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Urteil

4 Sa 307/09

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg wird insgesamt zurückgewiesen, jedoch sind zwei in der Berufung erstmals gestellte Anträge unzulässig. • Die Feststellung, dass der TVöD-BT-B und die ihm ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge für den Zeitraum 01.01.2008–31.12.2008 Anwendung finden, ist rechtskräftig. • Die dynamische Weitergeltung des TVöD für das Arbeitsverhältnis war nach dem Personalüberleitungsvertrag vom 28.12.2007 befristet und endete mit dem 31.12.2008. • Erstinstanzlich erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsanträge können unzulässig sein, wenn Feststellungsinteresse fehlt oder die Anträge unbestimmt sind. • Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit die Entscheidung nicht die unzulässigen Anträge betrifft.
Entscheidungsgründe
Dynamische Fortgeltung des TVöD befristet durch Personalüberleitungsvertrag bis 31.12.2008 • Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg wird insgesamt zurückgewiesen, jedoch sind zwei in der Berufung erstmals gestellte Anträge unzulässig. • Die Feststellung, dass der TVöD-BT-B und die ihm ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge für den Zeitraum 01.01.2008–31.12.2008 Anwendung finden, ist rechtskräftig. • Die dynamische Weitergeltung des TVöD für das Arbeitsverhältnis war nach dem Personalüberleitungsvertrag vom 28.12.2007 befristet und endete mit dem 31.12.2008. • Erstinstanzlich erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Feststellungsanträge können unzulässig sein, wenn Feststellungsinteresse fehlt oder die Anträge unbestimmt sind. • Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit die Entscheidung nicht die unzulässigen Anträge betrifft. Die Klägerin begehrt Feststellung, dass auf ihr Arbeitsverhältnis der TVöD-BT-B und die nach dem 31.12.2008 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden. Das Arbeitsgericht Magdeburg hatte bereits festgestellt, dass der TVöD-BT-B für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 Anwendung findet und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Parteien waren infolge eines Betriebsübergangs zum 01.01.2008 betroffen; die Beklagte trat gemäß § 613a BGB in bestehende Rechte ein. Die Klägerin machte geltend, dass eine einzelvertragliche dynamische Verweisung auf tarifliche Änderungen bestehe; die Beklagte verwies auf eine Befristung der Weitergeltung durch einen Personalüberleitungsvertrag vom 28.12.2007. Die Klägerin stellte in der Berufungsinstanz zusätzlich zwei Anträge mit Schriftsatz vom 02.07.2012. Die Berufungskammer hat die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe übernommen und die streitige Frage der Anwendung des TVöD nach dem 31.12.2008 geprüft. • Verfahrensrecht: Die Berufung ist form- und fristgerecht und grundsätzlich statthaft (§§ 64,66 ArbGG i.V.m. §§ 517,519 ZPO). • Rechtsstand nach Betriebsübergang: Durch den Betriebsübergang gemäß § 613a BGB wurden die zum Übergangszeitpunkt bestehenden tariflichen Rechte Inhalt des Arbeitsverhältnisses, die aber nur individualrechtlich fortwirkten und regelmäßig keine unbeschränkte dynamische Verweisung begründen. • Wirkung des Personalüberleitungsvertrags: Das Schreiben der Beklagten vom 28.12.2007 („Personalüberleitungsvertrag“) legt eine einzelvertragliche Weiterführung des TVöD und seiner Änderungen ausdrücklich nur für die Dauer eines Jahres bis zum 31.12.2008 fest; daraus folgt das Ende der dynamischen Fortgeltung mit Ablauf dieses Datums. • Auslegungskriterien: Mangels ausdrücklicher unbefristeter dynamischen Bezugnahmeklausel und angesichts der ausdrücklichen Befristung im Personalüberleitungsvertrag ist nicht anzunehmen, dass nach Ablauf des Jahres die dynamische Weitergeltung fortbestehen sollte oder der frühere tarifliche Stand wiederhergestellt werde. • Begründete Anträge vs. Unzulässigkeit: Die in der Berufungsinstanz erstmals gestellten Anträge zu 2. und 3. vom 02.07.2012 sind unzulässig; für den einen Antrag fehlt Feststellungsinteresse (Vorrang der Leistungsklage gemäß § 256 ZPO), der andere Antrag ist zu unbestimmt. • Revisionszulassung: Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zugelassen, ausgenommen die Entscheidung über die unzulässigen Anträge. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung (§ 97 ZPO). Die Berufung der Klägerin wird insgesamt zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge zu 2. und 3. aus dem Schriftsatz vom 02.07.2012 unzulässig sind. Die erstinstanzliche Feststellung, dass der TVöD-BT-B und die diesen im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge Anwendung finden, bleibt bestehen und ist rechtskräftig. Die Berufungskammer hat festgestellt, dass die Beklagte das Tarifwerk des öffentlichen Dienstes gemäß dem Personalüberleitungsvertrag vom 28.12.2007 bis zum 31.12.2008 dynamisch anwenden wollte und wollte, sodann aber die dynamische Fortgeltung mit Ablauf dieses Datums endete; ab 01.01.2009 gilt das Tarifrecht nur noch individualrechtlich statisch. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, soweit sie die unzulässigen Anträge nicht betrifft.