Urteil
5 Sa 151/09 E
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0414.5SA151.09E.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28.1.2009 – 8 Ca 346/08 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin nach Teil I der Anlage 1 a zum BAT-O bzw. nach dem TVÜ-L. 2 Die 1958 geborene Klägerin ist bei der M.Universität H (im Folgenden: MLU) als wissenschaftliche Mitarbeiterin im Institut Chemie/Didaktik beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind Kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die tarifvertraglichen Regelungen des BAT-O sowie seit November 2006 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) anzuwenden. 3 Ausgehend von der Eingruppierung der Tätigkeit der Klägerin in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 1a BAT-O wurde die Klägerin ab dem 1. 8. 1998 in die Vergütungsgruppe IIa Fallgruppe 2 BAT-O eingruppiert. Nachdem die Klägerin die Bewährungszeit erfüllt hatte, wurde sie ab dem 1. 8. 2004 in die Vergütungsgruppe Ib der Anlage 1 a zum BAT-O eingruppiert. Mit Wirkung vom 1. 11. 2006 wurde das Beschäftigungsverhältnis auf den geltenden (neuen) Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitet. 4 Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 19. 6. 2007 ihre rückwirkende Höhergruppierung ab September 2002 in die Vergütungsgruppe Ia Fallgruppe 1a nach dem BAT-O/TV-L Entgeltgruppe 15. Diese lehnte der Kanzler der MLU mit Schreiben vom 03.09.2007 ablehnte. 5 Mit Datum vom 10. 7. 2003 erstellte die MLU für die Klägerin eine Tätigkeitsdarstellung erstellt. Hiernach obliegen der Klägerin folgende Aufgaben: 6 Tätigkeit Anteil an der gesamten Arbeitszeit Lehre 40 % Konzeption von Vorlesungen und Seminaren für Chemiedidaktik im Grund- und Hauptstudium 7 % Durchführung von Vorlesungen und Seminaren für Chemiedidaktik im Grund- und Hauptstudium 5 % Konzeption der Lehrveranstaltungen „Chemische Schulexperimente“ im Grund- und Hauptstudium 7 % Durchführung der Lehrveranstaltungen „Chemische Schulexperimente“ im Grund- und Hauptstudium 5 % Betreuung von Lehramtsstudenten während der schulpraktischen Übungen 10 % Betreuung von Lehramtsstudenten während der Blockpraktika; 2 % Betreuung von Staatsexamensarbeiten 3 % Ausarbeitung und Abnahme der ersten Staatsprüfung von Lehramtsstudenten im Fach „Didaktik der Chemie“ 1 % Lehrerfortbildung: 5 % Konzeption und Durchführung von Lehrerfortbildungsveranstaltungen zu neuen Themen (u. a. Energetik, Kinetik, Elektrochemie, Organische Chemie, Alltagschemie, Lebensmittelchemie, Umweltchemie, Farbstoffe, Historische Entwicklung der Wäschepflege, Wasseruntersuchungen an der Saale, „Weihnachtsstimmung durch Chemie“, …); 3 % Durchführung von Lehrerfortbildungsveranstaltungen zu bereits konzipierten Themen 2 % Forschung 50 % Entwicklung und Leitung des Forschungsprojekten „Lernen durch Lehren“ 40 % • Entwurf und Entwicklung einer Gesamtkonzeption • Erarbeitung von Anleitungsmaterialien • Wissenschaftliche Begleitung und Auswertung von Projektergebnissen – Rückschlüsse auf neue Lehrmethoden 30 % • Aufbau von Kooperationsbeziehungen zwischen den Projektteilnehmern • Schulung der Projektteilnehmer • Betreuung des Projektes an den Schulen 5 % z. T. ehrenamtlich • Einwerbung von Fördermitteln 5 % Vorträge auf Fachtagungen, Messen und zu Lehrerfortbildungsveranstaltungen außer Haus (Themen u. a.: Entwicklungsprozesse in der Natur und ihre Einbeziehung in den Chemieunterricht, Gestaltung historischer und alltagsorientierter Inhalte im Chemieunterricht, Entwicklung von Neugier und Interesse an Naturwissenschaften im Kindergarten- und Grundschulalter) 10 % Veröffentlichungen: Zur Zeit u. a. Mitarbeit am bayrischen Lehrwerk „Natur und Technik“ vom BUCHNER- und PAETEC-Verlag Nebentätigkeit Akademische Selbstverwaltung 5 % 7 Arbeitsvorgänge Tätigkeitsmerkmal Lfd. Nr. geb. aus Teil I Nr. 5 lf. Nr. Bezeichnung AZ- an- teil in % Erfüllte Anforderungen Begründung Vergü- tungs- gruppe 1 2 3 4 5 6 1 Lehre - Planung und Durchführung von Lehrveranstaltungen und Vorlesungen - Planung und Durchführung von Lehrerfortbildungs- veranstaltungen 45 - abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung und ent- sprechende Tätigkeit - Tätigkeiten sind mindestens 1/3 durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung gegeben Die wissenschaftliche Bearbeitung von Aufgaben in Lehre und Forschung erfordert von der Stelleninhaberin ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in der Fachrichtung Chemie, Mathematik oder Didaktik und entsprechende Aus- übung von Tätig- keiten, die aufgrund gleichwertiger Fähig- keiten und ihrer Er- fahrungen, die sich jedoch mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgruppe 1a herausheben. Die wissenschaftliche Bearbeitung von Aufgaben in Lehre und Forschung er- fordert von der Stelleninhaberin ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium in der Fachrichtung Chemie, Mathematik oder Didaktik und setzt mindestens zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung voraus (hebt sich aus Fallgruppe 1a somit heraus) IIa 1b Teil I BAT-O 2 Forschung - Entwicklung und Leitung eines Forschungsprojektes (u.a. Erarbeitung eines Gesamt- konzeptes mit An- leitungsmaterialien, wiss. Begleitung und Auswertung der Projektergebnisse) 50 - abgeschlossene wissenschaftliche Hoch- schulbildung und ent- sprechende Tätigkeit - Tätigkeiten sind zu einem Drittel schwierige Forschungs- aufgaben, welche selb- ständig und ver- antwortungsvoll über- tragen und ausgeübt werden IIa 2 Teil I BAT- O 3 Administrative Tätigkeiten -akademische Selbstverwaltung 5 8 …“ 9 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung der Vergütung ab dem 01.12.2006 nach Vergütungsgruppe Ia BAT-O bzw. der Entgeltgruppe 15 TV-L. 10 Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie sei mit Schreiben des Dekans des Fachbereiches Chemie vom 19. 10. 1998 mit der Geschäftsführung in der Abteilung Didaktik der Chemie beauftragt worden, nachdem der bisherige Lehrstuhlinhaber, Prof. Dr. O , am 30. 9. 1998 ausgeschieden sei. Ab September 2002 habe sie zusätzliche Vorlesungen übernommen. Es obliege ihr, Lehrveranstaltungen zu konzipieren, Materialien vorzubereiten sowie den Einsatz von externen Beschäftigten zu planen. Die früher einer C-4–Professur zugeordneten Dienstaufgaben werden nehme sie seit 2002 in alleiniger Verantwortung wahr. Sie besitze die Befähigung, den Bereich „Didaktik der Chemie“, der Teil der Chemielehrerausbildung sei, zu leiten. Ihr obliege die Erstellung von Prüfungsfragen für schriftliche Prüfungen sowie die Korrektur sowie sei sie Fachprüferin in der mündlichen Prüfung. Hieraus ergebe sich das in der VergGr. Ia Fallgr. 1a BAT-O geforderte Maß der Verantwortung, weil durch die inhaltliche Vorbereitung maßgeblicher Teile der Studien- und Prüfungsordnungen die mit der Lehre zusammenhängenden Vorentscheidung getroffen werden. Ferner koordiniere sie die in ihrem Bereich tätigen Mitarbeiter. Sie habe letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der Lehraufgaben. Sie trage im Bereich der Staatsprüfung die Gesamtverantwortung. 11 Sie sei auch in die VergGr. Ia Fallgr. 2 der Vergütungsordnung eingruppiert, da nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 31. 3. 2008 ihr zumindest zu 50 % Aufgaben in der Forschung zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen worden seien. Das beklagte Land belege nicht, wer für die Forschung verantwortlich sein solle. Es treffe auch nicht zu, dass sie nur im geringen Umfang schwierige Forschungsaufgaben übernehme. Die für die Forschung relevanten Drittmittel von 70.000,00 € habe sie eingeworben, die durch unabhängige Förderer bewilligt worden sei. Ihre Forschungsergebnisse seien in verschiedene Lehrmaterialien einzelner Bundesländer eingeflossen, sie habe diese auf zahlreichen Tagungen vorgestellt. 12 Schließlich hebe sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a der Vergütungsordnung heraus, da sie in der Vergangenheit Aufgaben des Lehrstuhlinhabers wahrgenommen habe. Das erbringen hochwertiger Leistungen sei ihr von Prof. Dr. O bestätigt worden. 13 Nach den Ausführungen des beklagten Landes sei weiter die besondere Bedeutung im Sinne der VergGr. I Fallgr. 1a BAT-O gegeben. So habe sie Lehrveranstaltungen konzipiert, Staatsprüfungen als verantwortliche Fachprüferin abgenommen, die Lehrkonzeption für Studiengänge erstellt sowie die Lehr- und Fortbildungsveranstaltungen konzipiert. Hierdurch hebe sich die mit der Tätigkeit verbundene Verantwortung deutlich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a der Vergütungsordnung heraus. Soweit die Beklagte behaupte, die Honorarkräfte würden ihre Lehrveranstaltungen auf Grund eigener Konzeptionen durchführen, treffe dies nicht zu. 14 Die Klägerin hat beantragt, 15 1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe Ia BAT-O bzw. das sich in Anwendung des TVÜ-L ergebende Vergleichsentgelt der Entgeltgruppe 15 TV-L zu zahlen. 16 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit zu zahlen. 17 Das beklagte Land hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Es trägt vor, die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung in die VergGr. Ia Fallgr. 1a seien nicht erfüllt. In der auf Grund der Gutachten der Professoren O und Bartel erstellten Tätigkeitsdarstellung vom 10. 7. 2003 seien die von der Klägerin im Geltendmachungsschreiben vorgetragenen Tatsachen berücksichtigt worden, weshalb ein Zuwachs höherwertiger Tätigkeiten nicht gegeben sei. Die Klägerin sei nur für die Ausbildung in der Chemiedidaktik verantwortlich, die 20 bis 25 % des gesamten Lehrangebotes im Lehramt Chemie umfasse, nicht aber für den gesamten Studiengang. Diesbezüglich werde auf die Stellungnahme des Institutsdirektors und Dienstvorgesetzten, Herrn Prof. Dr. St , verwiesen, dem die Klägerin seit April 2007 unterstellt sei. Die Lehrbeauftragten, zurzeit Herr Dr. P , Herr Dr. S und Frau S , führten die Lehre in eigener Verantwortung durch. Bei den Blockpraktika obliege der Klägerin lediglich die Kontrolle für die ordnungsgemäße Durchführung. Sie sei gegenüber den Chemielehrern nicht weisungsbefugt. Die Lehrerfortbildung führen mehrere Kollegen durch. Die Klägerin führe diese auf dem Gebiet der Chemiedidaktik durch und binde hier die Lehramtsstudenten ein. Im Personalgespräch am 6. 