Beschluss
1 Ta 40/13
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist bei bewilligter PKH ohne Ratenzahlung für die Berechnung des Beschwerdewertes auf die reduzierten Gebühren nach §49 RVG abzustellen.
• Anträge auf Erteilung eines qualifizierten Zwischen- und Endzeugnisses sind zusammen mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten.
• Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist nur wertsteigernd zu berücksichtigen, wenn weitere Beendigungstatbestände im Raum stehen; bloße Ankündigung nach §256 ZPO genügt nicht.
• Bei einer Freistellungsregelung im Vergleich wirkt nur die zukünftige, ab Vergleichsschluss eintretende Freistellung wertsteigernd und kann mit bis zu 25% der Bruttovergütung für den relevanten Zeitraum, höchstens einer Monatsvergütung, bewertet werden.
• Regelungen wie Zahlungsvorbehalte gegenüber Insolvenzmasse (Ziffern 3–5 des Vergleichs) begründen keinen Vergleichsmehrwert, wenn durch sie keine bestehende Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Entscheidungsgründe
Beschwerdewert und Bewertung von Vergleichsregelungen bei PKH-Beigeladenem • Bei Beschwerde eines im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalts ist bei bewilligter PKH ohne Ratenzahlung für die Berechnung des Beschwerdewertes auf die reduzierten Gebühren nach §49 RVG abzustellen. • Anträge auf Erteilung eines qualifizierten Zwischen- und Endzeugnisses sind zusammen mit einem Bruttomonatsverdienst zu bewerten. • Ein allgemeiner Feststellungsantrag ist nur wertsteigernd zu berücksichtigen, wenn weitere Beendigungstatbestände im Raum stehen; bloße Ankündigung nach §256 ZPO genügt nicht. • Bei einer Freistellungsregelung im Vergleich wirkt nur die zukünftige, ab Vergleichsschluss eintretende Freistellung wertsteigernd und kann mit bis zu 25% der Bruttovergütung für den relevanten Zeitraum, höchstens einer Monatsvergütung, bewertet werden. • Regelungen wie Zahlungsvorbehalte gegenüber Insolvenzmasse (Ziffern 3–5 des Vergleichs) begründen keinen Vergleichsmehrwert, wenn durch sie keine bestehende Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Die Klägerin focht die Wirksamkeit zweier arbeitgeberseitiger Kündigungen an und kündigte allgemeine Feststellungsanträge sowie Ansprüche auf Zwischen- und Endzeugnis an. In der Kammerverhandlung wurde die Klage teilweise zurückgenommen und nur noch die Kündigungsschutzanträge nach §4 S.1 KSchG verfolgt. Das Verfahren endete durch gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem u.a. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Freistellung bis Ablauf der Kündigungsfrist, Anerkennung bestimmter Insolvenzforderungen und Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses geregelt wurden. Die Klägerin erhielt Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung mit Beiordnung von Rechtsanwälten. Das Arbeitsgericht setzte den Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit insgesamt auf 7.862,52 € fest und berücksichtigte keinen Vergleichsmehrwert. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rügten die Höhe des Streitwerts und verlangten zusätzliche wertsteigernde Ansätze etwa für Zwischenzeugnis, allgemeinen Feststellungsantrag, Freistellung und einzelne Vergleichsziffern. Das Arbeitsgericht wies die Einwände zurück; die Beschwerde wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist zulässig und der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteigt 200 €. • Gebührenmaßstab: Bei einem im PKH-Verfahren beigeordneten Rechtsanwalt mit PKH ohne Ratenzahlung ist nach §33 Abs.3 S.1 RVG auf die reduzierten Gebühren nach §49 RVG abzustellen; spätere ungewisse Änderungen der PKH-Anordnung sind für den Beschwerdezeitpunkt nicht maßgeblich. • Bewertung Zeugnisse: Die Anträge auf qualifiziertes Zwischen- und Endzeugnis sind gemeinsam mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten; insoweit hat das Arbeitsgericht zutreffend angesetzt. • Allgemeiner Feststellungsantrag: Ohne weitere im Raum stehende Beendigungstatbestände führt ein allgemeiner Feststellungsantrag nicht zu einer wertsteigernden Berücksichtigung; eine bloße Ankündigung nach §256 ZPO begründet keinen zusätzlichen Streitwert. • Vergleichsmehrwert, Freistellung: Nur die ab Vergleichsschluss eintretende Freistellung kann wertsteigernd sein; sie ist mit bis zu 25% der Bruttovergütung für den relevanten Zeitraum zu bewerten, höchstens eine Monatsvergütung. Hier wurde der Vergleich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen, sodass die Regelung zur Freistellung keine Wertsteigerung bewirkt. • Vergleichsziffern 3–5: Zahlungen oder Regelungen, die in Bezug auf Insolvenzforderungen oder Masseverhältnisse getroffen werden, beseitigen keine vorherige Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis und begründen deshalb keinen Einigungs- oder Vergleichsmehrwert nach Nr.1000 Vergütungsverzeichnis und damit keinen zusätzlichen Streitwert. • Kosten: Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§97 Abs.1 ZPO). Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte den vom Arbeitsgericht festgesetzten Gesamtgegenstandswert von 7.862,52 € und lehnte die von den Beschwerdeführern geltend gemachten wertsteigernden Ansätze ab. Begründet wurde dies damit, dass bei beigeordnetem Rechtsanwalt mit PKH ohne Ratenzahlung die reduzierten Gebühren nach §49 RVG anzusetzen sind, die Zeugnisanträge bereits angemessen mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet wurden und weder der allgemeine Feststellungsantrag noch die Vergleichsregelungen einen zusätzlichen Streitwert begründen. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; ein weiteres Rechtsmittel gegen diesen Beschluss besteht nicht.