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Urteil

6 Sa 245/13

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:1006.6SA245.13.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.04.2013 – 5 Ca 862/12 HBS – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis über restliche Vergütungsansprüche. 2 Die Klägerin war bei dem Beklagten als Mitarbeiterin eines von ihm betriebenen Backshops mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 400,00 Euro bei einer monatlichen Arbeitszeit von 80 Stunden tätig. 3 Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich mit Schreiben vom 28.11.2011 zum 31.12.2011. 4 Ob die Beklagte darüber hinaus das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18.12.2011 außerordentlich gekündigt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin bestreitet den Zugang eines diesbezüglichen Schriftstückes. 5 Für den Monat Dezember 2011 leistete die Beklagte an die Klägerin keinerlei Vergütung. Die Klägerin war vom 01. bis 09.12.2011 arbeitsunfähig erkrankt. Sie erbrachte auch im weiteren Verlauf dieses Monats für den Beklagten keine Arbeitsleistung mehr. Ob zwischen den Parteien für den Zeitraum 12.12. bis 31.12.2011 vereinbart war, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung und Anrechnung von Überstunden von der Arbeitsleistung freigestellt wird, ist zwischen den Parteien ebenfalls streitig. 6 Mit der vorliegenden Klage hat die Klägerin Arbeitsvergütung in Höhe von 400,00 Euro brutto für den Monat Dezember 2011, Abgeltung der nach ihrer Behauptung geleisteten Überstunden sowie Urlaubsabgeltung begehrt. 7 Sie hat hierzu behauptet, sie habe in den Monaten Mai bis November 2009 77,25 Überstunden und in den Monaten Januar 2011 bis Oktober 2011 weitere 166 Überstunden geleistet. Diese seien entweder von dem Beklagten angeordnet oder betriebsnotwendig bzw. sachdienlich gewesen, um den Geschäftsbetrieb täglich von 05.00 Uhr bis 18.00 Uhr mit drei Arbeitnehmern auf 400,00 Euro-Basis und dem mitarbeitenden Beklagten abzusichern. 8 Bei einer Stundenvergütung von 5,00 Euro brutto ergebe sich für das Jahr 2009 ein Vergütungsanspruch von 386,25 Euro brutto sowie für das Jahr 2011 bei Abzug von 51,5 Überstunden, die mit der Freistellung ab 12.12.2011 abgegolten seien, ein weiterer Vergütungsanspruch von 572,50 Euro brutto. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Überstunden wird auf die von der Klägerin anhand ihrer Kalendereintragungen gefertigte Aufstellung im Schriftsatz vom 11.10.2012 (Bl. 59 bis 78 d. A.) verwiesen. 9 Die Klägerin hat beantragt, 10 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.425,41 Euro zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Der Beklagte hat beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte hat die Ableistung von Überstunden sowie deren Anordnung bzw. Betriebsnotwendigkeit bestritten. 14 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.04.2013 der Klägerin für den Zeitraum 01. bis 09.12.2011 Arbeitsvergütung in Höhe von 120,00 Euro brutto als Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie Urlaubsabgeltung in Höhe von 66,66 Euro brutto zuerkannt, die Klage jedoch im Übrigen abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits den Parteien anteilig auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht – soweit für das Berufungsverfahren maßgebend – ausgeführt, der Klägerin stehe kein weiterer Vergütungsanspruch für den Monat Dezember 2011 zu, da sie unstreitig in jenem Zeitraum ihre Arbeitsleistung nicht erbracht habe. Eine Freistellungsvereinbarung habe sie nicht hinreichend substantiiert darlegen können. Gleiches gelte für die von ihr behaupteten Überstunden in den Jahren 2009 und 2011. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Blatt 152 bis 161 der Akte verwiesen. 15 Gegen dieses, ihr am 21.05.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 05.06.2013 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 21.08.2013 am 21.08.2013 begründet. 16 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie, soweit sie erstinstanzlich unterlegen ist, ihre Vergütungsansprüche (280,- Euro brutto Vergütung Dezember 2011, 958,75 Euro brutto Überstundenvergütung) unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages weiter. 