Urteil
3 Sa 23/12
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2013:0124.3SA23.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 8. Dezember 2011 - 6 Ca 1216/11 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsvertrag wirksam bis 18. April 2011 befristet ist. 2 Die am ... geborene Klägerin ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder. Sie war vom 1. Januar 2008 bis zum 18. April 2011 bei dem beklagten Land beschäftigt. Die Klägerin war bis zum 31. Dezember 2009 als ... der ... und nach deren Ausscheiden als ... des ... tätig. Das monatliche Arbeitsentgelt der Klägerin betrug zuletzt 3.610,87 € brutto. 3 Die Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses bildete zunächst der Arbeitsvertrag der Parteien vom 14. Dezember 2007, der folgende Vereinbarungen beinhaltet: 4 „§ 1 5 Frau ... wird ab dem 01. Januar 2008 als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte beim ...befristet eingestellt. Einstellungsgrund und damit sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- u. Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Verwendung als ... von ... Die Befristung erfolgt für die Dauer der Amtszeit der ..., längstens bis zum Ende der ... § 2 6 Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder), dem Tarifvertrag zur sozialen Absicherung (TV-LSA 2007) sowie den Tarifverträgen, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und für das Land jeweils gilt, solange der Arbeitgeber hieran gebunden ist. § 3 7 Die Probezeit nach § 2 Absatz 4 TV-L beträgt sechs Monate. Sie verlängert sich um die Zahl der Arbeitstage, die der Zahl der über 10 hinausgehenden Fehltage entspricht, sofern die Tarifbeschäftigte in der Probezeit an insgesamt mehr als 10 Arbeitstagen nicht gearbeitet hat. Für die Kündigung des gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 TV-L befristeten Arbeitsverhältnisses gilt § 34 Abs. 1 TV-L. § 4 8 Die Tarifbeschäftigte ist in der Entgeltgruppe 14 Stufe 2 TV-L eingruppiert. Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Abs. 4 TVÜ-Länder). Bis zum In-Kraft-Treten einer neuer Entgeltordnung sind alle Eingruppierungsvorgänge vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVÜ-Länder). § 5 9 Nebenabreden sind nicht vereinbart. § 6 10 Zur Vermeidung einer Sperrzeit und einer Kürzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld ist die Tarifbeschäftigte verpflichtet, sich drei Kalendertage nach der Mitteilung über den tatsächlichen Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Weiterhin ist sie verpflichtet, aktiv nach einer Beschäftigung zu suchen.“ 11 F... erklärte zum 31. Dezember 2009 ihren Rücktritt vom Amt der... Das ... bot der Klägerin einen Änderungsvertrag, datiert vom 28. Dezember 2009, an. Die Klägerin, die sich in Elternzeit befand, unterschrieb den Änderungsvertrag am 11. Januar 2010. Dieser Änderungsvertrag hat folgenden Wortlaut: 12 - Arbeitgeber- 13 und 14 - Tarifbeschäftigte - 15 wird in Abänderung des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2007 folgender 16 ÄNDERUNGSVERTRAG 17 geschlossen: 18 § 1 ändert sich wie folgt: 19 Die Worte ... 20 werden ersatzlos gestrichen. 21 Alle anderen Paragraphen behalten ihre Gültigkeit.“ 22 Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.01.2011 (Bl. 32 bis 34 d. A.) ließ die Klägerin dem ... mitteilen, sie gehe davon aus, dass mit der Änderung des Arbeitsvertrages der Befristungsgrund entfallen sei und somit gem. § 16 Satz 1 TzBfG ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag bestehe. Das ... lehnte diese Rechtsauffassung mit Schreiben des ... vom 27.01.2011 (Bl. 35 d. A.) ab. 23 Gemäß der zwischen der Klägerin und dem ... am 21. März 2011 getroffenen Vereinbarung erbrachte die Klägerin, die inzwischen mit dem 2. Kind schwanger war, die dem ... geschuldete Arbeitsleistung zuletzt nicht am Dienstort ..., sondern in Heimarbeit. 24 Mit Schreiben des... vom 05.04.2011 teilte das ... der Klägerin mit, dass die konstituierende Sitzung des neuen Landtages aller Voraussicht nach am 19. April 2011 stattfinden wird und ihr befristetes Arbeitsverhältnis mit dem ... mit Ablauf der ... des..., mithin am 18. April 2011 endet. 25 Die Klägerin hatte erfolgreich für den ... kandidiert. Sie ist mit Beginn ... (19. April 2011) ... 26 Die Klägerin, die der Ansicht ist, die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 18. April 2011 sei unwirksam, hat am 27. April 2011 beim Arbeitsgericht ... Klage mit dem Antrag erhoben, 27 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 und dem Änderungsvertrag vom 28.12.2009/11.01.2010 endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über das Ende der ... des ... fortbesteht. 28 Das Arbeitsgericht ... hat die Klage durch Urteil vom 8. Dezember 2011 - 6 Ca 1216/11 - kostenpflichtig abgewiesen. 29 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien habe auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 vereinbarten Befristung mit Ablauf der ... geendet (§ 15 Abs. 2 TzBfG). Im Arbeitsvertrag sei nicht nur die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf die Amtszeit der ... vereinbart worden, sondern auch, dass der Vertrag „längstens bis zum Ende der ... dauern solle. Beide Vereinbarungen zum Ende des Arbeitsverhältnisses seien voneinander unabhängig und daher selbständig getroffen worden. Die vereinbarte Befristung sei nach § 30 Abs. 1 TV-L auf der Grundlage des Teilzeit- und Befristungsgesetzes zulässig. Ein sachlicher Grund liege nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG vor. Eingestellt worden sei die Klägerin als „persönliche Referentin der Frau ... Die vertragsmäßige Arbeitsleistung der Klägerin als persönliche Referentin des ... sei nach Abschluss des Änderungsvertrages unverändert geblieben. Die Eigenart einer solchen Tätigkeit rechtfertige eine Befristung des Arbeitsvertrages auf die Legislaturperiode des ... Denn der Tätigkeit sei zu eigen, dass zwischen dem ... und der Person, für die er „persönlich“ tätig sei, ein besonders enges Vertrauensverhältnis bestehen müsse. Ein ..., der das Vertrauen seines ... nicht mehr besitze, könne seine Funktion als persönlicher ... nicht mehr sachgerecht erfüllen. Gleiches gelte, wenn der ..., dessen Vertrauen der ... genieße, aus dem Amt ausscheide. Dies sei notwendigerweise mit dem Zusammentritt des neuen ... der Fall. Dann ende das Amt der Mitglieder der ... (Art. 71 Abs. 1 Verf LSA). In Anbetracht dessen erscheine es sachlich gerechtfertigt, die Tätigkeit eines persönlichen ... zeitlich auf die nach der Verfassung des ... längstmögliche Amtszeit eines ... zu begrenzen. Im Zeitpunkt des Vertragsendes habe nicht bereits ein unbefristeter Arbeitsvertrag zwischen den Parteien bestanden. Denn das Arbeitsverhältnis der Parteien sei nach Beendigung der ... als befristeter Vertrag fortgesetzt worden. Das ... habe darauf verzichtet, das mögliche Ende des Vertrages geltend zu machen und die Klägerin hiervon gemäß § 15 Abs. 2 TzBfG zu unterrichten. Zudem hätten die Parteien einen Änderungsvertrag geschlossen, durch den die im Arbeitsvertrag vereinbarte, an die Amtszeit der ... gebundene Zweckbefristung einvernehmlich aufgehoben worden sei. Die im Arbeitsvertrag vom 14. Dezember 2007 enthaltene Befristung auf die ... sei hingegen mit dem Änderungsvertrag nicht aufgehoben worden. Ebenso wenig sei zwischen den Parteien nach § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. 30 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 3 bis 6 (Bl. 128 bis 131 d. A.) des Urteils des Arbeitsgerichts ... vom 8. Dezember 2011 verwiesen. 31 Die Klägerin hat gegen das ihr am 12. Dezember 2011 zugestellte Urteil am 12. Januar 2012 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung am 10. Februar 2012 begründet. 32 Die Klägerin nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Sie meint, bereits die Auslegung der Klausel in § 1 des Arbeitsvertrages vom 14.12.2007 durch das Arbeitsgericht sei fehlerhaft. Die beiden Befristungsgründe seien nicht unabhängig voneinander vereinbart, sondern gerade miteinander verbunden. Denn durch die Verwendung des Wortes längstens werde eine Wenn-Dann-Beziehung hergestellt, die beide Beendigungsmöglichkeiten in ein logisches Verhältnis setze. Die Klägerin vertritt weiter die Ansicht, es sei maßgeblich, dass es bei Abschluss des Änderungsvertrages kein Arbeitsverhältnis mehr gegeben habe. Das ursprüngliche befristete Arbeitsverhältnis sei bereits beendet gewesen. Die vereinbarte Bedingung - befristet für die Dauer der Amtszeit der ... - sei eingetreten gewesen, mit der Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2009. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Juni 2007, NZA 2008, 108, meint die Klägerin, da die Parteien vor Vertragsbeginn nicht einmal mündlich die neue Befristung des Arbeitsvertrages, bezogen nunmehr ausschließlich auf die Beendigung der Legislaturperiode, vereinbart hätten, gelte erst recht, dass der neu abgeschlossene Arbeitsvertrag ein unbefristetes Arbeitsverhältnis habe entstehen lassen. Die im Änderungsvertrag vereinbarte Befristung werde nicht als eigenständige Befristung wirksam, weil der Änderungsvertrag nicht dem Schriftformgebot genüge. Die Vertragsänderung nach Eintritt der ersten Zweckbefristung enthalte keinen Verweis auf die im ursprünglichen Arbeitsvertrag enthaltene zweite Zweckbefristung. Das wäre nach Beendigung des ersten Arbeitsvertrages für die Wirksamkeit der zweiten Zweckbefristung aber erforderlich gewesen. Durch den Änderungsvertrag sei tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis begründet worden, das mangels wirksamer Befristungsabrede als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt worden sei. In § 1 des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2007 sei keine zeitliche Höchstbefristung, sondern eine Kombination zweier Zweckbefristungen vereinbart. Hieraus folge, das, wenn die Voraussetzungen für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Eintritts des ersten Zweckes vorlägen, dieses bereits beendet worden sei, ohne dass es auf die Anwendung der zweiten Zweckbefristung ankomme. Bei Abschluss des Änderungsvertrages sei sie davon ausgegangen, dass sie nach dem Ende der ... wie andere persönliche ... in der Vergangenheit zumindest mit einer anderen Tätigkeit weiterbeschäftigt werde. 33 Die Klägerin beantragt, 34 1. auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichtes ... vom 08.12.2011, Az. 6 Ca 1216/11, abzuändern, 35 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 14.12.2007 und dem Änderungsvertrag vom 28.12.2009 (11.01.2010) endet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über ... hinaus fortbesteht, 36 3. das ... trägt die Kosten des Rechtsstreits. 37 Das... beantragt, 38 die Berufung zurückzuweisen. 39 Das ... nimmt ebenfalls auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Es verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Es weist darauf hin, dass das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2011 - 7 AZR 6/10 - klargestellt habe, dass die Fiktionswirkung der §§ 21, 15 Abs. 5 TzBfG im Falle einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung auf den nur befristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses beschränkt sei, der zeitlichen Höchstbefristung für die Rechts- folge eine sog. Auffangwirkung zukomme. Das Arbeitsverhältnis solle über den ersten Befristungstermin hinaus zu im Übrigen unveränderten Bedingungen fortgesetzt werden. Hieraus folge, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Kombination der auflösenden Bedingung mit einer zeitlichen Höchstbefristung mit dem Erreichen dieser Höchstbefristung geendet habe. Es sei vorliegend auch nicht zu einer Weiterarbeit über das Ende des Anstellungsverhältnisses hinaus ohne entsprechende Regelung gekommen. Denn gemäß § 21 i. V. m. § 15 Abs. 2 TzBfG finde das Arbeitsverhältnis sein Ende mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Eintritts der Zweckbefristung. Eine entsprechende Unterrichtung der Klägerin sei nicht erfolgt. Die E-Mail der ... vom 18.12.2009, die diese an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ... zur Information über ihren Rücktritt gerichtet habe und die auch an die Klägerin weitergeleitet worden sei, entspreche nicht den Anforderungen an ein Unterrichtungsschreiben nach § 15 Abs. 2 TzBfG. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfülle der Änderungsvertrag das Schriftformerfordernis. Bei der Auslegung der Vertragsklausel müsse auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände Bezug genommen werden. 40 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 10.02.2012 und den Schriftsatz der Klägerin vom 17.01.2013, auf die Berufungsbeantwortung vom 20.03.2012 nebst Anlagen und auf das Protokoll vom 24.01.2013 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 41 I. Die statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. c, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. 