Urteil
3 Sa 160/12
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:0213.3SA160.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin. Die Kosten der Revision trägt die Klägerin zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Berechnung des Vergleichsentgelts, das bei der Überleitung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom BAT-O in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) nach § 5 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) zu bilden war, und darüber, ob der Klägerin für die Monate Februar bis Oktober 2008 weiteres Entgelt in Höhe von 965,46 € brutto zusteht. 2 Die am ... geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein unterhaltsberechtigtes Kind. Sie arbeitet seit 16. Februar 1998 bei der Beklagten als vollbeschäftigte Angestellte. Die Beklagte ist eine ... . 3 Auf das Arbeitsverhältnis fanden gemäß § 2 des Arbeitsvertrages vom 9. Februar 1998 bis zum 31. Oktober 2006 der Bundes-Angestelltentarifvertrag-Ost (BAT-O) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassung und die für die Beklagte jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Kraft individualrechtlicher Vereinbarung in dem am 18. Juli 2006 zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag finden sei 1. November 2006 auf ihr Arbeitsverhältnis die Tarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Hierzu gehören Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 und der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) vom 12. Oktober 2006. 4 In § 5 TVÜ-Länder heißt es zur Ermittlung des Vergleichsentgelts u. a.: 5 „§ 5 Vergleichsentgelt 6 (1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabelle des TV-L wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der Bezüge, die im Oktober 2006 zustehen, nach den Absätzen 2 bis 6 gebildet. 7 (2) Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O setzt sich das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Ist auch eine andere Person im Sinne von § 29 Abschnitt B Absatz 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt, wird die Stufe 1 und der jeweilige Anteil des Unterschiedsbetrages der Ortszuschlagsstufe 1 und 2 beziehungsweise des Familienzuschlags der Stufe 1, den die andere Person aufgrund von Teilzeitbeschäftigung nicht mehr erhält, zugrunde gelegt; findet der TV-L am 1. November 2006 auch auf die andere Person Anwendung, geht der jeweils individuell zustehende Teil des Unterschiedsbetrages zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages in das Vergleichsentgelt ein. ...“ 8 In § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 BAT-O ist geregelt: 9 „(5) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgeblichen Ortszuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. ... . 10 (7) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen. Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft im Bereich des Bundes und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder der für das Tarifrecht zuständige Minister oder die von ihm bestimmte Stelle, im Bereich der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände der zuständige Mitgliedverband.“ 11 Der Ehemann der Klägerin ist seit 1. Juli 2003 ... vollbeschäftigt. Alleinige Gesellschafte ... Geldmittel in Höhe von jährlich mindestens 3,752 Millionen €. In dem zwischen dem Ehemann der Klägerin und der ... abgeschlossenen Leiharbeitsvertrag vom 9. Dezember 2005 ist u. a. geregelt, dass der Ehemann der Klägerin seine Tätigkeit als Hausmeister im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung erbringt und seine Vergütung analog der jeweils gültigen Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrag Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT/AOK-Neu) und der dazu gehörigen aktuellen Arbeits- und Dienstvereinbarungen der AOK Sachsen-Anhalt erfolgt. Die ....... teilte der Beklagten mit einem Schreiben vom 25. November 2008 mit, dass der Ehemann der Klägerin auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu seit Februar 2008 den vollen Sozialzuschlag (Familienzuschlag) erhält, der den Verheiratetenzuschlag beinhaltet. 