Urteil
4 Sa 521/13
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:0915.4SA521.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.11.2013 - 5 Ca 185/13 - wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses. 2 Die am ... 1979 geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem 18.05.2009 auf der Basis mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Zunächst war das Arbeitsverhältnis mit Arbeitsvertrag vom 14.05.2009 (Bl. 19 ff. d. A.) bis zum 31.12.2009 befristet. In der Folgezeit schlossen die Parteien unter dem 08.12.2009 (Bl. 21 d. A.), 11.05.2010 (Bl. 22 d. A.) und 07.12.2010 (Bl. 23 d. A.) sog. Änderungsvereinbarungen ab, mit denen die ursprüngliche Befristung zunächst bis zum 31.05.2010, sodann zum 31.12.2010 und nochmals bis zum 17.05.2011 verlängert wurde. Unter dem 29.04.2011 (Bl. 24 ff. d. A.) unterzeichneten die Parteien sodann einen neuen Arbeitsvertrag, der nach seinem § 1 für die Zeit vom 18.05.2011 bis zum 31.03.2012 befristet war. Parallel zu diesem Arbeitsvertrag unterzeichneten die Parteien unter dem 27.04.2011 (Bl. 26 ff. d. A.) einen „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“, in dem als Grund für die Befristung vom 18.05.2011 bis 31.03.2012 § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG (vorübergehender betrieblicher Bedarf) angegeben und dort dann weiter im Einzelnen begründet wurde. Am 26.03.2012 vereinbarten die Parteien einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag, wonach das Arbeitsverhältnis nunmehr ab dem 01.04.2012 bis zum 31.12.2012 befristet wurde. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages vom 26.03.2012 (Anlage K 7) wird auf Bl. 29 ff. d. A. verwiesen. Auch zu diesem Arbeitsvertrag unterzeichneten die Parteien einen Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag (Anlage K 8; Bl. 35 ff. d. A.), wonach die Befristung bis zum 31.12.2012 ebenfalls mit § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG begründet und dort ebenfalls näher erläutert wurde. 3 Schließlich unterzeichneten die Parteien am 23.11.2012 einen weiteren befristeten Arbeitsvertrag (Anlage K 9; Bl. 33 ff. d. A.), wonach das Arbeitsverhältnis nunmehr für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 befristet wurde. In § 2 dieses Arbeitsvertrages vereinbarten die Parteien wie auch bereits in den vorangegangenen befristeten Arbeitsverträgen erneut eine Verweisung auf den Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Beklagten (TV - BA) nebst den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Gemäß § 4 dieses Arbeitsvertrages war die Klägerin, wie bereits seit Dezember 2009, in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert, aus der sie nach eigenen Angaben zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von 3.740,00 € erzielte. Die Parteien unterzeichneten unter dem 23.11.2012/06.12.2012 auch hinsichtlich dieses Arbeitsvertrages einen Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag (Anlage K 10, Bl. 35 d. A.). Danach wurde die Befristung des Arbeitsverhältnisses nunmehr auf den Befristungsgrund des § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 TzBfG Vertretung gestützt. In dem Vermerk ist insoweit u. a. ausgeführt: 4 „... Die ANin H erhält eine 12-monatige horizontale Personalentwicklungsmaßnahme. Als Ausgleich für diesen personellen Ausfall wird Frau E... für diesen Zeitraum als Fachkraft Finanzen im Internen Service eingestellt. 5 Die Arbeitnehmerin wurde heute über die Tatsachen, Gründe und Rechtsfolgen des befristeten Arbeitsvertrages belehrt. Ihr wurde erläutert, dass das befristete Arbeitsverhältnis - ohne dass es einer Kündigung bedarf - mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vereinbarten Frist endet. 6 Auf die für das Arbeitsverhältnis geltende Tarifregelung des § 33 TV-BA sowie die geltenden Sonderregelungen (TzBfG) wurde sie hingewiesen. 