42 II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund seiner Zweckbefristung mit dem Ende der ... am 18. April 2011. 43 1. § 1 Satz 3 des von den Parteien am 14. Dezember 2007 abgeschlossenen Arbeitsvertrages regelt - ursprünglich - zwei Zweckbefristungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 15 Abs. 2 TzBfG. 44 Nach § 1 Satz 3 des am 14. Dezember 2007 geschlossenen Arbeitsvertrages war das Arbeitsverhältnis der Parteien befristet „für die ..., längstens bis zum ...“ Nach Auffassung der erkennenden Kammer handelt es sich bei dieser Regelung um eine zulässige Kombination zweier verschiedener Beendigungstatbestände, konkret zweier verschiedener Zweckbefristungen. Denn zum einen war der Arbeitsvertrag für die Dauer der Amtszeit der ... und zum anderen längstens für die ... befristet. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages war zwar für beide Vertragspartner gewiss, dass beide Ereignisse eintreten werden. Der genaue Zeitpunkt war jedoch ungewiss. So war es möglich, dass die Amtszeit der ... zeitlich kürzer als die ... sein könnte oder ebenso lang wie diese sein wird oder sich auch auf eine weitere ... erstrecken könnte. Auch das Ende der ..., das als zeitliche Höchstbefristung des Arbeitsvertrages vom 14. Dezember 2007 vereinbart ist, war im Zeitpunkt des Vertragsschlusses kalendermäßig nicht genau bestimmt. Bekannt war lediglich, dass die ... im Jahr 2011 enden wird. 45 2. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit Ablauf des 31. Dezember 2009 endete und durch das rechtliche Fortbestehen über den 31. Dezember 2009 nicht als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. 46 2.1. Entgegen der Auffassung der Klägerin endete das befristete Arbeitsverhältnis der Parteien nicht bereits mit Ablauf des 31. Dezember 2009. 47 a) Nach § 15 Abs. 2 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung. Der Klägerin ist darin zuzustimmen, dass infolge des Rücktritts der ... der vereinbarte Zweck „für die Dauer der ...“ mit Ablauf des 31. Dezember 2009 erreicht war. Die nach § 15 Abs. 2 TzBfG erforderliche schriftliche Unterrichtung der Klägerin durch das ..,... über den Zeitpunkt der Zweckerreichung und damit der Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31. Dezember 2009 erfolgte allerdings zu keinem Zeitpunkt zu. Die E-Mail der ... vom 18.12.2009, in der sie den Beschäftigten des ... für ... ihren Rücktritt zum 31. Dezember 2009 mitteilte, die auch an die Klägerin weitergeleitet wurde, ersetzt das von § 15 Abs. 2 TzBfG geforderte Unterrichtungsschreiben des Arbeitgebers nicht. Denn bei dieser Mitteilung per E-Mail handelt es sich zum einen um kein Schreiben des (damaligen) Arbeitgebers der Klägerin. Arbeitgeber war das ... nicht dessen ... Zum anderen war es weder Inhalt noch Zweck der E-Mail die Klägerin über den Zeitpunkt der Beendigung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses zu unterrichten. Eine automatische Beendigung eines zweckbefristeten Arbeitsverhältnisses bei Erreichen des vereinbarten Zweckes sieht das Gesetz nicht vor. 48 Das ... entschied in Kenntnis des bevorstehenden Rücktritts der ..., die Klägerin auch für deren Amtsnachfolger als ... bis zum Ende der laufenden ... weiter zu beschäftigen. Statt eines Unterrichtungsschreibens, wie es § 15 Abs. 2 TzBfG als Voraussetzung für die Beendigung des zweckbefristeten Arbeitsvertrages fordert, übersandte das beklagte Land der Klägerin mit Anschreiben vom 28.12.2008 den vorgefertigten, für den Arbeitgeber bereits unterzeichneten Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2009 mit der Bitte, „den Entwurf baldmöglichst unterschrieben zurückzusenden“. Die Klägerin gab den von ihr unterschriebenen Änderungsvertrag persönlich am Montag, den 11. Januar 2010, im ... ab. 49 In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu bemerken: Die Klägerin bestreitet nicht, dass der vorgefertigte Änderungsvertrag für das beklagte Land am 28. Dezember 2009 unterschrieben und mit Anschreiben vom gleichen Tage auf den Postweg gegeben wurde. Völlig unverständlich ist, dass die Klägerin fortlaufend behauptet, der 28. Dezember 2009 sei ein Freitag gewesen. Laut dem Kalender für das Jahr 2009 war der 28. Dezember 2009 ein Montag. Unter Zugrundelegung der üblichen Postlaufzeiten hätte der Änderungsvertrag der Klägerin spätestens am 31. Dezember 2009 (Donnerstag) zugehen müssen, mithin vor dem von der Klägerin behaupteten Ende ihres befristeten Arbeitsverhältnisses. 