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Urteil

6 Sa 23/13

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:0624.6SA23.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stendal vom 22.11.2012 – 1 Ca 569/12 – wird auf ihre Kosten Zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über den Umfang einer von der Beklagten im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistenden Abfindung. 2 Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der D, langjährig beschäftigt. 3 Unter dem Datum 20./27.02.2009 schlossen die Parteien einen Altersteilzeitvertrag (ATZ-V), dem u.a. – wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 4 – 8 d.A. verwiesen – der folgende Inhalt zukommt: 4 § 1 Beginn und Ende der Altersteilzeitarbeit 5 … 6 2. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, am 28.02.2015 7 Es endet ferner 8 - mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die Mitarbeiterin eine Rente wegen Alters oder, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Versicherte maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können, 9 - mit Beginn des Kalendermonats, für den die Mitarbeiterin eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlichrechtlicher Art oder, wenn sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht, 10 - wenn der Anspruch auf Altersteilzeitleistungen gem. § 6 Ziffer 1 dieses Vertrages erlischt. 11 § 2 Arbeitszeit 12 … 13 2. Die Verteilung der Arbeitszeit wird wie folgt festgelegt: 14 Die Arbeitszeit entspricht während der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (Arbeitsphase). Die Arbeitsphase endet am 29.02.2012. Im Anschluss daran wird die Mitarbeiterin entsprechend dem von ihr erworbenen Wertguthaben ohne Arbeitsverpflichtung von der Arbeit freigestellt (Freistellungsphase). 15 § 3 Arbeitsentgelt/Altersteilzeitleistungen 16 1. In der Arbeits- und in der Freistellungsphase der Altersteilzeit zahlt die Bank ein Gehalt in Höhe von 50 % der monatlichen Vergütung der Mitarbeiterin vor Übergang in die Altersteilzeit. Mit diesem ermittelten 50%-igen Brutto-Arbeitsentgelt nimmt die Mitarbeiterin an Gehaltsanpassungen teil. 17 2. Zusätzlich zum Gehalt erhält die Mitarbeiterin gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 a Altersteilzeitgesetz Aufstockungsleistungen in Höhe von 20 % des für die Altersteilzeit gezahlten Arbeitsentgelts. 18 3. Mit dem gleichen Prozentsatz in Höhe von 50 % (zuzüglich Nettoaufstockung 20 %) nimmt sie auch an allen tariflichen sowie sozialen Leistungen der Bank teil. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen unter § 3 Ziffern 8 und 9 dieses Vertrages. Hinsichtlich der freiwilligen Sonderzahlungen der Bank gelten die entsprechenden Regelungen der Bank in ihrer jeweils gültigen Fassung. 19 4. Die Bank entrichtet für die gesamte Laufzeit der Altersteilzeit einen freiwilligen betrieblichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 15 % des monatlichen Gehaltes gemäß § 3 Ziffer 1 dieses Vertrages. Die freiwillige betriebliche Aufstockungsleistung findet keine Anwendung auf die Gewährung von Sonderzahlungen oder andere entgeltliche Leistungen der Bank. 20 5. Das für die Altersteilzeit gezahlte Arbeitsentgelt gemäß § 3 dieses Vertrages darf 85 % des fiktiven Vollzeitnettogehaltes eines vergleichbaren Mitarbeiters ohne Altersteilzeit nicht unterschreiten. Für den Fall des Unterschreitens wird die freiwillige betriebliche Aufstockungsleistung entsprechend erhöht. 21 … 22 § 10 Schlussbestimmungen 23 … 24 5. Für den Fall, dass die AG im Jahr 2009 anlässlich der Maßnahmen zur Integration der AG einen Sozialplan aufstellt, der für den Mitarbeiter günstigere Aufstockungsleistungen oder Abfindungsleistungen im Rahmen eines Altersteilzeitergänzungsvertrages vorsieht, als in dieser Vereinbarung geregelt, so gilt abweichend von dieser Vereinbarung die Regelung des Sozialplanes. Auf die sich aus dem Sozialplan ergebenden Ansprüche werden die Ansprüche gemäß § 3 dieser Vereinbarung dann angerechnet. 