7 Ein Rechtsanspruch auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages bzw. die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht nicht. ...“ 8 Ebenfalls unter dem 23.11.2012 (Anlage B 2; Bl. 92 ff. d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin in einem mit „Geschäftsverteilung“ bezeichneten Schreiben nähere Einzelheiten zum Inhalt des ab 01.01.2013 befristeten Arbeitsverhältnisses mit. Darin ist u.a. Folgendes ausgeführt: 9 „...Sehr geehrte Frau ..., 10 nach HE/GA 12/2008 Nr. 56 werden Aufgaben, Organisation, fachliche Anforderungen und Kompetenzen schrittweise für alle Dienststellenebenen und Organisationseinheiten nach einer einheitlichen Struktur standardisiert und differenziert in Fach- und Organisationskonzepten (kurz: Fachkonzepten) definiert und dokumentiert. Aus den Aufgabenbeschreibungen der Fachkonzepte feiten sich dabei Dienstpostenbeschreibungen ab, die die konkreten wesentlichen Aufgaben und zwingenden Anforderungen vorgeben. 11 Auf der Grundlage des veröffentlichen Fachkonzeptes Controlling / Finanzen überträge ich Ihnen mit Wirkung vom 01.01.2013 für die Dauer der befristeten Beschäftigung folgende Tätigkeit: 12 Fachkraft Finanzen im Internen Service 13 in der Agentur für Arbeit M.... 14 Die mit der übertragenen Tätigkeit verbundenen Aufgaben, fachlichen Anforderungen und Kompetenzanforderungen können Sie der bereits ausgehändigten Dienstpostenbeschreibung entnehmen. 15 Im Rahmen von Tarifverhandlungen zu den in dem maßgebenden Fachkonzept ausgebrachten Dienstposten (= Tätigkeiten im tarifrechtlichen Sinne) wurde Ihre Tätigkeit einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) der neuen TuK-Systematik zugeordnet, welches wiederum einer Tätigkeitsebene zugeordnet wurde. Die Eingruppierung richtet sich nach dem TuK, dem die Ihnen übertragene Tätigkeit zugeordnet ist. 16 Die Ihnen übertragene Tätigkeit ist dem TuK 17 Fachkraft für interne Dienstleistungen 18 zugeordnet. Dieses TuK ist nach Tätigkeitsebene IV bewertet. 19 Ihre Beschäftigung erfolgt in M.... 20 Die tariflichen Vorschriften über die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgesellung bleiben unberührt. ...“ 21 Die Aufgaben einer Fachkraft für Finanzen im Internen Service bzw. als Fachkraft für interne Dienstleistungen sind bei der Beklagten in einem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (im Folgenden TuK) dargestellt, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 94 ff. d. A. verwiesen wird. Die Klägerin war im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.11.2012 im sog. Team 810 tätig. Ob die Klägerin tatsächlich entsprechend den Angaben in dem Vermerk vom 23.11.2012 zur Vertretung der Mitarbeiterin H eingesetzt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. 22 Die Mitarbeiterin H ist seit dem 01. Oktober 2006 bei der Beklagten im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt. Sie erhielt unter dem 14.09.2006 (Anlage B 4; Bl. 102 d. A.) ein ebenfalls als „Geschäftsverteilung“ bezeichnetes Schreiben der Beklagten, in dem ihr ab dem 01.10.2006 die Tätigkeit als Fachkraft für Controlling/Finanzen (CF) zugewiesen wurde. Sie war ebenfalls im Team 810 tätig. 23 Bei der Mitarbeiterin H kam es in der Vergangenheit zu erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten. So traten im Jahr 2011 49 Fehltage und im Jahr 2012 118 Fehltage auf. Mit Anschreiben vom 29.10.2012 (Anlage B 12; Bl. 114 d. A.) bot die Beklagte der Mitarbeiterin H die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (im Folgenden BEM) an, weil sie innerhalb der letzten 12 Monate mehr als 42 Arbeitstage krankheitsbedingt abwesend gewesen sei. Entsprechend einer durch die Mitarbeiterin Frau K... erstellten Gesprächsnotiz (Anlage B 12, Bl. 113 d. A.) über ein von ihr mit der Mitarbeiterin H geführtes Gespräch sei diese nach Ende deren Reha-Maßnahme voraussichtlich ab 03.12.2012 bereit für eine stufenweise