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Urteil

6 Sa 59/12

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2013:0903.6SA59.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.11.2011 – 2 Ca 838/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin steht seit dem 01.09.1995 bei dem beklagten Land als Lehrkraft mit der Fächerkombination Deutsch/Sport und einer Ausbildung als Sekundarschullehrerin in einem Arbeitsverhältnis. Ab dem Schuljahr 2003/2004 erteilte sie Unterricht an Gymnasien, seit 01.08.2006 – bis zur hier streitigen Versetzung – an dem ...gymnasium B (im Folgenden: RGB). 2 Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Bezugnahme im Arbeitsvertrag vom 24.07.1995 (Bl. 4 d.A.) der TV-L Anwendung. Mit Verfügung vom 16.06.2011 (Bl. 5 d.A.) versetzte das beklagte Land die Klägerin mit Wirkung zum 01.08.2011 von dem RGB an die Sekundarschule „...“ in B (im Folgenden: SSB). Des Weiteren nahm das beklagte Land für das Schuljahr 2011/2012 eine Teilrückabordnung der Klägerin an das RGB vor, damit diese im Fach Deutsch eine Abiturklasse weiter betreuen konnte. 3 Zuvor hatte das beklagte Land mit Schreiben vom 27.05.2011 den zuständigen Lehrerbezirkspersonalrat über die beabsichtigte Maßnahme informiert und um dessen Zustimmung gebeten. Dieser hat zu der beabsichtigten Versetzungsmaßnahme sich inhaltlich nicht geäußert, sondern lediglich die Erklärung „keine Stellungnahme“ abgegeben. Wegen des weiteren Inhalts des Zustimmungsantrages nebst Anlagen wird auf die Anlage BB 5 zur Berufungserwiderung des beklagten Landes (Bl. 143 – 155 d.A.) verwiesen. 4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Versetzungsmaßnahme komme keine Rechtswirksamkeit zu. Ihr stehe daher weiter ein Anspruch auf Beschäftigung als Lehrkraft an dem RGB zu. Für die Maßnahme seien keine dienstlichen Gründe i.S.d. § 4 Abs. 1 TV-L gegeben. Weiter habe das beklagte Land bei der getroffenen Entscheidung das ihr gegenüber einzuhaltende billige Ermessen nicht gewahrt. Darüber hinaus sei die Maßnahme auch kollektiv-rechtlich unwirksam, weil ausweislich des vorgelegten Zustimmungsantrages der Lehrerbezirkspersonalrat zu einer Abordnung und nicht zu einer Versetzung beteiligt worden sei. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.07.2011 hinaus an dem R gymnasium B als Lehrerin einzusetzen. 7 Das beklagte Land hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, es seien dienstliche Gründe für eine Versetzung der Klägerin gegeben, da – unstreitig – eine Lehrkraft für das Fach Deutsch auf eigenen Wunsch zum Schuljahr 2011/2012 von der SSB an eine andere Sekundarschule versetzt worden sei. Demgegenüber habe – so hat das beklagte Land behauptet – am RGB ein Überhang an Lehrkräften mit dem Fach Deutsch bestanden. 10 Die Personalmaßnahme entspreche auch – so hat das beklagte Land weiter gemeint – billigem Ermessen i.S.d. § 106 GewO. Das beklagte Land habe eine Auswahlentscheidung zwischen der Klägerin und einem weiteren am RGB tätigen Sekundarschullehrer, Herrn K, der über die Fächerkombination Deutsch/Kunst verfüge, vorgenommen. Weitere Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Sekundarschullehrer im Fach Deutsch seinen – unstreitig – am RGB nicht beschäftigt. Die Rückführung der an Gymnasien versetzten Sekundarschullehrer beruhe auf einem langfristigen Personalkonzept mit dem Ziel, die Lehrkräfte wieder ihrer Ausbildung entsprechend einzusetzen. Zwar habe Herr K nach den internen Auswahlrichtlinien (Bl. 52 – 54 d.A.) lediglich einen Sozialpunkt erhalten, während der Klägerin aufgrund der von ihr zu leistenden Kinderbetreuung 1,5 Punkte zuzuerkennen waren. Einer Versetzung des Herrn K habe jedoch entgegen gestanden, dass dessen Dienste aufgrund seines Zweitfaches „Kunst“ weiter am RGB benötigt werden, während ausweislich der von dem Direktor der SSB im Anforderungsschreiben vom 01.02.2011 (Bl. 42 f.d.A.) erteilten Informationen dort kein Bedarf für einen Kunstlehrer bestehe. 