12 Die Beklagte gewährte der Klägerin ab dem 1. November 2006, dem Zeitpunkt der Überleitung vom BAT-O in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), zunächst ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung eines Ortszuschlages der Stufe 2. Die Klägerin erhielt ein monatliches Gehalt von insgesamt 2.441,39 € brutto, das sich aus dem Tabellenentgelt von 2.285,00 €, dem Betrag „Besitzstand Kinderbez. OZ“ von 90,57 €, dem AG-Anteil VW von 6,65 € und einem Auffüllbetrag von 59,17 € zusammensetzte. In der Folgezeit stellte die Beklagte fest, dass ihr bei der Berechnung des Vergleichsentgelts für die Klägerin ein Fehler unterlaufen sei und der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder, weil deren Ehemann auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu einen vollen Sozialzuschlag (Familienzuschlag) erhält, der einen Verheiratetenzuschlag beinhalte, lediglich ein Vergleichsentgelt unter Einbeziehung eines Ortszuschlages der Stufe 1 zusteht. Sie teilte dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 30. Juni 2008 dazu Folgendes mit: 13 „... Der Fehler in der Überführung wurde von Frau ... selbst mit der Mail vom 05.05.2008 angezeigt und gleichzeitig mitgeteilt, dass ihr Ehemann gegenüber seinem Arbeitgeber den vollen Ortszuschlag realisieren kann. In Abstimmung mit dem Arbeitgeber des Ehemannes unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist von 6 Monaten wurde nach abschließender Prüfung durch uns folgende Regelung getroffen: 14 Der Ehemann erhält rückwirkend zum Februar 2008 den Ortszuschlag der Stufe 2. Gleichzeitig werden wir den Betrag der individuellen Zwischenstufe um den entsprechenden hälftigen Unterschiedsbetrag ebenfalls rückwirkend zum Februar 2008 zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages kürzen.“ 15 Unter dem Datum des 25. Juli 2008 korrigierte die Beklagte die Gehaltsabrechnungen für die Monate ab Februar 2008. Das monatliche Gehalt der Klägerin belief sich nunmehr auf insgesamt 2.390,48 € brutto. Es setzte sich aus dem Tabellenentgelt von 2.285,00 €, dem Betrag „Besitzstand Kinderbez. OZ“ von 90,57 €, dem AG-Anteil VW von 6,65 € und dem Betrag „Individuelle Zwischenstufe“ von 8,26 € zusammen. Nach der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Länder zum 1. Mai 2008 erfolgten Erhöhung des Entgelts der individuellen Zwischenstufe um 2,9 % und der Aufrundung auf volle fünf Euro belief sich das monatliche Entgelt der Klägerin ab Mai 2008 einschließlich der arbeitgeberseitigen vermögenswirksamen Leistung auf insgesamt 2.459,85 € brutto. 16 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, bei zutreffender Auslegung des § 29 BAT-O sei ihr Ehemann nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt, weshalb der ihm gezahlte Familienzuschlag bei der Bildung des Vergleichsentgelts für sie außer Betracht bleiben müsse. Ihr stehe darüber hinaus der volle Unterschiedsbetrag zu. Die Beklagte schulde ihr somit für Februar bis April 2008 monatlich 101,82 € brutto. Darüber hinaus habe die Beklagte die durch den TVÜ-Länder ab 1. Mai 2008 festgelegte Erhöhung um 2,9 % nicht vorgenommen, so dass sie ihr aus diesem Grund für Mai bis Oktober 2008 monatlich 110,00 € brutto schulde. 17 Die Klägerin hat am 5. November 2008 beim Arbeitsgericht ... Klage erhoben. Sie hat im arbeitsgerichtlichen Verfahren abschließend beantragt, 18 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 452,73 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 19 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 965,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 20 Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Darstellung des Tatbestandes im Urteil des Arbeitsgerichts ... vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - (S. 2 bis 4 des Urteils = Bl. 127 bis 129 d. A.) verwiesen 21 Das Arbeitsgericht ... hat die Klage abgewiesen. 22 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Beklagte habe das Vergleichsentgelt zutreffend berechnet. Die Klägerin habe nur Anspruch auf Zahlung eines Ortszuschlages der Stufe 1, da ihr Ehemann eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder sei. Der Ehemann der Klägerin gelte als andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O, da es sich bei seinem Arbeitgeber um einen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O handele, der dem öffentlichen Dienst vergleichbare tarifliche Regelungen anwende. Denn auf das zwischen dem Ehemann der Klägerin und der ...