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Urteil

6 Sa 108/12

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:0121.6SA108.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.01.2012 – 7 Ca 455/11 E – wird hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Amtszulage für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.03.2011 als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird für die Klägerin soweit die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist (Ansprüche auf Amtszulage seit 01.04.2011) zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Gewährung einer Amtszulage. 2 Die Klägerin ist seit 01.08.1991 bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie übt die Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin (Konrektorin) der Sonderschule für Lernbehinderte "P" (im Folgenden: PS) in Wernigerode aus. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nach Maßgabe des TV-L, des TVÜ-L sowie der diese ergänzenden Tarifverträge. 3 Das beklagte Land gewährt der Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 14 TV-L (entsprechend Besoldungsgruppe A 14 der Besoldungsordnung A Anlage 1 Landesbesoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – im Folgenden: LBesG). Bis 31.07.2008 erhielt die Klägerin weiter eine Amtszulage nach Maßgabe der Fußnote (Fn.) 13 zu Nr. 7 BesGr. A 14 LBesG a. F., da in der PS mehr als 180 Schüler unterrichtet wurden. Nachdem dieser Schwellenwert mit Beginn des Schuljahres 2008/2009 nicht mehr erreicht wurde, stellte das beklagte Land zum Monat August 2008 die Gewährung der Zulage ein. Ein Angebot des beklagten Landes, sich mit der Funktion einer stellvertretenden Schulleiterin an eine Schule versetzen zu lassen, bei der weiterhin die Voraussetzungen für die Gewährung der Amtszulage erfüllt sind, lehnte die Klägerin ab. 4 Bei der PS handelt es sich seit dem Schuljahr 2005/2006 um eine Basisförderschule in einem regionalen Förderzentrum. Dabei betreut die Basisschule nicht nur die an der Schule selbst zu unterrichtenden lernbehinderten Kinder, sondern auch jene, die im Rahmen integrativer Maßnahmen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen im "Altkreis W" unterrichtet werden. Hierzu haben einige der im "Altkreis W" ansässigen Schulen mit der PS Kooperationsvereinbarungen abgeschlossen. 5 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei der Ermittlung des für die Gewährung der Amtszulage maßgeblichen Schwellenwertes der BesGr. A 14 Nr. 7 LBesG a. F. seien nicht nur die an der PS betreuten Schüler, sondern auch solche – zumindest mit dem Faktor 1/2 – zu berücksichtigen, die sich an sonstigen Schulen im "Altkreis W" in integrativen Maßnahmen befinden. Wegen der durch die PS als Basisförderschule zu gewährleistenden Betreuung auch dieser Schüller sei es sachgerecht, die vorgenannte Bestimmung im LBesG analog anzuwenden. 6 Jedenfalls stehe ihr – so hat die Klägerin weiter gemeint – seit dem 01.04.2011 nach Neufassung des LBesG wieder ein Anspruch auf Gewährung der Amtszulage für ihre Tätigkeit als stellvertretende Schulleiterin zu. Die neu eingefügte Fn. 2 (i. V. m. Fn. 1) zu Nr. 5 der BesGr. A 14 Anl. 1 LBesG i. d. F. des am 01.04.2011 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechtes des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.02.2011 (BesNeuRG LSA), wonach Schüler in integrativen Maßnahmen mit dem Faktor 1/2 bei der Ermittlung des Schwellenwertes zu berücksichtigen sind, sei so auszulegen, dass hierunter nicht nur Schüler und Schülerinnen, die in integrativen Maßnahmen an Schulen betreut werden, mit denen die PS eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen habe, fallen. Vielmehr seien sämtliche in integrativen Maßnahmen betreute Schüler an Schulen im Bereich des "Altkreises W" in die Berechnung einzubeziehen. Bei dieser Berechnungsweise werde der Schwellenwert von mehr als 180 Schülern zumindest seit dem Schuljahr 2010/2011 wieder erreicht. Nur eine solche Auslegung des neu gefassten LBesG sei sachgerecht, weil auch für Schüler in integrativen Maßnahmen an Schulen, mit denen die PS keine Kooperationsvereinbarung geschlossen habe, an der Basisförderschule ein Betreuungsaufwand in gleicher Weise wie für solche Schüler, die sich an Schulen mit Kooperationsvereinbarung befinden, anfalle. 7 Demgemäß sei das beklagte Land für den Zeitraum seit August 2008 zur Gewährung der Amtszulage in unstreitiger Höhe von 151,04 Euro brutto monatlich bis zum 31.03.2011 und in Höhe von – ebenfalls rechnerisch unstreitig – 170,21 Euro brutto monatlich für den Folgezeitraum verpflichtet. 8 Die Klägerin hat beantragt, 9 1. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.03.2011 Bezüge in Höhe von monatlich 151,04 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis zum 31.07.2011 Bezüge in Höhe von monatlich 170,21 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 170,21 Euro seit dem 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011 und 01.07.2011 zu zahlen, 10 2. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2011 im Rahmen des Angestelltenverhältnisses eine Amtszulage zur tariflichen Vergütung als Förderschulkonrektorin gemäß Anlage 1 A 14 Nr. 5 Fußnote 1 i. V. m. Anlage 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zu zahlen. 11 Das beklagte Land hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe nach "alter Rechtslage" keine Amtszulage zu, weil die im Gesetz abschließend genannten Voraussetzungen unstreitig seit dem 01.08.2008 nicht mehr vorgelegen haben. Eine analoge oder ergänzende Auslegung des Gesetzes sei nicht möglich. 14 Auch für den Zeitraum seit 01.04.2011 bestehe kein Anspruch auf die begehrte Amtszulage, weil die Klägerin die Voraussetzungen für die Gewährung derselben nicht erfülle. Entgegen der Auffassung der Klägerin seien bei der Ermittlung des Schwellenwertes gem. Fn. 2 zu Nr. 5 BesGr. A 14 Anl. 1 LBesG n. F. nur solche Schüler in integrativen Maßnahmen zu berücksichtigen, die an einer Schule im "Altkreis W" betreut werden, mit der die PS eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen habe. Eine solche Auslegung des Gesetzes ergebe sich aus § 8a SchulG LSA. Bei Anwendung dieser Berechnungsweise werde der Schwellenwert – unstreitig – lediglich im Schuljahr 2010/2011 jedoch nicht in den Folgejahren erreicht. 15 Im Übrigen stehen der Gewährung einer Amtszulage auch haushaltsrechtliche Erwägungen entgegen. Die Bewilligung einer solchen stelle eine beförderungsgleiche Maßnahme dar, auf die die Klägerin nach den zur Anwendung kommenden beamtenrechtlichen Grundsätzen kein Anspruch habe. Im Hinblick auf die nur begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen – unstreitig – Beförderungen und beförderungsgleiche Maßnahmen im Bereich des Kultusministeriums nach Maßgabe eines Förderkonzeptes. In jenem sei die Klägerin für das Jahr 2011 unstreitig nicht berücksichtigt gewesen. 16 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 20.01.2012 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ein Anspruch auf Amtszulage für den hier streitgegenständlichen Zeitraum sei insgesamt nicht gegeben. Die Klägerin erfülle seit dem Schuljahr 2008/2009 nicht (mehr) die Voraussetzungen nach Maßgabe der alten Fassung des LBesG. Eine analoge Anwendung in Form einer Berücksichtigung von Schülern in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen scheide aufgrund der Besonderheiten des Besoldungsrechts aus. Auch nach Neufassung des LBesG ergebe sich kein Anspruch für die Klägerin, weil für die Ermittlung des Schwellenwertes nach Maßgabe der Fn. 2 zu Nr. 5 BesGr. A 14 Anl. 1 LBesG nur solche Schüler in integrativen Maßnahmen zu berücksichtigen seien, die an Kooperationsschulen der PS unterrichtet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des angefochtenen Urteils wird auf Blatt 204 bis 213 der Akte verwiesen. 17 Gegen diese, ihr am 23.02.2012 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 23.03.2012 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.05.2012 am 22.05.2012 begründet. 18 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich weiter. Sie hält insbesondere an ihrem Rechtstandpunkt, bei der Ermittelung des Schwellenwertes gem. Fn. 2 zu Nr. 5 BesGr. A 14 Anl.1 LBesG n. F. seien alle Schüler zu berücksichtigen, die sich in integrativen Maßnahmen an Schulen im "Altkreis W" befinden. 19 Die Klägerin beantragt, 20 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle – Aktenzeichen 7 Ca 455/11 E, verkündet am 20.01.2012, 21 1. wird das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für den Zeitraum vom 01.08.2008 bis 31.03.2011 Bezüge in Höhe von monatlich 151,04 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie für den Zeitraum vom 01.04.2011 bis 31.07.2011 Bezüge in Höhe von monatlich 170,21 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils 170,21 Euro seit dem 01.04.2011, 01.05.2011, 01.06.2011 und 01.07.2011 zu zahlen, 22 2. daneben festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.08.2011 im Rahmen des Angestelltenverhältnisses eine Amtszulage zur tariflichen Vergütung als Förderschulkonrektorin gemäß Anlage 1 A 14 Nr. 5 Fußnote 1 i. V. m. Anlage 8 des Gesetzes zur Neuregelung des Besoldungsrechts des Landes Sachsen-Anhalt zu zahlen. 23 Das beklagte Land beantragt, 24 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 25 Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe 27 Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung einer Amtszulage für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.03.2011 unzulässig, im Übrigen ist sie unbegründet. A. 28 Soweit die Klägerin eine Amtszulage für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.03.2011 nach Maßgabe der alten Fassung des LBesG (Anl. 1 BesGr. A 14 Nr. 7 Fn. 13) begehrt, ist die Berufung bereits nicht zulässig und war gemäß 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 29 Zwar hat die Klägerin die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG bei Einlegung und Begründung ihrer Berufung gewahrt. Die Berufungsbegründung erfüllt aber hinsichtlich der für den Zeitraum 01.08.2008 bis 31.03.2011 begehrten Amtszulage nicht die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO. 30 Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. 31 Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11). I. 32 Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung hinsichtlich der von der Klägerin für den Zeitraum August 2008 bis März 2011 verfolgten Ansprüche auf Gewährung einer Amtszulage in analoger Anwendung der beamtenrechtlichen Regelungen der Anl. 1 BesGr. A 14 Nr. 7 Fn. 13 LBesG a. F. nicht. 33 Das Arbeitsgericht hat die Klage insoweit mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin erfülle nach Absinken der Schülerzahl an der PS zum Schuljahr 2008/2009 nicht mehr die Voraussetzungen für die Weitergewährung der Zulage. Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die von der PS mitbetreuten Schüler in integrativen Maßnahmen zur Hälfte mit zu berücksichtigen seien, komme nicht in Betracht. Der gerade im Besoldungsrecht besonders zu beachtende Wortlaut der Norm stehe dem entgegen (Entscheidungsgründe S. 6, 7). 34 Mit diesen Argumenten setzt sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung nicht auseinander. Sie gibt zwar knapp zusammengefasst die Begründung des Arbeitsgerichts auf S. 2 Mitte ihrer Berufungsbegründung wieder und bezeichnet die Nichtberücksichtigung von Schülern in integrativen Maßnahmen als "eigentlichen Fehler" des Urteils. Hierfür bleibt sie jedoch eine Begründung schuldig. Ihr weiteres Vorbringen in der Berufungsbegründung bezieht sich auf die von dem Arbeitsgericht ebenfalls aberkannten Ansprüche nach Inkrafttreten des BesNeuRG LSA am 01.04.2011. 35 Zwar hat die Klägerin in dem Schriftsatz vom 10.12.2013 ihre Berufungsbegründung auch hinsichtlich der bis zum 31.03.2011 geltend gemachten Ansprüche ergänzt. Dies ersetzt jedoch nicht die von § 520 Abs. 3 ZPO geforderte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil in dem fristgebunden einzureichenden Berufungsbegründungsschriftsatz. II. 36 Soweit die Klägerin eine Amtszulage ab dem 01.04.2011 begehrt, wahrt hingegen die Berufungsbegründung die vorgenannten Zulässigkeitsvoraussetzungen. 37 Die Klägerin setzt sich mit dem angefochtenen Urteil in rechtlicher Hinsicht auseinander, indem sie darlegt, dass entgegen der Argumentation des Arbeitsgerichts bei der Ermittlung der Schülerzahlen gem. Fn. 2 zu Nr. 5 BesGr. A 14 LBesG auch die nicht einer Kooperationsschule angehörigen, jedoch in einer integrativen Maßnahme befindlichen Schüler zu berücksichtigen sein B. 38 Hinsichtlich der durch Leistungsklage bzw. durch zulässige Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) geltend gemachten Ansprüche auf eine Amtszulage in Höhe von monatlich 170,21 Euro brutto seit 01.04.2011 ist die zulässige Berufung der Klägerin unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. I. 39 Der Anspruch für den vorgenannten Zeitraum ergibt sich nicht aufgrund der von dem beklagten Land nach der alten Fassung des LBesG gewährten Amtszulage im Zeitraum bis Juli 2008 gem. dem unstreitig auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommenden § 2 Nr. 3 ÄTV Nr 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 17 Abs. 1 TVÜ-L i. V. m. Abschnitt A Nr. 3 der Lehrereingruppierungsrichtlinien der TdL i. V. m. Anl. 1 LBesG BesGr. A 14 Nr. 7 Fn. 13. 40 Dieser Anspruch ist durch das unstreitig erfolgte Absinken der Schülerzahlen an der PS zum Beginn des Schuljahres 2008/2009 unter den in der Nr. 7 genannten Schwellenwert (mehr als 180 Schüler) automatisch in Wegfall geraten (BAG 14.09.2005 – 4 AZR 102/04). Durch die "Kann-Regelung" in den TDL-Richtlinien ist insoweit – anders als bei einem (fiktiven) Wechsel der Besoldungsgruppe in Folge des Absinkens der Schülerzahlen – der Gleichlauf von Beamten- und Tarifrecht im Bereich der Lehrkräfte außer Kraft gesetzt (BAG 12.03.2008 – 4 AZR 93/07 – Rn. 27; LAG Sachsen-Anhalt 16.04.2013 – 6 Sa 426/11). II. 41 Der Klägerin steht auch nicht gem. § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 zum BAT-O vom 08.05.1991 i. V. m. § 17 Abs. 1 TVÜ-L i. V. m. Abschnitt A Nr. 3 der Lehrereingruppierungsrichtlinien der TdL i. V. m. Anl. 1 LBesG BesGr. A 14 Nr. 5 Fn. 1 und 2 in der Fassung des BesNeuRG LSA ein Anspruch auf eine Amtszulage nach Anl. 8 LBesG zu. 42 Nach den vorstehend benannten tariflichen Regelungen bestimmt sich – zusammengefasst – die Vergütung einer angestellten Lehrkraft anhand der für beamtete Lehrer geltenden besoldungsrechtlichen Normen. Den vorgenannten Besoldungsbestimmungen kommt der folgende Inhalt zu: 43 Besoldungsordnungen A und B 44 Vorbemerkungen 45 I. Allgemeine Vorbemerkungen 46 1. … 47 2. Leitungsämter an Schulen 48 Richtet sich die Zuordnung eines Amtes zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen nach der Schülerzahl einer Schule, so ist die Schülerzahl aus der amtlichen Schulstatistik maßgebend. Aufgrund der sich danach ergebenden Zuordnung sind die Ernennung und die Gewährung einer Amtszulage sowie die Einweisung in eine höhere Planstelle nur zulässig, wenn die für die Einstufung maßgebliche Schülerzahl bereits ein Jahr vorgelegen hat und mit hinlänglicher Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass sie mindestens drei weitere Jahre erreicht wird. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt 49 Besoldungsgruppe A 14 50 I. Grundämter 51 … 52 5. Förderschulkonrektorin oder Förderschulkonrektor 53 - als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülerinnen und Schülern oder einer sonstigen Förderschule mit mehr als 90 Schülerinnen und Schülern -1) 2) 54 - … 55 Fußnoten 56 1) Erhält eine Amtszulage nach Anlage 8. 57 2) Für die Berechnung der Schülerzahlen an Basisförderschulen von Förderzentren werden die Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf in der Förderschule und die Hälfte der Schülerinnen und Schüler in integrativen Maßnahmen an allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen zugrunde gelegt. 58 § 8a SchulG LSA regelt die Bildung von Förderzentren wie folgt: 59 (1) Förderzentren entstehen durch Kooperationsvereinbarungen zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Sie befördern in besonderer Weise die Möglichkeiten des gemeinsamen Unterrichts von Schülerinnen und Schülern mit und ohne sonderpädagogischem Förderbedarf. Förderzentren sind regional und überregional tätig. 60 (2) Förderzentren bieten eine umfassende sonderpädagogische Beratung, Diagnostik und Begleitung beim gemeinsamen Unterricht an. Sie übernehmen insbesondere Aufgaben in der Prävention durch mobile und ambulante Angebote für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, festgestellten Lernbeeinträchtigungen oder Entwicklungsnachteilen. Sie sind zugleich Zentren der Elternarbeit und der Fortbildung. 61 (3) Im Einzelfall kann eine Förderschule zeitweilig mit der Übernahme von bestimmten Aufgaben eines Förderzentrums beauftragt werden. 62 (4) Die Einrichtung eines Förderzentrums erfolgt im Benehmen der Schulträger der beteiligten Schulen mit Zustimmung der Schulbehörde. 63 1. Nach dem sich bietenden Sachverhalt erfüllt die Klägerin nicht die Voraussetzungen der BesGr. A 14 Nr. 5. Sie ist nicht als ständige Vertreterin des Leiters einer Förderschule für Lernbehinderte mit mehr als 180 Schülern und Schülerinnen tätig. 64 a. An der PS selbst wird dieser Schwellenwert unstreitig bereits seit dem Schuljahr 2008/09 nicht mehr erreicht. 65 b. Der Schwellenwert wird auch nicht bei Berücksichtigung von nicht an der PS lernenden Schülern, die sich in integrativen Maßnahmen befinden, überschritten. 66 Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Berechnung gem. Fn. 2 zu Nr. 5 BesGr. A 14 nicht sämtliche im Gebiet des "Altkreises W" in integrativen Maßnahmen befindliche Schüler mit ½ in Ansatz zu bringen, sondern nur jene, die einer Schule im "Altkreis W" zugeordnet sind, mit der die PS eine Kooperationsvereinbarung geschlossen hat. 67 aa. Nach dem von der Klägerin insoweit unbestrittenen Sachvortrag des beklagten Landes wird bei dieser Berechnungsweise der Schwellenwert weder für das Schuljahr 2011/2012 noch für die folgenden Schuljahre überschritten. Lediglich im Jahr vor Inkrafttreten der Neuregelung ergab sich eine Schülerzahl von 186, was jedoch nach den Vorgaben der Allgemeinen Vorbemerkungen Nr. 2 zur Anspruchsbegründung nicht ausreicht. 68 bb. Eine Berücksichtigung auch jener Schüler in integrativen Maßnahmen, die nicht an einer Kooperationsschule der PS ausgebildet werden, sieht das LBesG nicht vor. Dieses Auslegungsergebnis folgt aus einer systematischen Betrachtung der Fn. 2 i. V. m. § 8a SchulG LSA. Fn. 2 regelt die Berechnungsweise der für die Besoldung von Konrektoren an Basisförderschulen maßgeblichen Schülerzahl und setzt die Basisförderschule dabei in Beziehung zu dem damit verbundenen Förderzentrum. Ein Förderzentrum wiederum entsteht gem. § 8a Abs. 1 SchulG LSA durch Kooperationsvereinbarung zwischen einer Förderschule und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen. Aus dieser Verknüpfung wird deutlich, dass in die Berechnung nur die der Basisförderschule aufgrund Kooperationsvereinbarung zugeordneten Schüler einfließen sollen. Nur hinsichtlich dieser Schüler liegt ein Förderzentrum i. S. d. SchulG LSA vor. 69 Ob der Verwaltungsaufwand für die in Kooperationsschulen betreuten Schüler in integrativen Maßnahmen sich signifikant von dem unterscheidet, der für Schüler in integrativen Maßnahmen an anderen Schulen im "Altkreis W" entsteht, kann dahinstehen. Das LBesG knüpft ausdrücklich an den schulrechtlichen Begriff des Förderzentrums an. Dies verbietet es, den Begriff "Förderzentrum" besoldungsrechtlich weiter zu fassen. Es ist vielmehr Sache des Gesetzgebers eine Anpassung der besoldungsrechtlichen Vorschriften zu prüfen. 70 2. Damit kommt es auf die weitere Frage, ob dem Anspruch der Klägerin auch die Bestimmung in Abschnitt A Nr. 3 der Lehrereingruppierungsrichtlinien (Ermessen) und/oder der allgemein im Beamtenrecht und über § 2 Nr. 3 ÄTV Nr. 1 zum BAT-0 auch für angestellte Lehrer geltende Grundsatz entgegensteht, dass allein aus der Übertragung von höherwertigen Funktionen kein Anspruch auf Beförderung bzw. auf Vornahme einer beförderungsgleichen Maßnahme folgt (siehe BAG 12.03.2008 – 4 AZR 93/07 – Rn 20 f), nicht mehr an. III. 71 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin insgesamt keinen Erfolg haben. C. 72 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. 73 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Revision für die Klägerin zuzulassen, soweit über die Berufung in der Sache entschieden worden ist. Im Übrigen liegen keine Gründe vor, die Revision zuzulassen. 74 Die Klägerin wird insoweit auf § 72 a ArbGG hingewiesen.