Wiedereingliederung. Zugleich wurde sie über die geplante Umsetzung und deren Hintergründe informiert. Die Mitarbeiterin H wird nun in einer sog. horizontalen Personalentwicklungsmaßnahme bei der Beklagten im Bereich Personal eingesetzt. Sie soll durch die vorübergehende Umsetzung die Möglichkeit erhalten, sich außerhalb des bisherigen Arbeitsumfeldes gesundheitlich zu stabilisieren. Diese Maßnahme ist nach Behauptung der Beklagten zeitlich begrenzt und endet am 31.12.2013. Nach Angabe der Beklagten ist dann eine Rückkehr von Frau H auf ihren Dienstposten als Fachkraft Finanzen vorgesehen. Vor diesem Hintergrund teilte die Beklagte ebenfalls unter dem 23.11.2012 in einem wiederum als „Geschäftsverteilung“ bezeichneten Schreiben (Anlage B 2 a; Bl. 96 ff. d. A.) der Mitarbeiterin H mit, dass ihr mit Wirkung vom 03.12.2012 vorübergehend im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme die Tätigkeit als Fachkraft Organisationsmanagement/Stellenwirtschaft in der Arbeitsagentur Magdeburg übertragen werde. Die ihr übertragene Tätigkeit sei dem Tätigkeits- und Kompetenzprofil (TuK) Fachkraft für interne Dienstleistungen zugeordnet. Dieses TuK sei nach der Tätigkeitsebene IV bewertet. Der Geschäftsverteilung war als Anlage eine Dienstpostenbeschreibung für die Fachkraft für interne Dienstleistungen bzw. Fachkraft Organisationsmanagement/Stellenwirtschaft im internen Service (Anlage B 2 a; Bl. 98 f. d. A.) beigefügt. 24 Die Mitarbeiterin H ist jedenfalls seit dem 01.01.2013 im Bereich Organisationsmanagement/Stellenwirtschaft tätig. Ob die Klägerin im Rahmen des befristeten Arbeitsvertrages vom 23.11.2012 tatsächlich zur Vertretung der Mitarbeiterin H eingesetzt wird und insoweit Aufgaben wahrnimmt, die zuvor von der Mitarbeiterin H ausgeführt wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet insoweit, sie sei bereits seit Anfang des Jahres 2011 bei der Beklagten in dem Rechtskreis SGB III (zuständig für die Arbeitsagenturen) im Rahmen des Controlling und Finanzen tätig. Die Mitarbeiterin H sei jedoch in dem Rechtskreis SGB II (zuständig für die Jobcenter) für das Controlling und Finanzen tätig gewesen. Die internen Aufgabenbereiche seien daher unterschiedlich gewesen. In einer von der Klägerin erstinstanzlich vorgelegten internen Organisationsübersicht des Internen Service M..., Bereich Controlling und Finanzen (Stand 01.09.2013; Bl. 169 d. A.) ist die Klägerin innerhalb des Unterpunktes Finanzen für den Bereich SGB III angegeben. Für den ebenfalls dort genannten Bereich SGB II ist der Mitarbeiter T... E aufgeführt. Bei dem Mitarbeiter E handelt es sich um einen Telefon-Service-Berater im Servicecenter M... (in der Tätigkeitsebene V), der seit dem 01.10.2012 im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme vorübergehend höherwertig als Fachkraft Finanzen (Tätigkeitsebene IV) zur Erprobung ebenfalls im Team 810 eingesetzt wird. Ob der Mitarbeiter E die Mitarbeiterin Frau H tatsächlich vertritt und ob die Personalentwicklungsmaßnahme des Herrn E am 31.10.2013 beendet wird und er dann wieder auf seinem ursprünglichen Dienstposten im Servicecenter M. eingesetzt wird, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. 25 Mit der am 21.01.2013 beim Arbeitsgericht Magdeburg eingegangenen Klage wendet sich die Klägerin zuletzt nur noch gegen die (letzte) Befristung im Arbeitsvertrag vom 23.11.2012. Sie bestreitet das Vorliegen hinreichender Befristungsgründe. Insbesondere sei ihre Befristung nicht wegen Vertretung erfolgt. Vielmehr sei dieser Befristungsgrund lediglich vorgeschoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie werde gar nicht zur Vertretung der Mitarbeiterin H eingesetzt. Sie sei bereits seit Anfang 2011 bei der Beklagten im Rechtskreis des SGB III (Zuständigkeitsbereich für die Arbeitsagenturen) tätig. In dieser Funktion sei sie schon seit Anfang 2011 erste Ansprechpartnerin für die