Urteil
6 Sa 404/12
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:0318.6SA404.12.0A
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 27.07.2012 - 3 Ca 111/12 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis. 2 Die Klägerin war vom 01.10.2004 bis 03.10.2011 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 16.05.2007 (Bl. 9, 10 d. A.), in dem u. a. auf die Geltung der allgemeinverbindlichen Tarifverträge für das Gebäudereiniger-Handwerk verwiesen wird. Die Klägerin war seit Januar 2010 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt. Die Beklagte rechnete nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Monat Oktober 2011 (Abrechnung vom 10.11.2011 - Bl. 12 d. A.) Urlaubsabgeltung für das Jahr 2011 in Höhe von 644,00 Euro brutto ab. 3 Die Klägerin begehrt noch Abgeltung für Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2010 in Höhe von - rechnerisch unstreitig - 819,60 Euro brutto. Sie hat diesen Anspruch erstmals mit Schreiben vom 09.12.2011 (Bl. 13, 14 d. A.) geltend gemacht. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 19.12.2011 (Bl. 15, 16 d. A.) den Anspruch unter Hinweis auf nicht eingehaltene tarifliche Ausschlussfristen zurückgewiesen hatte, verfolgt die Klägerin jenen mit ihrer am 16.01.2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter. 4 Sie hat die Auffassung vertreten, mit dem Schreiben vom 09.12.2011 habe sie die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) der zweimonatigen tariflichen Ausschlussfrist in § 22 des Rahmentarifvertrages für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (im Folgenden: RTV) gewahrt. Der Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß § 8.2 RTV, wonach der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig werde, erst am 15.11.2011 fällig geworden. 5 Die Klägerin hat beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Jahr 2010 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 819,60 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 7 Die Beklagte hat beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständliche Anspruch sei wegen Nichteinhaltung der in § 22 Abs. 1 RTV geregelten Ausschlussfrist verfallen. Die Fälligkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht am 15.11.2011, sondern bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 03.10.2011 eingetreten. 10 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.07.2012 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der Urlaubsabgeltungsanspruch sei gemäß § 22 RTV verfallen. Mangels abweichender Regelung sei dieser mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig geworden. Die erstmalige Geltendmachung der Klägerin mit Schreiben vom 09.12.2011 sei daher nicht mehr innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt. Entgegen ihrer Auffassung ergebe sich ein abweichender Fälligkeitstermin nicht aus § 8.2 RTV. Diese Bestimmung erfasse lediglich (laufende) Lohnansprüche. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 42 bis 49 der Akte verwiesen. 11 Gegen dieses, ihr am 17.09.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.10.2012 Berufung eingelegt und diese am 16.11.2012 begründet. 12 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel voll umfänglich weiter und vertritt ergänzend die Auffassung, eine Fälligkeit des streitgegenständlichen Urlaubsabgeltungsanspruchs erst am 15.11.2011 folge weiter aus der im Betrieb praktizierten Vergütungsabrechnung jeweils zur Mitte des Folgemonats und auch aus § 20.1 RTV, wonach bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses der Restlohn spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen sei. 13 Die Klägerin beantragt: 14 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 27.07.2012 - 3 Ca 111/12 - wird abgeändert. 15 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für das Jahr 2010 eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 819,60 Euro brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 18 Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 20 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs.2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung für Erholungsurlaub des Jahres 2010 aus §§ 14.1.1 c), 14.2.2 b) RTV i. V. m. § 7 Abs. 4 BUrlG in Höhe von 819,60 Euro brutto mehr zu. 21 Der Anspruch ist gemäß § 22 Abs. 1 RTV, wonach 22 alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden, 23 verfallen. 24 Die Klägerin hat diese tarifliche Ausschlussfrist mit ihrer erstmaligen schriftlichen Geltendmachung vom 09.12.2011 nicht gewahrt. I. 25 Die Frist ist mit dem 04.10.2011 in Lauf gesetzt worden, weil die Fälligkeit des Abgeltungsanspruchs mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 03.10.2011 eintrat. 26 Der Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch denselben tariflichen Bedingungen wie alle übrigen Zahlungsansprüche der Arbeitsvertragsparteien. Der Anspruch entsteht mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Vorbehaltlich abweichender Regelungen wird der Urlaubsabgeltungsanspruch mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch fällig. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Ein Auseinanderfallen von Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt kann nur unter besonderen Umständen angenommen werden (BAG 21.02.2012 - 9 AZR 486/10). Solche besonderen Umstände liegen beispielsweise vor, wenn es dem Gläubiger praktisch unmöglich ist, den Anspruch mit seinem Entstehen geltend zu machen. Das ist etwa der Fall, wenn die rechtsbegründenden Tatsachen in der Sphäre des Schuldners liegen und der Gläubiger es nicht durch schuldhaftes Zögern versäumt hat, sich Kenntnis von den Voraussetzungen zu schaffen, die er für die Geltendmachung benötigt (BAG 09.08.2011 - 9 AZR 475/10 - Rn. 37). 