiten durch den Kläger mit Schreiben vom 23.1.2009 geltend gemacht (vgl. Bl. 75 d. A.). Die Gewerkschaft ver.di hat sich mit Schreiben vom 29.12.2008 an die Beklagtenseite gewandt. Diese lehnte unter dem 6.1.2009 die Ansprüche des Klägers ab (vgl. Bl. 73 d. A.). Für den Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2009 gilt die Neufestsetzung der persönlichen Zulage vom 13.1.2009 (vgl. Bl. 74 d. A.). I Erhöhung der persönlichen Zulage (§ 6 Abs. 3 UA 1 TV UmBw) persönliche Zulage alt (248,36 €) TV-Erhöhung von 2,8 % erhöhte persönliche Zulage 255,31 € II Verminderung der persönlichen Zulage (§ 6 Abs. 3 UA 2 TV UmBw) laufendes Entgelt nach der TV-Erhöhung: 2.405,90 € (vgl. Bl. 67 d. A. – 02/2009) abzüglich Entgelt vor der TV-Erhöhung: 2.340,37 € = Erhöhungsbetrag: 65,53 € davon 2/3 des Erhöhungsbetrages 43,71 € III neue persönliche Zulage ab: 1.1.09 211,60 € Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien dahingehend, dass Ausschlussfristen nach § 37 TVöD gewahrt sind. Der Kläger hat in 1. Instanz zur Frage der Reichweite der in § 6 Abs. 3 TV UmBw vorgegebenen Kürzungen um 1/3 bzw. um 2/3 bei erfolgenden Tariflohnerhöhungen hinsichtlich der persönlichen Zulage die Ansicht vertreten, dass nur eine Kürzung des auf die persönliche Zulage prozentual sich errechnende Erhöhung um 1/3 bzw. 2/3 dieses Erhöhungsbetrages zu erfolgen habe. Die Berechnung des Zahlungsantrages ergebe sich daher aus der Differenz zwischen der Vorstellung des Klägers, wonach konkret nur die Tariferhöhung seiner persönlichen Zulage um 2/3 des tariflichen Erhöhungsbetrages berechnet auf die persönliche Zulage gekürzt werden darf, und der tatsächlich erfolgten Zahlung durch die Beklagte als Ergebnis einer Kürzung der persönlichen Zulage nach Hinzurechnung der tarifvertraglichen Erhöhung um 2/3 des Tariferhöhungsbetrages auf den laufenden Verdienst. Für das Kalenderjahr 2008 ergebe sich daher eine monatliche Differenz in der persönlichen Zulage von 73,65 € (vgl. Darstellung Bl. 6 d. A.), weil bei der persönlichen Zulage bis zum 31.12.2007 in Höhe von 318,73 € mit Wirkung zum 1.1.2008 eine 3,1-prozentige Tariflohnerhöhung in Höhe von 9,88 € auf die persönliche Zulage berechnet hinzuzurechnen sei. Hiervon seien dann 2/3 dieses Erhöhungsbetrages, also 6,59 €, wieder in Abzug zu bringen. Daher seien ab dem 1.1.2008 pro Monat 322,01 € als persönliche Zulage geschuldet. Hierauf habe die Beklagtenseite 248,36 € pro Monat geleistet, so dass sich der Differenzbetrag von 73,65 € ergebe. Für das Kalenderjahr 2009 ergebe sich folgende Berechnung zur Ermittlung des Klagebetrages für den Monat: bis zum Ablauf des 31.12.2008 habe nach Auffassung des Klägers die korrekt berechnete persönliche Zulage 322,01 € zu betragen gehabt, so dass bei einer 2,8-prozentigen Tariflohnerhöhung mit Wirkung zum 1.1.2009 eine Erhöhung um 9,02 € hätte erfolgen müssen. Hiervon seien dann 2/3 des Erhöhungsbetrages, d. h. 6,01 €, nochmals in Abzug zu bringen, so dass sich ein an den Kläger zu zahlender Betrag von 325,01 € als neue persönliche Zulage ergeben hätte. Hierauf hat die Beklagtenseite lediglich 211,60 € im Monat an persönlichen Zulagen gezahlt mit der Folge, dass monatlich ein Betrag von 113,41 € nach Überzeugung des Klägers gefehlt habe. Der Kläger hat in 