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Urteil

6 Sa 469/08

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein minderjähriger Kläger wegen laufenden PKH-Verfahrens schuldlos Berufungsfristen versäumt hat. • Ein Drittschuldner haftet nach § 840 Abs.2 S.2 ZPO nur für einen tatsächlich entstandenen, erstattungsfähigen Schaden; Entgangene pfändbare Arbeitsvergütungen sind dann nicht ersatzfähig, wenn im entsprechenden Drittarbeitsverhältnis kein pfändbarer Anteil anfiel. • Der Gläubiger hat Schadensminderungsobliegenheiten zu beachten; er muss bei Eignung und Möglichkeit zeitnah eine Drittschuldnerklage gegen den anderen Arbeitgeber erheben, um Schaden zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Kein Schadensersatz gegenüber Drittschuldner wegen nicht realisierter Pfändungserlöse • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn ein minderjähriger Kläger wegen laufenden PKH-Verfahrens schuldlos Berufungsfristen versäumt hat. • Ein Drittschuldner haftet nach § 840 Abs.2 S.2 ZPO nur für einen tatsächlich entstandenen, erstattungsfähigen Schaden; Entgangene pfändbare Arbeitsvergütungen sind dann nicht ersatzfähig, wenn im entsprechenden Drittarbeitsverhältnis kein pfändbarer Anteil anfiel. • Der Gläubiger hat Schadensminderungsobliegenheiten zu beachten; er muss bei Eignung und Möglichkeit zeitnah eine Drittschuldnerklage gegen den anderen Arbeitgeber erheben, um Schaden zu vermeiden. Der minderjährige Kläger klagt auf Schadenersatz wegen nicht eingezogener gepfändeter Unterhaltsansprüche seines Vaters. Der Vater ist bei der Beklagten mit einem Minijob (400 EUR netto) beschäftigt und zusätzlich bei einer Firma (…) mit weiterem Einkommen. Das Amtsgericht hatte Beschlüsse zur Pfändung und zur Zusammenrechnung der Arbeitseinkommen erlassen; streitig ist die Zustellung und die Pflicht der Beklagten zur Drittschuldnererklärung. Der Kläger macht geltend, die Beklagte habe unvollständig erklärt, wodurch er die bei der Firma (…) anfallenden pfändbaren Vergütungsanteile nicht habe einziehen können. Das ArbG wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein, verspätet, und beantragte Wiedereinsetzung. Das LAG prüfte Zulässigkeit und Begründetheit des Schadenersatzanspruchs. • Berufung ist zulässig; Wiedereinsetzung wegen schuldloser Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist ist zu gewähren (§§ 233, 236 ZPO) insbesondere wegen laufendem PKH-Verfahren und Minderjährigkeit des Klägers. • Sachlicher Streitgegenstand ist der behauptete Schadenersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 840 Abs.2 S.2 ZPO wegen unvollständiger Drittschuldnererklärung. • Kein erstattungsfähiger Schaden: Nach dem Beschluss des Amtsgerichts ist der unpfändbare Grundbetrag vorrangig dem Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma (…) zu entnehmen; dieses Einkommen lag unter dem unpfändbaren Betrag (780 EUR), sodass dort kein pfändbarer Anteil anfiel. • Selbst wenn pfändbare Anteile bei der Firma (…) angenommen werden, hätten diese aufgrund der dortigen Pfändung und der notwendigen gerichtlichen Durchsetzung nicht zu einer Befriedigung des Klägers geführt; dem Kläger ist deshalb kein konkreter Einzugsschaden entstanden. • Schadensminderungspflicht des Klägers (§ 254 BGB): Er hätte zeitnah eine Drittschuldnerklage gegen die Firma (…) erheben müssen, weil ihm ausreichende Informationen vorlagen; das Unterlassen schließt oder mindert Ersatzansprüche. • Folge: Die Voraussetzungen für Haftung der Beklagten nach § 840 Abs.2 S.2 ZPO sind nicht erfüllt; daher war die Klageabweisung durch das ArbG zu bestätigen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird dem Kläger wegen schuldloser Versäumung der Berufungsfristen gewährt. Die Berufung ist in der Sache jedoch unbegründet; die Klage auf Schadenersatz wird zurückgewiesen, weil kein erstattungsfähiger Schaden in Form entgangener gepfändeter Vergütungsanteile der Firma (…) nachgewiesen ist und der Kläger seine Schadensminderungspflicht missachtet hat. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Revision wird nicht zugelassen.