Beschluss
2 Ta 172/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2010:1228.2TA172.10.0A
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Leitsätze
1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.(Rn.20)
2. Diese Voraussetzungen sind i.d.R. dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre.(Rn.20)
3. Eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die nicht notwendigen Mehrkosten findet nicht statt. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den nachfolgenden Rechtsstreit vollumfänglich zu versagen.(Rn.61)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. 11. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 29. 10. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. 11. 2010 – 2 Ca 802/10 (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist.(Rn.20) 2. Diese Voraussetzungen sind i.d.R. dann gegeben, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise im Wege der Klageerweiterung erreichbar gewesen wäre.(Rn.20) 3. Eine Beschränkung der Mutwilligkeit auf die nicht notwendigen Mehrkosten findet nicht statt. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich für den nachfolgenden Rechtsstreit vollumfänglich zu versagen.(Rn.61) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15. 11. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 29. 10. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 24. 11. 2010 – 2 Ca 802/10 (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Beschwerdeführer begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für die erste Instanz. Gegenstand des Hauptsacheverfahrens ist eine Kündigungsschutzklage vom 01. 07. 2010 gegen eine fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28. 05. 2010. Der Beschwerdeführer war seit dem 01. 04. 2010 als Inventurhelfer bei der Beklagten zu 1., deren geschäftsführende Gesellschafter die Beklagten zu 2. und zu 3. sind, zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.040,00 € beschäftigt. Mit Schreiben vom 28. 05. 2010 – dem Beschwerdeführer am 23. 06. 2010 zugegangen – kündigte die Beklagte zu 1. das Arbeitsverhältnis, vertreten durch den Beklagten zu 2., fristlos. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines fristlosen Kündigungsgrundes. In der Güteverhandlung vom 03. 08. 2010 erließ das Arbeitsgericht Stendal antragsgemäß Versäumnisurteil und stellte fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten zu 1. vom 28. 05. 2010 nicht über den Tag ihres Zugangs bei dem Beschwerdeführer am 23. 06. 2010, sondern vielmehr unter Einhaltung der arbeitsvertraglichen ordentlichen Kündigungsfrist mit Ablauf des 31. 07. 2010 aufgelöst worden ist. Dieses Versäumnisurteil wurde bisher lediglich dem Beklagten zu 2. zugestellt. Mit Beschluss vom 29. 10. 2010 versagte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Es führte aus, dass die Klage gegen die fristlose Kündigung vom 28. 05. 2010 zwar hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, die Klage jedoch im Hinblick auf den weiteren Rechtsstreit 2 Ca 606/10 (gemeint ist wohl 2 Ca 608/10) mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG sei. Der Beschwerdeführer hätte die vorliegende Kündigungsschutzklage im Rahmen der bereits seit dem 21. 05. 2010 anhängigen Zahlungsklage 2 Ca 608/10 (= 2 Ta 182/10) erweitern können. Auf diese Weise hätte er sein Rechtsschutzziel bzgl. der Kündigungsschutzklage auf kostengünstigerem Wege erreichen können. Dieser Einwand sei auch im Rahmen der PKH-Bewilligung zu prüfen. Der PKH-versagende Beschluss des Arbeitsgerichts Stendal vom 29. 10. 2010 wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten am 03. 11. 2010 (vgl. Bl. 21 PKH-Heft) zugestellt. Hiergegen hat der Beschwerdeführer vertreten durch seine Prozessbevollmächtigten am 15.11.2010 sofortige Beschwerde eingelegt, vgl. Bl. 23 ff. PKH-Heft. Er begehrt die Abänderung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Stendal vom 29. 10. 2010 und die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F… aus M…. Hilfsweise begehrt der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe unter Abzug der vermeidbaren Mehrkosten, die durch zwei getrennte Verfahren an Stelle eines Verfahrens mit einer Klageerweiterung entstanden sind. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass keine Mutwilligkeit gegeben sei. Darüber hinaus sei der Einwand der Mutwilligkeit nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu prüfen, sondern im vorliegenden Fall – da sich die Argumentation des Arbeitsgerichts Stendal lediglich auf die Kostenhöhe auswirke – erst im späteren im Vergütungsfestsetzungsverfahren. Das Arbeitsgericht Stendal hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschluss vom 24. 11. 2010 (vgl. Bl. 30 f. PKH-Heft) nicht abgeholfen. Auf diesen Beschluss wird verwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer eine Frist zur abschließenden Stellungnahme im sofortigen Beschwerdeverfahren bis zum 20. 12. 2010 gewährt. Hierauf hat dieser mit am 20. 12. 2010 eingegangenen Schriftsatz geantwortet. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Landeskasse ist beteiligt worden. Sie hat zu der vom Arbeitsgericht Stendal angenommenen Mutwilligkeit keine Stellungnahme abgegeben. Die Stellungnahme der Bezirksrevisorin bei dem Landesarbeitsgericht vom 06. 12. 2010 ist der Vertreterin des Beschwerdeführers zur Kenntnis gereicht worden. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG), zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Beschwerdewert von mindestens 600,01 € ist erreicht. Die übrigen Formalien sind ebenfalls erfüllt. 2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet. Dies hat das Arbeitsgericht mit überzeugender Begründung ausgeführt. a.) Nach § 114 S. 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Einsatz von Einkommen und Vermögen bestimmt sich nach § 115 ZPO. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bzgl. der Kündigungsschutzklage hat das Arbeitsgericht angenommen. Dies ist im Beschwerdeverfahren nicht streitgegenständlich. b.) Allerdings ist die Klageerhebung in einem eigenständigen Verfahren (2 Ca 802/10, Kündigungsschutzklage) anstelle einer Erweiterung in dem bereits anhängigen Verfahren bzgl. der Lohnzahlung zu 2 Ca 608/10 mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO. aa.) Mutwilligkeit ist dann gegeben, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde oder die Partei den mit der Klage verfolgten Zweck auf billigerem Wege erreichen könnte und diesen Weg nicht wählt. Mutwillig handelt danach, wer den kostspieligeren von zwei gleichwertigen Wegen bestreitet. Dies kann regelmäßig dann der Fall sein, wenn ein neuer Prozess angestrengt wird, obwohl das gleiche Rechtsschutzziel auf kostengünstigere Weise erreicht werden kann, z. B. durch eine Klageerweiterung (vgl. LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 19/09; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 13. 11. 2008 – 3 Ta 619/08; ebenso: Kalthoener u. a., PKH und Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 456). Nach der Entscheidung des LAG Mainz, Beschl. v. 19. 12. 2007 – 9 Ta 270/07 – sind insoweit aber atypische Fälle denkbar, nach denen trotz Geltendmachung in getrennten Verfahren die Mehrkosten erstattungsfähig sind, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen. bb.) Solche vernünftigen Gründe, die eine getrennte Klageerhebung notwendig machen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Geltendmachung der Kündigung in einem getrennten Verfahren (2 Ca 802/10) ist kostspieliger als eine entsprechende Klageerweiterung im dem seinerzeit noch anhängigen Verfahren des Arbeitsgerichts Stendal (2 Ca 608/10) und damit mutwillig. Das Beschwerdegericht rechnete gem. § 49 RVG wie folgt, wobei zugunsten des Beschwerdeführers die Klageerweiterung vom 11. 08. 2010 außer Betracht gelassen wurde: PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 802/10 – Kündigung – Eingang 01.07.2010 (VU vom 03.08.2010) Gegenstandswert 1.040,00 € (= 1 Bruttogehalt) 1,3 Verfahrensgebühr § 49 RVG, VV 3100 RVG 110,50 € 0,5 Terminsgebühr § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG 42,50 € Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 32,87 € 205,87 € PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 608/10 – Zahlung – Eingang 21.05.2010 – Stand 06.07.2010 Gegenstandswert bis 21.06.2010 = 2.080,00 € (April und Mai 2010) ab 22.06.2010 = 3.120,00 € (zzgl. Juni 2010) ab 06.07.2010 = 2.600,00 € (abzgl. ½ April 2010) Teil-VU vom 06.07.2010 = 1.560,00 € (April und Mai 2010) 1,3 Verfahrensgebühr (GW: 3.120,00 € - § 15 Abs. 4 RVG), § 49 RVG, VV 3100 RVG 253,50 € 0,5 Terminsgebühr (GW: 1.560,00 ) § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG 66,50 € Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 64,60 € 404,60 € PKH-Gebühren im Verfahren 2 Ca 608/10, wenn dieses Verfahren um den Feststellungsantrag 2 Ca 802/10 erweitert worden wäre. Stand 06.07.2010 – unter Berücksichtigung des in 2 Ca 802/10 am 03.08.2010 ergangenen VU Gegenstandswert bis 21.06.2010 = 2.080,00 € (April und Mai 2010) ab 22.06.2010 = 3.120,00 € (zzgl. Juni 2010) ab 01.07.2010 = 4.160,00 € (zzgl. Kündigung 1.040,00 €) ab 06.07.2010 = 3.640,00 € (abzgl. ½ April 2010) Teil-VU vom 06.07.2010 = 1.560,00 € (April und Mai 2010) (Teil)-VU vom 03.08.2010 = 1.040,00 € (Kündigung) 1,3 Verfahrensgebühr (GW: 4.160,00 €) §§ 15 Abs. 4, 49 RVG, VV 3100 RVG 275,60 € 0,5 Terminsgebühr (GW: 2.600,00) § 49 RVG, VV 3104, 3105 RVG 94,50 € Post- und Telekommunikationspauschale VV 7002 RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer VV 7008 RVG 74,12 € 464,22 € Ein Vergleich beider Wege zeigt, dass derjenige der Klageerweiterung um 146,26 € billiger wäre. Damit steht vorliegend zur Überzeugung der Kammer fest, dass auch eine Partei, die den Rechtsstreit selber hätte bezahlen müssen, den vorliegenden Weg zweier selbständiger Klagen nicht gewählt hätte. Vernünftige Gründe, dies vorliegend dennoch zu tun, sind angesichts des Gebührenunterschiedes nicht ersichtlich. cc.) Bei der vorliegenden Frage handelt es sich entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht um eine gebührenrechtliche Frage, sondern um eine Frage der Bewilligungsvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe. Durch Beschluss vom 03. 02. 2010 – 2 Ta 206/09 – hat auch das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass dem Beschwerdeführer die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu versagen ist, da die Rechtsverfolgung durch die Erhebung einer zweiten Klage mutwillig erscheint. Im Anschluss an diese Entscheidung und an die Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 13. 11. 2008 – 3 Ta 619/08 – sowie an die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 17/09 -, denen sich die erkennende Kammer anschließt, ist die Zurückweisung des o. g. PKH-Antrags der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt. Der Auffassung des LAG Mainz aus dem Beschluss vom 19. 12. 2007 – 9 Ta 270/09 –, wonach atypische Fälle denkbar sind, in denen trotz Geltendmachung in getrennten Verfahren die Mehrkosten erstattungsfähig sind, wenn hierfür vernünftige Gründe vorliegen, war nicht zu folgen, da solche atypischen Fälle hier weder dargelegt noch ersichtlich sind. Der Termin in der Kündigungsschutzsache wäre auch im Hinblick auf die Prozessförderungspflicht in Kündigungsschutzsachen gem. § 61 a Abs. 1 ArbGG nicht in weite Ferne gerückt. Entgegen der Auffassung des LAG München aus dem Beschluss vom 15. 07. 2009 - 10 Ta 386/08 - handelt es sich nicht um eine Problematik des Kostenfestsetzungsverfahrens. Es ist auch für die Partei nicht vorteilhaft, zunächst Prozesskostenhilfe für eine teurere (getrennte) Klage bewilligt zu erhalten, um dann im Kostenfestsetzungsverfahren die Entscheidung zu erhalten, dass eine Auszahlung nicht erfolgen kann, da der kostspieligere Weg gewählt wurde. Die Aussage, in welchem Umfange PKH bewilligt wird, ist zeitig zu treffen. Der früheste Zeitpunkt hierfür ist das PKH-Bewilligungsverfahren. Dies gilt im besonderen für die PKH-Gewährung, da nur bei einer zeitigen, frühen Entscheidung über die Höhe der von der Staatskasse zu übernehmenden und im Versagungsfall von der Partei zu tragenden Kosten eine arme Partei noch vor der Entstehung der vollständigen Kostenlast entscheiden kann, ob sie den Rechtstreit auch ohne Gewährung PKH durchführten will. Dies wäre bei einer späten Entscheidung über die auszugleichenden Kosten erst im PKH-Gebührenfestsetzungsverfahren nicht mehr gewährleistet. dd.) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung des Hilfsantrags im Beschwerdeverfahren war auch eine anteilige PKH-Bewilligung begrenzt auf die entstehenden Mehrkosten bei Verfolgung beider Rechtsstreite in einem Verfahren nicht vorzunehmen. Vielmehr war der PKH-Antrag in dem getrennt verfolgten Kündigungsverfahren umfassend zurückzuweisen. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des LAG Baden-Württemberg aus dem Beschluss vom 27. 11. 2009 – 1 Ta 19/09 – an. Die Beschwerdeführerin hätte die Kündigungsschutzklage im Wege der Klageerweiterung in dem Zahlungsverfahren billiger geltend machen können. Dies hindert die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den neuen Rechtsstreit. Es geht nicht an, von der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur die Mehrkosten auszunehmen, die sich bei vergleichender isolierter Rechtsverfolgung zur Geltendmachung im Verbundverfahren ergeben hätten. Vielmehr ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in der hier vorliegenden Fallkonstellation grundsätzlich für den neuen Rechtsstreit vollumfänglich gehindert. Denn der Streitgegenstand „Kündigungsschutzklage“ ist hinsichtlich der Mutwilligkeit nicht teilbar. c.) Die Verfolgung der Kündigungsschutzsache in einem getrennten Verfahren ist daher mutwillig i. S. v. § 114 S. 1 ZPO. Prozesskostenhilfe war – wie das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat – für das Kündigungsschutzverfahren nicht zu bewilligen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG. IV. Die Rechtsbeschwerde war zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 77 S. 2 ArbGG i. V. m. § 72 Abs. 2 ArbGG sind gegeben. Die Sache hat zum einen grundsätzliche Bedeutung. Darüber hinaus weicht die vorliegende Entscheidung von dem o. g. Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 15. 07. 2009 – 10 Ta 386/09 - ab. Das LAG München hatte angenommen, dass die vorliegende Problematik eine Problematik der Kostenfestsetzung und somit nicht im PKH-Bewilligungsverfahren zu prüfen ist. Diese Auffassung teilt die hier erkennende Kammer nicht.