Urteil
6 Sa 107/12
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2013:0917.6SA107.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.02.2012 – 9 Ca 1778/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund vereinbarter Befristung. 2 Die Klägerin war seit 01.06.2002 zunächst bei dem Freistaat Sachsen und ab 15.10.2005 bei dem beklagten Land als wissenschaftliche Mitarbeiterin aufgrund diverser befristeter Arbeitsverträge mit einer Gesamtlaufzeit von 7 Jahren und 6 Monaten beschäftigt. 3 Am 01.05.2001 erlangte die Klägerin ihre Promotion. Sie ist verheiratet und lebt zusammen mit ihrem Ehemann und zwei gemeinsamen – zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses – 7 und 11 Jahre alten Kindern in einem Haushalt. 4 Der letzte, zwischen den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag vom 17.09.2010 (Bl. 47 d. A.) enthält – gestützt auf § 2 WZVG – eine Laufzeit vom 01.01.2011 bis 14.06.2011. 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der vorgenannten Befristung komme keine Rechtswirksamkeit zu, weil hierdurch die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 WZVG höchstmögliche Befristungsdauer in der sog. Post-Doc-Phase überschritten worden sei. Auf die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 3 WZVG – sog. Kinderbetreuungskomponente – könne das beklagte Land die über sechs Jahre hinaus andauernde Befristung nicht stützen, weil die Anwendung dieser Regelung nicht Gegenstand des befristeten Vertrages vom 17.09.2010 gewesen sei. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 1. festzustellen, dass die Befristung des Anstellungsvertrages vom 01.09.2006 in der Fassung des Änderungsvertrages vom 17.09.2010 bis längstens 14.06.2011 unwirksam ist und dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis über den 14.06.2011 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; 8 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 14.06.2011 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen. 9 Das beklagte Land hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, mit der streitgegenständlichen Befristungsabrede sei die für die Klägerin geltende maximal zulässige Höchstdauer in der Post-Doc-Phase nicht überschritten worden. Aufgrund der Betreuung von zwei Kindern verlängere sich die sechsjährige Grundfrist vielmehr auf insgesamt zehn Jahre. § 2 Abs. 1 Satz 3 WZVG setze auch nicht eine ausdrückliche Einigung der Parteien über die Anwendung dieser Regelung voraus. 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 07.02.2012 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsverhältnis der Parteien sei aufgrund der vereinbarten Befristung beendet worden. Dieser Befristung komme gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WZVG Rechtswirksamkeit zu, da sich die maximal mögliche Befristungsdauer im Fall der Klägerin aufgrund der von ihr geleisteten Kinderbetreuung auf insgesamt zehn Jahre verlängert habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 60 bis 65 der Akte verwiesen. 13 Gegen dieses, ihr am 27.02.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23.03.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.05.2012 am 11.05.2012 begründet. 14 Mit ihrem Rechtsmittel hält sie an ihrem erstinstanzlichen Klageziel fest. Sie vertritt ergänzend die Auffassung, die Anwendbarkeit der sog. Kinderbetreuungskomponente müsse in ihrem Fall auch daran scheitern, dass sie aufgrund der starken Arbeitsbelastung tatsächlich nicht in der Lage gewesen sei, ihre beiden Kinder zu betreuen. Die Betreuung sei vielmehr von ihrem Ehemann wahrgenommen worden. 15 Die Klägerin beantragt, 16 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 07.02.2012 abzuändern und 17 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristung vom 17.09.2010 zum 14.06.2011 beendet worden ist; 18 2. das beklagte Land zu verurteilen, die Klägerin über den 14.06.2011 hinaus für die Dauer des Rechtsstreits als wissenschaftliche Mitarbeiterin zu im Übrigen unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen. 19 Das beklagte Land beantragt, 20 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 21 Es hält die Berufung der Klägerin bereits für unzulässig. Jedenfalls sei die Berufung unbegründet. Angesichts der unstreitigen Familienverhältnisse der Klägerin sei von einer tatsächlich erfolgten Betreuung ihrer Kinder auszugehen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 23 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. I. 24 Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingehalten. II. 25 Die Zulässigkeit der Berufung scheitert entgegen der Auffassung des beklagten Landes nicht an § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO, wonach der Berufungsführer sich mit den entscheidungserheblichen Passagen des angefochtenen Urteils dezidiert und auf den Streitfall bezogen auseinandersetzen muss. Weiter hat der Berufungsführer darzutun, inwiefern die von ihm aufgezeigten Fehler eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen vermögen. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung. Die Klägerin greift das Urteil mit Rechtsgründen an und trägt darüber hinaus neue Tatsachen vor, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten. Sie hält zum einen an ihrer Rechtsauffassung, die Anwendbarkeit der Kinderbetreuungskomponente bedürfe ihrer Zustimmung, fest. Darüber hinaus vertritt sie die Auffassung, die von § 2 Abs. 1 Satz 3 WZVG vorausgesetzte „Betreuung“ von Kindern erfordere die tatsächliche Ausübung des Sorgerechts, was – nach ihrem neuen Sachvortrag – ihr im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich nicht möglich gewesen sei. B. 26 Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht insgesamt abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aufgrund der vereinbarten Befristung zum 14.06.2011 beendet worden. Demgemäß steht der Klägerin auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch zu. I. 27 Das Arbeitsverhältnis der Parteien wird aufgrund der im letzten Arbeitsvertrag vom 17.09.2010 vereinbarten kalendermäßigen Befristung zum dort festgelegten Termin – 14.06.2011 – beendet (§ 15 Abs. 1 TzBfG). Nur die in jenem Arbeitsvertrag enthaltene Befristungsabrede ist Streitgegenstand, wie die Klägerin im Termin am 17.09.2013 ausdrücklich klargestellt hat. 28 Der Befristungsabrede kommt Wirksamkeit zu. 1. 29 Die Befristung ist durch § 2 Abs. 1 WZVG gerechtfertigt. Dieser Norm kommt der folgende Inhalt zu: 30 Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig; die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich. a) 31 Der persönliche und auch sachliche Anwendungsbereich der Norm (§ 1 WZVG) ist nach dem unstreitigen Sachvortrag gegeben. b) 32 Die getroffene Vereinbarung entspricht den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Satz 3 WZVG, wonach die Befristung kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein muss. Die Parteien haben in der Vertragsurkunde ein exaktes Beendigungsdatum, den 14.06.2011, aufgenommen. c) 33 Weiter steht der Anwendbarkeit des § 2 WZVG nicht das in § 2 Abs. 4 Satz 1 WZVG enthaltene Zitiergebot entgegen. Dies ist bereits durch den allgemeinen Hinweis im Arbeitsvertrag auf das Gesetz als solches erfüllt (BAG 21.06.2006 – 7 AZR 234/05 – Rn. 15 zu der wortgleichen Bestimmung in § 57b Abs. 3 Satz 1 HRG n. F.). Diese Anforderung erfüllt die in § 1 des Arbeitsvertrages aufgenommene Formulierung. d) 34 Mit der im Arbeitsvertrag vom 17.09.2010 vereinbarten Befristung überschreiten die Parteien auch nicht die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 WZVG zulässige Befristungshöchstdauer in der Post-Doc-Phase. Nach der vorgenannten Bestimmung verlängert sich die für diese Phase grundsätzlich zulässige Befristungsdauer von insgesamt sechs Jahren (Satz 2 Halbsatz 1) um jeweils zwei Jahre für jedes von dem Arbeitnehmer betreute Kind unter 18 Jahren. Danach gilt für die Klägerin aufgrund der Betreuung von zwei Kindern unter 18 Jahren eine maximal zulässige Befristungsdauer in der Post-Doc-Phase von zehn Jahren. Die Gesamtdauer der im Rahmen dieser Norm anrechenbaren Verträge (§ 2 Abs. 3 WZVG) beträgt hingegen unstreitig lediglich 7 Jahre und 6 Monate. aa) 35 Entgegen der Auffassung der Klägerin steht der Verlängerung der gesetzlich festgelegten Höchstbefristungsdauer nicht entgegen, dass die Parteien die Grundlage hierfür, nämlich die Kinderbetreuung, nicht in den für den Vertragsschluss maßgeblichen übereinstimmenden Willen aufgenommen haben. Das beklagte Land verweist vielmehr zutreffend darauf, dass sich die den Vertragsparteien zur Verfügung stehende zulässige Befristungshöchstdauer kraft Gesetzes verlängert, wie sich dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Satz 3 WZVG entnehmen lässt. Der Gesetzgeber ordnet – wie auch hinsichtlich der Grundfrist von sechs Jahren – voraussetzungslos an, welche Höchstfrist den Parteien im Fall der Kinderbetreuung zur Verfügung steht. Die Norm enthält weder hinsichtlich der Grund- noch hinsichtlich der verlängerten Frist eine Regelung, die das Eingreifen von Höchstfristen von einer hierauf gerichteten Parteivereinbarung abhängig macht. Die Regelung verlangt mithin gerade nicht, dass die Parteien ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbaren, ihre Befristungsabrede solle hierauf gestützt werden. Die Klägerin verkennt insoweit die Systematik der Norm. Diese sieht in der Tat keine automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf von sechs Jahren um jeweils zwei Jahre bei Betreuung eines minderjährigen Kindes vor und begründet auch keinen Anspruch des mit der Kinderbetreuung befassten Arbeitnehmers auf den Abschluss eines Verlängerungsvertrages. Insoweit gilt das Konsensprinzip. Der Gesetzgeber eröffnet den Parteien lediglich die Möglichkeit, im Bereich des WZVG befristete Arbeitsverhältnisse für mehr als sechs Jahre einzugehen (APS/Schmidt 4. Auflage WZVG § 2 Rn. 21). Das heißt jedoch andererseits nicht, dass die Norm als solche nur für befristete Arbeitsverträge gilt, bei denen die Parteien bei Abschluss des Vertrages diese Norm zur Vertragsgrundlage machen wollten. Mangels zusätzlicher Regelungen, die über das in § 2 Abs. 4 Satz 1 WZVG enthaltene allgemeine Zitiergebot hinausgehen, muss es bei dem im Befristungsrecht geltenden Grundsatz verbleiben, dass es zur Rechtfertigung einer Befristung ausreicht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bei Abschluss des Arbeitsvertrages objektiv vorgelegen haben (vgl. BAG 23.06.2004 – 7 AZR 636/03). bb) 36 Nach dem sich bietenden Sachvortrag erfolgte bei Abschluss des streitgegenständlichen Arbeitsvertrages eine Betreuung von zwei minderjährigen Kindern i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 WZVG durch die Klägerin. (1) 37 Das Merkmal „Kinder unter 18 Jahren“ ist unstreitig gegeben. Die leiblichen Kinder der Klägerin verfügten bei Abschluss und während der gesamten Laufzeit des Vertrages über ein deutlich unter 18 Jahre liegendes Lebensalter. (2) 38 Nach dem sich bietenden Sachvortrag hat die Klägerin ihre Kinder auch i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 3 WZVG betreut. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn dem Arbeitnehmer das Sorgerecht für das Kind zusteht und es mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt (APS/Schmidt WZVG § 2 Rn. 17; ErfK/Müller-Glöge 13. Auflage WZVG § 2 Rn. 6). 39 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Kinder im gemeinsamen Haushalt mit der Klägerin sowie deren Ehemann im maßgeblichen Zeitraum gelebt haben. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin das Sorgerecht nicht zugestanden hat, sind nicht ersichtlich. Mithin kann dahinstehen, ob – wie teilweise in der Literatur vertreten (Löwisch NZA 2007, 470, 483) – geringere Anforderungen an den Begriff „Betreuung“gestellt werden können. 40 Andererseits verlangt das Gesetz nicht, dass der sorgeberechtigte Elternteil im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich die Betreuung der in seinem Haushalt lebenden Kinder in einem bestimmten zeitlichen Mindestumfang und/oder auf eine bestimmte Art wahrnimmt. Für eine derartige einzelfallbezogene Betrachtung bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt. Eine derartige Interpretation würde dazu führen, dass die Kinderbetreuungskomponente des § 2 WZVG leerlaufen würde, weil ein rechtssicherer Anknüpfungspunkt für das Eingreifen der Verlängerungsoption nicht bestehen würde. Einzig praktischer Anknüpfungspunkt sind die vorstehend genannten objektiven, für den Arbeitgeber leicht zu ermittelnden Kriterien. Es würde der Wertentscheidung des Art. 6 GG entgegenstehen, wenn die Verlängerungsoption von einer bestimmten Art der Ausübung des Sorgerechts abhängig gemacht würde. 41 Im Übrigen ist aber auch nach dem sich bietenden Sachvortrag davon auszugehen, dass die Klägerin bei Abschluss und während der Laufzeit des für die Befristungskontrolle maßgeblichen Vertrages vom 17.09.2010 nicht faktisch vollständig an der Betreuung ihrer Kinder verhindert war. Diesbezügliche Tatsachen sind von ihr nicht substantiiert im Rahmen der sie gemäß § 138 Abs. 2 ZPO treffenden sekundären Darlegungslast vorgebracht worden. Die von ihr pauschal in tabellarischer Form dargestellte berufliche Belastung seit 2001 ist hierfür angesichts des gemeinsamen Haushaltes kein ausreichendes Indiz. 2. 42 Mit der vorgenannten Abrede haben die Parteien die gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG einzuhaltende Schriftform gewahrt. Das vereinbarte Beendigungsdatum ist in einer von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde niedergelegt worden. Mehr verlangt § 14 Abs. 4 TzBfG (i. V. m. § 126 BGB) bei einer kalendermäßigen Befristung nicht (BAG 25.05.2005 – 7 AZR 402/04 – juris Rn. 26). II. 43 Die Klage ist auch hinsichtlich der begehrten Weiterbeschäftigung bis zum Abschluss des Befristungskontrollrechtsstreits unbegründet, da die Klägerin nicht mit ihrer Befristungskontrollklage obsiegt hat (zu den Voraussetzungen allgemein siehe BAG 26.06.1996 – 7 AZR 674/95 – juris Rn. 21). C. 44 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. 45 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer stützt ihre Entscheidung im Hinblick auf die Auslegung des Begriffs Kinderbetreuung auch auf tatsächliche, den Einzelfall betreffende Umstände, nämlich das nicht hinreichende Bestreiten der Klägerin bezüglich einer erfolgten Kinderbetreuung. 46 Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen.