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Beschluss

2 Ta 21/10

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO nur, wenn dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen. • Zur Prüfung sind die Entfernungen zwischen Kanzleisitz des beigeordneten Anwalts und dem Gericht und die größtmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks gegenüberzustellen. • Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts können höchstens in Höhe derjenigen erstattet werden, die ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt für die längste Anreise innerhalb des Bezirks hätte (hier: 97 km). • Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts eingeschränkt werden, etwa durch Begrenzung erstattungsfähiger Reisekilometer.
Entscheidungsgründe
Beiordnung auswärtigen Rechtsanwalts mit Begrenzung erstattungsfähiger Fahrtkosten • Beiordnung eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nach § 121 Abs. 3 ZPO nur, wenn dadurch keine Mehrkosten für die Staatskasse entstehen. • Zur Prüfung sind die Entfernungen zwischen Kanzleisitz des beigeordneten Anwalts und dem Gericht und die größtmögliche Entfernung innerhalb des Gerichtsbezirks gegenüberzustellen. • Fahrtkosten eines auswärtigen Rechtsanwalts können höchstens in Höhe derjenigen erstattet werden, die ein im Gerichtsbezirk niedergelassener Anwalt für die längste Anreise innerhalb des Bezirks hätte (hier: 97 km). • Bei Gewährung von Prozesskostenhilfe kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts eingeschränkt werden, etwa durch Begrenzung erstattungsfähiger Reisekilometer. Der Beschwerdeführer ist PKH gewährt worden und begehrte die Beiordnung seiner Rechtsanwältin R.K. aus M. vor dem Arbeitsgericht Magdeburg. Die Anwältin hat ihren Kanzleisitz im Bezirk des Arbeitsgerichts Halle und liegt 114 km von Magdeburg entfernt. Das Arbeitsgericht hatte die Beiordnung bereits gewährt; der Beschwerdeführer legte sofortige Beschwerde gegen Einschränkungen ein. Streitgegenstand war, in welchem Umfang Reisekosten der beigeordneten Anwältin der Landeskasse aufzuerlegen sind. Relevant war die Frage, ob durch die Beiordnung Mehrkosten gegenüber einem im Bezirk niedergelassenen Anwalt entstehen und welche Vergleichsmaßstäbe bei der Berechnung der erstattungsfähigen Fahrtkosten gelten. • Rechtliche Grundlage ist § 121 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 11a Abs. 3 ArbGG und den Vorschriften zum RVG (§ 46 RVG, VV Nr. 7003). • Ein nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Anwalt darf nur beigeordnet werden, wenn dadurch keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen; dies ist von Amts wegen zu prüfen. • Es ist zu vergleichen, wie weit der Kanzleisitz des beigeordneten Anwalts vom Prozessgericht entfernt ist und welche maximalen Entfernungen innerhalb des Gerichtsbezirks zum Gericht bestehen; nur bei Überschreitung dieser Vergleichsentfernung können erhöhte Reisekosten in Betracht kommen. • Im vorliegenden Bezirk (Arbeitsgericht Magdeburg) beträgt die weiteste Entfernung innerhalb des Bezirks zum Gericht maximal rd. 97 km. Die beigeordnete Anwältin sitzt 114 km entfernt, somit ist die erstattungsfähige Entfernung auf 97 km pro Strecke zu begrenzen. • Die Beiordnung bleibt insoweit bestehen, dass Prozesskostenhilfe zur Verfolgung der geänderten Anträge gewährt wird, die erstattungsfähigen Reisekosten der beigeordneten Anwältin jedoch auf die 97 km-Begrenzung beschränkt werden. • Die weitergehende sofortige Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt, weil die Voraussetzungen hierfür nicht ersichtlich sind. Der Beschwerdeführer hat teilweise Erfolg: Ihm wird zusätzlich Prozesskostenhilfe für die geänderten Anträge gewährt und Rechtsanwältin R.K. beigeordnet. Die Beiordnung ist jedoch in Bezug auf erstattungsfähige Reisekosten eingeschränkt; Reisekosten der Anwältin können nur bis zu einer Entfernung von 97 km pro Geschäftsreise gegenüber der Landeskasse geltend gemacht werden. Die weitergehende sofortige Beschwerde wurde auf gekürzte Kosten zurückgewiesen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde abgelehnt, weil die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen nicht dargelegt sind.