1. Instanz beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.131,31 € brutto nebst 5-%-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 73,65 € seit dem - 01.01.2008 73,65 € - 01.02.2008 73,65 € - 01.03.2008 73,65 € - 01.04.2008 73,65 € - 01.05.2008 73,65 € - 01.06.2008 73,65 € - 01.07.2008 73,65 € - 01.08.2008 73,65 € - 01.09.2008 73,65 € - 01.10.2008 73,65 € - 01.11.2008 73,65 € - 01.12.2008 73,65 € - 01.01.2009 73,65 € sowie aus jeweils 113,41 € seit dem - 01.02.2009 113,41 € - 01.03.2009 113,41 € - 01.04.2009 113,41 € - 01.05.2009 113,41 € - 01.06.2009 113,41 € - 01.07.2009 113,41 € - 01.08.2009 113,41 € - 01.09.2009 113,41 € - 01.10.2009 113,41 € - 01.11.2009 113,41 € - 01.12.2009 113,41 € - 01.01.2010 113,41 € zu zahlen. 2. Festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftig eine persönliche Zulage im Wege der Einkommenssicherung nach § 6 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.7.2001 zu zahlen, wobei jede allgemeine Erhöhung der Bezüge auf die persönliche Zulage berechnet wird und dabei eine Verringerung lediglich um 2/3 des jeweils erhöhten Betrages, bezogen auf die persönliche Zulage, eintritt. Die Beklagte hat in 1. Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in 1. Instanz vorgetragen, dass sich bereits aus einem Schnellbrief des Bundesministeriums der Verteidigung vom 23.8.2001 (vgl. Bl. 84 d. A.) unter 6 Punkt 4 „Anpassungen der persönlichen Zulage“ unter Buchstabe b) im Unterabsatz 2 ergebe, dass zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages die Beträge zusammenzuzählen zu seien, um die sich die Bestandteile der Bezüge (neu) erhöht hätten. Von daher nehme zwar die persönliche Zulage an der allgemeinen Vergütungs- und Lohnerhöhung teil, werde aber dann um 1/3 bzw. 2/3 des Differenzbetrages zwischen der Vergütung nach der Erhöhung und der Vergütung vor der Erhöhung nach § 6 Abs. 3 TV UmBw wieder gekürzt und nicht nur um 1/3 bzw. 2/3 des auf die persönliche Zulage selbst entfallenden Erhöhungsbetrages. Entsprechend Beschluss vom 27.4.2010 (vgl. Bl. 85 d. A.) hat das Arbeitsgericht unter dem 17.6.2010 (vgl. Bl. 93 d. A.) bei den an der Aushandlung und Abfassung der Regelungen beteiligten Tarifvertragspartnern eine Tarifauskunft eingeholt. Mit Schreiben vom 24.6.2010 nahm die dbb tarifunion Stellung (vgl. Bl. 98 – 99 d. A.), wobei u. a. ausgeführt wurde: Mit Ablauf der dort genannten Fristen verringert sich zwar die Zulage bei einer allgemeinen Erhöhung der Bezüge um die genannten Bruchteile. Die Dynamik der Erhöhung wird durch diese Bestimmung jedoch nicht ausgeschlossen, sondern nur eingeschränkt. Entsprechendes gilt auch für die Kürzung des Erhöhungsbetrages nach § 6 Abs. 3 TV UmBw. Beispiel: Die persönliche Zulage beträgt 187,34 €. Bei einer allgemeinen tariflichen Anpassung um beispielsweise 2,4 % erhöht sich diese Zulage zunächst auf 191,84 €. Der Monatstabellenlohn steigt um 47,81 €, hiervon wird 1/3 auf die persönliche Zulage angerechnet (Fall des § 6 Abs. 3 Satz 2a TV UmBw), also 15,94 €. Die neue persönliche Zulage beträgt demnach 175,90 € (191,84 € minus 15,94 €). Unter dem 7.7.2010 nahm die Gewerkschaft ver.di Stellung (vgl. Bl. 100 d. A.) und führt u. a. dort aus: Die Tarifabteilung gab Auskunft dahingehend, dass der Wortlaut insoweit