-. bestehende Arbeitsverhältnis fänden die Bestimmungen des BAT/AOK-Neu Anwendung, darunter die des Vergütungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT/AOK-Neu, und der Ehemann der Klägerin erhalte neben der monatlichen Grundvergütung einen Sozialzuschlag BAT 1/1 + 1 K, also einen ungekürzten Familienzuschlag (Ortszuschlag). Aufgrund dieser Tatsache seien die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder erfüllt, so dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, bei der Bildung des Vergleichsentgelts für die Klägerin nur den Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde zu legen. Auch die weitere Voraussetzung des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O sei erfüllt, denn ausweislich des von der Beklagten vorgelegten Geschäftsberichtes 2007 und des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2007 der ... sei die ... Hauptkunde dieser GmbH und darüber hinaus an ihr in sonstiger Weise im Sinne des § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O beteiligt. Ferner habe die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung der individuellen Zwischenstufe von 115,00 € ab Mai 2008 i. V. m. § 6 Abs. 1 TVÜ-Länder. Da der Klägerin kein höherer Ortszuschlag zustehe, verbleibe es bei der zum 1. Mai 2008 von der Beklagten vorgenommenen Erhöhung ihres Entgeltes. 23 Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 5 bis 8 des vorbezeichneten Urteils (Bl. 130 bis 133 d. A.) verwiesen. 24 Die Klägerin legte gegen das ihr am 9. September 2009 zugestellte Urteil am 28. September 2009 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung ein und begründete die Berufung am 27. Oktober 2009. 25 Die Klägerin ist der Ansicht, der Streit der Parteien betreffe im Grunde genommen allein die Frage, ob ihr Ehemann eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder sei. Das sei er nicht. Denn auch wenn er als Angestellter der ... Ansprüche nach den Bestimmungen des BAT/AOK-Neu habe, handele es sich bei seiner Arbeitgeberin nicht um einen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nach § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O. Daraus, dass die ....... Hauptkunde der ...... sei und jährlich mindestens 3,752 Millionen € an diese Gesellschaft leiste, könne man nicht schließen, dass diese Gesellschaft einer der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes sei. Die von der ... geleisteten Leistungsentgelte stellten gerade keine Beteiligung dar, weder direkt noch „in anderer Weise“. Auch wenn der Begriff „in anderer Weise“ nach der Rechtsprechung weit auszulegen sei, könne keine uferlos weite Auslegung erfolgen. Das Arbeitsgericht habe ignoriert, dass eine Beteiligung der öffentlichen Hand nicht darin bestehe, wenn dem Arbeitgeber öffentliche Gelder als Leistungsentgelt zuflössen. Die ...... sei die alleinige Gesellschafterin der ... GmbH, die wiederum alleinige Gesellschafterin der ... sei. Die Akademie für ... sei ein privatrechtliches Unternehmen, das keine Zuschüsse aus der öffentlichen Hand erhalte. Die hier vorliegende Kettenbeteiligung der ... sei keine Beteiligung der öffentlichen Hand an privatrechtlichen Unternehmen im Sinne der tariflichen Bestimmungen mehr. Der Begriff der „Beteiligung in sonstiger Weise“ erfasse nicht die Kapitalbeteiligung in Form der Gesellschaftsanteile, sondern grundsätzlich nur Geldzuwendungen. Ihr Begehren widerspreche nicht dem Zweck der Normen der §§ 5 Abs. 2 TVÜ-Länder, 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O. Denn durch die Gehaltszahlung an ihren Ehemann werde der öffentliche Haushalt nicht mehr berührt, was Sinn der willkürlich gewählten Ausgründung gewesen sei. 26 Die Klägerin hatte am 8. Juli 2010 beantragt, 27 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes ... vom 13.05.2009, ausgefertigt am 07.09.2009 und zugestellt am 09.09.2009, AZ 8 Ca 2722/08 E, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin den Betrag von 1.418,19 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 28 Die Beklagte hatte am 8. Juli 2010 beantragt, 29 1. die Berufung zurückzuweisen, 30 2. die Kosten des Rechtsstreits der Berufungsklägerin und Klägerin aufzuerlegen. 31 Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Sie weist darauf hin, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung lediglich ihre Rechtsauffassung I. Instanz weiter vertrete und sich nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auseinandersetze. Sie meint, entgegen der Auffassung der Klägerin stehe die jeweils gewählte Gesellschafterform dem Wortlaut des § 29 Abschnitt B Abs. 7 BAT-O „Beteiligung in sonstiger Weise“ nicht entgegen. Sinn und Zweck der Norm des § 5 Abs. 2 TVÜ-Länder wie der des § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O sei es, nicht doppelt Ortszuschläge zu zahlen. Dieser Zweck begründe ebenfalls nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis. 32 Das Berufungsverfahren wurde beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 366/09 - geführt. Durch Urteil vom 8. Juli 2010 wies das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurück. Die Revision wurde zugelassen. 