17 Die Klägerin beantragt, 18 den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 17.04.2013 – 5 Ca 862/12 HBS – zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.238,75 Euro zuzüglich 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2012 zu zahlen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 21 Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 23 Die an sich statthafte (§§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG) und auch im Übrigen zulässige (§ 66 Abs. 1 ArbGG) Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage hinsichtlich der begehrten Vergütung für den Zeitraum 10. bis 31.12.2011 als auch hinsichtlich der verlangten Überstundenvergütung abgewiesen. I. 24 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Arbeitsvergütung für den Zeitraum 10. bis 31.12.2011 zu. 25 1. Dieser folgt nicht aus § 611 BGB, wonach der Arbeitgeber für die zu leistenden Dienste die vereinbarte Vergütung zu entrichten hat. Die Klägerin hat unstreitig in dem vorgenannten Zeitraum keine Dienstleistungen erbracht. 26 2. Der Anspruch ergibt sich weiter nicht aus § 615 BGB, wonach der Arbeitgeber ungeachtet der nicht erbrachten Arbeitsleistung zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt, wenn er mit der Annahme der Dienste in Verzug gerät. Ein Anspruch aus dieser Rechtsgrundlage scheitert daran, dass sich der Beklagte nach dem sich bietenden Sachverhalt im streitigen Zeitraum nicht in Annahmeverzug i. S. d. §§ 294 bis 296 BGB befand. 27 a) Ein tatsächliches Angebot der Arbeitsleistung gemäß § 294 BGB nach Beendigung der Arbeitsunfähigkeit ist von der Klägerin, die nach den allgemeinen prozessualen Grundsätzen für die anspruchsbegründenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht dargetan worden. 28 b) Gleiches gilt für ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB. 29 c) Ein Angebot war nach dem sich bietenden Sachverhalt nicht entbehrlich. aa) 30 Zwar bedarf es bei einer von dem Arbeitgeber angeordneten Freistellung des Arbeitnehmers keines wörtlichen Angebotes mehr, weil dieser durch die Erklärung konkludent die Leistungserbringung seitens des Arbeitnehmers ablehnt (BAG 26.06.2013 – 5 AZR 432/12 – Rn. 18). 31 Nach dem sich zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bietenden Sachverhalt kann vorliegend aber nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Klägerin unter Fortzahlung der Vergütung für den streitigen Zeitraum von der Arbeitsleistung freigestellt hat. Der von dem Beklagten bestrittene Sachvortrag der Klägerin ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Die Klägerin hat sowohl erstinstanzlich als auch in der Berufungsbegründung nicht näher dargelegt, welche Anordnungen bzw. Abreden betreffend die ab dem 10.12.2011 grundsätzlich wieder zu erbringende Arbeitsleistung getroffen worden sind. Aus ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 06.10.2014 ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Klägerin konnte auch auf Befragen des Gerichts keine Tatsachen vortragen, die den Schluss auf eine einseitige Anordnung bzw. eine einvernehmliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung zulassen. 32 bb) Auch ist ein Angebot der Arbeitsleistung zumindest für den Zeitraum ab 18.12.2011 gemäß § 296 BGB nicht entbehrlich gewesen. Zwar gerät der Arbeitgeber, ohne dass es eines Angebotes des Arbeitnehmers bedarf, nach dieser Bestimmung in Annahmeverzug, wenn er das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich kündigt, da hierin zugleich die Erklärung liegt, zukünftig die kalendermäßig bestimmte Mitwirkungshandlung in Form der Bereitstellung eines funktionsfähigen Arbeitsplatzes nicht mehr vornehmen zu wollen (BAG 22.02.2012 – 5 AZR 249/11 – Rn. 14). Nach dem eigenen Sachvortrag der Klägerin ist ihr jedoch eine solche Erklärung bis zum Ablauf des Monats Dezember 2011 nicht zugegangen. Sie hat den Erhalt der außerordentlichen Kündigung vom 18.12.2011 ausdrücklich bestritten. 