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Urteil

6 Sa 280/13 E

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:LAGST:2014:1020.6SA280.13E.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.05.2013 – 6 Ca 3835/12 E – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die tarifliche Einstufung der Klägerin, nämlich über die ihr zustehende Erfahrungsstufe nach Maßgabe des § 16 TV-L. 2 Die Klägerin ist seit 01.07.1991 bei dem beklagten Land tätig. Die Rechtsbeziehungen der Parteien bestimmen sich nunmehr nach dem TV-L. 3 Der Einsatz der Klägerin erfolgte zunächst im Amt für L. Seit 28.11.2005 war die Klägerin durchgängig in das Ministerium für L des beklagten Landes abgeordnet und hat dort eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Referat 55 ausgeübt. Eine entsprechende Abordnung hatte das beklagte Land bereits für den Zeitraum 19.07.2002 bis 31.12.2004 vorgenommen. Das beklagte Land gewährte der Klägerin eine Vergütung nach Entgeltgruppe (EG) 9 TV-L und zahlte ihr darüber hinaus ab 01.09.2008 eine Zulage nach Maßgabe des § 14 TV-L. 4 Zum 01.07.2010 versetzte das beklagte Land die Klägerin von ihrer bisherigen Stammdienststelle in das M und übertrug ihr dauerhaft die bereits im Wege der Abordnung ausgeübten Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin im Referat 55. Für diese Tätigkeit gewährte das beklagte Land der Klägerin seit 01.07.2010 entsprechend dem zwischen den Parteien geschlossenen Änderungsvertrag vom 17.05.2010 (Bl. 58 f d.A.) Vergütung nach EG 10, Stufe 3 TV-L. Seit 01.07.2013 erhält die Klägerin Vergütung nach EG 10, Stufe 4 TV-L. 5 Sie hat die Auffassung vertreten, ihr stehe aufgrund der seit dem Jahr 2002 geleisteten Tätigkeiten als Sachbearbeiterin im Referat 55 des beginnend mit dem Monat Juni 2009 eine Vergütung nach Maßgabe der EG 10, Stufe 4 TV-L zu, wobei sie die sich ergebende Gehaltsdifferenz für den Zeitraum Juni 2009 bis Dezember 2012 auf 8.954,13 EUR brutto beziffert. Ihrer Auffassung nach seien bei Ermittlung der ihr zustehenden Erfahrungsstufe auch die Zeiträume anzurechnen, in denen sie die nunmehr dauerhaft übertragene Tätigkeit im Wege der Abordnung ausgeübt habe. Dies folge aus einer entsprechenden Anwendung des § 16 Abs. 2 TV-L, der für die Stufenzuordnung Berufserfahrung aus einem vorangegangenen Arbeitsverhältnis für berücksichtigungsfähig erkläre. 6 Die Klägerin hat beantragt, 7 1. festzustellen, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L einzugruppieren ist; 8 2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 8.484,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen; 9 3. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin weitere 470,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen. 10 Das beklagte Land hat beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Das beklagte Land hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei korrekt beginnend (erst) mit dem 01.07.2010 in die EG 10, Stufe 3 TV-L eingruppiert. Aufgrund der Sonderregelung in § 17 Abs. 4 Satz 3 TV-L beginne im Fall einer Höhergruppierung die Laufzeit für die Erfahrungsstufen von neuem. Vorangegangene Tätigkeiten seien nicht zu berücksichtigen. 13 Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23.05.2013 die Klage kostenpflichtig abgewiesen und sich zur Begründung der Auffassung des beklagten Landes angeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 77 – 82 d.A. verwiesen. 14 Gegen dieses, ihr am 29.05.2013 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 28.06.2013 Berufung eingelegt und diese am 29.07.2013 begründet. 15 Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihr erstinstanzliches Klageziel beschränkt auf den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2013 – wie sie im Termin am 20.10.2014 klargestellt hat – unter Aufrechterhaltung ihres erstinstanzlichen Rechtsstandpunktes weiter. 16 Die Klägerin beantragt, 17 das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 23.05.2013 – 6 Ca 3835/12 E –abzuändern und 18 1. festzustellen, dass die Klägerin für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2013 in die Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L einzugruppieren ist; 19 2. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 8.484,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen; 20 3. das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin weitere 470,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.10.2012 zu zahlen. 21 Das beklagte Land beantragt, 22 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. 23 Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung. 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe A. 25 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG gewahrt. Die Berufungsbegründung entspricht den Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Klägerin greift das angefochtene Urteil mit rechtlichen Erwägungen an. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht bezogen auf § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L einen „erst-Recht-Schluss“ bei einer zunächst vorübergehenden Aufgabenübertragung verneint. Damit wahrt die Klägerin – die Parteien streiten ausschließlich über diese Rechtsfrage – die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 – 4 ZPO. Sie stellt ihre Rechtsauffassung weiter der von dem Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung in entscheidungserheblicher Weise entgegen. B. 26 Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist zwar insgesamt – auch als Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO (BAG 03.07.2014 – 6 AZR 1088/12) – zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. 