Urteil
6 Sa 15/12
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe nicht substantiiert darlegt.
• Fehlt im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat die Mitteilung bestimmter kündigungsrelevanter Umstrukturierungen, kann der Arbeitgeber diese Gründe im Kündigungsschutzprozess nicht nachschieben.
• Ein widersprüchliches Änderungsangebot (hier: Differenz zwischen angekündigter Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen und im Vertragsentwurf genannter geringerer Urlaubstage) macht die Änderungskündigung unwirksam.
Entscheidungsgründe
Änderungskündigung unwirksam bei unzureichender Darlegung betrieblicher Gründe und widersprüchlichem Angebot • Eine betriebsbedingte Änderungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen dringenden betrieblichen Gründe nicht substantiiert darlegt. • Fehlt im Anhörungsschreiben an den Betriebsrat die Mitteilung bestimmter kündigungsrelevanter Umstrukturierungen, kann der Arbeitgeber diese Gründe im Kündigungsschutzprozess nicht nachschieben. • Ein widersprüchliches Änderungsangebot (hier: Differenz zwischen angekündigter Fortgeltung der bisherigen Arbeitsbedingungen und im Vertragsentwurf genannter geringerer Urlaubstage) macht die Änderungskündigung unwirksam. Die Klägerin ist seit 01.01.2008 bei der Beklagten beschäftigt; ursprünglich vereinbart waren 40 Stunden/Woche und 30 Urlaubstage. Die Beklagte kündigte am 20.05.2011 ordentlich und bot zugleich die Weiterbeschäftigung ab 01.07.2011 mit 24 Stunden/Woche an; dem Kündigungsschreiben lag ein Vertragsentwurf bei, der irreführend 20 Urlaubstage auswies. Die Klägerin nahm das Angebot unter Vorbehalt an und begehrte Feststellung, dass die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt und rechtsunwirksam sei. Die Beklagte begründete die Kündigung mit dem Wegfall von Aufgaben aufgrund des Auslaufens eines Projekts „P“, rückläufigen Umsätzen und einer geplanten Umstrukturierung des zentralen Einkaufs. Strittig war, ob die Klägerin bereits zuvor auch für allgemeinen Einkauf bzw. als Einkaufsleiterin eingesetzt war und ob tatsächlich ein Wegfall von mindestens 16/40 der Beschäftigung vorlag. • Zulässigkeit: Die Berufung der Beklagten war statthaft, jedoch unbegründet. • Darlegungsanforderung: Die Beklagte als darlegungspflichtige Partei hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung ausschließlich mit dem technischen Einkauf befasst war und daher ein dauerhaftes Beschäftigungsbedürfnis für mindestens 16/40 weggefallen sei (§§ 2, 1 Abs.2 KSchG). • Betriebsrat: Die Beklagte hatte den Betriebsrat in der Anhörung nicht über die später angeführten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen i.S. Abschaffung des zentralen Einkaufs informiert; damit kann sie diese Gestaltung nicht im Verfahren nachschieben. • Beweiswürdigung: Vorgelegte Unterlagen (Zwischenzeugnis, E-Mails, Fortbildungszuweisungen) sprechen dafür, dass die Klägerin auch für allgemeinen Einkauf und Rohstoffe tätig war; damit fehlt die schlüssige Grundlage für den behaupteten Wegfall von Arbeitsaufgaben. • Unbestimmtes Änderungsangebot: Das mit der Kündigung übermittelte Vertragsangebot war widersprüchlich, weil es einerseits die Fortgeltung bisheriger Arbeitsbedingungen ankündigte, andererseits im Vertragsentwurf nur 20 Urlaubstage vorsah; unklare Angebote gehen zu Lasten des Arbeitgebers und machen die Änderungskündigung unwirksam. • Rechtsfolge: Mangels Nachweis dringender betrieblicher Erfordernisse und wegen des widersprüchlichen Angebots ist die Änderungskündigung sozial nicht gerechtfertigt und damit rechtsunwirksam. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Urteil des Arbeitsgerichts bleibt bestehen. Die Kammer stellt fest, dass die Änderungskündigung vom 20.05.2011 sozial nicht gerechtfertigt und damit unwirksam ist, weil die Beklagte die erforderlichen betrieblichen Gründe nicht substantiiert darlegte und das Änderungsangebot widersprüchlich war. Der Betriebsrat wurde nicht über alle relevanten Umstrukturierungsgründe informiert, so dass diese im Prozess nicht nachgeschoben werden konnten. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Eine Revision wird nicht zugelassen, da die Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung hat.