Beschluss
2 Ta 21/10
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0413.2TA21.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 22.02.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Magdeburg vom 02.02.2010 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 23.02.2010 – 2 Ca 3490/09 (PKH) –teilweise abgeändert. Dem Beschwerdeführer wird über die bereits erfolgte Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) hinaus auch PKH zur Rechtsverfolgung der geänderten Anträge zu 4. – 7. und 9. – 37. aus dem Schriftsatz vom 28.10.2009 gewährt. Ihm wird insoweit Rechtsanwältin R.K. aus M. mit der Einschränkung beigeordnet, dass deren Reisekosten zum Arbeitsgericht nur bis zu einer Entfernung von 97 km pro Geschäftsreise zu Lasten der Landeskasse abrechenbar sind. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers, die auf die Hälfte ermäßigt werden, zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. pp. II. pp. III. 1 Die Beiordnung von Rechtsanwältin R.K. aus M. war hinsichtlich der Fahrtkosten gemäß § 121 Abs. 3 ZPO einzuschränken. 2 a.) Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen. Dieser Grundsatz ist Rechtsmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen zu prüfen, BAG, Beschluss vom 18.07.2005, 3 AZB 65/03; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.11.2005, 2 Ta 259/05. Ein im Bezirk des Prozessgerichtes nicht niedergelassener Anwalt kann demnach der Partei nur beigeordnet werden, wenn dadurch höhere Kosten für die Staatskasse nicht entstehen. 3 Nach neuem Recht ist, wenn ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt seine Beiordnung beantragt, wie folgt zu verfahren: 4 Zunächst ist zu prüfen, ob Reisekosten entstehen können. Können Reisenkosten anfallen, so ist zu klären, wie weit die Niederlassung (Kanzleisitz) des von der Partei beauftragten Rechtsanwaltes vom Prozessgericht entfernt liegt, und wie groß die Entfernung zwischen dem Ort im Bezirk des angerufenen Gerichts, der am weitesten zum Gerichtsort entfernt liegt, und dem Sitz des Arbeitsgerichts ist, vgl. Philippi in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 121 Rz. 13 b. Nur wenn diese Entfernung geringer ist als diejenige zwischen der Niederlassung des Rechtsanwaltes und dem Prozessgericht, können überhaupt höhere Reisekosten, die gemäß § 121 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG einer Beiordnung entgegenstehen können, anfallen. 5 Trotz erhöhter Reisekosten ist darüber hinaus eine Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwaltes gerechtfertigt, wenn dadurch geringere Kosten als durch die zusätzliche Beiordnung dieses Rechtsanwaltes als Verkehrsanwalt entstehen; dies setzt allerdings voraus, dass die Notwendigkeit der Beiordnung eines Verkehrsanwaltes besteht; vgl. BGH FamRZ 2004, 1362; Philippi in: aaO, m. w. N.. 6 Die von dem Beschwerdeführer beauftragte Rechtsanwältin hat ihren Sitz nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Magdeburg, sondern im Bezirk des Arbeitsgerichts Halle. Sie ist somit nicht im Gerichtsbezirk des angerufenen Gerichtes niedergelassen. Für sie kam daher eine Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 3 ArbGG nur unter Berücksichtigung der einschränkenden Voraussetzungen des § 121 Abs. 3 ZPO in Betracht. 7 Damit ist Vergleichsmaßstab nicht das Kostenaufkommen eines Bevollmächtigten am Gerichtsort, sondern vielmehr das Kostenaufkommen eines Bevollmächtigten aus dem Bezirk des angerufenen Arbeitsgerichts, der zum Gerichtsort anreisen muss. Somit sind die Entfernungen zwischen dem beigeordneten Rechtsanwalt von seinem Kanzleisitz zum Sitz des Gerichtes und die weitest mögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirkes zum Ort des Gerichts gegenüber zu stellen. 8 Der Gerichtsbezirk des Arbeitsgerichtes Magdeburg ist flächenmäßig sehr groß. Die weiteste Entfernung eines Ortes innerhalb des Arbeitsgerichtsbezirks Magdeburg zum Sitz des Gerichtes in Magdeburg beträgt – dies ist widerlegbar – rd. 97 km (Benneckenstein/Harz nach Magdeburg, Breiter Weg 203 – 206, ermittelt nach Routenplaner). Bis zu dieser maximalen Entfernung können Fahrtkosten gemäß Ziffer 7003 der VV zum RVG in die Vergleichsberechnung für den Fahrtkostenaufwand eines auswärtigen Anwaltes eingestellt werden. 9 Dies führt vorliegend dazu, dass die beigeordnete Rechtsanwältin, deren Kanzleisitz M. (angegebene Absenderadresse der Klage) 114 km von Magdeburg entfernt ist, bei Vorliegen der Voraussetzung des § 46 RVG i. V. m. 7003 VV zum RVG Anspruch auf Kostenerstattung für 97 km pro Strecke ihrer Geschäftsreise hat. pp. IV. 10 Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss ohne ehrenamtliche Richter, § 78 S. 3 ArbGG und ohne mündliche Verhandlung. V. 11 Die Rechtsbeschwerde war – soweit die sofortige Beschwerde teilweise nicht erfolgreich war – nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht ersichtlich sind.