Urteil
5 Sa 66/09
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2010:0526.5SA66.09.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitgerichts Halle vom 28.10.2008 – 2 Ca 478/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Inhaber einer Spedition in S. Er verlangt vom Beklagten Zahlung von Schadensersatz. Der Beklagte wohnt in S. 2 Die Parteien Schlossen am 1. 8. 2006 ein Arbeitsverhältnis, auf Grund dessen der Beklagte für den Kläger als LKW-Kraftfahrer tätig werden sollte. Die Örtlichkeiten in S sind dem Beklagten bekannt. 3 Am 7. 8. 2006 unterfuhr der Beklagte mit dem LKW MAN, (im Folgenden: LKW) des Klägers aus Richtung K –B -Straße in Richtung M Straße kommend die Eisenbahnunterführung Strecke 6343, Kilometer 59,744. Auf die Fotos dieser Unterführung in Hülle Bl. 18 a d. A. wird Bezug genommen. 4 Die Höhe des Führerhauses dieses LKW´s beträgt 3800 Millimeter. 5 Die Höhe des Führerhauses beträgt 2.450 Millimeter. 6 An der Unterführung sind Warnverkehrsschilder angebracht Diese umfassen folgende Gebote: 7 (von oben nach unten) Höhenbeschränkung auf 3,40 Meter Einengung der Fahrbahn rechtsseitig Beschränkung der Geschwindigkeit auf 30 km/h. 8 Auf die Fotos Hülle Bl. 18 a d. A. wir des Näheren Bezug genommen. 9 Der Beklagte fuhr am 7. 8. 2006 den LKW rechts gegen die gemauerte Unterführung (Brücke) und beschädigte hierdurch den LKW-Aufbau und die Brücke, die im Eigentum der DB Netz AG steht. Diese machte mit Schreiben vom 11. 8. 2006 Schadensersatzansprüche gegen den Kläger wegen Beschädigung der Eisenbahnunterführung geltend. Die an dem LKW entstandenen Schäden wurden durch die DEKRA begutachtet. Sie erstellte unter dem 24. 8. 2006 ein Schadensgutachten. Auf Bl. 19 ff. d. A. wird ergänzend Bezug genommen. 10 Der Kläger nahm bezüglich dieses Schadens seine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500,00 € in Anspruch. Die Vollkaskoversicherung des Klägers liquidierte die Reparaturkosten einschließlich Mehrwertsteuer im Umfang von 15.306,57 €. 11 Vorliegend begehrt der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 5.532,55 € Schadensersatz. 12 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe grob fahrlässig bzw. vorsätzlich gehandelt, als er mit dem zu hohen Fahrzeug in die Eisenbahnunterführung einfuhr. Deshalb habe er ihm, dem Kläger, die Selbstbeteiligung an der Vollkaskoverssicherung von 500,00 € zu erstatten. Auch müsse er eine Unkostenpauschale im Umfang von 20,00 € erstatten. 13 Schließlich habe ihm der Beklagte Nutzungsausfall für 15 Arbeitstage im Umfang von 5.012,55 € zu erstatten. 14 Im Jahr 2007 habe das von ihm, dem Beklagten, gefahrene Fahrzeug einen arbeitstäglichen Nettoerlös in Höhe von 162,65 € eingefahren. Für das Jahr 2006 sei ein Gesamtumsatz von 40.000,00 € netto geplant gewesen. Bezogen auf 230 Arbeitstage errechne sich ein durchschnittlich geplanter Nettoerlös von 173,91 €. Der durchschnittliche Nettoerlös aus beiden Jahren betrage somit 168,28 €. Diese habe der Beklagte für die insgesamt 15 Tage Ausfallzeit zu erstatten. Das betreffende Fahrzeug sei darüber hinaus in sogenannten Nachtschichten durch ihn, den Kläger, eingesetzt worden. Hierfür sei im Jahr 2005 ein Erlös von 600,00 € netto hereingefahren worden. Im Jahr 2007 habe der Nettoerlös für die Nachschichten 394,19 € betragen (90.664,05 : 230). Der durchschnittliche Nettoerlös pro Arbeitstag für die Nachtschicht des Fahrzeuges betrage deshalb 497,09 €. Hierauf seien die anfallenden täglichen Kosten in Höhe von 331,20 € in Abzug zu bringen, so dass ein Nettoumsatz in Höhe von 334,17 € für insgesamt 15 Arbeitstage durch den Beklagten zu erstatten seien. 15 Der Kläger hat beantragt, 16 den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 5532,55 Euro Schadensersatz zu zahlen zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. 8. 2006. 17 Der Beklagte hat beantragt, 18 die Klage abzuweisen. 