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Urteil

6 Sa 62/12

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs.2 TzBfG ist nur dann unwirksam, wenn zuvor mit demselben Vertragsarbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. • Ein vorheriges Beamtenverhältnis mit dem Dienstherrn ist kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG und sperrt die sachgrundlose Befristung nicht. • Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots ist darzulegen und zu beweisen; im vorliegenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten dafür.
Entscheidungsgründe
Sachgrundlose Befristung zulässig trotz vorherigem Beamtenverhältnis • Die sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs.2 TzBfG ist nur dann unwirksam, wenn zuvor mit demselben Vertragsarbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. • Ein vorheriges Beamtenverhältnis mit dem Dienstherrn ist kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG und sperrt die sachgrundlose Befristung nicht. • Eine rechtsmissbräuchliche Umgehung des Anschlussverbots ist darzulegen und zu beweisen; im vorliegenden Fall fehlt es an Anhaltspunkten dafür. Die Klägerin, Fachärztin für Kinderheilkunde, war von 1999 bis 2011 am Universitätsklinikum M tätig, zunächst angestellt, dann als Beamtin auf Zeit (wissenschaftliche Assistentin) bis 31.03.2009. Mit Gründung einer Anstalt öffentlichen Rechts (Beklagte) schloss diese am 20./31.03.2009 mit der Klägerin einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vom 01.04.2009 bis 30.03.2011. Die Klägerin hielt die Befristung für unwirksam, weil ein vorheriges Beamtenverhältnis mit demselben Arbeitgeber nach Sinn und Zweck des Anschlussverbots der sachgrundlosen Befristung entgegenstehe oder die Beklagte die Regelung rechtsmissbräuchlich umgangen habe. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; die Klägerin legte Berufung ein. Die Beklagte behauptete, es habe kein vorheriges Arbeitsverhältnis mit ihr bestanden und das Beamtenverhältnis sei nicht auf die Beklagte übergegangen; zudem liege kein Rechtsmissbrauch vor. • Zulässigkeit der Berufung festgestellt, in der Sache jedoch Rückweisung der Klage abgewiesen; die Befristung war wirksam (§ 15 Abs.1 TzBfG; § 14 Abs.2 TzBfG). • Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs.2 Satz 1 TzBfG sind erfüllt: kalendermäßige Befristung von höchstens zwei Jahren wurde vereinbart. • Das Anschlussverbot des § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG greift nur, wenn vorher mit demselben Vertragsarbeitgeber ein Arbeitsverhältnis bestanden hat; maßgeblich ist die Identität des Vertragsarbeitgebers als rechtsfähige Person. • Das frühere Beamtenverhältnis der Klägerin wurde nicht mit der Beklagten begründet und ist nicht nach § 20 Abs.4 HMG LSA übergegangen; die Klägerin gehörte zum wissenschaftlichen Personal, das dem Land zugeordnet blieb. • Beamtenverhältnisse sind systematisch und wortlautgemäß nicht als Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG zu klassifizieren; Gesetzeszweck und Europarecht sprechen ebenfalls gegen eine Einbeziehung. • Ein Rechtsmissbrauch nach § 242 BGB wurde nicht dargelegt; es fehlen Anhaltspunkte für eine abgestimmte Umgehung durch mehrere rechtlich selbständige Arbeitgeber oder für eine beabsichtigte Rotation; zudem änderten sich Beschäftigungsbedingungen gegenüber dem Beamtenstatus. • Die Darlegungs- und Beweislast für Missbrauch trägt die Klägerin; sie hat diese nicht erfüllt. • Weitere Unwirksamkeitsgründe wurden nicht geltend gemacht oder sind nicht ersichtlich; Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO; Revision für die Klägerin zugelassen wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen; die sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags vom 20./31.03.2009 war rechtswirksam, sodass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Befristung am 30.03.2011 beendet wurde. Ein vorhergehendes Beamtenverhältnis mit dem Land Sachsen-Anhalt stellt kein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 14 Abs.2 Satz 2 TzBfG dar und verhindert daher nicht die Vereinbarung einer sachgrundlosen Befristung mit der Beklagten. Zudem hat die Klägerin keinen rechtsmissbräuchlichen Umgehungstatbestand dargelegt oder bewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Revision wurde zugelassen.