27 Der Klägerin steht kein Anspruch auf Vergütung aus EG 10, Stufe 4 TV-L für den streitgegenständlichen Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2013 zu. Das beklagte Land hat vielmehr der Klägerin korrekt für diesen Zeitraum zunächst Vergütung nach EG 9 TV-L und seit 01.07.2010 gemäß der Stufe 3 der EG 10 TV-L gewährt. I. 28 Für den Zeitraum Juni 2009 bis Juni 2010 besteht für die Klägerin bereits deshalb kein Vergütungsanspruch nach Maßgabe der EG 10 TV-L, weil ihr in jenem Zeitraum Tätigkeiten mit einer dieser EG entsprechenden Wertigkeit nicht dauerhaft im Sinne der §§ 22 Abs. 2 BAT-O i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-L übertragen waren. II. 29 Seit dem 01. Juli 2010 bis 30. Juni 2013 stand der Klägerin Vergütung nach EG 10, Stufe 3 TV-L zu. Ein weitergehender Vergütungsanspruch nach Maßgabe der Stufe 4 der EG 10 TV-L bestand hingegen in diesem Zeitraum nicht. Die von dem beklagten Land anlässlich der Höhergruppierung der Klägerin vorgenommene Stufenzuordnung war tariflich korrekt. 30 Die Zuordnung folgt aus § 16 Abs. 3 TV-L, dem folgender Wortlaut zukommt: 31 ….Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit): 32 - Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1, - Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2, - Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3, 33 … 34 Bei einer Höhergruppierung findet für die Stufenordnung § 17 Abs. 4 TV-L Anwendung, in dem es u.a. heißt: 35 Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; bei Eingruppierung über mehr als eine Entgeltgruppe wird die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte… Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 36 … 37 Danach beginnt für die Klägerin die für die Zuordnung zu der EG 10, Stufe 4 TV-L erforderliche Stufenlaufzeit in der Stufe 3 (3 Jahre) erst mit der dauerhaften Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin im Referat 55 des M am 01.07.2010 zu laufen. Die Wahrnehmung der Aufgaben im Wege der Abordnung stellt keine Übertragung in diesem Sinne dar, wie aus § 22 Abs. 2 BAT-O i.V.m. § 17 Abs. 1 TVÜ-L bzw. §§ 12 und 14 TV-L folgt. Die Kammer schließt sich der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 03.07.2014 – 6 AZR 1067/12 (juris) zu der inhaltsgleichen Regelung im TVöD an: 38 Leitsatz 39 1. Die vor einer Höhergruppierung zurückgelegten Zeiten werden auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe auch dann nicht angerechnet, wenn zuvor dieselbe Tätigkeit als höherwertige Tätigkeit iSv. § 14 TVöD-AT (juris: TVöD) vorübergehend verrichtet wurde.(Rn.16) 40 2. Vor der Höhergruppierung geleistete Zulagen finden bei der Stufenzuordnung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 TVöD-AT keine Berücksichtigung.(Rn.22) 41 Orientierungssatz 42 1. Bei Höhergruppierungen im Rahmen des TVöD (VKA) erfolgt die Stufenzuordnung bislang nicht stufengleich, sondern orientiert sich an der Höhe des bisherigen Entgelts. Gewährleistet wird lediglich ein Mindestmehrverdienst in Höhe des Garantiebetrags gemäß § 17 Abs 4 S 2 TVöD. Die in der unteren Entgeltgruppe erworbene, in der Stufenzuordnung dokumentierte Berufserfahrung wird nicht berücksichtigt. Die Stufen sind auf die jeweilige Entgeltgruppe bezogen. Nur die in dieser Entgeltgruppe gewonnene Berufserfahrung wird durch den Aufstieg in den Stufen honoriert.(Rn.15) 43 2. Der TVöD versteht unter einer Höhergruppierung die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten einer höheren Entgeltgruppe. Wird dem Beschäftigten demgegenüber nur vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen und eine Zulage gemäß § 14 TVöD gezahlt, liegt keine Höhergruppierung im Sinne des tariflichen Begriffsverständnisses vor. Der Beschäftigte bleibt im Fall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit der Entgeltgruppe zugehörig, in die er eingruppiert ist. Die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit führt nur zum Anspruch auf die persönliche Zulage nach § 14 TVöD.(Rn.18) 44 3. Die bei einer Höhergruppierung durch den Wegfall der Zulage ausgelöste zeitweilige Verringerung der Vergütung verstößt nicht gegen Art 3 Abs 1 GG.(Rn.24). 45 Angesichts der von den Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 4 TV-L getroffenen speziellen Regelung für die Zuordnung von Erfahrungsstufen bei Höhergruppierungen bleibt kein Raum mehr für eine entsprechende Anwendung des § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L. Dem steht weiter (Umkehrschluss) entgegen, dass die Tarifvertragsparteien in § 17 Abs. 3 Satz 1 Lit. f) TV-L für die Stufenzuordnung in anderen Fällen die Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit berücksichtigt haben. III. 46 Nach alledem konnte das Rechtsmittel der Klägerin keinen Erfolg haben. C. 47 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. D. 48 Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. 49 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts keine grundsätzliche Bedeutung (mehr) zu. 50 Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab. 51 Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.