25 … 26 Am 02.07.2009 wurde von den zuständigen Betriebspartnern eine Konzern-betriebsvereinbarung-Sozialplan (SP) abgeschlossen, der u.a. der folgende Inhalt zukommt: 27 § 2 Geltungsbereich 28 … 29 (2) Keine Leistungen nach den Bestimmungen dieses Sozialplans erhalten Mitarbeiter, 30 • die sich noch in der Probezeit befinden, 31 • die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen, 32 • die bereits vor Abschluss dieses Sozialplans eine Aufhebungs- VorruhestandsAltersteilzeit- oder sonstige Regelung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen haben; in solchen Verträgen enthaltene Nachbesserungsklauseln nach § 9 Abs. 2 des vorläufigen Sozialplans C Zentrale vom 30. März 2009 bleiben unberührt, 33 • die aus Gründen ausscheiden, die nicht mit den Betriebsänderungen zusammenhängen, die in den in der Präambel genannten Interessenausgleichen geregelt sind, insbesondere Mitarbeiter 34 • bei denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer von den gesetzlichen Rentenansprüchen befreienden Versicherung bestehen, 35 • die wegen Erwerbsunfähigkeit ausscheiden oder 36 • denen die C aus einem personen- oder verhaltensbedingten Grund ordentlich oder außerordentlich kündigt oder bei denen das Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen einvernehmlich beendet wird. 37 • die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG sind, 38 • die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen. 39 … 40 § 10 Altersteilzeit 2009 41 … 42 (2) Jeder Mitarbeiter, der Altersteilzeit im Rahmen dieser Regelung vereinbart, erhält zu dem gesetzlichen Aufstockungsbetrag von 20 % des Arbeitsentgelts gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 1 a) Altersteilzeitgesetz einen zusätzlichen Aufstockungsbetrag von 10 %. 43 (3) Jeder Mitarbeiter, der in diesem Zeitraum Altersteilzeit in Anspruch nimmt, erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung von € 15.000,00 brutto. Die Abfindung ist am Ende der Aktivphase des Altersteilzeitverhältnisses fällig. 44 … 45 Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgenannten Konzernbetriebsvereinbarung wird auf Bl. 11 – 25 d.A. verwiesen. 46 Bei Eintritt der Klägerin in die Freistellungsphase errechnete die Beklagte für diese eine Abfindungszahlung nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 SP in Höhe von 6.315,92 EUR brutto (Bl. 72 d.A.). Sie hat hierbei die von ihr nach Maßgabe des § 3 ATZ-V geleisteten freiwilligen Aufstockungsbeträge in Höhe von 15 % teilweise, nämlich soweit diese über der nach dem Sozialplan geschuldeten Aufstockungsleistung (10 %) lagen, auf Bruttobeträge hochgerechnet und die Abfindung um den sich hieraus ergebenden Betrag von 8.684,08 EUR brutto gekürzt. 47 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin weitere Abfindungsleistungen im vorgenannten Umfang. Sie hat die Auffassung vertreten, § 10 Abs. 5 ATZ-V berechtige die Beklagte nicht die Abfindung zu kürzen. Jene Bestimmung lasse lediglich die Anrechnung von laufenden Leistungen zu. 48 Die Klägerin hat beantragt, 49 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.684,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen. 50 Die Beklagte hat beantragt, 51 die Klage abzuweisen. 52 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie habe zu Recht die freiwilligen Aufstockungsleistungen, soweit sie den im Sozialplan enthaltenen Prozentsatz übersteigen, auf die der Klägerin grundsätzlich zustehende Abfindung aus § 10 Abs. 3 SP zur Anrechnung gebracht. Diese Vorgehensweise sei von dem Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung in § 10 Abs. 5 ATZ-V gedeckt und entspreche im Übrigen auch Sinn und Zweck dieser Regelung, Mitarbeiter, die vor Abschluss des Sozialplans bereits einen ATZ-Vertrag unterzeichnet haben, mit jenen Mitarbeitern gleichzustellen, deren ATZ-Verträge sich nach Maßgabe des Sozialplanes vom 02.07.2009 bestimmen. 