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Urteil

2 Sa 47/16

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGST:2018:1011.2SA47.16.00
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Leitsätze
Wird in einer arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede als Stundensatz für den Lohn der Berechnungsfaktor "pro Wochenstunde" vereinbart, ergibt die Auslegung, dass der Arbeitnehmer den Stundensatz nicht pro geleisteter Arbeitsstunde verlangen kann.(Rn.41) (Rn.42) Liegt insofern hinsichtlich der Höhe der Vergütung ein versteckter Dissens zwischen der Arbeitsvertragsparteien vor, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mangels wirksamer Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB für seine Tätigkeit die ortsübliche Vergütung.(Rn.47)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08.10.2015 – 2 Ca 792/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird in einer arbeitsvertraglichen Vergütungsabrede als Stundensatz für den Lohn der Berechnungsfaktor "pro Wochenstunde" vereinbart, ergibt die Auslegung, dass der Arbeitnehmer den Stundensatz nicht pro geleisteter Arbeitsstunde verlangen kann.(Rn.41) (Rn.42) Liegt insofern hinsichtlich der Höhe der Vergütung ein versteckter Dissens zwischen der Arbeitsvertragsparteien vor, schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mangels wirksamer Vergütungsvereinbarung gemäß § 612 Abs. 2 BGB für seine Tätigkeit die ortsübliche Vergütung.(Rn.47) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08.10.2015 – 2 Ca 792/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Notfrist zur Einlegung und die Frist zur Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingehalten. B. Die Berufung des Klägers ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage hinsichtlich der erstinstanzlich gestellten Klaganträge zu 1. und 2., in deren Umfang der Kläger sein Klageziel mit der vorliegenden Berufung weiterverfolgt, abgewiesen. I. Dem Kläger steht für den streitigen Zeitraum keine weitere Vergütung aus seiner Tätigkeit als Erzieher in dem von einer Tochtergesellschaft des Beklagten betriebenen Hort „A“ aus § 611 BGB aF i. V. m. § 3 bzw. § 4 des Arbeitsvertrages vom 27.03./19.12.2014 zu. Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien keine Vergütungsvereinbarung dahin getroffen, ihm solle für die vorgenannte Tätigkeit pro geleistete Arbeitsstunde ein Stundensatz von 53,22 bzw. 56,47 Euro brutto zustehen. Nach dem sich bietenden Sachverhalt ist die für einen Vertragsschluss erforderliche Einigung der Parteien in Form von zwei inhaltlich korrespondierenden Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB) insoweit nicht erfolgt. Vielmehr liegt in Bezug auf die zu gewährende Vergütung ein versteckter Dissens (§ 155 BGB) vor. Dies ergibt eine Auslegung der diesbezüglichen Willenserklärungen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der in § 3 bzw. § 4 der Arbeitsverträge niedergelegten Vergütungsregelung betreffend den Einsatz des Klägers als Erzieher um eine ausgehandelte Individualabrede oder um eine von dem Beklagten vorformulierte Klausel i. S. d. §§ 305 ff. BGB handelt. Im erstgenannten Fall wären die Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen. Danach ist auf den Empfängerhorizont abzustellen. Willenserklärungen und Verträge sind so auszulegen, wie sie die Parteien nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten, wobei vom Wortlaut auszugehen ist. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, der zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragspartner gerecht werdenden Ergebnis führt (BAG 14.12.2016 – 7 AZR 797/14 – Rn. 31). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind hingegen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständigungsmöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 12.03.2015 – 5 AZR 602/13 – Rn. 12). 