Urteil
2 Sa 424/09
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ansprueche auf ubertarifliche Zulage nach Nebenabrede beduerfen der Zustimmung des Finanzministeriums (§ 40 LHO); diese Zustimmung ist Voraussetzung fuer Durchsetzbarkeit.
• Tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 S.1 BAT-O) und die gesetzliche Verjaehrung koennen Lohnansprueche fuer zurueckliegende Zeitraeume entfallen lassen; Hemmung oder Treuwidrigkeit muessen substantiiert dargelegt werden.
• Rechtskraft eines Teilurteils bindet nur fuer den entschiedenen Zeitraum; eine Praejudizwirkung auf davorliegende Monate besteht nicht automatisch.
Entscheidungsgründe
Keine Durchsetzbarkeit ubertariflicher Zulage ohne Zustimmung des Finanzministeriums • Ansprueche auf ubertarifliche Zulage nach Nebenabrede beduerfen der Zustimmung des Finanzministeriums (§ 40 LHO); diese Zustimmung ist Voraussetzung fuer Durchsetzbarkeit. • Tarifliche Ausschlussfristen (§ 70 S.1 BAT-O) und die gesetzliche Verjaehrung koennen Lohnansprueche fuer zurueckliegende Zeitraeume entfallen lassen; Hemmung oder Treuwidrigkeit muessen substantiiert dargelegt werden. • Rechtskraft eines Teilurteils bindet nur fuer den entschiedenen Zeitraum; eine Praejudizwirkung auf davorliegende Monate besteht nicht automatisch. Der K. , ein rehabilitierter Diplom-Physiker, wurde zum 27.12.1996 beim Land (Otto-von-Guericke-Universitaet) angestellt und vertraglich in Verguetungsgruppe IV b BAT-O eingruppiert. Zur Absicherung wurde eine Nebenabrede vereinbart, die eine persoenliche Zulage in Hoehe der Differenz zwischen IV b und III BAT-O in Aussicht stellte, abhaengig von der Zustimmung des Finanzministeriums. Das Kultusministerium und die Universitaet bemuehten sich um eine ubertarifliche Verguetung; das Finanzministerium ueuerte jedoch ablehnend, ein schriftlicher Zusaagebescheid erfolgte nie. Der K. hatte bereits erfolgreich fuer einen spaeteren Zeitraum (01.01.2003–31.05.2007) die Bruttodifferenz erstritten; fuer den Zeitraum 30.12.1996–31.12.2002 verlangt er Feststellung der Zahlung nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; der K. legte Berufung ein. • Die Berufung ist zulaessig, aber unbegruendet; entscheidend ist, dass die Nebenabrede die Zustimmung des Finanzministeriums voraussetzt (§ 40 LHO) und eine solche Zustimmung nicht erteilt wurde. • Der K. kann die Zulage nicht aus originarer Eingruppierung nach BAT-O ableiten, weil die fuer Verguetungsgruppe III relevanten Taetigkeitsmerkmale nicht vorgetragen sind. • Die Tatsache, dass dem Hause eine Stelle III BAT-O befristet zur Verfuegung gestellt wurde, ersetzt nicht das Zustimmungserfordernis; Verguetung ist nicht automatisch an Stellenwert gebunden. • Teilweise Verwirkung durch tarifliche Ausschlussfrist (§ 70 S.1 BAT-O): Ansprueche bis 30.06.1998 verfallen, weil erste schriftliche Geltendmachung erst am 21.12.1998 erfolgte. • Fuer den Zeitraum ab 01.07.1998 sind die Ansprueche verjahrt; §§ 195, 199 BGB i.V.m. den Ubergangsregeln des Art.229 EGBGB fuehren zur Unanwendbarkeit juengerer Fristen zugunsten des Klaegers, sodass die Forderungen fuer fruehere Jahre bereits verjahrt waren. • Eine Treuwidrigkeit des Landes, die den Einwand der Verjaehrung ausschliessen wuerde, ist nicht ersichtlich; Hinweise der Universitaet auf moegliche Nachteile stellten keine Drohung dar, und der K. hat ueber lange Zeit (1999–2008) von der Geltendmachung abgesehen. • Selbst wenn ein Pflichtverletzungsanspruch (§ 280 BGB) denkbar waere, hat der K. diesen nicht substantiiert geltend gemacht; ein Sekundaranspruch waere zudem verjahrt. • Die Entscheidung der 9. Kammer fuer den Zeitraum ab 01.01.2003 bindet nicht fuer die vorherigen Monate, da materielle Rechtskraft nur fuer den jeweils entschiedenen Zeitraum gilt. Die Berufung des K. wird zurueckgewiesen; es besteht kein durchsetzbarer Anspruch auf die Bruttodifferenz zwischen Verguetungsgruppen IV b und III BAT-O fuer den Zeitraum 30.12.1996–31.12.2002. Zutreffend war das Berufungsgericht der Auffassung, dass die Nebenabrede eine Zustimmung des Finanzministeriums voraussetzt, die nicht erteilt wurde, und dass die originaren Eingruppungsvoraussetzungen fuer Gruppe III nicht dargelegt sind. Ferner sind erhebliche Teile der geltend gemachten Zahlungsansprueche wegen tariflicher Ausschlussfristen bzw. gesetzlicher Verjaehrung untergegangen; eine treuwidrige Behinderung des K., die dies verhindert haette, ist nicht nachgewiesen. Die Kosten des Verfahrens traegt der K.; die Revision wird nicht zugelassen.