11 Die Klägerin hat hierzu entgegnet, das beklagte Land könne sich zur Begründung der Versetzungsmaßnahme nicht auf den an der SSB entstandenen Bedarf im Fach Deutsch berufen, weil es diesen durch Zustimmung zur Versetzung einer Kollegin „künstlich“ herbeigeführt habe. Der Unterrichtsbedarf im Fach Kunst könne auch im Fall einer Versetzung des Herrn K durch weitere am RGB tätige Kunstlehrer abgedeckt werden. Darüber hinaus leide sie seit dem Jahr 2008 an Angstzuständen verbunden mit Panikattacken. Nach Einschätzung ihrer behandelnden Ärztin (Stellungnahme vom 05.10.2011 – Bl. 65 d.A.) sei bei einem Schulwechsel eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Dabei sei insbesondere der aufgrund der teilweisen Rückabordnung entstehende Wechsel der zu unterrichtenden Schüler, nämlich Abiturstufe am Gymnasium einerseits und über ein nur sehr geringes Bildungsniveau verfügende Schüler der 5. und 6. Klasse an der Sekundarschule andererseits, gesundheitlich belastend. Schlussendlich sei bei Prüfung des billigen Ermessens auch zu berücksichtigen, dass sie bereits während ihrer beruflichen Laufbahn achtmal versetzt worden sei, wobei es sich nach dem unbestrittenen Vortrag des beklagten Landes bei dem ersten Schulwechsel um die Übernahme aus dem Referendardienst in das Lehramtsverhältnis gehandelt habe, zwei Versetzungen auf Schulschließungen beruhen und die Versetzung in weiteren zwei Fällen auf Wunsch der Klägerin erfolgt sei. 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 25.11.2011 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf weitere Beschäftigung am RGB, weil der streitgegenständlichen Versetzung Rechtswirksamkeit zukomme. Dienstliche Gründe i.S.d. § 4 TV-L seien aufgrund der Weggangs einer Lehrkraft im Fach Deutsch an der SSB gegeben. Im Hinblick auf die Fächerkombination des weiteren Sekundarschullehrers am RGB sei auch die getroffene Auswahlentscheidung nicht zu beanstanden. Schlussendlich liege die erforderliche Zustimmung des Lehrerbezirkspersonalrates vor, wie sich aus den vorgelegten Unterlagen des beklagten Landes ergebe. Zwar habe das beklagte Land in dem Informationsschreiben den Begriff „Abordnung“ statt „Versetzung“ angekreuzt. Aus dem weiteren Inhalt des Formschreibens ergebe sich jedoch eindeutig, dass Gegenstand des Beteiligungsverfahrens eine Versetzung von dem RGB an die SSB sein sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 74 – 86 d.A. verwiesen. 13 Gegen dieses, ihr am 16.01.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.02.2012 Berufung eingelegt und diese am 14.03.2012 begründet. 14 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes und unter Vertiefung ihres Sachvortrages ihr erstinstanzliches Klageziel weiter. Darüber hinaus bestreitet die Klägerin, dass dem Lehrerbezirkspersonalrat die von dem beklagten Land zur Akte gereichten Anlagen zum Zustimmungsantrag vollständig vorgelegen haben und vertritt die Auffassung, das beklagte Land hätte auch die am RGB tätigen Lehrkräfte mit einer Ausbildung als Gymnasiallehrer in die Auswahl einbeziehen müssen. Im Termin am 03.09.2013 hat sie persönlich vorgetragen, die Versetzung beruhe auf sachfremden, nämlich ihre Person betreffenden Erwägungen des beklagten Landes. 15 Die Klägerin beantragt, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 25.11.2011 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 31.07.2011 hinaus an dem R gymnasium B als Lehrerin einzusetzen. 17 Das beklagte Land beantragt, 18 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 19 Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 21 Der Klägerin wurde im Termin am 03.09.2013 Gelegenheit gegeben, die von dem beklagten Land als Anlage BB 5 (Bl. 143 – 145 d.A.) überreichten Unterlagen betreffend den Inhalt des an den Lehrerbezirkspersonalrat gerichteten Antrags auf Zustimmung zur Versetzung einzusehen. Sie hat hiervon Gebrauch gemacht. Entscheidungsgründe A. 22 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Beschäftigung am RGB zu. Das beklagte Land hat die Klägerin rechtmäßig von dem RGB an die SSB versetzt. I. 23 Die Voraussetzungen des kraft einzelvertraglicher Bezugnahme zur Anwendung kommenden § 4 Abs. 1 TV-L, wonach Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt und abgeordnet werden können, liegen vor. Die Versetzung der Klägerin beruht auf dienstlichen Gründen. Diese sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle erfordert (BAG 30.10.1985 – 7 AZR 216/83 – zu dem inhaltsgleichen § 12 BAT). 24 So verhält es sich vorliegend. Der Einsatz der Klägerin an der SSB beruht auf einem durch Versetzung einer anderen Lehrkraft entstandenen Arbeitskräftebedarf an jener Schule im Fach Deutsch. 1. 25 Der Weggang einer Lehrkraft für das Fach Deutsch zum Schuljahresbeginn 2011/2012 ist zwischen den Parteien unstreitig. Dahinstehen kann, aus welchen Gründen die bisher an der SSB tätige Lehrkraft versetzt worden ist. Von Missbrauchsfällen abgesehen liegt es vielmehr in der autonomen Entscheidungsfreiheit des Arbeitgebers, seinen Betrieb bzw. seine Dienststelle auch hinsichtlich der personellen Besetzung nach seinen konzeptionellen Vorstellungen zu organisieren (BAG 10.07.2013 – 10 AZR 915/12 – Rn. 23). 2. 26 Aufgrund der Versetzung einer Lehrkraft ist nach dem sich bietenden Sachverhalt Bedarf an der Arbeitskraft einer Lehrkraft für das Fach Deutsch an der SSB entstanden. Dahinstehen kann, ob – wie die Klägerin meint – das beklagte Land auch auf andere Weise die entstandene „Lücke“ hätte schließen können, z.B. durch Umverteilung der Unterrichtsverpflichtungen der weiteren an der SSB tätigen Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung für das Fach Deutsch. Auch insoweit gilt, dass die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, den Bedarf durch Versetzung einer Lehrkraft zu decken, von den Gerichten für Arbeitssachen nicht auf Zweckmäßigkeit hin überprüft werden kann. Die Gerichte für Arbeitssachen sind mithin bei Prüfung einer Versetzungsmaßnahme nicht befugt, dem Arbeitgeber eine bestimmte Organisationsform seiner Dienststelle vorzuschreiben. Die Prüfung beschränkt sich – wie bei einer betriebsbedingten Kündigung – insoweit auf eine Missbrauchskontrolle. Anhaltspunkte dafür, dass die Entscheidung des beklagten Landes missbräuchlich erfolgt ist, sind nach dem sich bietenden Sachverhalt – auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin persönlich im Termin am 03.09.2013 – nicht ersichtlich. Die von der Klägerin erstellten Rechenwerke zeigen zwar alternative Möglichkeiten auf, wie nach ihrer Auffassung die Unterrichtsversorgung im Fach Deutsch sowohl am RGB als auch an der SSB sichergestellt werden könnte. Hieraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Entscheidung des beklagten Landes, den Bedarf durch Versetzung einer Lehrkraft mit der Lehrbefähigung für das Fach Deutsch zu decken, sachlich nicht begründbar ist. Insbesondere behauptet auch die Klägerin