1. Nach beiden Auslegungsmethoden ergibt sich, dass der Beklagte dem Kläger für einen Teil der von ihm geschuldeten Tätigkeit keine Vergütung in Höhe von 53,22 bzw. 56,47 Euro brutto je Arbeitsstunde angeboten hat. a) Ein verständiger Empfänger der Willenserklärung konnte den im Vertrag verwendeten Begriff „Wochenstunde“ nicht dahin verstehen, dieser Vergütungssatz solle für jede geleistete Arbeitsstunde gewährt werden. Der Wortlaut ist insoweit nicht zwingend. Die Parteien haben den niedergelegten Vergütungssatz gerade nicht auf geleistete Arbeitsstunden bezogen. Der vom Kläger vertretenen Auslegung steht weiter die Systematik der Vergütungsabrede entgegen. Für seine Tätigkeit als Fachkraft für Sprachförderung im Umfang von 20 Wochenstunden soll der Kläger ein monatliches Grundgehalt von 1.272,14 Euro brutto erhalten. Andererseits wäre der Beklagte nach der von dem Kläger vorgenommenen Auslegung der Vergütungsabrede verpflichtet, für eine jedenfalls nicht höherwertige Tätigkeit als Erzieher einen rund 3,5 Mal höheren Betrag zu leisten. Berücksichtigt man weiter, dass der Beklagte im Bereich der Kindererziehung sich aus staatlichen Mitteln refinanziert, so kann ein verständiger Arbeitnehmer in der Position des Klägers die Verwendung des Begriffs „Wochenstunde“ in einer Abrede über die Vergütung für einen Teil der zu leistenden Arbeit nicht dahin verstehen, der Arbeitgeber wolle diesen – und nur diesen – Teil der zu leistenden Dienste deutlich über dem in Sachsen-Anhalt branchenüblichen Vergütungssatz entlohnen. Für die hier getroffene Auslegung spricht weiter der Umstand, dass nach dem Sachvortrag des Klägers ihm ausdrücklich erklärt worden sei, er solle die gleiche Vergütung erhalten wie die von ihm wegen Mutterschutzes zu vertretende Arbeitnehmerin F. Dass der Beklagte jener Arbeitnehmerin eine deutlich über den tariflichen Sätzen stehende Vergütung gewährt, hat auch der Kläger nicht dargetan. Zu einem anderen Auslegungsergebnis gelangt man auch nicht, wenn man zugunsten des Klägers berücksichtigt, dass auf seine Nachfrage bei Vertragsschluss „Ist das richtig, 53,22 Euro pro Wochenstunde?“ die Personalsachbearbeiterin dies ausdrücklich und der Geschäftsführer des Beklagten durch Kopfnicken bestätigt hat. Hieraus folgt nicht, dass ein verständiger Empfänger schutzwürdig annehmen durfte, der Beklagte wolle ihm diesen Betrag pro Arbeitsstunde zahlen. Der Geschäftsführer und die Personalsachbearbeiterin haben damit lediglich eine Bestätigung in Bezug auf den Inhalt des von ihnen innerbetrieblich verwendeten (vgl. die vorgelegten Abrechnungen weiterer Mitarbeiter) Begriffs „Wochenstunde“ – nicht Arbeitsstunde – abgegeben. b) Auch wenn man die Abrede danach auslegt, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, ergibt sich nicht das von dem Kläger gewünschte Auslegungsergebnis. Einem durchschnittlichen Vertragspartner musste angesichts der Refinanzierung des Beklagten durch öffentliche Mittel und der von ihm für eine ähnliche Tätigkeit als Fachkraft für Sprachförderung angebotenen Vergütung klar sein, dass der Begriff „Wochenstunde“ nicht das Synonym für die als Erzieher zu leistenden Arbeitsstunden bildet. 2. Damit decken sich das Angebot des Beklagten und die Annahmeerklärung des Klägers, die – wie sich aus der Nachfrage, ob der Betrag pro Wochenstunde richtig sei, ergibt – auf die Vereinbarung einer Vergütung von 53,22 bzw. 56,47 Euro brutto für jede als Erzieher im Hort „A“ geleistete Arbeitsstunde gerichtet ist, inhaltlich nicht. II. Mangels insoweit wirksamer Vergütungsabrede schuldete der Beklagte dem Kläger gemäß § 612 Abs. 2 BGB für seine Tätigkeit als Erzieher die ortsübliche Vergütung. Diesen Anspruch hat der Beklagte in Bezug auf den im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Teil der Vergütung erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). 