53 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22.11.2012 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe zu Recht die der Klägerin zustehende Abfindung im streitgegenständlichen Umfang gekürzt. Eine solche Kürzungsbefugnis ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 10 Abs. 5 ATZ-V. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 80 – 93 d.A. verwiesen. 54 Gegen dieses, ihr am 17.12.2012 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.01.2013 Berufung eingelegt und diese am 14.02.2013 begründet. 55 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter. 56 Die Klägerin beantragt, 57 unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.684,08 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.02.2012 zu zahlen. 58 Die Beklagte beantragt, 59 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 60 Sei verteidigt die angefochtene Entscheidung. 61 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 62 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 63 Der Klägerin steht kein Anspruch aus § 10 Abs. 5 Satz 1 ATZ-V i.V.m. § 10 Abs. 3 SP auf Zahlung einer weiteren Abfindung zu. Die Beklagte hat den Abfindungsanspruch der Klägerin durch die geleistete Zahlung in Höhe von 6.315,92 EUR brutto vollumfänglich gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Sie hat zu Recht den weiteren Abfindungsanspruch mit den erbrachten Aufstockungsleistungen, soweit diese die Ansprüche aus dem Sozialplan überstiegen haben, verrechnet. I. 64 Zutreffend ist das Arbeitsgericht davon ausgegangen, dass nicht der Sozialplan unmittelbar, sondern § 10 Abs. 5 Satz 1 ATZ-V die Anspruchsgrundlage für den streitgegenständlichen Anspruch bildet, da der persönliche Geltungsbereich des Sozialplanes (§ 2 Abs. 2) die Klägerin nicht erfasst. 65 Jedoch findet § 10 Abs. 3 SP aufgrund § 10 Abs. 5 Satz 1 ATZ-Vertrag auf die Rechtsbeziehungen der Parteien Anwendung. Er enthält insoweit für die Klägerin günstigere Regelungen über die Ausgestaltung ihres ATZ-Verhältnisses, da der ATZ-Vertrag vom 20./27.02.2009 keinen Abfindungsanspruch bei Eintritt in die Freistellungsphase vorsieht. 66 Damit besteht für die Klägerin grundsätzlich ein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 10 Abs. 3 SP in Höhe von 15.000,00 EUR brutto bei Eintritt in die Freistellungsphase. II. 67 Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 2 ATZ-V sind auf diesen Anspruch jedoch die im Rahmen des § 3 ATZ-V von der Beklagten erbrachten Aufstockungsleistungen anzurechnen, soweit diese die im Sozialplan enthaltenen Aufstockungsleistungen übersteigen. 68 1. Dies ergibt eine Auslegung des § 10 Abs. 5 ATZ-V, die nach den für AGB geltenden Grundsätzen zu erfolgen hat. 69 a. Nach dem äußeren Erscheinungsbild in Verbindung mit dem Vorbringen der Parteien zur Struktur des ATZ-Vertrages handelt es sich hierbei um AGB i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. 70 b. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Dabei kommt es nur dann auf das Verständnis des Wortlauts durch die konkreten Vertragspartner an, wenn sie den Inhalt der Regelung übereinstimmend abweichend vom objektiven Wortsinn interpretieren (§ 305b BGB). Ist der Wortlaut eines Formularvertrags nicht eindeutig, ist für die Auslegung entscheidend, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist. Der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner muss beachtet werden (§ 157 BGB). Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, gilt das nur für typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele. Eine solche Auslegung nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab ist geboten, weil der Vertragspartner des Verwenders auf den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformuliert worden sind und gerade unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls zur Anwendung kommen sollen, keinen Einfluss nehmen kann (BAG 19.03.2009 – 6 AZR 557/07 – Rn. 21). 71 Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich die Anrechnungsklausel im ATZ-Vertrag nicht nur auf nach Maßgabe eines späteren Sozialplans möglicherweise zu gewährende höhere Aufstockungsleistungen, sondern auch auf den in einem späteren Sozialplan zusätzlich geregelten Abfindungsanspruch. 72 aa. Dieses Ergebnis ergibt sich bereits eindeutig aus dem für die Auslegung von AGB in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des § 10 Abs. 5 ATZ-V. Dessen Satz 1 bestimmt die Geltung der Sozialplanregelung abweichend von der vertraglichen Vereinbarung, wenn diese günstigere Aufstockungs- oder Abfindungsleistungen enthält. Der Sozialplan tritt damit nicht insgesamt an die Stelle der vertraglichen Vereinbarung über Aufstockungs- und Abfindungsleistungen, sondern nur soweit, wie die jeweilige Regelung günstiger ist. Das ist im vorliegenden Fall nicht die freiwillige Aufstockungsleistung, sondern der (zusätzliche) Abfindungsanspruch. 73 Nach Satz 2 werden wiederum auf die sich aus dem Sozialplan ergebenden Ansprüche die Ansprüche aus § 3 ATZ-V angerechnet. Durch Verwendung der Pluralform wird hinreichend deutlich, dass beide in Satz 1 genannten Leistungen der Verrechnung unterliegen sollen und nicht nur die Aufstockungsbeträge. Damit greift Satz 2 das in Satz 1 enthaltene Prinzip, dass ein späterer Sozialplan die Vergütungsregelungen im ATZ-Vertrag nicht insgesamt ersetzt, sondern nur insoweit, wie sich eine bestimmte Vergütungsregelung als günstiger erweist, auf. Die Klägerin verliert gerade nicht aufgrund des im Sozialplan enthaltenen Abfindungsanspruchs ihren Anspruch auf (höhere) freiwillige Aufstockungsleistungen aus § 3 ATZ-V und erhält neben dem Abfindungsanspruch Aufstockungsleistungen nach § 10 Abs. 2 SP von „nur“ noch 10 %. Die von den Vertragspartnern gewählte Konstruktion sieht vielmehr einen Erhalt dieser vertraglichen Leistung in Höhe von 15 % vor. Dementsprechend wurde das ATZ-Verhältnis auch einvernehmlich durchgeführt. Das bedeutet aber im Gegenzug, dass die hieran anknüpfende Anrechnungsklausel in Satz 2 sich auf jenen Anspruch aus dem Sozialplan beziehen soll, der über die vertragliche Vereinbarung hinausgehende Rechte begründet. 74 bb. Der Umstand, dass die Parteien im ATZ-Vertrag eine Abfindung nicht vereinbart haben, steht nach alledem entgegen der Auffassung der Klägerin, die sich die Ausführungen des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main im Urteil vom 02.11.2012 zu eigen gemacht hat, der Anrechnung nicht entgegen. Ebenso wenig ist Raum für die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB. 75 2. Die Höhe der von der Beklagten verrechneten Aufstockungsleistungen ist zwischen den Parteien nicht streitig. III. 76 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. B. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 78 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 79 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Im Hinblick auf die geringe Zahl der bei Gerichten für Arbeitssachen anhängigen Fälle mit vergleichbarem Streitgegenstand vermag die Kammer eine grundsätzliche Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG nicht zu erkennen. 80 Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von Entscheidungen anderer Landesarbeitsgerichte ab. Vielmehr hat das Hessische LAG zu den Geschäftszeichen 11 Sa 1730/12 und 1731/12 in vergleichbaren Rechtsstreitigkeiten ebenfalls die Klagen in der Sache abgewiesen. 81 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.