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Urteil

6 Sa 201/09

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0105.6SA201.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.04.2009 - 7 Ca 1574/08 -wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Gewährung von tariflichem Sonderurlaub im Umfang von 4 Arbeitstagen für das Jahr 2007. 2 Der Kläger, ..., ist seit 01.08.2006 bei der Beklagten als Assistenzarzt beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach dem Arbeitsvertrag vom 20.07.2006 (Bl. 4-6 d.A.). Weiter findet nach dem unstreitigen Sachvortrag auf die Rechtsbeziehungen der zwischen dem Marburger Bund und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) abgeschlossene Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) Anwendung. 3 Der Kläger hat im Jahr 2007 mehr als 600 Stunden in Form von Bereitschaftsdiensten während der Nachtzeit (21.00 bis 6.00 Uhr) abgeleistet. 4 Er vertritt die Auffassung, ihm stehe als Ausgleich für diese Bereitschaftsdienste nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA Zusatzurlaub im Umfang von 4 Arbeitstagen zu, weil die vorgenannte Regelung nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages auch Nachtarbeitsstunden in Form von Bereitschaftsdienst unabhängig davon, ob tatsächliche Arbeitsleistung angefallen ist, erfasse. Mit Schreiben vom 27.12.2007 (Bl. 55 d.A.) hat der Kläger diese Ansprüche erfolglos geltend gemacht. 5 Der Kläger hat beantragt, 6 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das Jahr 2007 im Jahre 2008 4 Tage Zusatzurlaub gemäß § 28 Abs. 3 des Tarifvertrages für die Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände zu gewähren, hilfsweise festzustellen, dass dem Kläger der vorgenannte Anspruch zusteht. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie hat die Auffassung vertreten § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA erfasse nur tatsächlich abgeleistete Nachtarbeit im Rahmen der regulären Dienstplaneinteilung, Dies ergebe sich aus der Entstehungsgeschichte der Tarifnorm. Jedenfalls zwischen der Gewerkschaft ver.di und der VKA habe Einigkeit bestanden, dass die Vorgängerregelung in § 48 a BAT inhaltlich unverändert übernommen werden sollte. Diese schließe jedoch die Berücksichtigung von Bereitschaftsdiensten in Abs. 6 ausdrücklich aus. Durch die zwischen dem Marburger Bund und der VKA am 17.08.2006 getroffene „Eckpunkte"-Regelung (Bl. 92 - 100 d.A.) habe auch der Marburger Bund ein diesbezügliches Verständnis der Tarifregelung akzeptiert. Der nachfolgend zwischen der VKA und ver.di vereinbarten Ergänzung der dem § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA entsprechenden Tarifnormen im TVöD, wonach für den Zusatzurlaub Bereitschaftsdienste nicht mit zu berücksichtigen sind, komme lediglich klarstellende Funktion zu. 10 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 29.04.2009 der Klage (Hauptantrag) stattgegeben und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dem Kläger stehe als Schadenersatz ein Anspruch auf Zusatzurlaub von 4 Tagen für das Jahr 2007 zu. Dieser sei gemäß § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA entstanden, da nach dem eindeutigen Wortlaut des Tarifvertrages die in den Nachtstunden geleisteten Bereitschaftsdienste mit zu berücksichtigen seien. Ein möglicherweise hiervon abweichender Wille der Tarifvertragsparteien habe im Wortlaut keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 212 - 225 d.A. verwiesen. 11 Gegen dieses, ihr am 06.05.2009 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.05.2009 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.07.2009 am 29.07.2009 begründet. 12 Mit ihrem Rechtsmittel hält sie ihren Klagabweisungsantrag unter Vertiefung ihres bereits erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunktes aufrecht. Sie vertritt ergänzend die Auffassung, jedenfalls seien im Rahmen des § 28 Abs. 3 TV Ärzte/VKA Bereitschaftsdienstzeiten nur insoweit zu berücksichtigen, wie tatsächliche Arbeitsleistung angefallen sei. 13 Die Beklagte beantragt, 14 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 29.04.2009 - 7 Ca 1574/08 - abzuändern und die Klage abzuweisen. 15 Der Kläger beantragt, 16 die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 17 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 19 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem hauptsächlich verfolgten Klagantrag entsprochen. 20 Dem Kläger steht aus §§ 280, 283, 286 BGB i.V.m. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA ein Ersatzurlaubsanspruch betreffend das Jahr 2007 in Höhe von 4 Tagen zu. I. 21 Der Kläger hat in jenem Jahr einen Primäranspruch gerichtet auf Gewährung von Zusatzurlaub in Höhe von 4 Arbeitstagen gemäß § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA erworben. Dieser Bestimmung kommt der folgende Inhalt zu: 22 Ärztinnen und Ärzte erhalten bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens 23 150 Nachtarbeitsstunden 1 Arbeitstag 24 300 Nachtarbeitsstunden 2 Arbeitstage 25 450 Nachtarbeitsstunden 3 Arbeitstage 26 600 Nachtarbeitsstunden 4 Arbeitstage 27 Zusatzurlaub im Kalenderjahr. Nachtarbeitsstunden, die in Zeiträumen geleistet werden, für die Zusatzurlaub für Wechselschicht- oder Schichtarbeit zusteht, bleiben unberücksichtigt. 28 Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat unstreitig unter Berücksichtigung der Bereitschaftsdienste im Jahr 2007 eine Leistung von (mehr als) 600 Nachtarbeitsstunden erbracht. 1. 29 Bei der Ermittlung der Nachtarbeitsstunden sind die Bereitschaftsdienstzeiten zu berücksichtigen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Bestimmungen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 24.09.2008 - 10 AZR 669/07). a) 30 Der Wortsinn der Tarifnorm („Leistung von Nachtarbeitsstunden") ist im Hinblick auf den Regelungskomplex i.S.d. § 6 Abs. 5 ArbZG („während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden") zu verstehen (ebenso Hessisches LAG 07.05.2009 - 9/11 Sa 2240/08 - juris Rz. 25). Eine hiervon abweichende Definition findet sich im Tarifvertrag nicht. Unter die Bestimmung des § 6 Abs. 5 ArbZG fallen auch Bereitschaftsdienste in ihrer gesamten Dauer unabhängig davon, ob und in welchen Stunden tatsächlich Arbeitsleistung erbracht wurde (BAG 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - Rz. 21 betreffend § 48 a Abs. 4 BAT-KF). b) 31 Ein möglicherweise von diesem Wortsinn abweichender Wille der Tarifpartner hat keinen ausreichenden Niederschlag im Wortlaut gefunden. Vielmehr spricht die Tatsache, dass die Tarifvertragsparteien des TV-Ärzte im Unterschied zu anderen, denselben Komplex regelnden Tarifverträgen die Einschränkung der Vorgängerregelung - § 48 a Abs, 6 BAT - gerade nicht übernommen haben, gegen eine solche Willensrichtung. Selbst wenn zwischen der Gewerkschaft ver.di und der VKA Einheit bestanden haben sollte, der inhaltlich gleichlautende § 27 Abs. 3 TVöD-K sei wie sein „Vorgänger" nicht auf Nachtbereitschaftsdienste anwendbar, so folgt hieraus nicht, dass sich ein derartiger Konsens in dem zwischen dem Marburger Bund und der VKA abgeschlossenen Tarifvertrag ausreichend im Wortlaut widerspiegelt. Hiergegen - also den Niederschlag dieser Interpretation im Wortlaut - spricht weiter, dass auch im Bereich des TVÖD eine Ausklammerung der Bereitschaftsdienste aus dem Geltungsbereich des § 27 Abs. 3 erst durch eine „klarstellende" Zusatzvereinbarung erfolgt ist. Da die Tarifvertragsparteien mit einer solchen Ausklammerung von dem seit 2004 bestehenden gesetzlichen Leitbild im Arbeitszeitgesetz abweichen (hierzu BAG 15.07.2009 - 5 AZR 867/08 - Rz. 19), hätte es unter Berücksichtigung der weiter genannten Umstände der eindeutigen Kundgabe einer solchen Willensrichtung im Wortlaut des Tarifvertrages bedurft. c) 32 Das Auslegungsergebnis steht auch mit der Systematik des TV-Ärzte/VKA in Einklang. Entgegen der Auffassung der Beklagten wird dadurch aufgrund der Regelung in § 12 TV-Ärzte/VKA keine „doppelte" Vergütung von nächtlichen Bereitschaftsdiensten bewirkt. § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA dient nämlich als Ausgestaltung der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmung in § 6 Abs. 5 ArbZG dem Ausgleich der durch den nächtlichen Einsatz entstehenden besonderen Belastungen und stellt daher keine Vergütungsregelung im engeren Sinne dar (ebenso Hessisches LAG 05.08.2009 - 2 Sa 326/09 - juris Rz. 44). Diese zusätzliche Belastung wird jedoch nicht von § 12 TV-Ärzte/VKA miterfasst, da jene Bestimmung keine (zusätzliche) Vergütung für Bereitschaftsdienste, die während Nachtzeiten geleistet werden, vorsieht. Dementsprechend nimmt § 28 Abs. 3 Satz 2 TV-Ärzte/VKA auch nur solche Zeiten aus der Berechnung aus, die aus Wechsel- bzw. Schichtarbeit resultieren, weil für diese in § 28 Abs. 1 und 2 TV-Ärzte/VKA eine eigenständige Zusatzurlaubsregelung existiert. d) 33 Schlussendlich entspricht das Auslegungsergebnis Sinn und Zweck der Tarifnorm. Die Regelung soll - dies folgt aus der Anknüpfung an § 6 Abs. 5 ArbZG - besondere Belastungen bei Nachtarbeit ausgleichen. Diese besonderen Belastungen treten aber unabhängig davon auf, ob der Arbeitnehmer sich „nur" in Nachtbereitschaft befindet oder tatsächlich zur Nachtzeit Arbeitsleistungen erbringt. In beiden Fällen ist eine dem natürlichen Bedürfnis des Menschen entsprechende zusammenhängende nächtliche Ruhepause typischerweise nicht gewährleistet. e) 34 Dass die Tarifvertragsparteien den Vorgängertarifvertrag in anderer Weise „praktiziert" haben, kann ein anderes Auslegungsergebnis nicht rechtfertigten. Diese Praxis beruht auf der sprachlich eindeutig in der Vorgängerregelung enthaltenen Beschränkung des Zusatzurlaubs auf dienstplanmäßige Arbeitszeiten. 2. 35 Der Anspruch ist auch in Höhe von 4 Arbeitstagen begründet. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist nicht nur die während des Bereitschaftsdienstes tatsächlich geleistete Arbeit anspruchsbegründend zu berücksichtigen, sondern der Bereitschaftsdienst insgesamt. Auf die Ausführungen unter 1. a) wird Bezug genommen. II. 36 Der aus § 28 Abs. 3 TV-Ärzte/VKA folgende Primäranspruch hat sich nach Ablauf des Urlaubsjahres 2007 in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt, da der Kläger diesen vor Ablauf des Jahres in verzugsbegründender Weise gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. III. 37 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Beklagten keinen Erfolg haben. B. B. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. C. 39 Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung für die Beklagte die Revision gegen diese Entscheidung zuzulassen.