Urteil
4 Sa 41/12
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Ausgleichsquittung, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst und diesem keine Gegenleistung gewährt, ist nach § 307 Abs.1 S.1 BGB unangemessen benachteiligend und damit unwirksam.
• Bei Zweifeln an der Echtheit einer Unterschrift kann ein qualifiziertes Schriftgutachten die mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Echtheit entscheidende Grundlage bilden.
• Besteht keine wirksame Ausgleichsquittung, kann der Arbeitnehmer Weiterbeschäftigung nach der Verpflichtung zur Förderung der Beschäftigungsinteressen und Entgeltansprüche (Urlaubsvergütung, Entgeltfortzahlung) geltend machen.
Entscheidungsgründe
Ausgleichsquittung ohne Gegenleistung unangemessen benachteiligend; Kündigung unwirksam • Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Ausgleichsquittung, die einseitig nur Ansprüche des Arbeitnehmers erfasst und diesem keine Gegenleistung gewährt, ist nach § 307 Abs.1 S.1 BGB unangemessen benachteiligend und damit unwirksam. • Bei Zweifeln an der Echtheit einer Unterschrift kann ein qualifiziertes Schriftgutachten die mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit zugunsten der Echtheit entscheidende Grundlage bilden. • Besteht keine wirksame Ausgleichsquittung, kann der Arbeitnehmer Weiterbeschäftigung nach der Verpflichtung zur Förderung der Beschäftigungsinteressen und Entgeltansprüche (Urlaubsvergütung, Entgeltfortzahlung) geltend machen. Der Kläger war seit 2006 als Bauwerker bei der Beklagten beschäftigt und erlitt 2009 einen schweren Arbeitsunfall; er wurde erst am 14.03.2011 als arbeitsfähig entlassen. Die Parteien unterzeichneten am 14.03.2011 einen Urlaubsantrag; der Kläger war im April 2011 erneut arbeitsunfähig. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 20.04.2011, der Kläger erhielt die Kündigung am 26.04.2011. Zeitgleich steht eine von der Beklagten vorgelegte Ausgleichsquittung (mit Empfang der Lohnsteuerkarte) zur Diskussion; streitig war, ob der Kläger diese unterschrieb und ob damit auf Kündigungsschutz- und Entgeltansprüche verzichtet wurde. Das Arbeitsgericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsvergütung, wies im Übrigen ab; nach Berufung wurden Echtheit der Unterschrift, Wirksamkeit der Ausgleichsquittung und Folgen der Unwirksamkeit erneut geprüft. Streitgegenstand sind vor allem Kündigungswirksamkeit, Urlaubsvergütung und Entgeltfortzahlung. • Echtheit der Unterschrift: Ein vom Gericht beauftragtes Schriftgutachten ergab, dass mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit die strittige Unterschrift vom Kläger stammt; jedoch verbleiben Zweifel, sodass die Kammer sich nicht allein auf eigene Unterschriftenvergleiche stützte. • Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs.1 S.1 BGB): Die Ausgleichsquittung ist vorformuliert und erfasst nur Ansprüche des Klägers ohne ersichtliche Gegenleistung; insb. verlangt sie den Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage bzw. die Rücknahme bereits erhobener Klagen ohne Ausgleich. Vor dem Hintergrund der langen Arbeitsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls und der kurzen Zeit zwischen Wiedereingliederung und Kündigung ist der Kläger besonders schutzbedürftig; daher ist die Klausel unwirksam. • Folgen der Unwirksamkeit: Wegen der Unwirksamkeit der Ausgleichsquittung kann der Kläger seine Ansprüche (Weiterbeschäftigung, Urlaubsvergütung, Entgeltfortzahlung) geltend machen; das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung und die Krankheitskündigung ist rechtlich nicht tragfähig, da die Beklagte keine ausreichenden Rehabilitations- und Wiedereingliederungsbemühungen nachweisen konnte. • Weiterbeschäftigungspflicht: Gemäß der arbeitsvertraglichen Förderungspflicht und der Rechtsprechung des BAG ist der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers verpflichtet, sofern keine entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen vorliegen. • Ansprüche und Zins: Die Beklagte ist zur Zahlung der Urlaubsvergütung für 14.03.–10.04.2011 sowie zur Entgeltfortzahlung für 18.04.–27.05.2011 zu verurteilen; Zinsen sind entsprechend festgesetzt. • Kosten und Rechtsmittel: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers hatte Erfolg: Es wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 20.04.2011 beendet wurde. Die Beklagte ist zu unveränderter Weiterbeschäftigung des Klägers als Bauwerker verpflichtet. Ferner ist die Beklagte zur Zahlung von Urlaubsvergütung für den Zeitraum 14.03.2011–10.04.2011 in Höhe von 1.680,00 Euro brutto sowie zur Entgeltfortzahlung für den Zeitraum 18.04.2011–27.05.2011 in Höhe von 2.520,00 Euro brutto nebst jeweiliger Zinsen verurteilt. Die Ausgleichsquittung vom 26.04.2011 wurde als unangemessen benachteiligende, somit unwirksame vorformulierte Klausel i.S.v. § 307 Abs.1 BGB beurteilt, weil sie ohne Gegenleistung einen Verzicht auf Kündigungsschutzansprüche verlangt; deshalb greifen die darin behaupteten Verzichtserklärungen nicht. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.