nicht, dass nach ihrer Versetzung eine Unterrichtsversorgung im Fach Deutsch an dem RGB nicht mehr aufrechtzuerhalten ist. Zwar bestreitet die Klägerin das Vorliegen einer „Überversorgung“ im Fach Deutsch am RGB. Hieraus folgt jedoch nicht zugleich, dass der Unterricht in diesem Fach nach ihrem Weggang organisatorisch nicht mehr abgesichert werden kann. Soweit die Klägerin bei ihrem ergänzenden Vorbringen im Termin am 03.09.2013 darauf verweist, das beklagte Land habe bereits in den Jahren zuvor ihre Versetzung angestrebt, so ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte, dass die im vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Versetzung aus dem Jahr 2011 von missbräuchlichen Erwägungen getragen worden ist. Die Klägerin erschöpft sich hier in Vermutungen beispielsweise dahin, ein von ihr geschriebener Brief an den Kultusminister habe sie „in Ungnade“ fallen lassen, ohne dies durch weiteren Sachvortrag untermauern zu können. Letztendlich muss auch die Klägerin einräumen, dass mit dem Weggang einer Lehrkraft für das Fach Deutsch an der SSB eine „personelle Lücke“ entstanden ist. Dem Sachvortrag des beklagten Landes, die Versetzung jener Lehrkraft beruhe auf deren persönlichen Wünschen, die wiederum auf gesundheitlichen Gründen beruhen, ist die Klägerin auch bei ihrem Vorbringen im Termin am 03.09.2013 nicht substantiiert entgegengetreten. II. 27 Die Versetzungsmaßnahme verstößt weiter nicht gegen § 106 GewO, wonach der Arbeitgeber bei Ausübung seines auch den Arbeitsort betreffenden Direktionsrechtes billiges Ermessen zu wahren hat. Das beklagte Land hat die Grundsätze des billigen Ermessens bei Vornahme der Personalentscheidung gewahrt. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalles einzubeziehen (BAG 17.08.2011 – 10 AZR 202/10 – Rn. 22). 1. 28 Die von dem beklagten Land getroffene Auswahlentscheidung ist auf Basis des vorstehend beschriebenen Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstanden. 29 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war das beklagte Land nicht verpflichtet, in die Auswahlentscheidung sämtliche am RGB tätigen Lehrkräfte mit der Lehrbefähigung für das Fach Deutsch einzubeziehen. Es war vielmehr berechtigt, den Auswahlkreis auf jene Lehrkräfte zu beschränken, die über eine Ausbildung als Sekundarschullehrer verfügen. Dabei kann dahinstehen, ob – wofür vieles spricht – das beklagte Land zu einer Versetzung von „Studienräten bei Verwendung an Gymnasien“ an eine Sekundarschule per Direktionsrecht nicht befugt ist. Die Beschränkung des Auswahlkreises auf Lehrer mit einer Ausbildung für Sekundarschulen wahrt jedenfalls deshalb billiges Ermessen, weil sie der Umsetzung des langfristigen Personalkonzeptes, Sekundarschullehrer, die nach Abschaffung der Förderstufe an Gymnasien versetzt worden waren, wieder an Schulen zurückzuführen, deren Ausrichtung der Ausbildung der Lehrkraft entspricht, diente. 30 b) Weiter wahrt die Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin und nicht ihren Kollegen K an die SSB zu versetzen, insoweit billiges Ermessen. 31 aa) Zwar hat die Klägerin nach dem von dem beklagten Land zur Anwendung gebrachten und dieses aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Entscheidung intern bindenden Auswahlschema 0,5 Sozialpunkte mehr erzielt als Herr K . Das für Personalentscheidungen geltende Punkteschema dient jedoch lediglich der Vorauswahl (Ziffer II. 3. 1.). Gemäß Ziff. II. 3. 2. erfolgt eine Endauswahl im Rahmen einer Einzelfallprüfung. 