Regionalcontroller und die betreffenden Arbeitsagenturen H..., M..., S... und seit Juli 2012 auch für D... und W.... Ferner habe sie bereits seit Anfang 2011 folgende Aufgaben verrichtet: anlassbezogene Sonderauswertungen; Unterstützung der Regionalcontroller; Prüfung der haushaltsrechtlichen Vorgaben in den einzelnen Arbeitsagenturen ebenfalls auf den Gebieten des SGB III. Dagegen sei die Mitarbeiterin H insbesondere für Aufgaben im Rechtskreis des SGB II bezüglich der Jobcenter M, BK, JL, Stl, Sl sowie D und W zuständig gewesen. Die Aufgaben im Rechtskreis des SGB II würden seit der Umsetzung von Frau H und der entsprechenden Einarbeitung seit Februar 2013 fast ausschließlich durch den Mitarbeiter E allein wahrgenommen. Die Aufgabenverteilung im Bereich Finanzen ergebe sich auch aus einem im Monat Mai 2013 geführten E-Mail-Verkehr, der zwischen ihr, dem Mitarbeiter E und dem Abteilungsleiter R geführt worden sei und wegen dessen Einzelheiten auf Anlage K 12 (Bl. 148 ff. d. A.) verwiesen wird. Der Mitarbeiter E vertrete nun die Mitarbeiterin H unmittelbar und nehme ca. 90 % der zuvor von der Mitarbeiterin H ausgeübten Tätigkeiten wahr. Von dieser habe sie lediglich den Bereich der Zuständigkeit für den Verwaltungshaushalt der Arbeitsagenturen für den Bereich SGB III übernommen. Dieser Aufgabenbereich mache aber maximal lediglich 10 % des früheren Arbeitsumfangs von der Mitarbeiterin H aus. Darüber hinaus sei der Befristungsgrund auch deshalb nicht gegeben, weil von einer Rückkehr der Mitarbeiterin H auf ihren bisherigen Dienstposten nicht ausgegangen werden könne. Vielmehr wolle diese sich im Rahmen der Personalentwicklungsmaßnahme für höhere Aufgaben bei der Beklagten empfehlen. Zudem erhalte diese in dem neuen Bereich einen nicht unerheblichen „Funktionszuschlag“ von ca. 190,00 € brutto, so dass sie sich im Falle einer Rückkehr in ihren bisherigen Arbeitsbereich finanziell verschlechtern würde. 26 Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 27 1. festzustellen, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Beklagten zum Ablauf des 31.12.2013 unwirksam ist; 28 2. die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin über den Ablauf des 31.12.2013 hinaus zu den bisherigen Bedingungen als Fachkraft Finanzen weiterzubeschäftigen. 29 Die Beklagte hat beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Sie hat in erster Instanz die Auffassung vertreten, die Befristung des letzten Arbeitsvertrages sei durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, weil die Klägerin insoweit die umgesetzte Mitarbeiterin H vertrete. Diese habe die Planstelle einer Fachkraft Finanzen im internen Service M... im Team 810 wahrgenommen. Deren Aufgaben seien für die Dauer der Abwesenheit nun auf die Klägerin übertragen worden. Die von der Klägerin während ihrer befristeten Beschäftigung ausgeübten Tätigkeiten entsprächen dem TuK einer Fachkraft Finanzen, unabhängig davon, ob Tätigkeiten für den Bereich des SGB II oder SGB III wahrgenommen würden. Sowohl die Klägerin als auch der Mitarbeiter E seien als Fachkräfte Finanzen im Bereich CF (Controlling/Finanzen) eingesetzt. Das TuK für diesen Dienstposten und die darin beschriebenen Aufgaben sei für alle Fachkräfte Finanzen gleichlautend. Ebenso sei auch die innerbetriebliche Verschlüsselung für die Dienstpostenbezeichnung „Fachkräfte Finanzen“ in einer Arbeitsagentur gemäß ihres Stellenkatalogs für alle Fachkräfte Finanzen in einer Arbeitsagentur gleichlautend die ... . Die Aufteilung der Zuständigkeiten für bestimmte Rechtskreise und einzelne Arbeitsaufgaben im Rahmen des TuK werde den internen Erfordernissen in Abhängigkeit von den handelnden Personen und deren Qualifikationen flexibel angepasst und seien auch jederzeit veränderbar. Insoweit lasse die befristete Beschäftigung eines Mitarbeiters zur Vertretung eines anderen auch die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Erforderlich