19 Er hat gemeint, die Klage sei unbegründet. Er habe weder vorsätzlich noch grob fahrlässig noch mit mittlerer Fahrlässigkeit gehandelt, als er mit dem LKW in die Unterführung eingefahren sei. Er verfüge nicht über eine Ausbildung als Berufskraftfahrer. Er habe lediglich bei der Bundeswehr den Führerschein der Klasse CE erworben. Der Kläger habe ihn nicht in die Führung des Fahrzeuges und in die Besonderheiten der näheren Umgebung des Betriebssitzes eingewiesen. Ihm, dem Beklagten, sei vielmehr der Schlüssel des Fahrzeuges in die Hand gedrückt worden mit der Bemerkung, er solle losfahren. 20 Den geltend gemachten Schaden bestreite er auch der Höhe nach. Er bestreite, dass das von ihm geführte Fahrzeug neben den Fahrten im Fernverkehr auch zum Hauptumschlag bei der DEL eingesetzt werde. Die Darlegungen des Klägers zu dem geplanten Nettoumsatz seien in sich widersprüchlich. Die Sachkonten belegten auch andere Nettoerlöse für das Jahr 2007 und das Jahr 2005 als von dem Kläger behauptet. Der Kläger habe die von ihm behaupteten Schäden konkret nachweisen müssen. Dies habe er nicht getan. 21 Mit Urteil vom 28. 10. 2008 hat das Arbeitsgericht den Beklagten verurteilt, an den Kläger 250,00 € Schadensersatz zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. 22 Zur Begründung hat es – kurz zusammengefasst – ausgeführt, die Klage sei nur bezüglich 250,00 € begründet. Dem Kläger stehe insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 280 Abs. 1, 619 BGB bzw. wegen Verletzung des Eigentums des Klägers aus § 823 Abs. 1 BGB. 23 Den streitigen Verkehrsunfall und die dadurch kausal verursachten Schäden habe der Beklagte als Fahrer des LKW zu vertreten, weil er mit einem zu hohen LKW in die Eisenbahnunterführung eingefahren sei. Die Fahrstrecke sei ihm bekannt gewesen. Er sei auch in S ansässig. 24 Jedoch habe der Kläger nicht nachweisen können, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Unfallverursachung vom 7. 8. 2006 grob fahrlässig gehandelt habe. 25 Zwar könne dem Beklagten nicht gefolgt werden, soweit er der Auffassung sei, es habe nur ein Fall leichtester Fahrlässigkeit vorgelegen. Allerdings sei auch das Vorbringen des Klägers, das sich ausschließlich darauf bezogen habe, dass der Beklagte mit aus seiner Sicht leicht erhöhter Geschwindigkeit die in ihrer Höhe nach beschränkte und zu niedrige Bahnunterführung eingefahren sei, allein nicht geeignet, grobe Fahrlässigkeit des Beklagten zu begründen. Keineswegs könne jede Pflichtwidrigkeit schon zur Annahme grob fahrlässigen Verhaltens führen. Vielmehr seien immer die konkreten Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalles u berücksichtigen. Darüber hinaus seien insbesondere auch die subjektiven Elemente zu beachten. In einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung könne vorliegend kein Grund für ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu sehen sein. Bei der Gesamtwürdigung sei vielmehr zu beachten, dass es sich bei dem Beklagten um einen Berufsanfänger als Kraftfahrer handele. Die Berechtigung zum Führen eines LKW habe er während seines Wehrdienstes erlangt. Er verfüge nicht über eine Ausbildung als Kraftfahrer. Offenkundig habe der Kläger den Beklagten auch nicht nochmals ausdrücklich auf die sich wohl in unmittelbarer Nähe zu dem Betriebsgelände des Klägers befindliche Unterführung hingewiesen. Der Beklagte bestreite gar nicht, diese Bahnunterführung zu kennen. 26 Dieser Unfall habe sich am 7. 8. 2006, einem Montag, ereignet. Der Beklagte habe zuvor am 1. 8. 2006, einem Dienstag, seine Tätigkeit für den Kläger aufgenommen. 27 Aus den genannten Gründen habe der Beklagte 50 Prozent der Selbstbeteiligung des Klägers an der für LKW abgeschlossene Fahrzeugversicherung zu tragen. 28 Soweit der Kläger darüber hinaus von dem Beklagten die Zahlung von 20,00 € Unkostenpauschale geltend mache, sei die Klage unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung einer solchen Pauschale sei nicht erkennbar. 