2. 2008 sei festgestellt worden, dass bei der Lehrverpflichtung von 8,4 Semesterwochenstunden im Wintersemester 2007/2008 und im Sommersemester von 4,5 Semesterwochenstunden eine Lehrüberlast nicht vorliege. Auch obliege der Klägerin weder im Hinblick auf die inhaltliche Konzeption noch hinsichtlich der Durchführung die Verantwortung und Aufsicht. Die Lehrbeauftragten führten ihre Lehrveranstaltungen nach eigener Konzeption durch. Ebenso finde eine inhaltliche Kontrolle durch die Klägerin nicht statt. 20 Die Tätigkeit der Klägerin hebe sich auch nicht durch besondere Schwierigkeit oder Bedeutung aus der VergGr. IIa heraus. Bezüglich der Lehrtätigkeit erfülle die Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen ebenso wenig wie bezüglich der Lehrerfortbildung, insbesondere in den schulpraktischen Übungen, welche an Schulen und nicht an der Universität durchgeführt werden. Über die Einstellung von Lehrbeauftragten entscheide Prof. Dr. St , dem die fachliche Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis obliege. Ferner sei auch das Tatbestandsmerkmal der „besonderen Bedeutung“ der VergGr. Ib nicht erfüllt, da nach der Tätigkeitsbeschreibung die Tätigkeit der Klägerin ausschließlich auf Fachaufgaben beschränkt sei und keine Führungsaufgaben umfasse. 21 Noch weniger erfüllt seien die Voraussetzungen der VergGr. Ia BAT-O bzw. Entgeltgruppe 15 TV-L. Hier werde eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung verlangt, die die Merkmale der VergGr. Ib BAT-O beträchtlich überstiegen. Hierfür fehle es an substantiiertem Vortrag der Klägerin. 22 Schließlich bestreite es. das beklagte Land, den mit der Klage geltend gemachten Zinsanspruch, da in Fällen der Eingruppierungsfeststellungsklagen ein Anspruch begründendes Verschulden nicht angenommen werden könne. 23 Mit Urteil vom 28. 1. 2009 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen mit der - kurz zusammengefassten – Begründung, die Klägerin habe keinen Anspruch nach VergGr. Ia Fallgr. 1a oder Fallgr. 2 BAT-O Teil I zur Anlage 1a B/L bzw. Entgeltgruppe 15 TV-L vergütet zu werden. 24 Für das streitgegenständliche Höhergruppierungsbegehren trage die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die von ihr zur Begründung ihres Vergütungsanspruches vorgetragene Tätigkeit, die von ihr i. S. v. § 22 Abs. 2 Unterabsatz 1 BAT-O „auszuübende“ sei. 25 Die MLU habe sich entschieden, nach dem Ausscheiden von Herrn Prof. O diese Professur abzugeben und die Lehrerbildung zukünftig auf der Ebene von Studienräten im Hochschuldienst bzw. analogen wissenschaftlichen Mitarbeitern durchzuführen. Dafür, dass sie, die Klägerin, sämtliche Dienstaufgaben von Herrn Prof. O wahrgenommen habe, sei sie beweisfällig geblieben. Der Ansicht der Klägerin stehe im Übrigen entgegen, das seit Beginn des Jahres 2007 Herr Prof. St die Leitung des Institutes für Chemie übernommen habe. Die alleinige und ausschließliche Verantwortlichkeit der Klägerin, wie von ihr behauptet, dürfte nicht mehr bestehen. Sie sei tatsächlich für die Ausbildung in der Chemiedidaktik verantwortlich, welche 20 – 25 % des gesamten Lehrangebotes im Lehramt Chemie umfasse. In diesem Umfang möge die Klägerin die fachliche Verantwortung tragen, jedoch erfülle sie damit erkennbar nicht die Voraussetzungen nach VergGr. Ia Fallgr. 1 a BAT-O. Soweit die Klägerin weiter behaupte, sie sei für die Erarbeitung neuer Konzepte für Studiengänge verantwortlich, stehe dem der Inhalt des mit der Klägerin am 6. 2. 2008 geführten Personalgespräches entgegen, wonach die Federführung bei der Erarbeitung neuer Konzepte für die Studiengänge Lehramt bei Prof. A und nicht bei der Klägerin liege, sie insoweit den Didaktikteil bearbeite. Insoweit trage die Klägerin nicht die Gesamtverantwortung für den Bereich Chemie. 26 Soweit die Klägerin im Weiteren auf die Übertragung der kommissarischen Leitung des Bereiches Didaktik der Chemie im Jahr 1998 abstelle, sei auf die Tätigkeitsdarstellung vom 10. 7. 2003 zu verweisen. Die zweifellos eingetretene Aufgabenerweiterung habe nach dem Vortrag des beklagten Landes insoweit Eingang gefunden, in deren Ergebnis die Klägerin ab 1. 8. 2004 in die VergGr. Ib Fallgr. 1 a BAT-O höhergruppiert worden sei. Hiernach würden von ihr Tätigkeiten erbracht, die sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Fallgr. 