eindeutig ist, als sich Abs. 3 nur auf die persönliche Zulage bezieht. Es gibt auch hinsichtlich der Berechnung keinen Hinweis auf die gesamten Erhöhungen der Bezüge, sondern nur auf die persönliche Zulage. Nur dies war auch bei den entsprechenden Tarifverhandlungen beabsichtigt. … Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch den Wortlaut der Tarifnorm und deren Stellung innerhalb des gesamten Aufbaus des Tarifvertrages es nur um die konkrete persönliche Zulage geht. Diese bildet entsprechend auch nur die Basis für die entsprechenden Abzüge. Mit Schreiben vom 6.8.2010 hat das Bundesministerium des Innern seine Stellungnahme für das vorliegende Verfahren wie auch ein parallel beim Arbeitsgericht S. ebenfalls anhängig gewesenes Verfahren abgegeben (vgl. Bl. 156 – 157 der vorliegenden Akte; Bl. 104 – 105 d.A. 64 Ca 20/10 = 2 Ca 48/11 d.ArbG SB = 2 Sa 22/11 d. LAG Saarland). In dieser Stellungnahme heißt es: Die Vorschrift verfolgt die Absicht, den Beschäftigten eine gewisse Zeit lang (gemäß § 6 Abs. 3 TV UmBw bis zur nächsten Entgelterhöhung nach fiktiver Kündigungsfrist) das Entgelt aus der alten Tätigkeit zu sichern, um es dann in Abhängigkeit von Beschäftigungszeit und Lebensalter des Beschäftigten auf das Entgelt, das ihm auf der Grundlage der nunmehr auszuübenden Tätigkeit zusteht, abzusenken. Würde man der Argumentation der Kläger folgen und die Absenkung lediglich auf den Erhöhungsbetrag der Zulage abstellen, würde das dazu führen, dass die Zulage niemals abgebaut, sondern im Gegenteil ständig steigen würde. Dies würde dem Zweck dieser Zulagenregelung zuwider laufen und ist insofern fehlerhaft. Die Zulage ist nach der Erhöhung im Rahmen von allgemeinen Entgeltsteigerungen um 1/3 bzw. 2/3 des Erhöhungsbetrages in Bezug auf das gesamte Entgelt zu verringern. Nach mehrmaligen Einkommenssteigerungen und damit verbunden Verringerungen der Zulage erhält der Beschäftigte das Entgelt, was ihm auf Grund seiner neuen Tätigkeit tatsächlich zusteht. Beschäftigungszeit und Lebensalter haben dabei erheblichen Einfluss auf die Dauer dieses Abschmelzungsvorgangs bzw. führen dazu, dass die Zulage nicht abgebaut wird. Das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts vom 25.1.2011 (vgl. Bl. 119 – 130 d. A.) geht zunächst von der Teilnahme der persönlichen Zulage an Tariflohnerhöhungen aus, indem es - basierend auf einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.2.2009 (Az: 6 AZR 33/08) darauf verweist, dass der im § 6 TV UmBw verwandte Begriff der „allgemeinen Erhöhung der Bezüge“ dann gegeben sei, wenn nach abstrakten Merkmalen eine Erhöhung erfolge ohne dass sie auf Gründen basiere, die allein in der Person des Arbeitnehmers liegen. Insoweit liege eine Entsprechung mit dem Begriff „Tariflohnerhöhung“ aus der Privatwirtschaft vor. Die Umsetzung einer solchen Tariflohnerhöhung erfolge dann bei monatlich gezahltem Entgelt durch die Erhöhung des monatlich zu zahlenden Geldbetrages. Die persönliche Zulage nach § 6 Abs. 3 TV UmBw sei nicht statisch, sondern dynamisch ausgestaltet, so dass sie auch an diesen Tariflohnerhöhungen teilnehme. Das Arbeitsgericht führt weiter aus, dass eine Abschmelzung der persönlichen Zulage bei Tariflohnerhöhungen allerdings nicht stattfinde. Dies sei aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 TV UmBw nicht ableitbar, da lediglich eine Kürzung vom Wortlaut gedeckt sei. Auch aus dem Willen der tarifschließenden Parteien und dem tariflichen Gesamtzusammenhang sei eine solche Abschmelzung der persönlichen Zulage nach Überzeugung des Gerichts nicht ableitbar. Das Gericht weist darauf hin, dass die Auskunft der Tarifparteien uneinheitlich sei. Während die dbb tarifunion wie auch das Bundesministerium des Innern sich der Auffassung der Beklagtenseite angeschlossen hätten, habe die Gewerkschaft ver.di in ihrer Stellungnahme nur von der Kürzung der persönlichen Zulage entsprechend der Altersregelungen des § 6 Abs. 3 TV UmBw gesprochen. Es sei mithin auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen (Hinweis auf BAG-Urteil vom 22.4.2010, Az: 6 AZR 962/08). Den Zweck des § 6 TV UmBw könne man im Erhalt des Lebensstandards erblicken, der vor der Rationalisierungsmaßnahme den betroffenen Arbeitnehmern zuteil geworden sei. Es handele sich hier um eine typische Besitzstandsregelung, da die Arbeitnehmer bei einer Lohneinbuße einen Einkommensausgleich erhalten sollen, mithin also die Sicherung des zum Zeitpunkt der Umsetzung der Rationalisierungsmaßnahme bezogenen Einkommens erreicht werden soll. Änderungen im persönlichen Bereich, z. B. die Erhöhung von Monatsstunden oder durch Höhergruppierung mit tariflich vorgesehener Abschmelzung nehmen an dieser Dynamisierung jedoch nicht teil (insoweit wird auf LAG Baden-Württemberg vom 15.9.2010 - 12 Sa 56/09 – verwiesen). Der Sinn der Besitzstandsregelung führe gerade nicht zur Annahme einer Abschmelzung bei ausdrücklicher Vereinbarung einer Lohnerhöhung, die auch die persönlichen Zulage betreffen würde. Nach den Ausführungen des Arbeitsgerichts bleibe es also bei der Kürzung der persönlichen Zulage entsprechend der Länge der Beschäftigung wie in § 6 Abs. 3 TV UmBw vorgegeben. Die Beklagte und Berufungsklägerin hat in 2. Instanz erneut ihre Rechtsansicht vorgetragen, dass bei der Weitergabe einer Tariflohnerhöhung eine Reduzierung des Betrages der persönlichen Zulage um 1/3 bzw. 2/3 des Erhöhungsbetrages des gesamten Verdienstes und nicht wie von Klägerseite vorgetragen und behauptet, nur um 1/3 bzw. 2/3 des Erhöhungsbetrages bezogen allein auf die persönliche Zulage erfolge. Dabei stützt sich die Berufungsklägerin in erster Linie auf die Ausführungen in der Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern vom 6.8.2010 (vgl. Bl. 156 – 157 d. A.). Die Beklagte ist der Ansicht, dass die vom Arbeitsgericht durchgeführte Auslegung deshalb nicht zutreffend sei, da nicht erkennbar sei, warum das Gericht bei zwei Stellungnahmen von tarifschließenden Parteien in einer die Auffassung der Beklagten stützenden Weise letztlich das Gericht der anders lautenden Stellungnahme einer tarifschließenden Partei folgend der Klage stattgegeben habe. Nach den Grundsätzen der Tarifvertragsauslegung habe bei nicht eindeutigem Wortlaut zunächst der Wille der Tarifvertragspartner ermittelt zu werden, und nur wenn so keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse zu erzielen seien, könne man weitere Kriterien heranziehen. Dabei sei dann im Zweifel derjenigen Tarifauslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Ergebnis führe (soweit verweist die Beklagte auf LAG Baden-Württemberg vom 15.9.2010 – Az: 12 Sa 56/09 - unter Randziffer 30 mit Verweis auf BAG, zitiert in juris). Sinn und Zweck der Regelung in § 6 TV UmBw hinsichtlich der gezahlten Zulage sei es jedenfalls nicht, die Sicherung der Einkommen der von der Umstrukturierung betroffenen Arbeitnehmer „in alle Ewigkeit“ durchzuführen, sondern erreicht werden soll eine Abfederung des finanziellen Übergangs in die neue Vergütung. Die solchermaßen betroffenen Arbeitnehmer sollten gerade nicht nach Überzeugung der Beklagten und Berufungsklägerin auf Dauer einen höheren Verdienst gegenüber den von vornherein tarifgerecht bezahlten Arbeitnehmern erhalten. Die Dynamisierungsteilnahme habe nur den Zweck der Schaffung eines fließenden Übergangs. Nach Überzeugung der Beklagten werde die Ansicht auch durch eine Veröffentlichung für Mitglieder der Gewerkschaft ver.di im Sinne der Erläuterung der Bestimmungen des TV UmBw auf Seite 18 dieser Erläuterung gestützt (vgl. Bl. 176 d. A. = Anlage zum Schriftsatz vom 18.7.2011). Darüber hinaus seien auch die für die Mitglieder bestimmten Erläuterungen des Verbandes der Arbeitnehmer der Bundeswehr e. V. im dbb zur Tarifmechanik auf Seite 12 (vgl. Bl. 178 d. A. = Anlage zum Schriftsatz vom 18.7.2011) als Stütze der Rechtsansicht der Beklagten zu betrachten. Die Beklagte und Berufungsklägerin ist auch ferner der Überzeugung, dass keine Präjudizierung der hier in Rede stehenden Frage durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 5.2.2009 (6 AZR 33/08) erfolgt sei, da in dieser Entscheidung die Berechnung des Abschmelzungsbetrages keine entscheidende Rolle gespielt habe, weil sie von den Parteien nicht thematisiert worden sei, sondern die Frage, inwieweit eine Tarifüberführung als allgemeine Erhöhung im Sinne der Tarifvorschrift auch zu einer Erhöhung der persönlichen Zulage nach § 6 Abs. 1 TV UmBw im Sinne von § 6 Abs. 3 S. 1 TV UmBw führen. Die Berufungsklägerin und Beklagte beantragt in 2. Instanz, in Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Berufungsbeklagte und Kläger beantragt in 2. Instanz, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger und Berufungsbeklagte ist der Ansicht, dass vom Tarifwortlaut her lediglich die persönliche Zulage angesprochen sei, soweit der Erhöhungsbetrag in Rede stehe. Die Stellungnahme des Bundesministeriums des Innern sei von Haushaltsgründen geprägt. Die Stellungnahme der dbb tarifunion sei verwunderlich, da sie im Widerspruch zur Stellungnahme der Gewerkschaft ver.di stehe. Darüber hinaus spräche für die Auslegung, die der Kläger gewählt habe, dass bereits nur eine einzige etwas höhere Steigerung des Gesamteinkommens auf Grund eines Tarifabschlusses zum Wegfall der Zulage führen könnte, wenn man eine Zusammenrechnung vornehme, wie die Beklagtenseite dies wolle. Auch die Auslegung vom Tarifsinn her komme zu keinem anderen Ergebnis wie dasjenige, das das Arbeitsgericht gefunden habe, weil lediglich die vom Kläger vertretene Auslegung zu einem „sanften Abschmelzen“ führen könne. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen. Im Übrigen haben beide Parteien die Zulassung der Revision für den jeweiligen Unterliegensfall beantragt wegen der grundlegenden Bedeutung der Rechtsfrage.