33 3. Schlussendlich besteht kein Anspruch auf Vergütung aufgrund einer von den Parteien insoweit getroffenen vertraglichen Abrede (§ 311 BGB) über die bezahlte Freistellung der Klägerin unter Anrechnung von aufgelaufenen Überstunden. Die Klägerin hat – wie vorstehend ausgeführt – die Existenz einer solchen Vereinbarung nicht hinreichend substantiiert darlegen können. II. 34 Das Arbeitsgericht hat die Klage auch zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin Überstundenvergütung begehrt. 35 1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 611 BGB. Die Klägerin behauptet nicht, die Parteien haben eine ausdrückliche Vereinbarung über die Vergütung von Überstunden getroffen. 36 2. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des § 612 Abs. 1 BGB, wonach eine Vergütung stillschweigend als vereinbart gilt, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist, nicht gegeben. 37 Neben der Überstundenleistung setzt der Anspruch auf Überstundenvergütung voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt, geduldet oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig gewesen sind. 38 Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden muss der Arbeitnehmer vortragen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat. 39 Konkludent ordnet der Arbeitgeber Überstunden an, wenn er dem Arbeitnehmer Arbeit in einem Umfang zuweist, der unter Ausschöpfung der persönlichen Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers nur durch die Leistung von Überstunden zu bewältigen ist. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, dass eine bestimmte angewiesene Arbeit innerhalb der Normalarbeitszeit nicht zu leisten oder ihm zur Erledigung der aufgetragenen Arbeiten ein bestimmter Zeitrahmen vorgegeben war, der nur durch die Leistung von Überstunden eingehalten werden konnte. 40 Mit der Billigung von Überstunden ersetzt der Arbeitgeber gleichsam durch eine nachträgliche Genehmigung die fehlende vorherige Anordnung schon geleisteter Überstunden. Der Arbeitnehmer muss darlegen, wer wann auf welche Weise zu erkennen gegeben habe, mit der Leistung welcher Überstunden einverstanden zu sein. 41 Die Duldung von Überstunden bedeutet, dass der Arbeitgeber in Kenntnis einer Überstundenleistung diese hinnimmt und keine Vorkehrungen trifft, die Leistung von Überstunden fürderhin zu unterbinden, er also nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet, sie vielmehr weiterhin entgegennimmt. Dazu muss der Arbeitnehmer darlegen, von welchen wann geleisteten Überstunden der Arbeitgeber auf welche Weise wann Kenntnis erlangt haben soll und dass es im Anschluss daran zu einer weiteren Überstundenleistung gekommen ist. Erst wenn dieses feststeht, ist es Sache des Arbeitgebers, darzulegen, welche Maßnahmen er zur Unterbindung der von ihm nicht gewollten Überstundenleistung ergriffen hat (BAG 10.04.2013 – 5 AZR 122/12 – juris [Orientierungssatz]). 42 Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag der Klägerin nicht. Sie hat weder erstinstanzlich noch in der Berufungsbegründung näher dargelegt, welche der von ihr aufgelisteten Überstunden von dem Beklagten angeordnet und welche betriebsnotwendig gewesen sein sollen. Ihr Vorbringen, sofern der Beklagte die Überstunden nicht ohnehin angeordnet habe, so sei die Ableistung betriebsnotwendig gewesen, lässt eine Aufschlüsselung nicht zu. Aber selbst wenn man das Vorbringen der Klägerin dahin versteht, die aufgelisteten Überstunden seien insgesamt betriebsnotwendig gewesen, fehlt es dem Sachvortrag an Substanz. Dieser weist keinen konkreten Bezug zu den einzelnen, sich über mehrere Jahre verteilenden Überstunden auf. Der Hinweis auf die Personalsituation, bei der die „Firma kaum“ (Schriftsatz vom 11.10.2012, Seite 2) ohne Überstunden betrieben werden könne, ist zu allgemein gehalten. Ein konkreter Bezug zu den von der Klägerin jeweils aufgelisteten Arbeitseinsätzen ist daraus nicht ableitbar. 43 Fehlt es mithin schon an einem schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zur Notwendigkeit bzw. Anordnung der behaupteten Überstunden, so war der Beklagte zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht gehalten, die Ableistung derselben substantiiert zu bestreiten. III. 44 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. B. 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. C. 46 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 47 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.