sei allein, dass der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, der vorübergehend abwesenden Stammkraft im Falle ihrer Weiterarbeit den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Der Klägerin seien aber auch nach ihrem eigenen Vortrag Aufgaben zugewiesen worden, die auch der Mitarbeiterin H im Falle ihrer Weiterarbeit tatsächlich und rechtlich hätten übertragen werden können. Damit liege auch eine erkennbare Zuordnung vor. Die nach dem Vortrag der Klägerin im Mai 2013 vorgenommene neue Aufgabenverteilung sei von der Vertretungslage zu unterscheiden und für die Frage, wer wen vertrete, nicht relevant. Grundsätzlich hätten alle Fachkräfte Finanzen die gleichen Aufgaben und seien im internen Service M..., also im Bereich SGB III, beschäftigt. 32 Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die erstinstanzlichen Sitzungsprotokolle vom 18. Februar 2013, 19. Oktober 2013 und vom 15. November 2013 verwiesen. 33 Im Rahmen der erstinstanzlichen Kammerverhandlung vom 09. Oktober 2013 schlossen die Parteien einen widerruflichen Vergleich. Dieser wurde von der Klägerin fristgerecht widerrufen. Diese hat mit Schriftsatz vom 11. November 2013 noch weiter zur Sach- und Rechtslage ergänzend vorgetragen. 34 Das Arbeitsgericht Magdeburg hat die Klage durch Urteil vom 15. November 2013 abgewiesen, der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt und den Streitwert auf 11.220,00 Euro festgesetzt. 35 Wegen der Gründe dieser Entscheidung wird auf die Seiten 9 bis 15 des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. November 2013 (Bl. 194 - 200 d. A.) verwiesen. 36 Dieses Urteil vom 15. November 2013 ist der Klägerin vollständig abgefasst und mit Rechtsmittelbelehrung versehen am 25. November 2013 zugestellt worden. Deren Berufung ist am 05. Dezember 2013 und deren Berufungsbegründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. Februar 2014 - am 10. Februar 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangen. 37 Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin wird auf deren Berufungsbegründung vom 10. Februar 2014 (Bl. 227 - 235 d. A.) und auf deren Schriftsatz vom 23. Juni 2014 (Bl. 272 - 277 d. A.) Bezug genommen. 38 Die Klägerin beantragt, 39 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15.11.2013 - 5 Ca 185/13 - abzuändern und wie folgt neu zu fassen: 40 Es wird festgestellt, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien zum Ablauf des 31.12.2013 unwirksam ist. 41 Die Beklagte beantragt: 42 1. Die Berufung wird zurückgewiesen. 43 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klägerischen Partei auferlegt. 44 Wegen des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten wird auf deren Berufungserwiderung vom 17. April 2014 (Bl. 250 - 257 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 258 - 259 d. A.) und auf den Schriftsatz der Beklagten vom 29. April 2014 nebst Anlage (Bl. 262 - 264 d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04. September 2014 nebst Anlagen (Bl. 304 - 325 d. A.) verwiesen. 45 Im Protokoll über die Berufungsverhandlung vom 15. September 2014 (Bl. 326 - 328 d. A.) heißt es auf den Seiten 2 und 3 u. a.: 46 „Der Klägervertreter überreicht Kopien betreffend den internen Service in M... mit Stand 01.09.2013 und 15.07.2014. 47 Es wird unstreitig gestellt, das Frau H 2013 wegen ihres Kindes an einer Reha-Maßnahme teilgenommen hat. 48 Der Klägervertreter erklärt außerdem: 49 Die Anforderungen an die Fachkräfte für SGB II und SGB III sind unterschiedlich (gesetzliche Voraussetzungen und Zuständigkeiten). 50 laut vorgelesen und genehmigt 51 Die Sach- und Rechtslage wird erörtert. 52 Die Sitzung wird kurz unterbrochen und sodann fortgesetzt. 53 Rechtsanwältin K erklärt: Das Weisungsrecht der Beklagten beruht auf dem Stellenanforderungsprofil. Dieses sieht keine Unterscheidung zwischen SGB II und SGB III vor. 54 Die Prozessbevollmächtigten der Parteien erklären übereinstimmend: 55 Es ist nicht beabsichtigt, im heutigen Termin noch weitere Erklärungen abzugeben. 56 laut vorgelesen und genehmigt“ Entscheidungsgründe I. 57 Die statthafte (§ 64 Abs. 1 ArbGG), nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes zulässige (§ 64 Abs. 2 ArbGG), form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. den §§ 517, 519 ZPO) der Klägerin ist ohne Weiteres zulässig. II. 58 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. November 2013 - 5 Ca 185/13 - ist jedoch unbegründet und war demgemäß kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Revision war zuzulassen. 59 Dabei folgt die Berufungskammer zunächst den zutreffenden Gründen des vorgenannten Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 15. November 2013 auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der Berufungsinstanz in vollem Umfang und macht sich diese Gründe auch zur Vermeidung von Wiederholungen ausdrücklich zu eigen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Übrigen gilt folgendes: 1. 60 Das Arbeitsgericht Magdeburg hat sich in seinem Urteil vom 15. November 2013 zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dass die hier im Streit stehende Befristung rechtswirksam ist, weil die Klägerin i. S. v. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG zur Vertretung einer anderen Arbeitnehmerin beschäftigt wird. Der Mitarbeiterin H sei mit Wirkung vom 03.12.2012 eine Tätigkeit als Fachkraft Organisationsmanagement/Stellenwirtschaft im Rahmen einer Personalentwicklungsmaßnahme übertragen worden. Diese Tätigkeit sei nach dem internen TuK der Fachkraft für interne Dienstleistungen zugeordnet und mit der Tätigkeitsebene IV bewertet. Die der Klägerin übertragene Tätigkeit sei nach dem internen TuK der Fachkraft für interne Dienstleistungen zugeordnet und ebenfalls mit der Tätigkeitsebene IV bewertet. Durch die Zuweisung der neuen Tätigkeit an die Mitarbeiterin H zum 03.12.2012 sei im internen Service der Agentur M... ein Personalbedarf entstanden. Damit sei der notwendige Kausalzusammenhang für eine Beschäftigung der Klägerin als Fachkraft Finanzen im internen Service, dem auch die Mitarbeiterin H zugeordnet gewesen sei, gegeben. Das interne TuK sei für beide Dienstposten und die darin beschriebenen Aufgaben identisch. Im Zeitpunkt des hier im Streit stehenden Vertragsschlusses habe für die Beklagte die Abwesenheit der Mitarbeiterin H festgestanden. Aus der gewählten Befristungsdauer dürfe nur nicht zu entnehmen sein, dass der Sachgrund für die Befristung nur vorgeschoben sei. Das sei nicht der Fall, wenn der Arbeitgeber davon ausgehen dürfe, dass der zu vertretende Arbeitnehmer seine Arbeit wieder aufnimmt. Hiervon darf der Arbeitgeber auch bei mehrfacher Vertretung davon ausgehen, es sei denn, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, er werde die Arbeit nicht wieder aufnehmen. Ansonsten müsse der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz rechnen. Eine unverbindliche Ankündigung reiche nicht aus. 2. 61 In zweiter Instanz hat sich die Klägerin u. a. auf den Standpunkt gestellt, die Abwesenheit der vorübergehend ausfallenden Stammkraft lasse die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis des Arbeitgebers grundsätzlich unberührt. Dies lasse sich jedoch auf Vertretungsfälle, die durch die lediglich vorübergehende Abwesenheit der Stammkraft aufgrund eines anderweitigen Einsatzes in demselben Unternehmen ausgelöst wurden, nicht übertragen. Anders als bei dem für den Arbeitgeber „fremd bestimmten“ Ausfall der Stammkraft hänge in Fällen der (internen) Abordnung an einen anderen Arbeitsplatz von Umständen in der Sphäre der Arbeitgeberin ab. Die voraussichtliche Rückkehr der Stammkraft hänge regelmäßig nicht nur von Umständen in deren Sphäre, sondern ganz maßgeblich auch von Umständen und