29 Des Weiteren habe der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von 5.012,55 € Nutzungsausfall für insgesamt 15 Arbeitstage gegen den Beklagten. 30 Nach dem Vortrag des Klägers seien in für den Beklagten anrechenbarer Weise die entgangenen Gewinne für insgesamt 15 Arbeitstage geltend zu machen. 31 Allerdings habe der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die den behaupteten Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe begründeten. Der Kläger selbst habe in der mündlichen Verhandlung vom 28. 10. 2008 eingeräumt, dass die Nachtfahrten für die DEL an diesen 15 Tagen nicht ausgefallen seien. Vielmehr sei die Nachtroute der DEL durch das Unternehmend des Klägers bedient worden, allerdings habe er nach seinem eigenen Vortrag aufgrund des Ausfalls des LKW im großen Stil die anderen Fahrzeuge seines Betriebes umdisponieren müssen. Ein Schaden sei ihm deshalb allenfalls dadurch entstanden, dass er Arbeitszeit für diese Disposition habe aufwenden müssen. 32 Der Kläger habe auch nicht in Abrede gestellt, dass er seiner Schadensminderungspflicht hätte genügen können, indem er auf dem Autovermietungsmarkt ein dementsprechendes Fahrzeug anmiete. 33 Schließlich habe der Beklagte auch keine Tatsachen vorgetragen, dass die sogenannten Tagfahrten für das von dem Beklagten gefahrene Fahrzeug aufgrund dessen Ausfalls nicht hätten bedient werden können. Diese Fahrten seien offensichtlich durchgeführt worden, wenn auch unter Einsatz eines erheblichen Zeitaufwandes des Klägers. Bezeichnender Weise habe der Kläger auch die stornierten Aufträge für den Einsatz des LKW in dem streitbefangenen Zeitraum ungeachtet der ausdrücklichen Rüge durch den Beklagten nicht vorgelegt. 34 Auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils wird ergänzend Bezug genommen. 35 Gegen dieses ihm am 25. 2. 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. 2. 2009 Berufung eingelegt und diese am 13. 3. 2009 begründet. 36 Zur Begründung hat er – kurz zusammengefasst – ausgeführt, der objektive und subjektive Tatbestand lasse nur den Schluss auf grob fahrlässiges Handeln des Beklagten zu. Falsch sei die Feststellung, der Beklagte verfüge nicht über eine Ausbildung als Kraftfahrer. Er sei Berufskraftfahrer. Es komme nicht darauf an, ob er langjährige Berufserfahrung habe. Er müsse sich vor Fahrtantritt über das Fahrzeug und die sonstigen Gegebenheiten informieren. Er, der Kläger, habe seine Schadensersatzansprüche in der erforderlichen Weise beziffert und nachgewiesen. Das Fahrzeug sei nicht durch ein anderes Fahrzeug zu ersetzen gewesen. 37 Der Kläger beantragt, 38 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 28.10.08 ist abzuändern. 39 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5282,55 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.08.09 zu zahlen. 40 3. Die Kosten trägt der Beklagte. 41 Der Beklagte beantragt, 42 die Berufung zurückzuweisen. 43 Er erklärt, er sei kein Berufskraftfahrer. er habe keine praktische Erfahrung. Es hätte einer Einweisung seinerseits durch den Kläger bedurft; diese sei nicht erfolgt. Ihm, dem Beklagten, sei nicht bekannt gewesen, dass es sich bei dem LKW um eine Sonderanfertigung mit Spezialaufbau handele. Er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Der Kläger habe seine Ansprüche nicht hinreichend beziffert. die Nachtfahrten seien nicht ausgefallen. Eine fehlende Nutzungsmöglichkeit für einen gewissen Zeitraum führe nicht automatisch zu einem Schaden. 44 Ergänzend wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 45 Die Berufung des Klägers ist erfolglos. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden und deshalb die Klage zutreffend abgewiesen, soweit sie den ausgeurteilten Betrag von 250,00 € überstiegen hat. 46 I. 1. Der Beklagte hat, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, den Verkehrsunfall und die dadurch kausal verursachten Schäden als Fahrer des streitbefangenen LKW zu vertreten, weil er mit einem zu hohen LKW in die Eisenbahnunterführung einfuhr. Gründe, die ihn objektiv entlasteten und dazu führen könnten, den Unfall als unvermeidbar anzusehen, seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgetragen worden. 