33 Wegen der Einzelheiten dieses Urteils wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 186 bis 195 d. A.) verwiesen. 34 Mit der gegen das ihr am 8. September 2010 zugestellte Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt beim Bundesarbeitsgericht eingelegten Revision verfolgte die Klägerin ihren Anspruch in Höhe eines Betrages von insgesamt 965,46 € brutto weiter. Die Revision der Klägerin führte zur teilweisen Aufhebung des Urteils des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 8. Juli 2010 - 3 Sa 366/09 - und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Februar 2012 - 8 AZR 562/10). Wegen der Einzelheiten des Urteils des Bundesarbeitsgerichts wird auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe (Bl. 212 bis 219 d. A.) verwiesen. 35 Der an das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt zurückverwiesene Rechtsstreit wird unter dem Aktenzeichen - 3 Sa 160/12 - geführt. 36 Den Parteien wurde Gelegenheit zur Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens gegeben. 37 Die Klägerin meint, der ergänzende Vortrag der Beklagten sei nicht einlassungsfähig. Denn hinsichtlich ihrer Behauptung, die ...... erhalte von der ... Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln, trage die Beklagte weder vor, wofür noch in welcher Höhe noch wann. Im Übrigen widerspreche der Vortrag dem bisherigen Vortrag der Beklagten, wonach gemäß dem Geschäftsbericht der ... keine unbestimmten Zuschüsse zuflössen, sondern Entgelte für erbrachte Leistungen. Diese Entgelte seien aber gerade vom Bundesarbeitsgericht nicht als Zuschüsse erachtet worden. Die Klägerin bestreitet, dass die ...eigenständig öffentliche Aufgaben wahrnehme. Bei den von der Beklagten vorgetragenen Arbeiten handele es sich offensichtlich um internes Rechnungswesen, was die ausgelagert haben wolle und was die Tätigkeit der ... nicht zur öffentlichen Tätigkeit mache. Entsprechende Vergütungen dafür seien Leistungsentgelte und keine Zuschüsse. Die ...... sei lediglich als Helfer bei der Bewältigung alltäglicher Aufgaben der internen Betriebsorganisation der ... anzusehen, vergleichbar mit einer Reinigungsfirma. Die Aufgabenübertragung durch die ..., die vorsorglich bestritten werde, mache diese Firma weder zum öffentlichen Arbeitgeber noch führe sie zu einer Beteiligung der ... an dieser Firma „in anderer Weise“ im Tarifsinne. Die Klägerin bestreitet, dass die ... Zulassungen für Leistungserbringer von Heilmitteln sowie Abgabeberechtigungen für Hilfsmittelerbringer erteile. Es sei nicht vorstellbar, dass die ... derartige Bescheide erstelle. 38 Die Klägerin beantragt, 39 unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts ... vom 13. Mai 2009 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 965,46 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 40 Die Beklagte beantragt, 41 die Berufung zurückzuweisen. 42 Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Klägerin habe gegen sie keinen Anspruch auf Zahlung des Ortszuschlages der Stufe 2, weil ihr Ehemann eine andere Person im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder i. V. m. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O sei. Denn die sei in anderer Weise an der beteiligt. Die Akademie für ... sei alleinige Gesellschafterin der ... Deren alleinige Gesellschafterin sei wiederum die ..., eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Diese mittelbare Beteiligung der ... erfülle das Tarifmerkmal der Beteiligung in anderer Weise, da die zumindest auch öffentliche Aufgaben wahrnehme, wie aus ihrem Geschäftsbericht 2007 und Jahresabschluss zum 31. Dezember 2007 hervorgehe. Die ... habe der zum 1. Oktober 2007 den operativen Bereich ihres Kompetenzzentrums Rechnungsprüfung übertragen. Die Aufgaben, welche die ... im Rahmen der Ausgliederung der Rechnungsprüfung übertragen habe, seien öffentliche Aufgaben, die nach dem SGB V der ., ... übertragen seien. Der ... obliege die qualifizierte Rechnungsbearbeitung und -prüfung für die Abrechnung von Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, Hebammenhilfe, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Pflegesachleistungen