Urteil
5 Sa 443/09
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
3mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds bedarf der vorherigen wirksamen Zustimmung des Personalrats nach § 108 Abs.1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs.1 PersVG-LSA.
• Eine erteilte Zustimmung ist unwirksam, wenn das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß war, insbesondere wenn zum Zeitpunkt der Beteiligung noch kein Kündigungsentschluss der Dienststellenorgane vorlag.
• Der Arbeitgeber hat den Personalrat so umfassend über Kündigungsgründe und Sozialdaten zu informieren, dass der Personalrat ohne eigene Nachforschungen ein abschließendes Bild gewinnen kann.
• Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats, ist die außerordentliche Kündigung jedenfalls unwirksam.
Entscheidungsgründe
Außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds wegen mangelhafter Personalratsbeteiligung unwirksam • Die außerordentliche Kündigung eines Personalratsmitglieds bedarf der vorherigen wirksamen Zustimmung des Personalrats nach § 108 Abs.1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs.1 PersVG-LSA. • Eine erteilte Zustimmung ist unwirksam, wenn das Zustimmungsverfahren nicht ordnungsgemäß war, insbesondere wenn zum Zeitpunkt der Beteiligung noch kein Kündigungsentschluss der Dienststellenorgane vorlag. • Der Arbeitgeber hat den Personalrat so umfassend über Kündigungsgründe und Sozialdaten zu informieren, dass der Personalrat ohne eigene Nachforschungen ein abschließendes Bild gewinnen kann. • Fehlt es an einer ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats, ist die außerordentliche Kündigung jedenfalls unwirksam. Die Klägerin war seit 1991 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte und Vorsitzende des örtlichen Personalrats beschäftigt. Parallel arbeitete sie seit 2002 als Wahlkreismitarbeiterin eines Landtagsabgeordneten; die Tätigkeit war 2003 auf 40 Stunden aufgestockt worden. Im Mai 2009 wurde die Doppelbeschäftigung öffentlich bekannt; die Beklagte untersagte daraufhin Nebentätigkeiten und die Klägerin beendete das Zweitverhältnis per Aufhebungsvertrag. Die Beklagte leitete ein Verfahren gegenüber dem Personalrat ein und erhielt eine Mitteilung, wonach im Falle einer fristlosen Kündigung keine Einwände zu erwarten seien; anschließend beschloss der Gemeinschaftsausschuss die außerordentliche Kündigung zum 28.05.2009. Die Klägerin hielt die Kündigung für unwirksam und erhob Kündigungsschutzklage; das Arbeitsgericht gab ihr statt. Die Beklagte setzte die Berufung dagegen fort und rügte insbesondere Kenntnisstände und Verfahrensmängel. • Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet (§§ 8 Abs.2, 64, 66 ArbGG). • Es kann offenbleiben, ob ein wichtiger Grund nach § 626 Abs.1 und die Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB vorliegen; entscheidend ist die Verletzung personalvertretungsrechtlicher Vorschriften. • Die Kündigung verstößt gegen § 108 Abs.1 BPersVG i.V.m. § 46 Abs.1 PersVG-LSA, weil die Zustimmung des Personalrats nur bei ordnungsgemäßem Zustimmungsverfahren Rechtswirkung entfaltet. • Ein ordnungsgemäßes Verfahren setzt voraus, dass der Arbeitgeber bei Einleitung bereits einen Kündigungsentschluss gefasst hat; hier hatte die Verwaltungsleiterin keinen eigenen, unabhängigen Entschluss, sondern erwartete eine Entscheidung des Gemeinschaftsausschusses. • Damit fehlte ein zum Zeitpunkt der Personalratsbeteiligung gebildeter Kündigungsentschluss, wodurch die erteilte Zustimmung unwirksam ist. • Der Arbeitgeber hat den Personalrat nicht ausreichend über Tatsachen, Ablauf und Sozialdaten informiert; das Schriftstück enthielt überwiegend Wertungen, nicht aber die erforderliche detaillierte Darstellung des Tatgeschehens (z. B. Beginn und Umfang der Nebentätigkeit seit 2002). • Behauptete mündliche Informationsübermittlungen sind in der Berufungsinstanz unsubstantiiert geblieben und können eine ordnungsgemäße Unterrichtung nicht ersetzen. • Wegen dieser Verfahrensmängel war die außerordentliche Kündigung jedenfalls unwirksam; die Berufung blieb erfolglos. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 72 ArbGG). Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die außerordentliche Kündigung vom 28.05.2009 ist unwirksam. Hauptgrund ist die fehlerhafte Beteiligung des Personalrats: Zum Zeitpunkt der Personalratsanhörung lag kein eigenständiger Kündigungsentschluss des Arbeitgebers vor und die Unterrichtung des Personalrats war inhaltlich unzureichend, sodass die erteilte Zustimmung keine Rechtswirkung entfaltet. Die Klägerin hat damit obsiegt; die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.