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Beschluss

2 Ta 191/10

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2011:0105.2TA191.10.0A
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Leitsätze
1. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von PKH müssen dem Gericht vor Abschluss der Instanz vorliegen. Werden sie erst nach Instanzende vorgelegt, haben sie keinerlei Erfolgsaussichten.(Rn.43) 2. Ein PKH-Antrag kann grds. auch konkludent gestellt werden. Allerdings ist eine konkludente PKH-Beantragung nur bei Vorliegen eindeutiger Anhaltspunkte gegeben.(Rn.48) Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht. Nicht zulässig ist es jedoch, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient.(Rn.50) 3. Bei einem Vergleichsmehrwert/einer Klageerweiterung genügt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor einen PKH-Antrag im selben Rechtsstreit gestellt hat, jedenfalls dann nicht als hinreichender Anknüpfungspunkt für die Annahme eines konkludenten Antrages hinsichtlich des Vergleiches mit Mehrwert, wenn das Gericht den PKH-Antrag vor Abschluss eines Vergleiches mit Mehrwert umfassend positiv beschieden hat. Für diese Auffassung spricht auch, dass sich die persönlichen Lebensumstände - insbesondere die wirtschaftliche Art - ständig ändern können. Hiervon geht auch § 120 Abs 4 ZPO aus. Die Frage, ob zum Zeitpunkt eines Vergleichsschlusses mit Mehrwert die wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit dem ursprünglichen PKH-Antrag geändert haben, liegt jedenfalls dann nicht in der Aufklärungssphäre des Gerichts, wenn es zuvor bereits abschließend über einen im Verfahren gestellten PKH-Antrag betreffend die bisherigen Streitgegenstände entschieden hat.(Rn.59)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. 10. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Halle vom 23. 11. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 09. 12. 2010 – 7 Ca 50/09 (PKH) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von PKH müssen dem Gericht vor Abschluss der Instanz vorliegen. Werden sie erst nach Instanzende vorgelegt, haben sie keinerlei Erfolgsaussichten.(Rn.43) 2. Ein PKH-Antrag kann grds. auch konkludent gestellt werden. Allerdings ist eine konkludente PKH-Beantragung nur bei Vorliegen eindeutiger Anhaltspunkte gegeben.(Rn.48) Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht. Nicht zulässig ist es jedoch, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient.(Rn.50) 3. Bei einem Vergleichsmehrwert/einer Klageerweiterung genügt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor einen PKH-Antrag im selben Rechtsstreit gestellt hat, jedenfalls dann nicht als hinreichender Anknüpfungspunkt für die Annahme eines konkludenten Antrages hinsichtlich des Vergleiches mit Mehrwert, wenn das Gericht den PKH-Antrag vor Abschluss eines Vergleiches mit Mehrwert umfassend positiv beschieden hat. Für diese Auffassung spricht auch, dass sich die persönlichen Lebensumstände - insbesondere die wirtschaftliche Art - ständig ändern können. Hiervon geht auch § 120 Abs 4 ZPO aus. Die Frage, ob zum Zeitpunkt eines Vergleichsschlusses mit Mehrwert die wirtschaftlichen Verhältnisse sich seit dem ursprünglichen PKH-Antrag geändert haben, liegt jedenfalls dann nicht in der Aufklärungssphäre des Gerichts, wenn es zuvor bereits abschließend über einen im Verfahren gestellten PKH-Antrag betreffend die bisherigen Streitgegenstände entschieden hat.(Rn.59) 1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12. 10. 2010 gegen den Beschluss des Arbeitgerichts Halle vom 23. 11. 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 09. 12. 2010 – 7 Ca 50/09 (PKH) – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerdeführerin begehrt Prozesskostenhilfe (PKH) für einen Vergleichsmehrwert (Verpflichtung zur Erstellung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses). Zu Protokoll der Güteverhandlung vom 18. 02. 2009 wurde der Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 08. 01. 2009 Prozesskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt. Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wurde ihr Rechtsanwältin W… beigeordnet. Eine Ratenzahlung wurde seinerzeit nicht festgesetzt. Zuvor hatte die Vertreterin der Beschwerdeführerin mit Klageschrift vom 08. 01. 2009 Kündigungsschutz- und Weiterbeschäftigungsklage erhoben. Zugleich beantragte sie, der Beschwerdeführerin Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren zu gewähren und ihr Rechtsanwältin W… aus H… beizuordnen. Die … geborene Beschwerdeführerin war bei der Beklagten seit dem 01. 09. 2004 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und einem monatlichen Bruttogehalt von 804,10 € beschäftigt. Am 19. 12. 2008 hatten die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, nach der das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen mit Wirkung zum 31. 01. 2009 aufgehoben werden sollte. Diese Vereinbarung hatte die Beschwerdeführerin durch Erklärung vom 22. 12. 2008 angefochten. Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr sei anlässlich der Unterzeichnung der Aufhebungsvereinbarung vom 19. 12. 2008 mit der Erstellung eines schlechten Zeugnisses gedroht worden, sofern sie den Aufhebungsvertrag nicht unterzeichne bzw. ihr sei ein besseres Zeugnis ausgestellt worden, sofern sie den Aufhebungsvertrag unterzeichnen würde. Die Beklagte behauptet, dass gegenüber der Beschwerdeführerin in keiner Weise Druck ausgeübt worden sei und die Aussagen hinsichtlich der Erstellung eines schlechten Zeugnisses rein hypothetisch seien, um einen Anfechtungsgrund zu konstruieren. In der Kammerverhandlung vom 18. 09. 2009 schlossen die Parteien folgenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des am 19. 12. 2008 geschlossenen Aufhebungsvertrages mit Ablauf des 28. 02. 2009 geendet hat. Die Parteien stimmen darüber überein, dass ausschließlich betriebsbedingte Gründe zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin für die Zeit vom 01. 02. 2009 bis 28. 02. 2009 das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt zu zahlen. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, mit dem Führung und Leistung mit „gut“ bewertet wird. 4. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. 5. Die Parteien behalten sich ein Widerrufsrecht bis einschließlich 25. 09. 2009 vor. Der Widerruf ist schriftlich beim Arbeitsgericht Halle einzulegen. Mit Schreiben vom 21. 09. 2009 schlug das Arbeitsgericht im Hinblick auf die Erklärung der Beschwerdeführerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung, dass sie nicht mehr sicher sei, ob sie ab dem 01. 02. 2009 nicht doch Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe, den Parteien folgenden Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO mit einer Stellungnahmefrist bis zum 25. 09. 2010 vor: 1. Die Parteien sind sich einig, dass aus dem am 18. 09. 2009 geschlossenen Vergleich keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden. 2. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des am 19. 12. 2008 geschlossenen Aufhebungsvertrages mit Ablauf des 28. 02. 2009 geendet hat. Die Parteien stimmen darüber überein, dass ausschließlich betriebsbedingte Gründe zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, der Klägerin für die Zeit vom 01. 02. 2009 bis 28. 02. 2009 das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag abzüglich der Ansprüche, die auf Dritte übergegangen sein könnten, an die Klägerin zu zahlen. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, mit dem Führung und Leistung mit „gut“ bewertet wird. 5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Mit am 24. 09. 2009 eingegangenen Schriftsatz nahm die Beschwerdeführerin den Vergleichsvorschlag des Gerichtes vom 21. 09. 2009 an. Die Beklagtenseite äußerte sich nicht. Daher schlug das Gericht den Parteien mit Schriftsatz vom 03. 11. 2009 nochmals nachstehenden Vergleich: 1. Die Parteien sind sich einig, dass aus dem am 18. 09. 2009 geschlossenen Vergleich keine Rechte und Pflichten abgeleitet werden. 2. Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund des am 19. 12. 2008 geschlossenen Aufhebungsvertrages mit Ablauf des 28. 02. 2009 geendet hat. Die Parteien stimmen darüber überein, dass ausschließlich betriebsbedingte Gründe zum Abschluss des Aufhebungsvertrages geführt haben. 3. Der Beklagte verpflichtet sich, soweit noch nicht geschehen, der Klägerin für die Zeit vom 01. 02. 2009 bis 28. 02. 2009 das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag abzüglich der Ansprüche, die auf Dritte übergegangen sein könnten, an die Klägerin zu zahlen. 4. Der Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, mit dem Führung und Leistung mit „gut“ bewertet wird. 5. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit erledigt. Nach Annahme durch beide Seiten wurde der Vergleich durch Beschluss vom 16. 11. 2009 – wie mit gerichtlichem Schreiben vom 03. 11. 2009 vorgeschlagen – gerichtlich festgestellt. Mit Schreiben vom 12. 08. 2010 teilte das Arbeitsgericht der Vertreterin der Beschwerdeführerin mit, dass dem PKH-Vergütungsantrag 07. 07. 2010 zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht im vollen Umfange stattgegeben werden könne. Soweit Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, sei der Wert für den Vergleich jedoch nur mit 3.216,40 € (und nicht in Höhe von 4.020, 50 €) anzunehmen. Für den Mehrvergleich sei Prozesskostenhilfe weder beantragt noch bewilligt worden. Die unter dem 18. 02. 2009 bewilligte Prozesskostenhilfe erstrecke sich daher nicht automatisch auf den am 16. 11. 2009 abgeschlossenen Vergleich. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. 08. 2010 die Erstreckung der Bewilligung der PKH vom 18. 02. 2009 auf den am 16. 09. 2009 (sic ! Gemeint ist wohl 16. 11. 2009) geschlossenen Mehrvergleich. Mit Beschluss vom 23. 11. 2010 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr auch für den Mehrvergleich PKH zu bewilligen, zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde nicht förmlich zugestellt. Mit am 02. 12. 2010 eingegangenen Schriftsatz legte die Beschwerdeführerin sodann vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigte sofortige Beschwerde ein. Auf diesen Schriftsatz wird Bezug genommen. Das Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde durch Beschluss vom 09. 12. 2010 nicht ab. Das LAG hat der Beschwerdeführerin Frist zur Stellungnahme bis zum 31. 12. 2010 gegeben, worauf die Prozessbevollmächtigte der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. 12. 2010 antwortete. Die Landeskasse ist beteiligt worden. Sie hält die sofortige Beschwerde für zulässig, jedoch nicht begründet. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG). Sie ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die sofortige Beschwerde war daher kostenpflichtig zurückzuweisen. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden. Obgleich der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23. 11. 2010 entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht förmlich zugestellt wurde, ist die sofortige Beschwerde rechtzeitig eingelegt worden; sie ging nämlich bereits am 02. 12. 2010 beim Arbeitsgericht Halle ein und ist damit in jedem Fall rechtzeitig. Der Beschwerdewert ist erreicht. Die übrigen Formalien sind eingehalten. 2. Die sofortige Beschwerde ist indes nicht begründet. a.) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass für den Mehrvergleich (vgl. Ziffer 4. des Vergleiches vom 16. 11. 2009 bzw. Ziffer 3. des Vergleiches vom 18. 09. 2009) keine PKH zu gewähren war. aa.) Der Antrag auf Erstreckung der PKH vom 18. 02. 2010 auf den Mehrwert des am 16. 11. 2009 durch Beschluss festgestellten Vergleichs ist bereits unzulässig. Dieser Antrag ist verspätet gestellt worden. Er hat daher keine Aussicht auf Erfolg gem. § 114 S. 1 ZPO. Der Ergänzungsantrag ist erst nach Ende des erstinstanzlichen Verfahrens bei dem Arbeitsgericht eingereicht worden. Das erstinstanzliche Verfahren war bereits am 26. 09. 2009 – wie noch aufzuzeigen ist - nach nicht erfolgtem Widerruf des Vergleiches vom 18. 09. 2009 beendet. Anträge im Zusammenhang mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe müssen dem Gericht aber vor Abschluss der Instanz vorliegen. Werden sie erst nach Instanzende vorgelegt, haben sie keinerlei Erfolgsaussichten mehr. Erfolgsaussichten können nur für die Zeit bis zum Ende der Instanz angenommen werden, vgl. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04. 08. 2009 – 1 Ta 138e/09 - . Dies hat auch das LAG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 10. 08. 2010 – 3 Ta 4445/10 – so gesehen. Danach müsse der Prozesskostenhilfeantrag spätestens vor Abschluss der Instanz bei Gericht eingegangen sein, da Prozesskostenhilfe nur für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden könne, mithin nicht mehr nach Wegfall der Rechtshängigkeit, § 114 S. 1 HS 2 ZPO (vgl. auch BAG, Beschluss vom 03. 12. 2003 – 2 AZB 19/03, MDR 2004, 415; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. 07. 2006 – 16 WF 37/06, FamRZ 2006, 1852; OLG Köln, Beschluss vom 19. 02. 2003 – 4 WF 12/03 -, FamRZ 2004, 1117). bb.) Dem schließt sich die erkennende Kammer an; dies entspricht der ständigen Rechtssprechung der erkennenden Beschwerdekammer, vgl. z.B. nur LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 15. 06. 2009 – 2 Ta 49/09 und Beschluss vom 28. 12. 2010 – 2 Ta 183/10 und Beschluss vom 28. 12. 2010 – 2 Ta 178/10. b.) Der ursprüngliche Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe vom 08. 01. 2009 deckt die nunmehr begehrte Prozesskostenhilfe für den Mehrwert des Vergleichs ebenfalls nicht ab. aa.) Zunächst ist festzustellen, dass ein PKH-Antrag auch konkludent gestellt werden kann. Das LAG Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 26. 11. 2009 – 21 Ta 10/09 – ausgeführt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes sich innerhalb des Rechtszuges i. S. v. § 119 ZPO ohne weiteres auf die Kosten eines Prozessvergleiches erstrecke, sofern er sich auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits beschränke. Umfasse der Vergleich aber weitere Gegenstände, die zu einem Vergleichsmehrwert führten, sei hierfür ein entsprechender Antrag erforderlich, über den ggfs. eine gesonderte Bewilligung von Prozesskostenhilfe herbeigeführt werden müsse. In dem stark formalisierten PKH-Verfahren sei die Annahme stillschweigender PKH-Anträge für nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags anfallende Gegenstände, für die ein ausdrücklicher PKH-Antrag nicht gestellt sei, zwar grds. zulässig. Es sei nämlich grds. richtig, dass auch ein PKH-Antrag konkludent gestellt werden könne. Allerdings müssten hierfür Anhaltspunkte gegeben sein. Dieser Auffassung hat sich auch das LAG Köln in seiner Entscheidung vom 22. 09. 2010 – 1 Ta 240/10 – angeschlossen. Es entspreche ganz überwiegender Auffassung, dass auch im Prozesskostenhilfeverfahren eine konkludente Antragstellung möglich sei (vgl. dort Rz. 10 m. w. N.). Dabei sei zu berücksichtigen, dass Prozesshandlungen ebenso wie private Willenserklärungen der Auslegung zugänglich seien, wobei der Wortlaut hinter dem Parteiwillen zurücktrete, vgl. BAG vom 13. 12. 2007 – 2 AZR 818/06 – NZA 2008, S. 589 ff. Allerdings müsste sich der Wille des Klägers, dass sich die beantragte Prozesskostenhilfe auf alle im Vergleich geregelten Streitpunkte erstrecken solle, deutlich entnehmen lassen. Dem schließt sich die erkennende Beschwerdekammer im Grundsatz an. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Partei das anstrebt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage der Partei entspricht. Nicht zulässig ist es jedoch, einer eindeutigen Erklärung nachträglich den Sinn zu geben, der dem Interesse des Erklärenden am besten dient. Bei der Auslegung von PKH-Anträgen ist zunächst davon auszugehen, dass sich diese – es sei denn aus dem Antrag ergebe sich ausdrücklich etwas anderes – auf die Anträge beziehen, die bis zur Stellung des PKH-Antrages vorlagen. bb.) Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass sich der PKH-Antrag vom 08. 01. 2009 lediglich auf den Kündigungsschutz- und den Weiterbeschäftigungsantrag bezog. cc.) Darüber hinaus sind die oben dargestellten Ausnahmetatbestände einer (späteren) konkludenten Antragstellung auf einen Vergleichsmehrwert nicht gegeben. Zwar hat das Arbeitsgericht zweimal einen Vergleich vorgeschlagen, der auch den Vergleichsmehrwert hinsichtlich des Zeugnisses enthält. Ob dies dafür spricht, dass insoweit eine konkludente Erstreckung des ursprünglichen PKH-Antrags auf den Vergleichsmehrwert möglich ist, kann vorliegend dahinstehen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des LAG Düsseldorf zu der Problematik der konkludenten PKH-Beantragung in jedem Einzelfall zutreffend ist. Das LAG Düsseldorf hat in seiner Entscheidung vom 12. 01. 2010 – 3 Ta 581/09 – und vom 10. 08. 2010 – 3 Ta 445/10 - ausgeführt, dass ein stillschweigender Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen – bisher nicht rechtshängig gemachte Streitpunkte umfassenden – Mehrvergleich dann angenommen werden könne, wenn sich ein entsprechender Parteiwille den Umständen eindeutig entnehmen lasse. Eine stillschweigende Antragstellung könne ausnahmsweise dann angenommen werden, wenn die Einbeziehung den bisherigen Streitgegenstand überschreitender Sachpunkte in einem gerichtlichen Vergleich auf Vorschlag des Gerichtes erfolge. Die vorliegende Fallgestaltung unterscheidet sich von der den genannten Entscheidungen des LAG Düsseldorf zugrundeliegenden Sachverhalten. Das Arbeitsgericht Halle hatte bereits weit vor Abschluss des späteren Vergleiches PKH bewilligt, nämlich am 18. 02. 2009. Durch diesen Beschluss war der PKH-Antrag des Beschwerdeführers vom 08. 01. 2009 vollinhaltlich beschieden und verbraucht. Erfolgt nach vollständiger Bescheidung des PKH-Antrages eine Klageerweiterung und/oder ein Vergleichsabschluss der Parteien mit einem Mehrwert ist ein neuer – ggfs. auch konkludenter -PKH-Antrag im noch laufenden und noch nicht abgeschlossenen Verfahren notwendig, um PKH auch für den Streitgegenstand des Mehrwertes des Vergleiches erhalten zu können. Anhaltspunkte, die auf eine konkludente Antragstellung für den Vergleichsmehrwert schließen ließen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zuvor einen PKH-Antrag im selben Rechtsstreit gestellt hat, den das Gericht vor Klageerweiterung/Abschluss eines Vergleiches mit Mehrwert positiv beschieden hat, genügt als hinreichender Anknüpfungspunkt für die Annahme eines schlüssigen Antrages regelmäßig nicht. Da sich die persönlichen Lebensumstände, insbesondere die wirtschaftlicher Art, ständig ändern können, ist nicht ohne weiteres und grds. davon auszugehen, dass beim PKH-Antragsteller weiterhin dieselben wirtschaftlichen Verhältnisse wie zum Zeitpunkt der Bewilligung des ursprünglichen PKH-Antrags herrschen. Auch § 120 Abs. 4 ZPO zeigt, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, dass sich wirtschaftliche Bedingungen jederzeit ändern können. Eine Hinweis – oder Aufklärungspflicht des Gerichtes i. S. d. § 139 ZPO auf den fehlenden PKH-Antrag für den Mehrwert besteht jedenfalls in den Fällen, in denen es über einen gestellten PKH-Antrag bereits voll umfänglich entschieden hat und dieser Beschluss dem PKH-Antragsteller bereits zugegangen ist, nicht. Nicht das Gericht, sondern der PKH-Antragsteller weiß um seine aktuelle wirtschaftliche Lage. Die Frage, ob zum Zeitpunkt einer Klagänderung/Klagerweiterung/eines Vergleichsschlusses mit Mehrwert die wirtschaftlichen Verhältnisses sich seit dem ursprünglichen PKH-Antrag geändert haben oder ein PKH-Antrag betreffend die weiteren Streitgegenstände versehentlich nicht gestellt wurde, liegt nicht in der Aufklärungssphäre des Gerichts, wenn es zuvor bereits abschließend über den im Verfahren gestellten PKH-Antrag betreffend die bisherigen Streitgegenstände entschieden hat. Der vorliegende Fall unterscheidet sich aber auch aus folgendem Grund von dem herangezogenen Vergleichsfall des LAG Düsseldorf, da das Verfahren vorliegend nicht durch den festgestellten vom Arbeitsgericht Halle vorgeschlagenen Vergleich vom 16. 11. 2009 beendet worden war, sondern bereits durch den Vergleich, den die Parteien selber zu Protokoll vom 18. 09. 2009 ausgehandelt hatten. Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin haben diesen Vergleich widerrufen. Das Erscheinen der Beschwerdeführerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung stellt einen solchen Vergleichswiderruf nicht dar. Insoweit ist bereits die im ursprünglichen Vergleich vereinbarte Schriftform für einen Widerruf nicht gewahrt. Das Gericht konnte diesen Vergleich durch sein gerichtliches Schreiben vom 21. 09. 2009 nicht aus der Welt schaffen. Die Beschwerdegegnerin hat den Vergleich vom 18. 09. 2009 überhaupt nicht widerrufen. Daher steht zur Auffassung der Beschwerdekammer fest, dass das Gericht an einem Vergleichsabschluss – entgegen der Fallgestaltung des LAG Düsseldorf - überhaupt nicht mitgewirkt hatte, sondern die Parteien diesen Vergleich zu Protokoll (ohne Mitwirkung des Gerichts gemäß § 278 Abs. 6 ZPO) bereits am 18. 09. 2009 abgeschlossen hatten. d.) Auch die Bewilligung der PKH vom 18. 02. 2009 erfasst den Vergleichsmehrwert nicht. Der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 18. 02. 2009 ist nicht dahingehend auszulegen, dass der Beschwerdeführerin auch für einen etwaigen Vergleichsmehrwert PKH bewilligt wurde. Die vom Gericht gem. § 119 Abs. 1 ZPO zu treffende Bewilligungsentscheidung bezieht sich immer auf den nach § 117 ZPO zu stellenden Antrag auf Bewilligung von PKH. Ein Bewilligungsbeschluss bezieht sich daher regelmäßig nur auf solche Streitgegenstände, bei denen das Arbeitsgericht die Möglichkeit hat, eine Prüfung der Erfolgsaussichten gem. § 114 ZPO vorzunehmen. Dies sind die bis zu Entscheidung über das PKH-Gesuch gestellten oder angekündigten Sachanträge. Dies war vorliegend hinsichtlich der nicht rechtshängigen, erst später im Vergleich mit geregelten Streitgegenstände nicht der Fall. III. Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, § 78 S. 3 ArbGG. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen sind nicht ersichtlich. Die herangezogenen Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte Düsseldorf sind nicht einschlägig, da es vorliegend um eine andere Fallgestaltung geht. Bei dieser gesonderten Situation war zu berücksichtigen, dass der vorliegende Fall anders gelagert war, denn im vorliegenden Fall war bereits ein PKH-Beschluss, der umfassend PKH bewilligte, gegeben. Die Entscheidung weicht auch nicht von derjenigen des LAG Hamm zu 4 Ta 435/05 ab. Dort hat das LAG Hamm ausgeführt, dass Mehrvergleich nur begünstigt sind, wenn das Gericht daran durch einen eigenen Vorschlag mitgewirkt hat und PKH-Bewilligung und Mehrvergleich in derselben Verhandlung stattfinden. Bereits an dem letzten Kriterium mangelt es für die Vergleichbarkeit der Fälle. Die Entscheidung weicht auch nicht von der des LAG Köln vom 18. 04. 1996, 4 Ta 265/95 ab. Zwar hat dort die Kammer angenommen, dass im Zweifel davon auszugehen sei, dass die Parteien, die bereits einen PKH-Antrag gestellt haben, bei Verhandlungen über einen Vergleich, der einen Mehrwert erfasst, grundsätzlich den PKH-Antrag auf diesen Mehrwert erstreckt haben wollen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich vom demjenigen des LAG Köln dadurch, dass vorliegend über den PKH-Antrag bereits weit vor dem späteren Vergleichabschluss umfassend entschieden worden war, so dass eine Erstreckung dieses Antrags auf den Mehrwert auch unter Berücksichtigung der Überlegungen des LAG Köln nicht mehr möglich war. I.Ü. geht auch das LAG Köln davon aus, dass es abweichende Konstellationen geben kann, wenn es Wörter wie „im Zweifel“ oder „grundsätzlich“ verwendet.