Urteil
4 Sa 521/13
LAG SACHSEN ANHALT, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Befristung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG ist wirksam, wenn die befristet eingestellte Kraft objektiv einer konkret zu vertretenden Stammkraft zugeordnet ist.
• Bei vorübergehender Umsetzung einer Stammkraft im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme/BEM kann der Arbeitgeber berechtigt sein, eine Vertretung befristet einzustellen, weil die Rückkehr der Stammkraft prognostizierbar ist.
• Unterschiedliche innerbetriebliche Rechtskreise oder nachträgliche Umverteilungen der Aufgaben stehen der Wirksamkeit des Befristungsgrundes nicht entgegen, wenn Stellenanforderungsprofile und TuK eine erkennbare Zuordnung ermöglichen.
Entscheidungsgründe
Wirksamkeit sachgrundbefristeter Einstellung wegen Vertretung bei BEM/Personalentwicklungsmaßnahme • Eine Befristung nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG ist wirksam, wenn die befristet eingestellte Kraft objektiv einer konkret zu vertretenden Stammkraft zugeordnet ist. • Bei vorübergehender Umsetzung einer Stammkraft im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme/BEM kann der Arbeitgeber berechtigt sein, eine Vertretung befristet einzustellen, weil die Rückkehr der Stammkraft prognostizierbar ist. • Unterschiedliche innerbetriebliche Rechtskreise oder nachträgliche Umverteilungen der Aufgaben stehen der Wirksamkeit des Befristungsgrundes nicht entgegen, wenn Stellenanforderungsprofile und TuK eine erkennbare Zuordnung ermöglichen. Die Klägerin war seit 2009 bei der Beklagten mehrfach befristet beschäftigt; zuletzt mit einem Vertrag vom 23.11.2012 befristet bis 31.12.2013. Die Beklagte begründete die Befristung mit § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG (Vertretung) und vermerkte, die Klägerin vertrete eine aufgrund einer 12-monatigen horizontalen Personalentwicklungsmaßnahme/BEM umgesetzte Mitarbeiterin H. H war seit Oktober 2006 Planstelleninhaberin als Fachkraft Finanzen, wurde ab 03.12.2012 befristet umgesetzt und sollte ab 01.01.2014 wieder an ihren bisherigen Arbeitsplatz zurückkehren. Die Klägerin bestritt, dass sie H vertrete, rügte unterschiedliche Zuständigkeitsbereiche (SGB II vs. SGB III) und stellte die Rückkehrprognose infrage. Arbeitsgericht Magdeburg wies die Klage ab; die Berufung der Klägerin blieb beim Landesarbeitsgericht ebenfalls ohne Erfolg. Streitpunkt war, ob die Befristung sachgerecht begründet und die Zuordnung der Klägerin als Vertreterin der H erkennbar war. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Gründe des Arbeitsgerichts werden vom Berufungsgericht übernommen. • Rechtliche Grundlage und Prüfmaßstab: § 14 Abs.1 S.2 Nr.3 TzBfG (Befristung wegen Vertretung). Erforderlich ist ein erkennbarer Zusammenhang zwischen dem Bedarf durch die vorübergehende Abwesenheit der Stammkraft und der Einstellung eines Vertreters. • Feststellungen zur Prognose: Bei einer aus gesundheitlichen Gründen befristeten Umsetzung im Rahmen eines BEM kann der Arbeitgeber berechtigt sein, von einer Rückkehr der Stammkraft nach Ablauf der Maßnahme auszugehen; eine bloß unverbindliche Äußerung der Stammkraft, nicht zurückkehren zu wollen, genügt nicht. • Erkennbare Zuordnung: Entscheidend ist, ob die der Vertreterin zugewiesenen Tätigkeiten dem internen Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) der zu vertretenden Planstelle entsprechen und damit eine erkennbare Zuordnung vorliegt; nach Aktenlage ist dies der Fall (beide TuK Tätigkeitsebene IV, identische Stellen-ID). • Unterschiedliche Rechtskreise/Umverteilung: Dass Aufgaben aus SGB II bzw. SGB III stammen oder während der Vertretung teilweise umverteilt wurden, ist unschädlich, wenn das Stellenanforderungsprofil und das Weisungsrecht die Ausübung entsprechender Tätigkeiten erlauben. • Beweiswürdigung: Die Prognose der Beklagten bestätigte sich (H kehrte ab 01.01.2014 zurück); daher war die Befristung nicht offensichtlich vorgeschoben. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; Revision wurde zugelassen. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.11.2013 (5 Ca 185/13) wird als unbegründet zurückgewiesen; die Befristung des Arbeitsvertrages vom 23.11.2012 bis zum 31.12.2013 ist wirksam. Begründend führt das Gericht aus, dass die Klägerin erkennbar zur Vertretung der aufgrund einer Personalentwicklungsmaßnahme und BEM befristet umgesetzten Mitarbeiterin H eingestellt worden sei und die der Klägerin zugewiesenen Aufgaben dem internen Tätigkeits- und Kompetenzprofil der Planstelle entsprechen. Die Rückkehrprognose für die Stammkraft war zureichend vorhersehbar und hat sich bestätigt, weshalb die Befristung nicht vorgeschoben war. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Revision wurde zugelassen.