1 a der VergGr. IIa BAT-O heraushöben. Darüber hinaus seien bei der MLU 3 Lehrbeauftragte tätig, die nach dem Vortrag des beklagten Landes ihre Lehrveranstaltungen aufgrund eigener Konzeption durchführten. Demgegenüber sei die Klägerin beweisfällig für ihre Behauptung geblieben, dass sie die alleinige inhaltliche Entscheidungskompetenz insoweit besitze. Soweit sie behaupte, sie koordiniere im Weiteren die Aufgaben für die in ihrem Bereich tätigen Mitarbeiter, so decke sich dies insoweit mit dem Vortrag des beklagten Landes, begründe aber nicht den Anspruch auf Höhergruppierung. Auch ihre weitere Behauptung, sie trage letztlich die Verantwortung für die Erfüllung der Lehraufgaben, möge für den Bereich Didaktik der Chemie gelten, nicht aber für die gesamte Chemielehrerausbildung. Nichts anderes gelte für den Bereich der Staatsprüfung. Ihrer Behauptung, sie trage auch die Gesamtverantwortung, dürfte der Dienstvorgesetzte, Herr Prof. St , entgegenstehen. Zudem werde insoweit von ihr eingestanden, dass sie weder an Berufungsverfahren nach § 36 HSG LSA mitwirke noch Doktoranden und Habilitanden betreue. Auch ihr weiterer Vortrag, sie sei berechtigt, Prüfungen mündlicher und schriftlicher Art abzunehmen, sei nicht zur Anspruchsbegründung geeignet. Hier übersehe die Klägerin, dass sie als wissenschaftliche Oberassistentin schon eine höherwertigere Position einnehme. 27 Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. Ia Fallgr. 2 BAT-O in der Anlage 1a (B/L). Entgegen der Ansicht der Klägerin ergebe sich dies nicht bereits aus dem Vortrag des beklagten Landes, wonach ihr die Erbringung von Forschungsleistungen zu 50 % zugestanden werde. So werde nach der Fallgr. 2 die Erbringung schwieriger Forschungsaufgaben nebst hochwertigen Leistungen verlangt. Deshalb genüge allein die qualitative Aussage nicht. Ausgangspunkt sei auch hier die Tätigkeitsbeschreibung vom 10. 7. 2003, wonach der Klägerin zu einem Drittel schwierige Forschungsaufgaben zur selbständigen und verantwortlichen Bearbeitung übertragen worden seien. Das beklagte Land habe eingewandt, die Klägerin erbringe nur in geringem Umfang schwierige Forschungsaufgaben. Anspruchsbegründende Tatsachen habe die Klägerin insoweit nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass die Klägerin die einzige im Bereich der Chemiedidaktik verbliebene wissenschaftliche Mitarbeiterin sei, belege auch nicht die besondere Wertigkeit ihrer Forschungstätigkeit. Ebenso wenig genüge der Hinweis auf die Förderung durch Drittmittel bezüglich zweier Forschungsprojekte. Inwieweit es sich hierbei um hochwertige Leistungen handele, erschließe sich aus dem Vortrag der Klägerin nicht. Der Umstand, dass ihr gute Forschungsarbeit bescheinigt werde, rechtfertige allein nicht die Höhergruppierung, da es auf das Erfordernis schwieriger Forschungsaufgaben ankomme. 28 Entgegen der Ansicht der Klägerin sei die Durchführung schulpraktischer Übungen im Rahmen der Lehrerausbildung insoweit nicht geeignet. Hierbei handele es sich gemäß der Tätigkeitsbeschreibung vom 10. 7. 2003 um klassische Lehrtätigkeiten gemäß VergGr. IIa BAT-O. Wie die Klägerin selbst vortrage, sei dies Bestandteil der Lehrveranstaltungen der Fachdidaktiken. Um Forschungstätigkeit im o. g. Sinne handele es sich hierbei gleichwohl nicht. Gleiches gelte für das Forschungsprojekt „Lernen durch Lehren“, welches mit VergGr. IIa BAT-O bewertet werde. Auch hier habe das beklagte Land eingewandt, dass der Klägerin weder im Hinblick auf die inhaltliche Konzeption noch hinsichtlich der Durchführung die Verantwortung und Aufsicht obliege. Im Rahmen der Blockpraktika obliege der Klägerin nur die Kontrolle für die ordnungsgemäße Durchführung. 29 Gegen dieses ihr am 19. 3. 2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20. 4. 2009, einem Montag, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. 6. 2009 an diesem Tage begründet. 30 Sie trägt insoweit vor, die ihr übertragenen Arbeitsaufgaben würden bei der MLU als „Bereich Didaktik der Chemie“ bezeichnet. Dieser bestehe gegenwärtig aus ihr, der Klägerin, sowie einer abgeordneten Laborantin, die an 2 Kalendertagen wöchentlich tätig sei. Ferner würden die Lehraufgaben durch wechselnde Lehrbeauftragte (gegenwärtig 3) sowie den Einsatz von Lehrern aus Schulen wahrgenommen. Hinzu kämen studentische Hilfskräfte mit jeweils 20 Wochenstunden, gegenwärtig 2. Aus den von ihr, der Klägerin, würden weitere studentische Hilfskräfte 10 Wochenstunden beschäftigt, gegenwärtig eine. Ferner werde die Lehre im Bereich Didaktik der Chemie durch Veranstaltungen eines Habilitanden abgedeckt. Ihr obliege es, die Lehrveranstaltungen zu konzipieren, Materialien vorzubereiten und den Einsatz der externen beschäftigten zu planen. Dabei unterliege sie keinen fachlichen Weisungen. Die früher einer C-4-Professur zugeordneten Aufgaben würden seit 2002 in ihrer alleinigen Verantwortung wahrgenommen. Es gebe keinen anderen Mitarbeiter, der über eine Befähigung für den Bereich „Didaktik der Chemie“ verfüge. der Bereich Didaktik der Chemie sei Teil der Chemielehrerausbildung. Im Rahmen der Fachdidaktikausbildung erfolge die Vorbereitung der Studenten auf die Lehrtätigkeit im konkreten Fach. Fachwissen, Pädagogik und Psychologie würden verbunden. Insgesamt komme der Fachdidaktikausbildung eine besondere Bedeutung im Rahmen der Lehrerausbildung zu. Etwa ein Viertel der nachzuweisenden Leistungspunkte für die Fachausbildung der Chemielehrerstudenten wiesen einen Bezug zur Chemiedidaktik auf. Ihr, der Klägerin, obliege es, Studiennachweise und Leistungsnachweise zu erteilen. 31 Die Fachdidaktik sei Bestandteil der schriftlichen und mündlichen Prüfungen für das erste Staatsexamen. Chemiedidaktik sei verpflichtend zu bearbeiten. In der mündlichen Chemielehrerprüfung finde eine eigenständige Chemiedidaktikprüfung über 30 Minuten statt. Ihr obliege die Erstellung der Prüfungsfragen für die schriftliche Prüfung sowie die Korrektur. Sie sei Fachprüferin in der mündlichen Prüfung. Die Staatsexamensarbeit könne im Bereich Chemiedidaktik erstellt werden. Dann betreue sie diese Arbeit. 32 Ihr obliege es, den auf ihren Lehrbereich entfallenden Teil der Studienordnungen und Prüfungsordnungen für die Beschlussfassung in den Gremien der MLU vorzubereiten. Sie treffe die Entscheidung über die Beschaffung und Verwaltung aller Lehrmaterialien. Sie führe anerkannte Lehrerfortbildungsveranstaltungen durch und erteile die Teilnahmebescheinigungen. In den Jahren 1999/2000 und 2000/2001 sei sie im Auftrag des Kultusministeriums an der Durchführung von Fortbildungsreihen für Sekundarschullehrer und Lehrer an Gymnasien (Fachlehrer Chemie) beteiligt gewesen. Im Rahmen von 120 Stunden je Fortbildungsreihe habe sie 24 bzw. 38 Stunden im Fach Chemiedidaktik unterrichtet. Ferner werde die Ausbildung von Sekundarschullehrern im Drittfach Chemie vorbereitet. Die Verantwortung für die Durchführung des Teilgebietes „Didaktik der Chemie“ obliege ihr. Sie wäre insofern auch an der Abnahme der Staatsprüfung beteiligt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeite sie mit dem Chemielehrerfortbildungszentrum Leipzig sowie weiteren einschlägigen Fortbildungseinrichtungen zusammen. 33 Sie habe zwei Forschungsprojekte entwickelt, eingeworben und führe diese gegenwärtig allein verantwortlich durch („Lernen durch Lehren“ und „Experimentelles Lernen“). Sie habe den Förderpreis des Stifterverbandes für die deutsche Wissenschaft sowie einen Sonderpreis der Robert Bosch Stiftung erhalten. Die Ergebnisse der wissenschaftlichen Tätigkeit seien publiziert und auf Kongressen vorgetragen worden. 34 Sie, die Klägerin, habe auf dem Gebiet der Chemiedidaktik promoviert. Sie über eine entsprechende Tätigkeit als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Chemie im Bereich der Didaktik der Chemie aus. 35 Ihre, der Klägerin, Tätigkeit hebe sich durch die besondere Schwierigkeit aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O heraus. Sie sei auf dem Gebiet der Didaktik der Chemie seit 1982 als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. Ihre Tätigkeit unterscheide sich von „normalen“ wissenschaftlichen Mitarbeitern dadurch, dass die eigenverantwortlich Vorlesungen und andere Lehrveranstaltungen zu konzipieren und durchzuführen habe. Dies gelte auch für die Forschungsprojekte. Sie habe die Lehrkonzeption für die Studiengänge bezogen auf die Chemiedidaktik erstellt und Lehrerfortbildungsveranstaltungen konzipiert. Sie habe die maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnungen für den Bereich Chemiedidaktik erstellt. Sie nehme die Staatsprüfungen als verantwortliche Fachprüfung ab. Die besondere Schwierigkeit ergebe sich im Übrigen daraus, dass keinerlei andere Ausbildungseinrichtungen für diesen Bereich im Land Sachsen-Anhalt vorgehalten werden. 36 Ihre, der Klägerin, Tätigkeit hebe sich der Bedeutung nach aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O heraus. Die Lehre sei für die gesamte Chemielehrerausbildung relevant. Die Chemiedidaktik nehme einen wesentlichen Teil in der Ausbildung der Chemielehrer ein. Der Besuch der Lehrveranstaltungen sei verpflichtend. Es seien Leistungsnachweise zu erteilen. Fachdidaktik sei Bestandteil der schriftlichen und mündlichen Prüfungen des 1. Staatsexamens. Sie sei verantwortlich für die Erarbeitung des chemiedidaktischen Teils von Studien- und Prüfungsordnungen. Ihr obliege es, aktuelle Entwicklungen von etwa Fachverbänden umzusetzen. 37 Sie nehme eigenverantwortlich Staatsexamensprüfungen auf ihrem Gebiet ab. Dem stehe die Existenz von Prof. St – im Gegensatz zur Annahme des Arbeitsgerichts - nicht entgegen. 38 Sie führe eigenständig von ihr konzipierte Forschungsprojekte durch. Sie werbe eigenständig Drittmittel ein. Sie sei auch für die Evaluierung verantwortlich. 39 Ihre Tätigkeit hebe sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraus. 40 Ihr obliege die Verantwortung für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsmäßige Erledigung der Aufgaben im Bereich Chemiedidaktik. Unbeachtlich sei, dass der Bereich Chemiedidaktik keine große Organisationseinheit darstelle. Ohne Chemiedidaktik könne kein Studium mit Bezug zur Chemielehrerausbildung abgeschlossen werden. 