50 b) Unabhängig davon hat das rechtliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses der Parteien über den 31. Dezember 2009 hinaus und die Weiterbeschäftigung der Klägerin nach Ende der Elternzeit ab 17. Februar 2010 als ... des Amtsnachfolgers der ... nach Auffassung der erkennenden Kammer auch deshalb nicht die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf unbestimmte Zeit bewirkt, weil die Fiktionswirkung des § 15 Abs. 2 TzBfG bei einer wirksamen doppelten Zweckbefristung wie bei einer Kombination von auflösender Bedingung und zeitlicher Höchstbefristung (so BAG vom 29.06.2011 -7 AZR 6/10 - AP Nr. 8 zu § 21 TzBfG) auf die nur befristete Fortbesetzung des Arbeitsverhältnisses beschränkt ist. Unter diesem Gesichtspunkt handelt es sich bei der Zweckbefristung „längstens bis zum Ende der ... vorliegend um die zeitliche Höchstbefristung, der eine sog. Auffangwirkung zukommt. 51 2.2. Entgegen der Auffassung der Klägerin wurde durch den Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2009, den die Klägerin von ihr unterschrieben am 11. Januar 2010 ... abgab, kein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet. 52 a) Bei dem Änderungsvertrag vom 28.12.2009, den die Klägerin von ihr unterschrieben am 11. Januar 2010 ... zurückgab, handelt es um einen Einzelvertrag, der den das ... allein für das Arbeitsverhältnis der Parteien vorformuliert hatte. Worauf sich die Vertragsparteien geeinigt haben, ist durch Auslegung der getroffenen Vereinbarungen unter Zugrundelegung der §§ 157, 133 BGB zu ermitteln. 53 b) Aus der Vereinbarung in § 1 des Änderungsvertrages vom 28. Dezember 2009, von der Klägerin am 11. Januar 2010 unterschrieben, ergibt sich für § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien folgende Fassung: 54 „Frau ... wird ab dem 01. Januar 2008 als vollbeschäftigte Tarifbeschäftigte beim ... befristet eingestellt. Einstellungsgrund und damit sachlicher Grund gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- u. Befristungsgesetz (TzBfG) ist die Verwendung als ... Die Befristung erfolgt für die Dauer, längstens bis zum Ende der ...“ 55 Der Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2009, von der Klägerin am 11. Januar 2010 unterschrieben, ist zwar unbefriedigend formuliert. Aus dem geänderten neuen Wortlaut des § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien ergibt sich jedoch eindeutig, dass sich die Parteien im Dezember 2009 / Januar 2010 auf die Fortsetzung ihres befristeten Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ... verständigt haben. 56 Allein diese Änderung des Arbeitsvertrages der Parteien verhinderte das Eintreten der Fiktion eines Dauerarbeitsverhältnisses nach § 15 Abs. 5 TzBfG. Aus dem geänderten Wortlaut des § 1 des befristeten Arbeitsvertrages folgt unmissverständlich, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages, auf den abzustellen ist, der Wille der Vertragsparteien gewesen ist, ihr Arbeitsverhältnis befristet bis zum Ende der ... fortzusetzen. 57 Sachlich gerechtfertigt ist die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach wie vor durch die Eigenart der Tätigkeit der Klägerin ... (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG). Denn wie im Falle wissenschaftlicher Mitarbeiter, deren Aufgabe darin besteht, die Fraktion eines Parlaments durch fachliche Beratung und politische Bewertung zu unterstützen (BAG vom 26.08.1998 - 7 AZR 450/97 - AP Nr. 202 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag) rechtfertigt die Tätigkeit der ... die Befristung des Arbeitsvertrages auf die laufende ... Das Amt der Mitglieder ... endet mit dem Zusammentritt eines neuen ... (Art. 71 Abs. 1 Verf LSA). Nach der Neuwahl des ... müssen die Mitglieder der neu zu bildenden ... die Möglichkeit haben, frei zu entscheiden, von welchen Personen als ... sie sich beraten, unterstützen und zuarbeiten lassen. 58 Aus welchen Gründen der Änderungsvertrag vom 28. Dezember 2009, von der Klägerin spätestens am 11. Januar 2010 unterschrieben, nach Auffassung der Klägerin nicht dem Schriftformerfordernis genügen soll, ist nicht nachvollziehbar. 59 Nach alldem war die Berufung der Klägerin als unbegründet zurückzuweisen. 60 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 ArbGG.