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Beschluss

4 TaBV 7/14

LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei vorübergehendem Einsatz von Fremdpersonal zur externen Krankenhausbewachung fehlt es regelmäßig an einer Eingliederung i.S. von § 99 Abs.1 BetrVG, wenn das Fremdpersonal überwiegend andere (Gelände-)Bewachungsaufgaben wahrnimmt und die 2:1-Begleitung nur tageweise erfolgt. • Maßgeblich für das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG ist die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebs; auf die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. • Weisungsrechte des Betriebsinhabers gegenüber Fremdpersonal und vertragliche Auswahlvorbehalte allein genügen nicht, wenn die Fremdkräfte überwiegend außerhalb des Betriebs bzw. nur temporär eingesetzt werden und hoheitliche Befugnisse beim Betriebsinhaber verbleiben.
Entscheidungsgründe
Kein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG bei tageweisem Einsatz von Wachpersonal zur externen Krankenhausbewachung • Bei vorübergehendem Einsatz von Fremdpersonal zur externen Krankenhausbewachung fehlt es regelmäßig an einer Eingliederung i.S. von § 99 Abs.1 BetrVG, wenn das Fremdpersonal überwiegend andere (Gelände-)Bewachungsaufgaben wahrnimmt und die 2:1-Begleitung nur tageweise erfolgt. • Maßgeblich für das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG ist die tatsächliche Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebs; auf die Rechtsnatur des Beschäftigungsverhältnisses kommt es nicht an. • Weisungsrechte des Betriebsinhabers gegenüber Fremdpersonal und vertragliche Auswahlvorbehalte allein genügen nicht, wenn die Fremdkräfte überwiegend außerhalb des Betriebs bzw. nur temporär eingesetzt werden und hoheitliche Befugnisse beim Betriebsinhaber verbleiben. Die Arbeitgeberin betreibt eine forensisch-psychiatrische Außenstelle mit mehr als 20 Beschäftigten. Zur Bewachung des Geländes und zur externen Krankenhausbewachung („2-zu-1“-Begleitung) hat sie einen privaten Wach- und Sicherheitsdienst beauftragt. Vertraglich ist insbesondere geregelt, dass der Auftraggeber Mitarbeiter der Fremdfirma vor Einsatz ablehnen kann und Weisungen an das Wachpersonal möglich sind. Bei externen Krankenhausbegleitungen erfolgt in vielen Fällen eine Begleitung durch einen Mitarbeiter der Arbeitgeberin und einen Mitarbeiter der Fremdfirma; die Einsätze finden jedoch nur tageweise statt. Der Betriebsrat verlangte Zustimmung nach § 99 BetrVG für den Einsatz dieser Drittkräfte; die Arbeitgeberin lehnte dies ab. Das Arbeitsgericht gab dem Betriebsrat weitgehend Recht; die Arbeitgeberin legte Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein. • Zulässigkeit und Prüfungsmaßstab: Entscheidend ist, ob eine tatsächliche Eingliederung der Fremdkräfte in den Betrieb vorliegt, sodass der Betriebsinhaber die typischen arbeitgeberlichen Entscheidungen über Zeit und Ort der Tätigkeit treffen kann (§ 99 Abs.1 BetrVG). • Eingliederungs- und Abgrenzungskriterien: Eine Eingliederung liegt nicht allein dann vor, wenn vertragliche Vorgaben, Einweisung oder Koordination durch Betriebsmitarbeiter bestehen; erforderlich ist, dass der Betriebsinhaber zumindest teilweise Personalhoheit hinsichtlich Auswahl und Einsatz wahrnimmt. • Anwendung auf den Streitfall: Die Fremdmitarbeiter sind überwiegend mit Geländebewachung beschäftigt; die externe Krankenhausbewachung durch 2:1-Begleitung erfolgt nur tageweise und zumeist außerhalb der Außenstelle. Zwar bestehen vertragliche Auswahlvorbehalte und Weisungsmöglichkeiten, doch üben die Betriebsangehörigen die hoheitlichen Befugnisse aus, und die Fremdkräfte bleiben überwiegend Hilfspersonal ohne dauerhafte Eingliederung. • Vergleich mit Rechtsprechung: Die Kammer zieht die Entscheidung des BAG (7 AZR 723/10) heran und sieht den vorliegenden Fall der teilweisen Privatisierung hoheitlicher Aufgaben ähnlich; hier aber überwiegen die Umstände, die gegen eine Eingliederung sprechen. • Folgerung: Mangels Eingliederung fehlt es an der „Einstellung“ im Sinne des § 99 Abs.1 BetrVG; der Mitbestimmungsanspruch des Betriebsrats ist daher nicht gegeben. Die Beschwerde der Arbeitgeberin hatte Erfolg: Das Landesarbeitsgericht änder­te den Beschluss des Arbeitsgerichts dahingehend ab, dass die Anträge des Betriebsrats insgesamt zurückgewiesen werden. Es liegt kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs.1 BetrVG für den überwiegend tageweisen Einsatz des Fremdwachpersonals zur externen Krankenhausbewachung vor, weil die Fremdmitarbeiter nicht in den originären Betriebsbereich eingegliedert sind und überwiegend als Hilfspersonal außerhalb der Außenstelle tätig werden. Die Entscheidung stellt heraus, dass vertragliche Auswahlvorbehalte und Weisungsmöglichkeiten allein nicht genügen, wenn tatsächliche Personalhoheit und dauerhafte Eingliederung fehlen. Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.