27 1. Besondere Umstände, die die Fälligkeit auf einen nach dem Beendigungszeitpunkt liegenden Tag verschieben, sind nach dem sich bietenden Sachvortrag nicht ersichtlich. Wie das Geltendmachungsschreiben vom 09.12.2011 zeigt, war die Klägerin durchaus in der Lage, auch ohne weitere Angaben der Beklagten ihre Ansprüche für das Jahr 2010 konkret zu benennen. 28 2. Ein abweichender Fälligkeitstag wird nicht durch den gem. § 5 TVG auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommenden RTV bestimmt. 29 a) Entgegen der Auffassung der Klägerin erfasst § 8.2 RTV nicht den Urlaubsabgeltungsanspruch. Diese Bestimmung lautet: 30 § 8 Lohnperiode/Lohnabrechnung 31 1. Der Lohn für geleistete Arbeit ist nach dem betrieblichen Abrechnungszeitraum, längstens jedoch monatlich, zu zahlen. Erkrankten Beschäftigten ist der fällige Lohn grundsätzlich bargeldlos auf ihr Konto oder an ihre Adresse zu zahlen bzw. zu übersenden. ... 32 2. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig. ... 33 Diese Regelung bezieht sich nach dem Wortsinn ausschließlich auf die „laufende“ Arbeitsvergütung, die in Ziffer 1. des § 8 RTV näher definiert wird. Um eine solche Leistung handelt es sich bei dem Abgeltungsanspruch jedoch nicht. Dieser entsteht - wenn überhaupt - nur einmal und zwar bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 34 Darüber hinaus spricht die Systematik des RTV gegen eine Einbeziehung von Urlaubsabgeltungsansprüchen in die Fälligkeitsregelung des § 8.2 RTV. Die Zahlung des „Urlaubslohnes“ wird in § 14.2 RTV wie folgt gesondert geregelt: 35 2.2 Der Urlaubslohn kann nach der in Ziffer 1 errechneten Höhe nur dann gefordert und ausgezahlt werden, wenn a) ... 36 b.) dem/der Beschäftigten wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt oder von ihm/ihr nicht genommen werden kann 37 Diese Regelung erfasst mithin auch den Abgeltungsanspruch, ohne dass jedoch andererseits diese Position in § 8.2 RTV erwähnt wird. 38 b) Auch aus § 20.1 RTV ergibt sich kein abweichender Fälligkeitszeitpunkt. Diese Bestimmung lautet: 39 Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem/der ausscheidenden Beschäftigten den Restlohn und alle Arbeitspapiere auszuhändigen. Der Restlohn ist sofort, spätestens bis zum 15. des folgenden Monats zu zahlen. In diesem Fall ist eine Abschlagszahlung von 70 v. H. des Nettolohnes zu zahlen. 40 Diese Norm bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf Lohn im vorgenannten Sinne, nicht jedoch auf einmalige Leistungen. Das ergibt sich insbesondere aus dem Satz 3 der Ziffer 1, der eine Abschlagszahlung in Höhe von 70 % des Nettolohnes bei nicht sofortiger Auszahlung der insgesamt noch offenen Vergütung vorsieht. 41 Eine andere Beurteilung folgt nicht aus § 14.2 RTV („Urlaubslohn“). Zwar unterfällt auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung dem Begriff „Urlaubslohn“. Hieraus folgt aber nicht, dass der in § 20.1 RTV verwendete Begriff „Restlohn“ diese einmalige, nicht in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehende Leistung erfasst. § 20 RTV enthält gerade keine umfassende Fälligkeitsregelung für sämtliche Ansprüche der Parteien, die bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen (z. B. Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses, Herausgabe von Betriebsmaterialien). Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien dennoch einen ganz bestimmten, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Anspruch, nämlich den auf Urlaubsabgeltung, hinsichtlich der Fälligkeit abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen regeln wollten, sind daher nicht erkennbar. 42 3. Schlussendlich haben die Parteien eine arbeitsvertragliche Vereinbarung über einen von dem Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses abweichenden Fälligkeitstermin für Urlaubsabgeltungsansprüche nicht getroffen. 43 a) Eine ausdrückliche Regelung existiert im Arbeitsvertrag hierzu nicht. 44 b) Ebenso wenig lässt sich - unbeschadet deren Rechtswirksamkeit (Ziffer 10 Abs. 1 Arbeitsvertrag: doppelte Schriftformklausel) - eine konkludente Vereinbarung der Parteien dahin, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch entsprechend der für die laufende Arbeitsvergütung geltenden tariflichen Regelungen fällig wird, dem Sachverhalt entnehmen. 45 (1) Aus dem Umstand, dass die laufende Vergütung erst jeweils am 15. des Folgemonats zur Auszahlung gebracht worden ist, lässt sich kein rechtsgeschäftlicher Erklärungswert dahin ableiten, diese Vorgehensweise solle auch für den lediglich einmal während des Arbeitsverhältnisses möglicherweise anfallenden Abgeltungsanspruch gelten. 46 (2) Die regelmäßige Erteilung von Abrechnungen gemäß § 108 GewO nach Ablauf der Vergütungsperiode spricht ebenfalls nicht für eine den Abgeltungsanspruch erfassende Fälligkeitsvereinbarung. Wie bereits ausgeführt unterscheidet sich dieser in seiner Charakteristik von den typischerweise anfallenden „laufenden Leistungen“. Dies schließt es aus, in der Aushändigung von Abrechnungen den Erklärungswert zu sehen, auch ein im bestehenden Arbeitsverhältnis nie zur Abrechnung kommender Abgeltungsanspruch für nicht in natura genommenen Urlaub solle erst mit Übergabe der (letzten) Abrechnung fällig werden. II. 47 Nach alledem war die tarifliche Verfallfrist vor der erstmaligen schriftlichen Geltendmachung am 19.12.2011 bereits abgelaufen, so dass das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben konnte. B. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 49 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen - Auslegung des bundesweit geltenden RTV für das Gebäudereinigerhandwerk - die Revision für die Klägerin zuzulassen.