und Pflegeeinsätzen für die Auftraggeberin in Eigenregie. Dazu gehörten u. a. auch das Führen von Grundsatzgesprächen mit den entsprechenden Leistungserbringern, die Erteilung von Zulassungen für Heilmittelerbringer, die Erteilung von Abgabeberechtigungen für Hilfsmittelerbringer. Die aufgezählten Leistungen seien Teil der Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V, auf welche die Versicherten Anspruch hätten. Die Geschäftsführung der ... habe diese der ....... übertragenen Aufgaben organisatorisch im Geschäftsfeld Dienstleistungen angesiedelt. Außerdem erhalte die ...... von der ... jährlich finanzielle Zuschüsse, wobei die ... Krankenversicherungsbeiträge verwende. Auf diese Weise flößen der öffentliche Mittel zu, die dazu bestimmt seien, deren Kostenaufwand zumindest vorläufig zu decken. Eine werbende Tätigkeit der wäre ohne diese finanziellen Zuschüsse nicht möglich. 43 Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 21.10.2009 und die Schriftsätze der Klägerin vom 22.02.2010, 11.10.2013 und 17.01.2014, auf die Berufungsbeantwortung vom 18.12.2009 und die Schriftsätze der Beklagten vom 29.06.2010, 28.11.2012 und 16.12.2013 sowie auf die Protokolle vom 08.07.2010 und 13.02.2014 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 44 I. Die nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte Berufung der Klägerin ist frist- und formgerecht beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingelegt und begründet worden (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, 2 lit. b, Abs. 6 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. den §§ 519, 520 ZPO). Die Berufung ist zulässig. 45 II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr begehrte Vergütung in Höhe von insgesamt 965,46 € brutto. 46 Die Beklagte hat bei der Ermittlung des Vergleichsentgelts der Klägerin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Länder zu Recht nur den Ortszuschlag der Stufe 1 berücksichtigt. Der Ehemann der Klägerin ist eine „andere Person“ im Sinne des in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Länder in Bezug genommenen § 29 Abschn. B Abs. 5 i. V. m. Abs. 7 Satz 3 BAT-O. 47 1. Nach § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT-O erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn sein Ehegatte als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der höchsten Tarifklasse zustünde. Was öffentlicher Dienst im Sinne dieser Bestimmung ist, wird in § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O erläutert. Danach ist öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 2, 5 und 6 des § 29 Abschn. B BAT-O die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. Ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Nach dieser Bestimmung steht dem öffentlichen Dienst die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. 48 Mit der Verweisung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Länder auf § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O wird zugleich die Regelung des § 29 Abschn. B Abs. 7 BAT-O in Bezug genommen. Diese Vorschrift, die in Satz 3 als Formen der Beteiligung der öffentlichen Hand an einem sonstigen Arbeitgeber zunächst die Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen und dann die Beteiligung „in anderer Weise“ nennt, ist weit gefasst und weit auszulegen. Die Formulierung „durch Zahlung von Beiträgen und Zuschüssen ... beteiligt ist“ zeigt, dass diese Leistungen grundsätzlich von einer in § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 und 2 BAT-O genannten juristischen Person des öffentlichen Rechts dem Arbeitgeber der anderen Person unmittelbar erbracht werden müssen. Jede Form der Beteiligung setzt voraus, dass Mittel aus öffentlichen Kassen zufließen, weil es Sinn der Konkurrenzvorschrift ist, Doppelleistungen aus öffentlichen Kassen zu verhindern. Es genügt deshalb für das Gleichstehen einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst regelmäßig nicht, wenn die andere Person in einem Unternehmen beschäftigt ist, an dem ein anderes Unternehmen Gesellschaftsanteile hält, und dieses Unternehmen Beiträge oder Zuschüsse aus einer öffentlichen Kasse erhält. Gängige Formen der Beteiligung der öffentlichen Hand sind die institutionelle und die projektbezogene Förderung. Beiden Formen ist gemeinsam, dass die öffentliche Hand für bestimmte Aufgaben, die von privaten Arbeitgebern als eigene Sache wahrgenommen werden und an deren Erfüllung ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, Geldmittel zur Verfügung stellt (vgl. Sander in Schwegemann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand Juni 2008, § 40 BBesG Rn. 14 ff.). 