Entscheidungen ab, die in der Sphäre des Arbeitgebers liegen. Dieser strukturelle Unterschied sei bei der Rückkehrprognose zu berücksichtigen mit Blick auf sämtliche Umstände des Einzelfalles. Die Mitarbeiterin H habe nach dem Vorbringen der Beklagten nicht verbindlich erklärt, dass sie die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Das genüge aber nicht für eine ordnungsgemäße Darlegung hinsichtlich der Rückkehrprognose. Außerdem habe die Klägerin nunmehr erstmals Kenntnis davon erlangt, dass es sich bei der Mitarbeiterin H um eine Teilzeitkraft handele. Die Beklagte habe mit der Mitarbeiterin H eine Vertragsänderung zur Reduzierung ihrer Arbeitszeit noch vor Abschluss der hier streitgegenständlichen Befristungsabrede vereinbart. Darüber hinaus spreche auch die Führung der Klägerin unter der Stellen-ID ... gegen die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Befristung. Als Vertretung der Mitarbeiterin H hätte der Klägerin die Stellen-ID ... zugewiesen werden müssen. Im Übrigen werde die Mitarbeiterin Frau H nicht von ihr, der Klägerin, sondern von dem Mitarbeiter E vertreten. Schließlich spreche gegen die wirksame Befristung zum 31.12.2013 auch, dass die Mitarbeiterin H die Personalentwicklungsmaßnahme auf einer freien Planstelle durchführe. 3. 62 Demgegenüber hat die Beklagte in zweiter Instanz u. a. ausgeführt, dass die Klägerin zur Vertretung der Mitarbeiterin H, die sich auf einer anderen Stelle zur stufenweisen Wiedereingliederung befunden habe, beschäftigt worden sei. Der Mitarbeiterin H sei die Planstelle einer Fachkraft Finanzen im internen Service M... im Team 810 zugewiesen worden. Diese Tätigkeit habe die Klägerin im Zeitraum vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 zur Vertretung der Mitarbeiterin H ausgeübt. Auch im elektronischen Ressourcenplanungssystem der Beklagten für den Mitarbeitereinsatz ERP sei die Klägerin als Fachkraft Finanzen auf denselben Positionen geführt wie die von ihr vertretene Mitarbeiterin H. Laut Aufgabenbeschreibung gebe es keine Aufgabenaufteilung zwischen den Bereichen SGB II und SGB III. Demgemäß sei es letztlich unerheblich, ob die maßgeblichen Aufgaben überwiegend aus dem Bereich des SGB II oder des SGB III stammten. Die Rückkehr der Mitarbeiterin H auf ihre Stelle sei von der Beklagten zutreffend prognostiziert worden. Die Beklagte habe mit einer Rückkehr der Mitarbeiterin H an ihren bisherigen Arbeitsplatz ab dem 01.01.2014 ausgehen dürfen. Sie habe mit der Mitarbeiterin H... vereinbart, dass diese die Möglichkeit nutzen kann, sich außerhalb des bisherigen Arbeitsumfeldes gesundheitlich zu stabilisieren. Es wurde hierfür eine zeitlich begrenzte Maßnahme vereinbart, die am 31. Dezember 2013 enden sollte. Die Prognose der Beklagten habe sich tatsächlich bestätigt. Die Mitarbeiterin H sei wie geplant seit dem 01.01.2014 wieder an ihrem bisherigen Arbeitsplatz und nehme wieder ihre bisherigen Aufgaben wahr. Die Stellen-ID der Klägerin und der Mitarbeiterin H seien dieselbe (...-Fachkraft Finanzen), nur die Planstellen-ID der Klägerin sei eine andere. Die Umsetzung der Mitarbeiterin H sei durch deren gesundheitlichen Zustand bedingt und nicht zur Schaffung einer befristeten Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin. Schließlich stehe auch die Teilzeitbeschäftigung der Mitarbeiterin H der wirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin nicht entgegen. Die Klägerin sei als vollzeitbeschäftigte Fachkraft eingestellt worden. Frau H sei als Fachkraft Finanzen ebenfalls in Vollzeit beschäftigt. Die Teilzeitvereinbarung mit Frau H sei lediglich befristet für den Zeitraum der Personalentwicklungsmaßnahme vom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 getroffen. Seit dem 01.01.2014 werde die Mitarbeiterin H vereinbarungsgemäß wieder in Vollzeit beschäftigt. 4. 