1. Die von dem Kläger für die Berechnung seiner Vergütungsforderung zugrunde gelegten Arbeitsstunden entsprechen denen, die der Beklagte in den Monaten April 2014 bis Februar 2015 der Abrechnung zugrunde gelegt hat. Die Vergütung darüber hinausgehender Arbeitsstunden hat der Kläger mit dem erstinstanzlichen Klagantrag zu 3. geltend gemacht, dem das Arbeitsgericht im vollen Umfang mit insoweit rechtskräftigem Urteil entsprochen hat. 2. Die für die abgerechneten Stunden, die der Kläger als Erzieher erbracht hat, geleistete Vergütung entspricht der Ortsüblichkeit. Der Beklagte hat substantiiert dargelegt, der abgerechnete Betrag entspreche der Vergütung, die ihr Haustarifvertrag, der wiederum den einschlägigen Flächentarifvertrag in Bezug nimmt, für die Tätigkeit als Erzieher mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden im streitgegenständlichen Zeitraum vorsieht. Aus den von dem Beklagten vorgelegten Abrechnungen ergibt sich weiter, dass er die im streitgegenständlichen Zeitraum rückwirkend in Kraft getretenen tariflichen Vergütungssteigerungen berücksichtigt hat. Anhaltspunkte dafür, dass die von dem Beklagten gewährte Vergütung nach dem für ihn geltenden Tarifvertrag unterhalb der Ortsüblichkeit gelegen hat, sind nach der sich zum Zeitpunkt der Entscheidungsfindung bietenden Sachlage nicht erkennbar. Auch der Kläger hat eine Ortsüblichkeit dieser Vergütung nicht in Abrede gestellt. III. Damit besteht für den Kläger auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. Der Kläger war für den Beklagten im Zeitraum 14.04.2014 bis 31.03.2015 als Fachkraft für Sprachförderung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden tätig. Daneben übte der Kläger eine Tätigkeit als Erzieher in dem von der Tochtergesellschaft der Beklagten, der K gGmbH, betriebenen Hort „A“ aus. Diese Tätigkeiten beruhten auf dem Arbeitsvertrag vom 27.03.2014 (Bl. 12, 13 d. A.), in dem es u. a. heißt: § 3 Vergütung 1. Der/Die Arbeitnehmer/in erhält eine monatliche Vergütung von 1.272,40 Euro brutto bezogen auf 20 Stunden wöchentlich für das Förderprogramm „Schwerpunkt-Kitas Sprache & Integration". Für die Tätigkeit im Bereich der Kindertagesstätten in der Tochtergesellschaft K gGmbH erhält der/die Arbeitnehmer/in eine Vergütung in Höhe von 53,22 Euro pro Wochenstunde. 2. Die Vergütung wird jeweils am 20. des laufenden Monats fällig und bargeldlos überwiesen. 3. Ansprüche aus der Leistung von Überstunden/Mehrarbeit bestehen nur, wenn die Überstunden/Mehrarbeit von der Geschäftsleitung angeordnet und genehmigt worden sind. Mit Vertrag vom 19.12.2014 (Bl. 14, 15 d. A.) verlängerten die Parteien das befristete Arbeitsverhältnis bis zum 31.03.2015. In § 4 des vorgenannten Vertrages heißt es: … § 4 Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches Grundgehalt in Höhe von 1.272,40 € brutto bezogen auf 20 Stunden wöchentlich für das Förderprogramm „Schwerpunkt Kitas Sprache & Integration“. Für die Tätigkeit im Bereich der Kindertagesstätten in der Tochtergesellschaft K gGmbH erhält der Arbeitnehmer eine Vergütung in Höhe von 56,47 € brutto pro Wochenstunde. Entgegen der Rahmenarbeitsvertragsrichtlinie Anlage 1.III Ziffer 1, ist die Vergütung jeweils zum 20. des laufenden Kalendermonats fällig. … Der Beklagte vergütete die Tätigkeit des Klägers betreffend den Einsatz als Erzieher im Hort „A“ nach Maßgabe der für Erzieher geltenden Entgeltgruppe des bestehenden, mit der Gewerkschaft GEW abgeschlossenen Haustarifvertrages, der wiederum auf den einschlägigen Flächentarifvertrag (Paritätischer Vergütungstarifvertrag) Bezug nimmt. Zur Ermittlung der dem Kläger zu gewährenden Vergütung legte der Beklagte zunächst das tarifliche Monatsentgelt für einen vollzeitbeschäftigten Erzieher zugrunde, dividierte diesen Betrag durch 40, nämlich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit eines in Vollzeit tätigen Erziehers, und multiplizierte diesen Wert sodann mit der von dem Kläger in dem jeweiligen Monat geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit. Dabei brachte er (Abrechnung Bl. 17 bis 27 d. A.) für den Monat April 2014 (anteilig) 11,33, für die Monate Mai 2014 bis Januar 2015 je 20 sowie für den Monat Februar 2015 15 Wochenstunden in Ansatz. Als Geldfaktor setzte der Beklagte in den Monaten April und Mai 2014 53,22 Euro, in den Monaten Juni bis Oktober 2014 54,82 Euro, wobei für die Monate Mai und Juni 2014 eine Nachberechnung erfolgte (Abrechnung Bl. 178, 179 d. A.), sowie ab dem Monat November 2014 in Höhe von 56,47 Euro ein. Dieser Geldfaktor entspricht jeweils der durch 40 geteilten tariflichen Monatsvergütung für einen bei dem Beklagten tätigen Erzieher. Nach Auffassung des Klägers sei die Vereinbarung in § 3 bzw. § 4 der abgeschlossenen Arbeitsverträge dahin zu verstehen, dass ihm für seine Tätigkeit als Erzieher im Hort „A“ pro geleistete Arbeitsstunde ein Bruttobetrag von 53,22 Euro bzw. 56,47 Euro zustehe. Der Beklagte schulde ihm daher für die in den Vergütungsabrechnungen ausgewiesenen wöchentlichen Arbeitsstunden eine weitere Bruttovergütung von 38.941,16 Euro (Rechenwerk des Klägers Seite 7 bis 9 der Klagschrift – Bl. 7 bis 9 d. A.). Anlässlich der Unterzeichnung des ersten Arbeitsvertrages habe – so hat der Kläger behauptet – er die anwesende Personalsachbearbeiterin und den Geschäftsführer des Beklagten gefragt, ob der angegebene Betrag von 53,22 Euro pro Wochenstunde richtig sei. Die Personalsachbearbeiterin habe dies bejaht. Auch der Geschäftsführer habe genickt. Weder bei dem Vorstellungsgespräch noch anlässlich der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sei ihm der Begriff „Wochenstunde“ erläutert worden. Ebenso wenig sei darauf hingewiesen worden, dass seine Vergütung sich nach einem Haustarifvertrag bestimme. Ihm sei weiter gesagt worden, er erhalte die gleiche Vergütung wie die Mitarbeiterin F, die er während ihres Mutterschutzes vertreten solle. Erstinstanzlich hat der Kläger neben dem vorstehend bezeichneten Anspruch weitere Vergütung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 1.411,75 Euro brutto eingefordert. Hierbei handelt es sich um Vergütung für weitere fünf Stunden Arbeitsleistung pro Woche im Monat Februar 2015 sowie für wöchentlich angefallene – jedoch aufgrund unstreitig erfolgter Freistellung nicht geleistete – 20 Arbeitsstunden im Monat März 2015. Der Kläger hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Lohn (Differenzbetrag) für den Zeitraum vom 16.04.2014 bis 31.03.2015 in Höhe von 38.941,16 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß §§ 247, 288 BGB ab 21.03.2015 zu zahlen. 2. den Beklagten zu verurteilen, einen Zinsbetrag in Höhe von insgesamt 716,33 € für den Differenzlohn für die Zeit vom 21.04.2014 bis 20.03.2015 zu zahlen. 3. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Restlohn für die Monate Februar und März 2015 in Höhe von 1.411,75 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß §§ 247, 288 BGB ab 21.03.2015 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist dem Anspruch des Klägers entgegengetreten. Der Begriff „Wochenstunde“ in den Arbeitsverträgen vom 27.03. und 19.12.2014 sei nicht identisch mit dem Begriff geleistete Arbeitsstunde. Es handele sich bei diesem Begriff um einen Berechnungsfaktor, um die von ihr gewährte tarifliche Vergütung für Vollzeitkräfte auf den entsprechenden Anteil einer Teilzeitkraft herunterzurechnen. Dies sei dem Kläger auch anlässlich der Vertragsunterzeichnung am 27.03.2014 durch die Personalsachbearbeiterin erläutert worden. Bereits bei dem Einstellungsgespräch habe man im Hinblick auf die von dem Kläger gewünschte, über 20 Wochenstunden hinausgehende Tätigkeit als Erzieher ihm vorgerechnet, dass er bei maximal 