32 bb) Wenn das beklagte Land im Rahmen dieser Prüfung der Unterhaltspflicht der Klägerin für ein Kind keine ausschlaggebende Bedeutung beimisst, so verstößt es damit nicht gegen die Grundsätze billigen Ermessens, weil dieser Gesichtspunkt bei der streitigen Versetzungsmaßnahme nicht zum Tragen kommt. Ein Ortswechsel ist mit der Versetzung ebenso wenig wie eine Einkommensminderung verbunden. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin zu leistende Kinderbetreuung bei einem Einsatz an der SSB erschwert wird, sind dem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Daher erscheint es durchaus sachgerecht, im konkreten Fall auch dem höheren Lebensalter des Herrn K mehr Gewicht beizumessen. Das beklagte Land weist in seiner Berufungserwiderung zu Recht darauf hin, dass es erfahrungsgemäß jüngeren Menschen leichter fällt, sich in eine neue Arbeitsumgebung einzufügen. Darüber hinaus hat das beklagte Land zu Recht das Zweitfach des Herrn K, nämlich Kunst, berücksichtigt. Ausweislich der von dem Schulleiter der SSB erstellten Anforderung einer weiteren Lehrkraft (Schreiben vom 01.02.2011) ist diesem an einer Lehrkraft mit der Fächerkombination Deutsch/Sport gelegen, wohingegen er keinen Bedarf im Fach Kunst sieht. Ob letztendlich der Unterricht an dem RGB im Fach Kunst – wie die Klägerin meint – auch bei einer Versetzung des Herrn K abgesichert gewesen wäre, kann dahinstehen. Jedenfalls verstößt es nicht gegen die Grundsätze billigen Ermessens, wenn das beklagte Land bei einer Versetzungsmaßnahme im Rahmen der zu treffenden Auswahl die auf organisatorischen Erwägungen beruhenden Wünsche eines Schulleiters berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass die vorgenannten Personalwünsche sich bezogen auf die Person der Klägerin als missbräuchlich erweisen, sind von ihr nicht substantiiert dargetan worden. 2. 33 Die von der Klägerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden vermögen eine Unbilligkeit der Versetzung nicht zu begründen. Nach ihrem eigenen Sachvortrag (Schriftsatz vom 12.10.2011, Seite 3) beruhen die seit 2008, also bereits während ihres Einsatzes am RGB, auftretenden Angstzustände im Jahr 2011 auf dem Umstand, dass sie aufgrund einer Teilabordnung am selben Tag Schüler in den Klassen 5 und 6 mit niedrigstem Bildungsniveau einerseits und Schüler der Abiturstufe andererseits zu unterrichten hatte. Diese Situation beruht jedoch nicht unmittelbar auf der hier streitigen Versetzung, sondern auf der von dem beklagten Land gesondert verfügten Rückabordnung der Klägerin an das RGB, mit der sichergestellt werden sollte, dass die von der Klägerin im Fach Deutsch in der Jahrgangsstufe 11 betreuten Schüler im Schuljahr 2011/2012 (Abiturjahrgang) keinen Lehrerwechsel hinnehmen müssen. Dass allein der durch die Versetzung bewirkte dauerhafte Unterricht an der SSB bei der Klägerin Panikattacken verursacht, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin wird von dem beklagten Land entsprechend ihres erworbenen Berufsabschlusses eingesetzt. Im Hinblick auf den bestehenden Bedarf für eine Lehrkraft mit dem Fach Deutsch an der SSB wäre das beklagte Land im Rahmen seiner Fürsorgepflicht allenfalls gehalten gewesen, den zeitlich begrenzten Einsatz der Kläger am RGB vorzeitig zu beenden. Dies wurde von der Klägerin jedoch – soweit nach Aktenlage ersichtlich – nicht geltend gemacht. Sollte sich aufgrund des vollständigen Einsatzes der Klägerin an der SSB ihr Gesundheitszustand im Laufe der Zeit verschlechtern, würde dies die von dem beklagten Land im Juni 2011 getroffene Personalmaßnahme nicht als unbillig erscheinen lassen. Das beklagte Land wäre dann allenfalls verpflichtet, eine erneute Versetzung an eine dem Berufsabschluss der Klägerin entsprechende Schule, die über einen leidensgerechten Arbeitsplatz verfügt, vorzunehmen. 3. 34 Schlussendlich steht die Anzahl der bisherigen Versetzungsmaßnahmen der Einhaltung billigen Ermessens nicht entgegen. Angesichts der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses seit 1995 relativiert sich die Bedeutung der Versetzungsmaßnahmen. Berücksichtigt man weiter, dass zwei Maßnahmen auf Wunsch der Klägerin erfolgt sind, eine Versetzung durch den Wechsel aus dem Referendariat in den Schuldienst erfolgte und weitere zwei Versetzungen auf Schulschließungen beruhen, so erscheint die Vornahme der streitigen Versetzung nach einem durchgängigen Einsatz der Klägerin am RGB seit 2005 auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht ermessensfehlerhaft. III. 35 Der Versetzungsverfügung kommt auch kollektiv-rechtlich Wirksamkeit zu. Die gemäß §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 4 PersVG LSA erforderliche Zustimmung des Lehrerbezirkspersonalrates (§ 86 PersVG LSA) gilt gemäß § 61 Abs. 3 Satz 8 PersVG mit Ablauf der in dieser Bestimmung genannten zweiwöchigen Frist als erteilt. 1. 36 Der Lehrerbezirkspersonalrat hat nach Eingang des Antrags innerhalb der Frist des § 61 Abs. 3 Satz 3 PersVG keine Stellungnahme abgegeben. 2. 37 Das beklagte Land hat gegenüber dem Lehrerbezirkspersonalrat nach dem sich bietenden Sachvortrag das Mitbestimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Dies ergibt sich aus den von dem beklagten Land vorgelegten schriftlichen Unterlagen Anlage 9 zum erstinstanzlichen Schriftsatz vom 07.09.2011 sowie der Anlage BB 5 zur Berufungserwiderung. 38 a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass ungeachtet des im Kopf des Anhörungsbogens fehlerhaft gesetzten Kreuzes („Abordnung“) sich aus dem Gesamtzusammenhang der überreichten Unterlagen ergibt, dass das beklagte Land die Zustimmung zur Versetzung der Klägerin begehrt. Insbesondere enthält die Rückseite des Anhörungsbogens in der Rubrik „beabsichtigte Maßnahme“ ein Kreuz bei „Versetzung mit Wirkung …“, während die Kategorie „Abordnung mit Wirkung …“ nicht angekreuzt ist. 39 b) Der Anhörungsbogen einschließlich der Anlagen enthält eine inhaltlich ausreichende Information des Lehrerbezirkspersonalrates über die beabsichtigte Versetzungsmaßnahme. Nach dem Gesamtergebnis der mündlichen Verhandlung ist nach Überzeugung der Kammer (§ 286 ZPO) davon auszugehen, dass dem Lehrerbezirkspersonalrat der vollständige Anhörungsbogen nebst Anlagen vorgelegen hat. Zwar hat die Klägerin dies erstmals in der Berufungsbegründung pauschal bestritten und hierauf erneut im Termin am 03.09.2013 Bezug genommen. Dieses Bestreiten lässt sich jedoch – bezogen auf den Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung – nicht als substantiiert i.S.d. § 138 Abs. 2 ZPO einstufen. Die Klägerin hat im Termin von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die diesbezüglich in der Gerichtsakte enthaltenen Unterlagen persönlich im Beisein ihrer Prozessbevollmächtigten einzusehen. Diese Unterlagen enthalten sowohl die Stellungnahme des Lehrerbezirkspersonalrates als auch die Zustimmung der Gleichstellungsbeauftragten. Ergänzender Sachvortrag der Klägerin nach Einsichtnahme, inwiefern dennoch dem Lehrerbezirkspersonalrat unvollständige Unterlagen vorgelegen haben sollen, ist nicht mehr geleistet worden. IV. 40 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. B. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 42 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 43 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 44 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.