49 Eine Beteiligung der öffentlichen Hand im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O kann ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn z. B. Fördermittel aus einer öffentlichen Kasse dem infrage stehenden Arbeitgeber nicht unmittelbar zufließen, sondern einem Dritten gewährt werden, der seinerseits diesen Arbeitgeber finanziert (BVerwG vom 29. August 1991 - 2 C 5.91 - ZTR 1992, 43; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT, Stand Oktober 2000, § 29 Er. 10). Wenn dem Arbeitgeber der anderen Person öffentliche Fördermittel nicht auf direktem Wege zufließen, ist das Tarifmerkmal „der Beteiligung in anderer Weise“ nur dann erfüllt, wenn der Arbeitgeber der anderen Person zumindest auch öffentliche Aufgaben in den Formen des privaten Rechts oder mit privatrechtlichen Mitteln wahrnimmt oder seine wirtschaftliche Tätigkeit zumindest auch im öffentlichen Interesse liegt, wie dies auch bei einer unmittelbaren institutionellen oder projektbezogenen Förderung durch die öffentliche Hand regelmäßig der Fall ist (BAG vom 30. November 1982 - 3 AZR 1230/79 - AP Nr. 1 zu § 25 TV Ang Bundespost; BAG vom 16. Februar 2012 - 6 AZR 562/10 - AP Nr. 8 zu § 5 TVÜ-Länder). 50 2. Der Ehemann der Klägerin ist als Leiharbeitnehmer der D & F SAN GmbH eine andere Person im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT-O. Er ist im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Länder bzw. § 29 Abschn. B Abs. 5 und Abs. 7 Satz 3 BAT-O ortszuschlagsberechtigt und erhält auch auf der Grundlage des BAT/AOK-Neu seit dem 1. Februar 2008 einen vollen Sozialzuschlag (Familienzuschlag), der einen Verheiratetenzuschlag beinhaltet und dem Ortszuschlag der Stufe 2 entspricht. 51 3. Die Tätigkeit des Ehemannes der Klägerin steht gemäß § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O dem öffentlichen Dienst gleich, da er seine Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers im Sinne von § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT-O verrichtet. Bei der D & F SAN GmbH handelt es sich aus folgenden Gründen um „einen sonstigen Arbeitgeber“ im Tarifsinne: 52 a) Gemäß § 14 Nr. 1 des Leiharbeitsvertrages des Ehemannes der Klägerin mit der vom 9. Dezember 2005 (Bl. 10 bis 17 d. A.) finden auf das Leiharbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages Allgemeine Ortskrankenkassen (BAT-AOK-neu) und die ihn ergänzenden Tarifverträge Anwendung, darunter der Vergütungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-AOK-neu und der Tarifvertrag über den Sozialzuschlag Stufe 2 (Kinderzuschläge) für die Beschäftigten bei den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft vom 07.02.2008, die sowie die Dienst- und Arbeitsanweisungen der ... und des Verleihers Anwendung. Bei den von der Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin angewandten Tarifverträgen handelt es sich mithin um Tarifverträge, deren Inhalt den Inhalten der Tarifverträge für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Bundes, der Länder und der Gemeinden im Wesentlichen gleich sind. So ist z. B. im Tarifvertrag über den Sozialzuschlag Stufe 2 (Kinderzuschläge) für die Beschäftigten bei den Mitgliedern der Tarifgemeinschaft AOK vom 07.02.2008 bzw. 04.12.2009 in § 26 die Zahlung eines Verheiratetenzuschlags geregelt. Bis zum Inkrafttreten des .....-neu war die Zahlung von Sozialzuschlägen in § 29 BAT-...-alt geregelt. 53 b) Die ... als gesetzliche Krankenkasse ist eine Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts, also eine der in § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 bezeichneten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die ... ist an der ... sowohl mittelbar als auch unmittelbar beteiligt. Voran zu stellen ist, dass sämtliche finanzielle Mittel der ... aus den Krankenversicherungsbeiträgen ihrer Mitglieder stammen. 54 aa) Die ........ ist an der ... in Form der einmaligen Kapitalbeteiligung mittelbar beteiligt: Denn sie ist die alleinige Gesellschafterin der ..., die wiederum die alleinige Gesellschafterin der ... ist. Über diese alleinige Gesellschafterin der ... hat die ... für die Stammeinlagen von insgesamt 55.000,00 € erbracht. Ohne diese Stammeinlagen könnte die ... am Markt nicht existieren und als alleinige Gesellschafterin der ... für diese die Stammeinlage nicht übernehmen können. Letztendlich existiert die Arbeitgeberin des Ehemannes der Klägerin insoweit auch aufgrund der Verfügungsstellung des Kapitals für ihre Gesellschafterin durch die ... Allerdings handelte die ... nicht uneigennützig, sondern mit dem Ziel, der ... öffentliche Aufgaben zu übertragen, die bisher durch sie selbst wahrgenommen wurden. Letzteres geschah und geschieht weiterhin. Im Einzelnen dazu unter Ziffer 3. b bb. 55 bb) Die ... ist an der ... auch beteiligt, indem sie dieser aus den an sie entrichteten Krankenversicherungsbeiträgen jährlich Geldmittel zur Verfügung stellt, damit von der als privater Arbeitgeberin ihr von der ... seit dem 1. Oktober 2007 übertragene öffentliche Aufgaben in eigener Sache wahrgenommen werden können: 56 In Würdigung des ergänzenden Vortrages der Beklagten steht es zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die ... in eigener Sache seit dem 1. Oktober 2007 anstelle der und für die ... die Abrechnung von Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, Hebammenhilfen, Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege, Pflegesachleistungen und Pflegeeinsätzen prüft. Wie aus dem Vortrag der Beklagten und dem Geschäftsbericht 2007 und Wirtschaftsplan 2008 (Ziffer 3.) der ... (Bl. 92 d. A.) hervorgeht, obliegt der ... in diesem Rahmen die qualifizierte Rechnungsbearbeitung und -prüfung, die sachliche und rechnerische Feststellung von Zahlungen mit abschließender Veranlassung der Zahlungen, die Führung von Grundsatzgesprächen mit den Leistungserbringern, die Erteilung von Zulassungen für Heilmittelerbringer, die Erteilung von Abgabeberechtigungen für Hilfsmittelerbringer, die Nachbearbeitung von Belegen und die Ablage und Aufbewahrung der Rechnungen. 57 Bei diesen aufgezählten Aufgaben handelt es sich um öffentliche Aufgaben, die originär den (gesetzlichen) Krankenkassen obliegen. Denn die genannten Leistungen sind Teil der Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 SGB V, auf welche die Versicherten Anspruch haben. Die Rechnungsbearbeitung erfolgt durch die Krankenkassen, wobei die Leistungserbringer nach § 43 b SGB V Zahlungen, die die Versicherten zu entrichten haben, einziehen und mit ihrem Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse abrechnen. Den Krankenkassen wie der AOK Sachsen-Anhalt obliegt die Pflicht zur Abrechnung der Krankenbehandlungen, wozu u. a. die Abrechnung von Heil- und Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, der Leistungen der freiberuflich tätigen Hebammen und Entbindungspfleger gehört, gemäß § 320 Abs. 1 SGB V. Die Erteilung von Zulassungen der Heilmittelerbringer, die zur Versorgung der Versicherten berechtigt, ist in § 124 SGB V geregelt. Gemäß § 124 Abs. 5 SGB V werden diese Zulassungen von den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen erteilt. Gemäß § 126 Abs. 1 a SGB V haben die Krankenkassen sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Leistungserbringer von Hilfsmitteln erfüllt sind, bevor sie mit diesen die erforderlichen Verträge nach § 127 Abs. 1, 2 und 3 SGB V schließen. 58 Die ... als Landesverband einer gesetzlichen Krankenkasse lässt zumindest ihre Aufgaben, die Rechnungen (Abrechnungen) der Leistungserbringer von Hilfsmitteln, Pflegehilfsmitteln, Heilmitteln, Hebammenleistungen, häuslicher Krankenpflege, Pflegesachleistungen und Pflegeeinsätzen seit dem 1. Oktober 2007 von der ... in eigener Sache wahrnehmen. Insoweit erfüllt die ... als privates Unternehmen zumindest teilweise öffentliche Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben. 59 Das Tarifmerkmal der Beteiligung der ... „in anderer Weise“ an der ist erfüllt, weil diesem privatrechtlichen Unternehmen von der mittelbar und unmittelbar öffentliche Gelder (aus dem Beitragsaufkommen) zur Verfügung gestellt wurden und werden und die zumindest teilweise öffentliche Aufgaben bzw. im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben erfüllt. Das pauschale Bestreiten der Klägerin, dass zur werbenden Tätigkeit der Arbeitgeberin ihres Ehemannes die Erfüllung öffentlicher Aufgaben gehört, reicht für die erkennende Kammer nicht aus, um die ergänzenden Darlegungen der Beklagten infrage zu stellen. 60 Nach alldem war die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 61 III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO i. V. m. den § 64 Abs. 6 ArbGG.