Urteil
6 Sa 294/13
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:0805.6SA294.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 11.04.2013 – 2 Ca 3133/12 – wird zurückgewiesen. II. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin als weiteres Leistungsentgelt für das Jahr 2012 77,42 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. IV. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche, nämlich über die korrekte Berechnung des Leistungsentgeltes gemäß § 18 TVöD-VKA (im Folgenden: TVöD) für das Jahr 2011 und im Wege der Anschlussberufung für das Jahr 2012. 2 Die Klägerin ist seit dem 04.01.1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern als Erzieherin beschäftigt. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien findet der TVöD Anwendung. Weiter gilt für das Arbeitsverhältnis die Dienstvereinbarung vom 30.06.2009, wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bl. 31 ff.d.A. verwiesen wird. 3 Die Beklagte gewährte der Klägerin für das Jahr 2011 und auch das Jahr 2012 ein Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD. Bei der Ermittlung der Höhe dieses Vergütungsbestandteils brachte die Beklagte für das Jahr 2011 einen Prozentsatz von 1,25 sowie für das Jahr 2012 in Höhe von 1,5 in Ansatz und zahlte die sich hieraus ergebenden Beträge an die Klägerin jeweils im Monat Dezember des laufenden Jahres aus. 4 Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe zu Unrecht das Leistungsentgelt anhand der vorstehend genannten Prozentsätze ermittelt. Zwar sehe § 18 Abs. 3 TVöD vor, dass für die Berechnung des Leistungsentgeltes auf das Gesamtvolumen der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres abzustellen sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass auch der zweite Faktor für die Berechnung, nämlich die in § 18 Abs. 3 TVöD jeweils einem konkreten Jahr zugeordneten Prozentsätze, mit dem Wert des Vorjahres in Ansatz zu bringen sei. Nach dem Wortsinn des § 18 TVöD sei vielmehr für das Jahr 2011 der dort für dieses Jahr aufgeführte Prozentsatz in Höhe von 1,5 und für das Jahr 2012 ein Prozentsatz von 1,75 maßgebend. 5 Bei Anwendung dieser Berechnungsweise ergibt sich – unstreitig – für die Klägerin ein Anspruch auf weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 75,11 EUR brutto für das Jahr 2011 und in Höhe von 77,42 EUR brutto für das Jahr 2012. 6 Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 18.06.2012 (Bl. 8 d.A.) sowie mit Schreiben vom 08.05.2013 (Bl. 78 d.A.) die vorstehenden Ansprüche erfolglos außergerichtlich geltend gemacht hat, verfolgt sie diese nunmehr klageweise – hinsichtlich des Jahres 2012 im Wege der Anschlussberufung – weiter. 7 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Kalenderjahr 2011 ein weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 75,11 EUR brutto zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012. 9 Die Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, § 18 TVöD sei dahin auszulegen, dass für die Ermittlung des Leistungsentgeltes nicht nur das Gesamtvolumen der Monatsentgelte des Vorjahres, sondern auch der in § 18 Abs. 3 TVöD dem jeweiligen Vorjahr zugeordnete Prozentsatz maßgebend sei. 12 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.04.2013 die Beklagte antragsgemäß verurteilt, ihr die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und die Berufung ausdrücklich zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Wortlaut des § 18 TVöD sei für die Berechnung des Leistungsentgeltes jeweils der Prozentsatz in Ansatz zu bringen, der in der Tarifnorm dem jeweiligen laufenden Jahr zugeordnet sei. Die von der Beklagten vorgenommene Auslegung der Norm lasse sich mit Wortsinn und Systematik nicht vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 39 – 47 d.A. verwiesen. 13 Gegen dieses, ihr am 03.07.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.07.2013 Berufung eingelegt und diese am 09.08.2013 begründet. Die Klägerin hat zum Zwecke der Klageerweiterung betreffend den Anspruch auf (weiteres) Leistungsentgelt für das Jahr 2012 am 11.09.2013 im Rahmen der Berufungserwiderung Anschlussberufung eingelegt und diese sogleich begründet. 14 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Sie hält an ihrem erstinstanzlich vertretenen Rechtsstandpunkt fest. Das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung Wortsinn und Systematik des § 18 TVöD nicht richtig erkannt. 15 Die Beklagte beantragt, 16 unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, 17 notfalls der Berufungsklägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. 20 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für das Kalenderjahr 2012 ein weiteres Leistungsentgelt in Höhe von 77,42 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2013 zu zahlen. 21 Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Das Arbeitsgericht habe die Bestimmung des § 18 TVöD zutreffend ausgelegt. Demgemäß stehe ihr auch für das Jahr 2012 ein Anspruch auf Zahlung eines weiteren Leistungsentgeltes in vorgenannter Höhe zu. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 23 Die Berufung der Beklagten ist zulässig. I. 24 Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 Lit. a) ArbGG statthafte Rechtsmittel. Das Arbeitsgericht hat die Berufung in dem angefochtenen Urteil zugelassen. II. 25 Die Beklagte hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. III. 26 Die Berufungsbegründung entspricht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 ZPO. 27 Danach muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Begründung der Berufung auch im Urteilsverfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen anwendbar. 28 Erforderlich ist eine hinreichende Darstellung der Gründe, aus denen sich die Rechtsfehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung ergeben soll. Die Regelung des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz durch eine Zusammenfassung und Beschränkung des Rechtsstoffs ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungskläger die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Dadurch soll bloß formelhaften Berufungsbegründungen entgegengewirkt werden. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den Streitfall zugeschnitten sein. Eine schlüssige Begründung kann zwar nicht verlangt werden. Jedoch muss sich die Berufungsbegründung mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (BAG 15.03.2011 – 9 AZR 813/09 – Rn. 11). 29 Diesen Anforderungen wird die Berufungsbegründung der Beklagten gerecht. Die Parteien streiten ausschließlich um die Auslegung des § 18 Abs. 3 TVöD in einem bestimmten Punkt, nämlich ob für die Bemessung des Leistungsentgeltes die dort benannten Prozentsätze des laufenden Jahres oder aber die des Vorjahres zugrunde zu legen sind. Das Arbeitsgericht hat sich der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen. Die Beklagte hält an ihrer erstinstanzlichen – gegenteiligen – Auffassung fest. Angesichts des „punktuell geführten“ Rechtsstreits erscheint es der Kammer ausreichend, wenn die Beklagte ihre bereits erstinstanzlich begründete Rechtsauffassung jener des Arbeitsgerichts weiter entgegensetzt. B. 30 Auch die zum Zwecke der Klageerweiterung innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegte und begründete Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig: §§ 524, 533 ZPO. C. 31 Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Hingegen ist die Anschlussberufung der Klägerin begründet. 32 Der Klägerin steht ein Anspruch auf weiteres Leistungsentgelt für die Jahre 2011 und 2012 in Höhe von insgesamt 152,53 EUR brutto nebst Zinsen zu. I. 33 Der Anspruch folgt aus § 18 Abs. 3 TVöD, der unstreitig auf die Rechtsbeziehungen der Parteien zur Anwendung kommt. § 18 TVöD lautet: 34 … 35 (1) Die leistungs- und/oder erfolgsorientierte Bezahlung soll dazu beitragen, die öffentlichen Dienstleistungen zu verbessern. Zugleich sollen Motivation, Eigenverantwortung und Führungskompetenz gestärkt werden. 36 (2) Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt. 37 (3) Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v.H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 38 - ab 1. Januar 2010 1,25 v.H., - ab 1. Januar 2011 1,50 v.H., - ab 1. Januar 2012 1,75 v.H. und - ab 1. Januar 2013 2,00 v.H. 39 der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des TVöD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte. 40 … 41 1. Die Berechnung des Leistungsentgeltes für das Jahr 2011 bestimmt sich anhand eines Prozentsatzes von 1,5 und für das Jahr 2012 nach einem Prozentsatz von 1,75. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortsinn der Tarifnorm. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 04.12.2013 – 7 AZR 468/12 – Rn. 24). 43 Die in den 4 Spiegelstrichen des § 18 Abs. 3 Satz 1 TVöD jeweils verwendete Formulierung „ab 1. Januar 201x… v.H.“ ist eindeutig. Damit wird der für die Ermittlung des Gesamtvolumens des jährlich zu gewährenden Leistungsentgeltes (§ 18 Abs. 3 Satz 2 HS 2 TVöD) jeweils maßgebliche Prozentsatz exakt kalendermäßig festgelegt, nämlich für jeweils ein Kalenderjahr im Zeitraum 2010 bis 2013. Die von der Beklagten favorisierte Auslegung, dass jeweils der für das Vorjahr geltende Prozentsatz maßgeblich sei, weil der zweite Faktor für die Bemessung des Leistungsentgeltes sich auf die Monatsentgelte des Vorjahres beziehe, ist mit dem Wortlaut nicht vereinbar. Die exakte zeitliche Benennung des Gültigkeitszeitraumes des jeweiligen Prozentsatzes („ab…“) steht einer Auslegung der Tarifnorm dahin, dass der jeweilige Prozentsatz erst ab dem genannten Datum „+ 1 Jahr“ gelten soll, entgegen. 44 2. Die Höhe der sich bei Anwendung der von der Klägerin in Ansatz gebrachten Prozentsätze ergebenden Vergütungsdifferenzen ist zwischen den Parteien nicht streitig. 45 3. Die Ansprüche sind auch nicht verfallen. Mit ihren Schreiben vom 18.06.2012 und 08.05.2013 hat die Klägerin die sechsmonatige Ausschlussfrist des § 37 TVöD gewahrt. Im Übrigen hat die Beklagte auf die Geltendmachung von Ausschlussfristen bezüglich des vorliegenden Streitgegenstandes durch Erklärung zu Protokoll im Kammertermin am 11.04.2013 verzichtet. 46 4. Die Zinsforderung folgt aus §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. § 5 Abs. 2 der Dienstvereinbarung vom 30.06.2009, wonach das Leistungsentgelt spätestens mit dem Entgelt des Monats Dezember des laufenden Jahres zu zahlen ist, i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 2 TVöD. II. 47 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. D. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1; 91 ZPO. E. 49 Der von der Beklagten begehrten Anordnung einer Sicherheitsleistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung steht § 62 Abs. 1 Satz 4 ArbGG i.V.m. § 64 Abs. 7 ArbGG entgegen. F. 50 Gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfrage die Revision für die Beklagte zuzulassen. Die Entscheidung beruht auf einer Auslegung des bundesweit geltenden § 18 TVöD.