Urteil
5 Sa 275/11
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vergütungsansprüche eines angestellten Lehrers, der tarifvertraglich auf das Beamtenbesoldungsrecht verwiesen ist, umfassen auch Ausgleichszulagen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
• Für Angestellte, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Verweise besoldungsrechtlich einzuordnen sind und die beamtenrechtliche Voraussetzungen für eine Funktionsstelle erfüllen, gilt bei Rückgruppierung durch Änderungsvertrag der Grundsatz der entsprechenden Anwendung des Besoldungsrechts; eine Rückgruppierung bedarf bei Wegfall vergütungsrelevanter Merkmale eines Änderungsvertrags oder einer Änderungskündigung.
• Wird die Vergütungsgruppe wirksam geändert und die Herabgruppierung vom Arbeitnehmer freiwillig akzeptiert, entsteht die Ausgleichszulage nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften als Folge der freiwilligen Herabstufung.
• Die Ermessenserwägung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Amtszulage schließt nicht ohne Weiteres eine spätere Pflicht zum Wegfall der Zulage aus; bei entsprechender tariflicher Verweisung begründet wiederholtes Wegfallen der Zahlung nicht automatisch einen anderen Vergütungsmaßstab.
Entscheidungsgründe
Ausgleichszulage bei tariflicher Verweisung auf Besoldungsrecht und freiwilliger Rückgruppierung • Die Vergütungsansprüche eines angestellten Lehrers, der tarifvertraglich auf das Beamtenbesoldungsrecht verwiesen ist, umfassen auch Ausgleichszulagen nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. • Für Angestellte, die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Verweise besoldungsrechtlich einzuordnen sind und die beamtenrechtliche Voraussetzungen für eine Funktionsstelle erfüllen, gilt bei Rückgruppierung durch Änderungsvertrag der Grundsatz der entsprechenden Anwendung des Besoldungsrechts; eine Rückgruppierung bedarf bei Wegfall vergütungsrelevanter Merkmale eines Änderungsvertrags oder einer Änderungskündigung. • Wird die Vergütungsgruppe wirksam geändert und die Herabgruppierung vom Arbeitnehmer freiwillig akzeptiert, entsteht die Ausgleichszulage nach den einschlägigen besoldungsrechtlichen Vorschriften als Folge der freiwilligen Herabstufung. • Die Ermessenserwägung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Amtszulage schließt nicht ohne Weiteres eine spätere Pflicht zum Wegfall der Zulage aus; bei entsprechender tariflicher Verweisung begründet wiederholtes Wegfallen der Zahlung nicht automatisch einen anderen Vergütungsmaßstab. Der Kläger ist seit 1991 als angestellte Lehrkraft beim beklagten Land beschäftigt und war langfristig ständiger Vertreter des Schulleiters. Wegen Schülerzahländerungen entfiel die Funktionsstelle; die Beklagte bot Fortbeschäftigung an anderer Stelle oder eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 13 an. Der Kläger lehnte Versetzung ab, verweigerte zunächst die Unterzeichnung eines Änderungsvertrags und berief sich auf Besoldungsrechtsprechung. Im Juni 2010 wurde ein Änderungsvertrag geschlossen, wonach die Eingruppierung ab 01.02.2010 in E 13 gilt. Der Kläger forderte daraufhin Ausgleichszulagen in Höhe der Differenz zwischen E 14 und E 13 sowie eine Ausgleichszulage für den Wegfall einer früheren Amtszulage; die Beklagte lehnte ab. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht änderte und stellte die Ansprüche des Klägers auf Zahlung der beiden Ausgleichszulagen ab 01.02.2010 fest. • Die Parteien sind tarifgebunden und haben durch Tarifverweis die Vergütungsregelungen der angestellten Lehrkräfte nach dem Besoldungsrecht zu bestimmen (§ 17 TV-L i.V.m. Eingruppierungsrichtlinien). • Die Eingruppierungsrichtlinien verweisen ausdrücklich darauf, dass die Vergütungsgruppe der Besoldungsgruppe entspricht und dass Lehrkräften, die zum ständigen Vertreter bestellt sind, eine Amtszulage nach der Besoldungsordnung A gezahlt werden kann. • Bei Angestellten, die die beamtenrechtlichen Voraussetzungen einer Funktionsstelle erfüllen, gelten für Vergütungsänderungen die beamtenrechtlichen Grundsätze; ein bloßer Wegfall vergütungsrelevanter Merkmale genügt nicht zur Rückgruppierung, vielmehr ist ein Änderungsvertrag oder eine Änderungskündigung erforderlich (Anschluss an BAG, Urt. v. 12.03.2008). • Hat der Arbeitnehmer der Rückgruppierung freiwillig zugestimmt, folgt daraus nicht automatisch ein Verzicht auf die nach Besoldungsrecht vorgesehene Ausgleichszulage; diese entsteht vielmehr als gesetzmäßige Folge der freiwilligen Herabgruppierung (§ 1 Abs.2 LBesG i.V.m. § 13 BBesG). • Soweit die Amtszulage ursprünglich als Ermessenstatbestand gezahlt wurde, führt das Ermessen des Arbeitgebers nicht dazu, dass die Zahlung bei späterem Wegfall der Voraussetzungen ohne Weiteres entzogen werden kann, wenn die tarifvertragliche Verweisung auf das Besoldungsrecht fortbesteht; daher ist auch für den Wegfall der Amtszulage Ausgleich nach § 13 Abs.2 BBesG geboten. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision erfolgten aus Gründen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Die Berufung des Klägers war erfolgreich. Das Landesarbeitsgericht stellte fest, dass der Beklagte dem Kläger seit dem 01.02.2010 die Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen den Entgeltgruppen E13 und E14 nach § 1 Abs.2 LBesG i.V.m. § 13 Abs.1 Nr.4 BBesG zu zahlen hat sowie eine Ausgleichszulage für den Wegfall der früheren Amtszulage nach § 13 Abs.2 BBesG. Die Beträge sind ab dem 28.02.2010 jeweils mit Verzinsung (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz) zu verzinsen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wurde zugelassen, weil die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat; die Feststellung begründet einen durchsetzbaren Zahlungsanspruch des Klägers aufgrund der tariflichen Verweisung auf das Besoldungsrecht und der freiwilligen Rückgruppierung.