20 weiteren Arbeitsstunden pro Woche 1.064,40 Euro brutto nach Maßgabe des Haustarifvertrages „hinzuverdienen“ könne. Allerdings solle der Einsatz in dem Hort „A“ nach Bedarf erfolgen. Keineswegs habe der Beklagte, der – unstreitig – im Bereich der Kindererziehung aus Landesmitteln refinanziert wird, dem Kläger für eine Tätigkeit als Erzieher ein Arbeitsentgelt zusagen wollen, das in etwa dem vierfachen der tariflichen Vergütung entspreche. Dies gelte umso mehr, weil – ebenfalls unstreitig – die Refinanzierung durch das Land nur im Rahmen der üblichen Vergütung für Erzieher erfolge. Die bei dem Kläger praktizierte Abrechnungsweise sei betriebsüblich, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen weiterer Mitarbeiter (Bl. 146 ff. d. A.) ergebe. Im Übrigen ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger erstmals im Februar 2015 weitere Arbeitsvergütung auf Basis eines Stundensatzes von 53,22 bzw. 56,47 Euro begehrt hat. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 08.10.2015 dem Kläger weitere Arbeitsvergütung in Höhe von 1.411,75 Euro brutto (Klagantrag zu 3.) zuzüglich Zinsen zugesprochen, im Übrigen die Klage jedoch abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe für den Monat Februar und den Monat März 2015 weitere Arbeitsvergütung nach Maßgabe des Haustarifvertrages auf Basis einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden zu. Im Übrigen sei die Klage jedoch unbegründet. Zwischen den Parteien sei keine Vergütungsabrede dahin zustande gekommen, dass der Beklagte jede von dem Kläger im Hort „A“ geleistete Arbeitsstunde als Erzieher mit 53,22 bzw. 56,47 Euro brutto zu vergüten habe. Eine Auslegung der in § 3 bzw. § 4 der Arbeitsverträge formularmäßig getroffenen Vergütungsabrede führe vielmehr dazu, dass die Parteien sich auf eine Vergütung dieser Tätigkeit entsprechend dem Haustarifvertrag verständigt haben. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 182 bis 196 der Akte verwiesen. Gegen dieses, ihm am 26.01.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.02.2016 Berufung eingelegt und jene am 23.03.2016 begründet. Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er seine Vergütungsansprüche, soweit das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, voll umfänglich weiter. Er hält an seinem Rechtsstandpunkt, die Vereinbarungen in § 3 bzw. § 4 der Arbeitsverträge sei dahin zu verstehen, dass die Parteien sich auf einen Stundensatz für seine Tätigkeit als Erzieher in Höhe von 53,22 bzw. 56,47 Euro brutto verständigt haben, fest. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht die Vereinbarung nach den für AGB geltenden Grundsätzen ausgelegt. Die Vergütungsvereinbarung – soweit seine Tätigkeit als Erzieher betroffen ist – sei vielmehr zwischen den Parteien individuell ausgehandelt worden. Nach den mithin zur Anwendung kommenden §§ 133, 157 BGB habe die Auslegung aus der Sicht eines verständigen Empfängers in der Position des Klägers zu erfolgen. Angesichts der Gesamtumstände habe der Kläger die besagte Abrede dahin verstehen dürfen, er erhalte pro Arbeitsstunde als Erzieher den besagten Stundensatz. Der Kläger beantragt, das am 08.10.2015 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Halle, Az.: 2 Ca 792/15, wird teilweise abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, - auf Lohn für den Zeitraum 16.04.2014 bis 31.03.2015 weitere 38.941,16 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß §§ 247, 288 BGB ab dem 21.03.2015 und - auf Zinsen hierauf für die Zeit vom 21.04.2014 bis zum 20.03.2015 weitere 716,33 Euro zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er legt ergänzend den Arbeitsvertrag eines weiteren Mitarbeiters vor (Bl. 239 ff. d. A.), der eine Vergütungsabrede, die der hier streitigen inhaltlich entspricht, enthält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.