41 Die von dem Zeugen Dr. P , Habilitand, im Wintersemester 2007/2008 durchgeführten Lehrveranstaltungen seien in die von ihr, der Klägerin, erarbeiteten Gesamtkonzeption der Vorlesungs- und Seminarreihen eingebettet gewesen. Bei der Wahl der Themen der Veranstaltungen habe sie, die Klägerin, solche Themen gewählt, die eine geringe Prüfungsrelevanz gehabt hätten. Nichts anderes gelte für die eingesetzten „Lehrbeauftragten“. Die entsprechenden Konzeptionen habe sie entwickelt. 42 Sie, die Klägerin, sei für die haushaltsmäßige Abwicklung und den Abschluss von Verträgen bezüglich der forschenden Tätigkeit verantwortlich. Das unterscheide sie deutlich von anderen wissenschaftlichen Mitarbeitern. 43 Sie, die Klägerin, sei für die Durchführung der Staatsprüfungen im Bereich der Chemiedidaktik allein verantwortlich. Eine Verantwortlichkeit des Dienstvorgesetzten Prof. St bestehe nicht. 44 Auch die Voraussetzungen der Eingruppierung in die VergGr. Ia Fallgr. 2 lägen vor. Ihr, der Klägerin, sei eine Forschungstätigkeit übertragen worden, die sich dadurch aus der VergGr. Ia Fallgr. 6 BAT-O heraushebe, dass sie bei schwierigen Forschungsaufgaben hochwertige Leistungen erfordere. Es werde eine ganz besondere wissenschaftliche Qualifikation verlangt, die auch für die entsprechenden Forschungsaufgaben notwendig sein müsse. 45 Unstreitig erfülle sie die Voraussetzungen der Eingruppierung in die VerGr. Ib Fallgr. 6 BAT-O. Damit sei unstreitig, dass schwierige Forschungsaufgaben zu zumindest einem Drittel zu bearbeiten seien. Jedoch könne zwischen den Forschungsaufgaben nicht differenziert werden. 46 Sie, die Klägerin, habe zwei eigenständige Forschungsprojekte eingeworben und durchgeführt, diese wiesen nach Ansatz und Methodik besondere Schwierigkeit auf. Unstreitig führe sie die Tätigkeiten selbstständig und verantwortlich durch. Ihre Forschungstätigkeiten würden üblicherweise von einem Professor durchgeführt. 47 Mit Schriftsatz vom 7. 4. 2010 trägt die Klägerin ergänzend vor, sie habe im Kalenderjahr 2009 17 Staatsprüfungen abgenommen ( Beweis : Vorlage der Bescheinigung im Termin). Seit 2002 habe sie sechs wissenschaftliche Hausarbeiten als Erstgutachterin umfassend betreut mit etwa 100 Stunden je Arbeit. Für die neuen, modularisierten Lehramtsstudiengänge seien bisher Prüfungen nicht abgenommen worden. Lehrbeauftragte und Hilfskräfte würden erst kurz vor Semesterbeginn eingestellt. Der Zeuge Dr. P habe in 2007/2008 vier Veranstaltungen a´ 2 Unterrichtsstunden durchgeführt. Diese Veranstaltungen habe er eigenständig durchgeführt, doch seien diese in eine Vorlesungs- und Seminarreihe eingebunden gewesen. Der Zeuge Dr. P wirke an Prüfungen nicht mit. Auch die Lehrveranstaltungen von Herrn und Frau S würden auf der Grundlage der von der Klägerin erarbeiteten Materialien durchgeführt. Sie, die Klägerin, müsse mangels Personals bei der technischen Vorbereitung der experimentellen Lehrveranstaltungen tätig werden. 48 Sowohl für das Lehramt an Gymnasien als auch für das Lehramt an Sekundarschulen seien im Fach Didaktik der Chemie 20 Leistungspunkte nachzuweisen. Seit 2007 verfüge die Chemiedidaktik über eigene Haushaltsmittel von 2000 € pro Jahr. In 2009 seien es 2.500 € gewesen. Hilfskräfte seien davon nicht bezahlt worden. 49 Prof. B habe keine Drittmittel für sie, die Klägerin, beantragt. 50 Das beklagte Land könne keine ihr vergleichbare wissenschaftliche Mitarbeiterin benennen. 51 Sie, die Klägerin, arbeite gegenwärtig in einem Chemielehrbuch für die Sekundarschule des Duden-Verlags mit. 52 Auf der Jahrestagung Lernen durch Lehren habe sie einen Vortrag gehalten. 53 Die Zeugen Prof. O , Prof. Ba und Prof. C könnten Angaben zu ihrer, der Klägerin, forschenden Tätigkeit machen. 54 Die Klägerin beantragt, 55 1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 28.01.2009 – 8 Ca 346/08 E festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.12.2006 Vergütung nach de Vergütungsgruppe Ia BAT-O bzw. dass sich in Anwendung des TVÜ-L ergebende Vergleichsentgelt der Entgeltgruppe 15 TV-L zu zahlen, 56 2. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 28.01.2009 – 8 Ca 346/08 E festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin auf die jeweiligen Differenzbeträge Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz des § 247 BGB jeweils ab Fälligkeit zu zahlen. 57 Das beklagte Land beantragt, 58 die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. 59 Das beklagte Land meint, es fehle bereits an dem erforderlichen Maß der Verantwortung. Im Lehramt Chemie seien in den letzten 8 Jahren lediglich 14 Staatsprüfungen erfolgt. Der Zeuge Dr. P gestalte die Konzeption seiner seine Vorlesungen in Eigenregie. Es gebe keine Studien- und Prüfungsordnungen für Didaktik; es gebe nur solche für das Lehramt. Die Studienordnung für den Studiengang Chemie, Lehramt an Gymnasien, erwähne selbstverständlich die Didaktik mit. Didaktik sei nur ein Teil der schriftlichen und mündlichen Prüfungen. Von den Aufgaben, die früher von der Professur O wahrgenommen worden seien, halte die Klägerin bestenfalls die Vorlesungen; andere Aufgaben seien entfallen. 