Urteil
5 Sa 340/09
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 9 Nr.1 e MTV gewährt Entgeltfortzahlung für die zur ärztlichen Behandlung notwendige Zeit, wenn die Untersuchung während der Arbeitszeit medizinisch unvermeidbar ist und nicht lediglich ausschließlich praxisablaufbedingt erfolgte.
• Eine Untersuchung ist medizinisch unvermeidbar, wenn der Arbeitnehmer die Lage des Untersuchungstermins nicht beeinflussen kann oder besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung außerhalb der Arbeitszeit ausschließen.
• Die tarifliche Regelung schließt Ansprüche nach § 616 BGB nicht zwingend aus; § 9 MTV ist dahin auszulegen, ob er den gesetzlichen Anspruch ersetzt oder neben diesem Anspruchsschutz belässt.
Entscheidungsgründe
Entgeltfortzahlung bei medizinisch unvermeidbarem Arztbesuch während der Arbeitszeit • § 9 Nr.1 e MTV gewährt Entgeltfortzahlung für die zur ärztlichen Behandlung notwendige Zeit, wenn die Untersuchung während der Arbeitszeit medizinisch unvermeidbar ist und nicht lediglich ausschließlich praxisablaufbedingt erfolgte. • Eine Untersuchung ist medizinisch unvermeidbar, wenn der Arbeitnehmer die Lage des Untersuchungstermins nicht beeinflussen kann oder besondere Umstände vorliegen, die eine Durchführung außerhalb der Arbeitszeit ausschließen. • Die tarifliche Regelung schließt Ansprüche nach § 616 BGB nicht zwingend aus; § 9 MTV ist dahin auszulegen, ob er den gesetzlichen Anspruch ersetzt oder neben diesem Anspruchsschutz belässt. Der Kläger ist seit 1994 als Schichtleiter bei der Beklagten beschäftigt (40 Std./Woche, 2.980 € brutto). Am 12.02.2008 war er während der Arbeitszeit von 13:00–17:00 Uhr abwesend; von 13:30–15:30 Uhr unterzog er sich in einer Praxis einer Gastroskopie unter Narkose. Der MTV der nord-ostdeutschen Textilindustrie (§ 9 Nr.1 e) sieht Lohnfortzahlung für die zur ärztlichen Behandlung notwendige Zeit vor, wenn die Behandlung medizinisch unvermeidbar ist und nicht lediglich praxisablaufbedingt erfolgt. Die Beklagte verweigerte die Zahlung von vier Stunden; der Kläger klagte auf 68,90 € brutto nebst Zinsen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; das LAG änderte das Urteil zugunsten des Klägers ab. • Der Kläger hat Anspruch auf Vergütung der streitigen Stunden aus § 9 Nr.1 e MTV in Verbindung mit § 611 BGB und dem Arbeitsvertrag. • § 9 Nr.1 e MTV gewährt Fortzahlung für die zur ärztlichen Behandlung notwendige Zeit, sofern die Untersuchung während der Arbeitszeit medizinisch unvermeidbar ist und nicht lediglich ausschließlich praxisablaufbedingt durchgeführt wurde. • Die Tarifvorschrift verlangt eine enge Voraussetzung („medizinisch unvermeidbar“), die jedoch nicht auf akute Notfälle beschränkt ist; nötig ist nicht, dass rechtliche Verpflichtung oder Lebensgefahr bestand. • Die ärztliche Bescheinigung zeigt, dass die Untersuchung aufgrund der Art der Behandlung und der Nachsorge unter Narkose zeitlich so angelegt war, dass sie nicht außerhalb der Arbeitszeit stattfinden konnte; der Kläger konnte die Lage des Termins nicht beeinflussen. • Dass die Praxisöffnungszeiten den Zeitpunkt mitbestimmten, schließt die Vergütung nicht aus, weil nur ausschließlich praxisablaufbedingte Termine vom Anwendungsbereich der Norm erfasst werden. • Das BAG-Recht (Arztbesuch erforderlich, wenn der Arbeitnehmer die Lage des Termins nicht beeinflussen kann) ist auf die Auslegung der Tarifnorm anzuwenden und führt hier zur Entgeltpflicht der Beklagten. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; die Revision wurde für die Beklagte zugelassen, da die Auslegung der Tarifnorm grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Arbeitsgerichts Halle wird abgeändert. Die Beklagte hat an den Kläger 68,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.03.2008 zu zahlen. Die Zahlungspflicht folgt aus § 9 Nr.1 e MTV in Verbindung mit § 611 BGB, weil die durchgeführte Gastroskopie unter Narkose medizinisch unvermeidbar war und der Kläger den Termin nicht frei nach der Arbeitszeit verlegen konnte. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Revision wurde zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Tarifauslegung.