47 2. Das Arbeitsgericht hat aber zutreffend festgestellt, dass der Kläger einen Schaden über den ausgeurteilten Betrag hinaus nicht hinreichend dargelegt hat. 48 a) Nach den durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Arbeitnehmerhaftung hat das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass dem Beklagten nicht nur leichteste Fahrlässigkeit vorgelegen. Allerdings ist auch das Vorbringen des Klägers, das sich ausschließlich darauf bezogen hat, dass der Beklagte mit aus seiner Sicht leicht erhöhter Geschwindigkeit die in ihrer Höhe nach beschränkte und zu niedrige Bahnunterführung eingefahren ist, allein nicht geeignet, eine grobe Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten zu begründen. Keineswegs kann jede Pflichtwidrigkeit schon zur Annahme grob fahrlässigen Verhaltens führen. Vielmehr sind immer die konkreten Umstände und Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind insbesondere auch die subjektiven Elemente zu beachten. In einer möglichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann vorliegend kein Grund für ein grob fahrlässiges Verhalten des Beklagten zu sehen sein. Bei der Gesamtwürdigung ist vielmehr zu beachten, dass es sich bei dem Beklagten um einen Berufsanfänger als Kraftfahrer handelt. Die Berechtigung zum Führen eines LKW erlangte er während seines Wehrdienstes. Er verfügt nicht über eine Ausbildung als Kraftfahrer. Der Kläger den Beklagten auch nicht ausdrücklich auf die streitige Unterführung hingewiesen. Der Beklagte bestreitet nicht, diese Bahnunterführung zu kennen. 49 b) Der streitige Unfall ereignete sich am 7. 8. 2006, einem Montag. Der Beklagte hatte kurz zuvor am 1. 8. 2006 seine Tätigkeit für den Kläger aufgenommen. Der Kläger bestreitet nicht, dass der Beklagte nicht über nennenswerte Berufspraxis verfügt. Deshalb hätte umso mehr Veranlassung bestanden, den Beklagten intensiv in die Problematik des Führens des streitigen LKW einzuführen; ggf. hätte er von einer Einstellung des Beklagten gerade im Hinblick auf die Besonderheiten des streitigen LKW absehen müssen. 50 Deshalb ist das Arbeitsgericht zutreffend zu dem – in seinem Beurteilungsermessen liegenden - Schluss gekommen, dass der Beklagte 50 Prozent der Selbstbeteiligung des Klägers an der für das streitige Fahrzeug abgeschlossenen Versicherung zu tragen hat. 51 3. Soweit der Kläger darüber hinaus von dem Beklagten die Zahlung von 20,00 € Unkostenpauschale geltend macht, ist die Klage unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung einer solchen Pauschale ist nicht erkennbar. 52 4. Des Weiteren hat der Kläger auch gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 5.012,55 € Nutzungsausfall für insgesamt 15 Arbeitstage. 53 a) Nach dem Vortrag des Klägers sind in für den Beklagten anrechenbarer Weise die entgangenen Gewinne für insgesamt 15 Arbeitstage geltend zu machen. 54 b) Allerdings hat der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen, die den behaupteten Schadensersatzanspruch in der genannten Höhe begründen. 55 Das Arbeitsgericht hat völlig zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger ein Schaden allenfalls dadurch entstanden, dass er Arbeitszeit für diese Disposition aufwenden musste, die er gegebenenfalls sinnvoller Weise hätte anderweitig nutzen können. Auch liegt der (mögliche) Schaden nicht im entgangenen Umsatz, sondern im ggf. entgangenen Gewinn. Diesen hätte der Kläger anhand der infolge des unfallbedingten Ausfalls von ihm nicht ausführbaren Aufträge im Einzelnen nachweisen müssen. Hierzu hat der Kläger nichts vorgetragen. 56 II. Der Zinsanspruch beruht auf den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB.