Beschluss
2 Ta 50/11
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGST:2011:0429.2TA50.11.0A
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Leitsätze
1. Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann gem. § 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG - auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gestellung eines Verkehrsanwalts - im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.(Rn.10)
2. Weitere Kosten i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO entstehen grds. dann nicht, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtstag kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirkes des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichtstages.(Rn.12)
3. Für das Arbeitsgericht Halle kann - widerlegbar - davon ausgegangen werden, dass die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirkes des ArbG Halle zum Gerichtstag dieses Gerichts in Naumburg rd. 103 km beträgt (Breitenstein/Stolberg nach Naumburg).(Rn.17)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.03.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 11.01.2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 22.03.2011 – 5 Ca 3123/10 NMB (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nicht im Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann gem. § 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11a Abs. 3 ArbGG - auch bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Gestellung eines Verkehrsanwalts - im Rahmen der Gewährung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.(Rn.10) 2. Weitere Kosten i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO entstehen grds. dann nicht, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtstag kürzer ist als die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirkes des angerufenen Arbeitsgerichts zum Sitz des Gerichtstages.(Rn.12) 3. Für das Arbeitsgericht Halle kann - widerlegbar - davon ausgegangen werden, dass die größtmögliche Strecke eines Ortes innerhalb des Bezirkes des ArbG Halle zum Gerichtstag dieses Gerichts in Naumburg rd. 103 km beträgt (Breitenstein/Stolberg nach Naumburg).(Rn.17) 1. Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.03.2011 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 11.01.2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 22.03.2011 – 5 Ca 3123/10 NMB (PKH) – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Beschluss vom 11. 01. 2011 gewährte das Arbeitsgericht Halle dem Beschwerdeführer ab dem 19. 10. 2011 Prozesskostenhilfe. Zur Wahrnehmung der Rechte in diesem Rechtszug wurde ihm Rechtsanwältin K… aus E… zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwältin beigeordnet. Die Gewährung erfolgte ratenfrei. Die Verhandlungen des Arbeitsgerichts Halle erfolgten am Gerichtstag Naumburg. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 14. 03. 2011 zugestellt. Die Beschwerde vom 14. 03. 2011 ging am 15. 03. 2011 bei dem Arbeitsgericht Halle ein. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug ohne Einschränkung zu erfolgen habe. Der angefochtene Beschluss sei jedoch zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwaltes erfolgt. Das Arbeitsgericht Halle hat der sofortigen Beschwerde ausweislich des Beschlusses vom 22. 03. 2011 nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, dass keine Beschwer gegeben sei. Die Beschränkung auf einen im Gerichtsbezirk des Prozessgerichtes niedergelassenen Rechtsanwalt sei nach § 121 Abs. 3 ZPO geschuldet. Da die Entfernung von E… zum Verhandlungsort des Arbeitsgerichts Halle in Naumburg 26,7 km betrage, die weiteste Strecke vom Verhandlungsort in Naumburg innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Gerichtstages Naumburg 40,3 km bzw. die weiteste Strecke vom Verhandlungsort des Gerichtstages innerhalb des gesamten Bezirks des Arbeitsgerichts Halle 108 km (S… nach Naumburg) bzw. die weiteste Strecke vom Sitz des Arbeitsgerichts in Halle nach S. 90,7 km betrage, sei die Entfernung, die die Vertreterin des Beschwerdeführers mit 26,7 km zurückzulegen habe, in jedem Fall von der in dem PKH-Beschluss gemachten Einschränkung der Beiordnung zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwaltes erfasst. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Die Landeskasse ist beteiligt worden. Sie hat sich der Begründung aus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Halle vom 22 03. 2011 angeschlossen. II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG. 1. Die sofortige Beschwerde ist indes nicht zulässig. Zwar ist sie form- und fristgerecht eingelegt worden. Der Zulässigkeit steht auch nicht entgegen, dass die sofortige Beschwerde lediglich als Beschwerde bezeichnet wurde, denn sie ist als sofortige Beschwerde ohne weiteres auszulegen. Ihre Zulässigkeit scheitert nicht daran, dass sich aus dem Beschwerdeschreiben nicht ergibt, dass sie namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers eingelegt wurde. Aus den näheren Umständen, insbesondere aus der Begründung, ergibt sich, dass diese nicht im eigenen Namen der Prozessbevollmächtigten, was unzulässig wäre, sondern im Namen des Beschwerdeführers erhoben wurde. Die sofortige Beschwerde ist jedoch mangels Beschwer nicht zulässig. Die vom Arbeitsgericht vorgenommene Beschränkung der Beiordnung „zu den Bedingungen einer im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwältin“ ist nicht zu beanstanden. Sie führt nicht zu einer Verkürzung der Rechte des Beschwerdeführers. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieser Grundsatz ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen zu prüfen, BAG, Beschluss vom 18. 07. 2005, 3 AZB 65/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. 11. 2005, 2 Ta 259/05. Ein im Bezirk des Prozessgerichtes nicht niedergelassener Anwalt kann demnach der Partei nur beigeordnet werden, wenn dadurch höhere Kosten für die Staatskasse nicht entstehen. Nach neuem Recht ist, wenn ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt seine Beiordnung beantragt, wie folgt zu verfahren: Zunächst ist zu prüfen, ob Reisekosten entstehen können. Können Reisekosten anfallen, ist zu klären, wie weit die Niederlassung (Kanzleisitz) des von der Partei beauftragten Rechtsanwaltes vom Prozessgericht entfernt liegt, und wie groß die Entfernung zwischen dem Ort im Bezirk des angerufenen Gerichts, der am weitesten zum Gerichtsort entfernt liegt, und dem Sitz des Arbeitsgerichts ist, vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rz. 13 b. Nur wenn diese Entfernung geringer ist als diejenige zwischen der Niederlassung des Rechtsanwaltes und dem Prozessgericht, können überhaupt höhere Reisekosten, die gemäß § 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG einer Beiordnung entgegenstehen können, anfallen. Trotz erhöhter Reisekosten ist darüber hinaus eine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes gerechtfertigt, wenn dadurch geringere Kosten als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt entstehen; dies setzt allerdings voraus, dass die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes besteht; vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; Philippi in: aaO, m. w. N.. Bezüglich des Gerichtstages des Arbeitsgerichts Halle in Naumburg ist auf die Entfernung von Naumburg zum am weitest entfernt liegenden Ort innerhalb des gesamten Arbeitsgerichtsbezirkes Halle abzustellen (vgl. entspr. Problematik des Gerichtstages Halberstadt: LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 06. 10. 2010, 2 Ta 138/10). Die von dem Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin hat ihren Sitz nicht im Bezirk des Arbeitsgerichtes Halle. Sie ist somit nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes niedergelassen, sondern in E…. Für sie kam daher eine Beiordnung nach § 121 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nur unter Berücksichtigung der einschränkenden Voraussetzung des § 121 Abs. 3 ZPO in Betracht. Damit ist Vergleichsmaßstab nicht das Kostenaufkommen eines Bevollmächtigten am Gerichtsort, sondern vielmehr das Kostenaufkommen eines Bevollmächtigten aus dem Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts, der zum Gerichtsort anreisen muss. Somit sind die Entfernungen zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt von seinem Kanzleisitz zum Sitz des Gerichtstages in Naumburg und die weitest mögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirkes zum Ort des Gerichtstages gegenüber zu stellen. Der Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichts Halle ist flächenmäßig sehr groß. Die weiteste Entfernung eines Ortes innerhalb des Bezirks des Arbeitsgerichts Halle zum Sitz des Gerichtes in Halle beträgt – dies ist widerlegbar – rund 85 km (B… bei S… bis Thüringer Straße 16 in 06112 Halle/Saale, vgl. Beschluss des LAG Sachsen-Anhalt vom 14. 10. 2009 – 2 Ta 114/09 –). Für den Gerichtstag in Naumburg ist die Entfernung von dem Ort innerhalb des Arbeitsgerichtsbezirks Halle, der am weitesten vom Ort des Gerichtstages in Naumburg entfernt liegt, zu Grunde zu legen. Diese Entfernung beträgt – dies ist widerlegbar – rd. 103 km (B… bei S… nach Naumburg, Domplatz 10). Dies hat das Arbeitsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss im Ergebnis überzeugend herausgearbeitet. Da die Entfernung des Sitzes der Vertreterin des Beschwerdeführers lediglich 26,7 km zum Gerichtstag nach Naumburg und die weiteste Entfernung eines Ortes innerhalb des Bezirks des Arbeitsgerichts Halle nach Naumburg jedoch 103 km beträgt, ist der Beschwerdeführer durch die Einschränkung „zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Prozessbevollmächtigten“ nicht beschwert. Denn bis zu max. 103 km wären Reisen eines Prozessbevollmächtigten zum Gerichtstermin zu Lasten der Landeskasse abrechenbar, wobei die Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers wegen der kürzeren Entfernung jedoch nur 26,7 km abrechnen kann. Damit ist die sofortige Beschwerde nicht zulässig. III. Diese Entscheidung ergeht durch den Vorsitzenden allein durch Beschluss und ohne mündliche Verhandlung. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen hierfür sind nicht ersichtlich, §§ 78, 72 Abs. 2 ArbGG.