63 Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Arbeitsgerichts Magdeburg in seinem vorgenannten Urteil vom 15. November 2013 sowie des Berufungsvorbringens der Klägerin und der Berufungserwiderung der Beklagten gilt nach Auffassung der Berufungskammer folgendes: 64 Unstreitig wurde die Mitarbeiterin H aus gesundheitlichen Gründen befristet umgesetzt in Zusammenhang mit einer Personalentwicklungsmaßnahme bzw. im Rahmen von Betrieblichem Eingliederungsmanagement (kurz: BEM). Damit einherging eine befristete Arbeitszeitreduzierung. Im Rahmen einer solchen Maßnahme muss der Arbeitgeber nicht davon ausgehen, dass die befristete Umsetzung aus gesundheitlichen Gründen endgültig dazu führt, dass die betreffende Mitarbeiterin dauerhaft auf ihrem anderweitigen Arbeitsplatz verbleibt und nicht an ihren alten Arbeitsplatz zurückkehrt. Im Übrigen ist diese Konstellation nach Auffassung der Berufungskammer nicht vergleichbar mit der Situation, dass ein Arbeitgeber - wie die Klägerin vorträgt - von seinem Versetzungs- und Umsetzungsbefugnis dadurch Gebrauch macht, dass er die von ihrem Arbeitsplatz vorübergehende Stammkraft anderweitig eingesetzt. Bei der Mitarbeiterin H lagen offenbar die Voraussetzungen für die Durchführung von BEM vor. Wenn die betreffende Mitarbeiterin damit einverstanden ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein betriebliches BEM durchzuführen. Die ordnungsgemäße BEM-Durchführung hat ganz erhebliche materielle und prozessuale Folgen für die Darlegungs- und Beweislast im Kündigungsschutzprozess (vgl. etwa BAG vom 10. Dezember 2009 - 2 AZR 400/08 und BAG vom 24.03.2011 - 2 AZR 170/10). Mit der ordnungsgemäßen Durchführung von BEM bzw. aufgrund einer entsprechenden gesundheitlichen Situation einer Mitarbeiterin kann aus der Sicht der Berufungskammer ohne Weiteres auch die Notwendigkeit der befristeten Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz verbunden sein, und zwar auch mit reduzierter Arbeitszeit. Vorliegend nimmt die Mitarbeiterin H ihren bisherigen Arbeitsplatz im Rahmen einer Vollzeittätigkeit ab 01.01.2014 wieder ein. Damit hat sich die Prognose der Beklagten bestätigt. Im Übrigen geht die Berufungskammer mit dem Arbeitsgericht davon aus, dass die der Klägerin übertragene Tätigkeit nach dem internen TuK der Fachkraft für interne Dienstleistungen zugeordnet und ebenfalls mit der Tätigkeitsebene IV bewertet ist. Dies deckt sich mit der Geschäftsverteilung vom 14.09.2006. Die Klägerin hat dementsprechend Arbeitsaufgaben ausgeführt, die auch der Mitarbeiterin H im Falle ihrer Weiterarbeit tatsächlich und rechtlich übertragen werden können. Eine erkennbare Zuordnung ist gegeben, so dass der notwendige Kausalzusammenhang bejaht werden kann. Somit ist der Umstand, dass im Laufe des befristeten Arbeitsvertrages der Klägerin gegebenenfalls Arbeitsaufgaben umverteilt oder neuverteilt worden sind für die Frage der Prüfung des Vorliegens eines Befristungsgrundes nicht erheblich. Deshalb steht die Tätigkeit des Mitarbeiters E der Anerkennung eines Befristungsgrundes ebenfalls nicht entgegen. Es mag sein, dass die Anforderungen an die Fachkräfte für SGB II und SGB III unterschiedlich sind (gesetzliche Voraussetzungen und Zuständigkeiten). Das ändert jedoch nichts daran, dass das Weisungsrecht der Beklagten auf dem Stellenanforderungsprofil beruht, welches keine Unterscheidung zwischen SGB II und III vorsieht. Demnach erstreckt sich das Weisungs- bzw. Direktionsrecht der Beklagten - bezogen auf die Tätigkeit der Klägerin - sowohl auf den Bereich SGB II als auch auf den Bereich SGB III. Die Ausführungen der Klägerin zu ihrer Planstellen-ID ändern daran nichts. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass Stellen-ID‘s der Klägerin und die Mitarbeiterin H identisch sind. 65 Nach alledem war wie erkannt zu entscheiden. III. 66 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. IV. 67 Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.