60 Ergänzend wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 61 Die Berufung der Klägerin ist nicht begründet. 62 Sie hat auf der Grundlage ihres Vortrags keinen Anspruch nach VergGr. Ia Fallgr. 1a oder Fallgruppe 2 BAT-O Teil I zur Anlage 1a B/L bzw. Entgeltgruppe 15 TV-L vergütet zu werden. Ihre Klage ist insoweit unschlüssig. 63 I. Die Klägerin ist nicht in der VergGr. 1a Fallgr. 1a eingruppiert. 64 1. Nach der Rechtsprechung des BAG müssen bei Vergütungsgruppen, die aufeinander aufbauen, die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe gegeben (BAG 12. 6. 1996 – 4 AZR 94/95 - AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 33, zu II 4.1 der Gründe mwN) und darüber hinaus die qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppe erfüllt sein (BAG 16. 10. 2002 – 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294, zu II 4 der Gründe). Eine lediglich pauschale Überprüfung ist ausreichend, wenn der hierfür maßgebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit des Angestellten ein Tätigkeitsmerkmal der entsprechenden Vergütungsgruppe als erfüllt ansieht (BAG 26. 1. 2005 – 4 AZR 6/04 – AP Nr. 302 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2005, 640 = NZA-RR 2005, 660; BAG 20. 6. 2001 – 4 AZR 288/00 ZTR 2002, 178; BAG 24. 6. 1998 – 4 AZR 304/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 241, zu I 3.1 der Gründe) . 65 2. Eine Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. 1a Fallgr. 1a scheidet aus, weil die Klägerin zur Erfüllung der qualifizierenden Voraussetzungen für eine solche Eingruppierung nicht ausreichend vorgetragen hat. 66 a) Die Klägerin ist zwar Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit und erfüllt damit die Voraussetzungen der Ausgangsgruppe VergGr. II a Fallgr. 1a. 67 b) Die Klägerin hat schon nicht hinreichend dargelegt, worin die besondere Schwierigkeit und die im Vergleich zur VerGr. IIa Fallgr. 1a herausgehobene Bedeutung ihrer Tätigkeit liegt. 68 3. Sie hat auch nicht dargelegt, dass und warum sich ihre Tätigkeit im Sinne des Heraushebungsmerkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1a durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraushebt. 69 a) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen der Vergütungsgruppe liegt beim Angestellten, der eine Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe begehrt (BAG 8. 9. 1999 – 4 AZR 688/98 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 271, zu I 3 c) bb) (1) der Gründe). 70 Zu einem schlüssigen Vortrag reicht eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt. 71 (Vgl. BAG 24. 9. 1980 – 4 AZR 727/78 - AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). 72 Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich (BAG 20. 10. 1993 – 4 AZR 47/93 - AP Nr. 173 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 1994, 203 = NZA 1994, 514, zu B II 3 b der Gründe). Aus diesem Grunde hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen (BAG 8. 9. 1999 – 4 AZR 609/98 - AP Nr. 270 zu §§ 22, 23 BAT 1975 = ZTR 2000, 175 = NZA-RR 2000, 272, zu I 4 e) aa) der Gründe). Er muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen wertenden Vergleich mit den nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (BAG 1. 8. 2001 – 4 AZR 298/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B. 1 Allgemeiner Verwaltungsdienst VergGr. IVb Nr. 27 = ZTR 2002, 178 = NZA 2002, 351 (red. Ls.), zu 1 f) cc) (2) der Gründe). 73 b) Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass sich ihre Tätigkeit durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a hervorhebt. 74 (aa) Die VergGr. Ia Fallgr. 1a verlangt eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die diejenige beträchtlich überschreitet, die begriffsnotwendig schon die Merkmale der VergGr. Ib Fallgr. 1a erfordern (BAG 22. 2. 1972 – 4 AZR 163/71 - AP BAT §§ 22, 23 Nr. 50). Dabei ist unter Verantwortung im Sinne der „Normalverantwortung“ die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (BAG 24. 6. 1998 – 4 AZR 304/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 241 = ZTR 1998, 555 = NZA-RR 1999, 106, zu I 3.2.1 der Gründe; BAG 29. 1. 1986 – 4 AZR 465/84 - AP Nr. 115 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 10 e) der Gründe; BAG 19. 3. 1986 – 4 AZRR 642/84 - AP Nr. 116 zu §§ 22, 23 BAT 1975, zu 5 a) der Gründe). Die Verantwortung, die sich durch ihr Maß aus der VergGr. Ib Fallgr. 1a heraushebt, kann sich je nach dem Einzelfall auf den Behördenapparat als solchen, auf die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen, auf ideelle oder materielle Belange des Arbeitgebers oder auf die Lebensverhältnisse Dritter beziehen (BAG13. 5. 1964 – 4 AZR 158/63 - AP TOA § 3 Auswärtiger Dienst Nr. 1). 75 Dabei ist zu beachten, dass bereits die normale Tätigkeit eines akademischen Angestellten ein bestimmtes Maß der Verantwortung und dass die Heraushebungsmerkmale der VergGr. Ib Fallgr. 1a, d. h. die „besondere Schwierigkeit und Bedeutung“ eine bereits gesteigerte Verantwortung mit sich bringen. 76 Diese mit der Tätigkeit nach VergGr. Ib Fallgr. 1a vorausgesetzte gesteigerte Verantwortung muss, damit die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. Ia Fallgr. 1a erfüllt sind, erheblich überschritten sein. Deshalb können Umstände, welche die besondere Schwierigkeit und Bedeutung iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. Ib Fallgr. 1a und damit eine gesteigerte Verantwortung begründen, nicht gleichzeitig die besonders herausgehobene Verantwortung iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1a begründen. 77 bb) Nach diesem Maßstab fehlt es bereits an einem hinreichenden substantiierten Vortrag der Klägerin, der das für die VergGr. Ia Fallgr. 1a geforderte Maß der Verantwortung begründen könnte. Die Klägerin trägt im Wesentlichen nur zu ihrer eigenen Tätigkeit vor, ohne Tatsachen zu benennen, die einen wertenden Vergleich mit der nach VergGr. Ib Fallgr. 1a vorausgesetzten Verantwortung ermöglichen. 78 Die außerordentlich umfangreichen Ausführungen der Klägerin zu ihren einzelnen Aufgaben als wissenschaftliche Mitarbeiterin begründen keine herausgehobene Bedeutung iSd. VergGr. Ia Fallgr. 1a. Ihr Vortrag ist für die Frage der zutreffenden Eingruppierung weitgehend bedeutungslos. Sie beschreibt dort außerordentlich detailliert in allen Einzelheiten die ihr obliegenden Aufgaben, ohne dass sich daraus deren eingruppierungsrechtliche Wertigkeit erschließt. 79 Dies gilt beispielsweise für ihren Vortrag zur Zahl der Lehrbeauftragten und Hilfskräfte, die Zahl der nachzuweisenden Leistungspunkte, Art und Anzahl der Lehrveranstaltungen im „Bereich“, den Umstand, dass die Klägerin Studien- und Leistungsnachweise zu erteilen hat, der zeitliche Umfang der Chemiedidaktikprüfungen, ihre Teilnahme an Prüfungen, die Beschaffung und Verwaltung von Lehrmaterialien, die Durchführung von Lehrerfortbildungsveranstaltungen und die Erteilung von Teilnahmebescheinigungen. Auch der Vortrag, ihr, der Klägerin seien „sämtliche Dienstaufgaben, die Prof. Dr. O zuvor wahrgenommen hat, übertragen worden, ist für die Frage der Eingruppierung unerheblich, solange nicht diese Aufgaben inhaltlich und – vor allem – nach ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit dargestellt werden. Das ist nicht hinreichend geschehen. 80 Unerheblich ist auch die Darstellung der Zahl der durch Drittmittel gestützten Forschungsprojekte, soweit sich nicht erschließt, welche Aufgaben für die Klägerin damit im einzelnen verbunden sind und wie deren Wertigkeit im Eingruppierungssystem des BAT-O zu bemessen ist. Dazu hat die Klägerin nichts Entscheidungserhebliches vorgetragen. 81 4. Immerhin ist die Klägerin seit August 2004 unstreitig in die VergGr. Ib BAT-O (und demgemäß nunmehr in die Entgeltgruppe 14 des TV-L und damit in eine hochqualifizierte Vergütungsgruppe eingruppiert. Vorliegend geht es (nur) um die Frage, ob ihre Tätigkeit tarifrechtlich die (weiter) qualifizierenden Tätigkeitsmerkmale der VergGr. Ib BAT-O erfüllt. Insoweit hat es die Kläger jedoch versäumt, die Tatsachen konkret vorzutragen, auf deren Grundlage ein wertender Vergleich zwischen der schon gesteigerten Verantwortung, die mit einer Tätigkeit nach VergGr. Ib Fallgr. 1a verbunden ist, und dem Maß der Verantwortung, das für die Erfüllung des Merkmals der VergGr. Ia Fallgr. 1a erforderlich ist, sowie für die Frage, ob sich ihre Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O heraushebt. 82 Dazu hätte es substantiierten Vortrags dazu bedurft, welche Tätigkeiten einem in VergGr. IIa Fallgr. 1a BAT-O eingruppierten wissenschaftlichen Mitarbeiter obliegen, und woraus sich ergeben soll, dass die der Klägerin obliegende Tätigkeit nach einem insoweit durchzuführenden wertenden Vergleich die Qualifikationsmerkmale der ihrer Meinung nach einschlägigen Fallgruppen der VergGr. Ia BAT-O erfüllen. Die Klägerin hat sich aber darauf beschränkt, lediglich die von ihr durchgeführten Tätigkeiten näher darzulegen, wobei es weitgehend an einer wertenden Betrachtung derselben bezüglich der maßgeblichen qualifizierten Eingruppierungsmerkmale fehlt. Ihr Vortrag vermittelt eher einen Eindruck bezüglich des quantitativen Zuschnitts ihres Tätigkeitsfeldes als dessen qualitativer Beschaffenheit, wobei mit diesem Hinweis – selbstverständlich - keine Abwertung der Tätigkeiten der Klägerin verbunden ist. 83 Nur: Quantitative Aspekte sind für die Frage der zutreffenden Eingruppierung im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant. Entscheidend ist der qualitative Zuschnitt ihrer Tätigkeit in Bezug auf die qualifizierenden Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe Ia BAT-O. Diesen hat die Klägerin nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt. 84 Hierauf hat bereits das Arbeitsgericht in seiner sehr umfangreichen Begründung des erstinstanzlichen Urteils hingewiesen, so dass auf die Urteilsgründe 1. Instanz ergänzend Bezug genommen werden kann. 85 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO